Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob sich etwas an der Unterhaltspflicht verändert, wenn der Unterhaltspflichtige 1/3 des Monats das Kind betreut und mitversorgt. Das Gericht hat dies im Ergebnis verneint.
Ausgangslage
In der Praxis ist häufig so, daß einer das Kind betreutund versorgt und der andere das Kind nur an den Umgangstagen sehen darf. In derRegel erhält derjenige den Kindesunterhalt ausgezahlt, der das Kind betreut. Esgibt aber nicht selten den Fall, daß der Unterhaltspflichtige sich zusätzlichnoch an der Betreuung beteiligt. Dann stellt sich zu Recht die Frage, ob derUnterhaltszahler quotenmäßig verkürzt werden kann oder er trotz seiner höherenBetreuungsleistungen den Unterhalt in voller Höhe zahlen muß.
Sachverhalt (verkürzt)
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem derKläger der Sohn des Beklagten ist. Die elterliche Sorge steht den Elterngemeinsam zu, wobei das Kind überwiegend bei der Mutter lebt. Der Vater wurdenun auf Zahlung des vollständigen Unterhaltes gemäß der Einkommensgruppe 7 derDüsseldorfer Tabelle verklagt. Der Beklagte hat nun vorgetragen, daß er zu1/3 das Kind mitbetreut. Dies müsseauch bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Daher schulde ernur 2/3 des ermittelten Zahlbetrages.
Urteil des BGH vom 21.12.2005 (Az.: XII ZR 126/03)
Das Gericht lehnte eine solche quotenmäßige Anrechnung ab.
Das BGB geht davon aus, daß ein Elternteil das Kind betreue und versorge und der andere den Unterhalt zahle (vgl. BGH in: FF 2006, S. 196). Dies gelte solange, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Unterhaltszahler eigene bzw. zusätzliche Betreuungsleistung erbringt.
Dies werde auch deswegen nicht verändert, weil der Unterhaltszahler im Rahmen der normalen Umgangskontakte ca. 5 - 6 Tage das Kind betreut und dafür grundsätzlich auch keine Anerkennung erfolgt. Daher führe die Verpflegung von weiteren 4 bis 5 Tagen auch nicht zu nennenswerten Ersparnissen der anderen Elternteils (vgl. BGH in: FF 2006, S. 197).
Fazit:
1. Die zusätzlichen - über die Umgangskontakte hinausgehenden - Betreuungs- und Versorgungsleistungen wirken sich unterhaltsrechtlich nicht aus.
2. Etwas anderes soll - so der BGH - aber gelten, wenn die Eltern sich in der Art und Weise in einer Betreuung eines Kindes abwechseln, daß jeder von ihnen die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Dann soll eine anteilige Unterhaltspflicht in Betracht kommen (so: BGH in: FF 2006, S. 196).
3. Das Gericht hat mir der Entscheidung auch praktische Probleme vermieden. Andernfalls hätten die Gerichte die einzelnen Tage abzählen und sich fragen müssen, ob dieser oder jener Tag zu dem allgemeinen Umgangszeitraum zählt oder als zusätzliche Betreuungsleistung zu werten ist. Denn nur im letzteren Fall hätte eine quotenmäßige Berücksichtiung in Betracht kommen könnnen.
Rechtsanwalt Klaus Wille
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