Mehr Rechte für Patienten mit lebensbedrohlichen Krankheiten, denen Standardtherapien nicht helfen

Gesundheit Arzthaftung
20.08.20062375 Mal gelesen

Vielen Menschen mit schwersten Erkrankungen, z.B. Krebs- oder Schmerzpatienten, helfen zugelassene Therapien nicht. Alternativtherapien, beispielsweise mit dem Wirkstoff THC aus der Cannabis-Pflanze ("Dronabinol"),  werden von den gesetzlichen Krankenkassen aber meistens nicht bezahlt. Auch die Beihilfe für Beamte sperrt sich in solchen Fällen, insbesondere bei teuren Therapien oftmals. Dann bleibt nur der Verzicht auf die hilfreiche Behandlung oder es muss ein Weg gefunden werden, die oft kostspieligen Therapien privat zu bezahlen. 

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2005 (1 BvR 347/98), sind die Chancen aber gestiegen, das Recht auf Behandlung vor den Sozialgerichten erstreiten zu können. Nach 12 Jahren Rechtsstreit hatten die Karlsruher Richter die Richter des Bundessozialgerichts, die die Klage eines an Muskeldystrophieerkrankten Jungen auf Übernahme der Kosten seiner nicht schulmedizinisch anerkannten Behandlung abgewiesen hatten, scharf gerügt. Es gehe nicht an, einen Menschen zur Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen zu verpflichten, "ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder gar regelmäßig tödlichen Krankheit leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen." In Folge dieser Entscheidung hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung geändert und in einigen Fällen geurteilt, dass ausnahmsweise Außenseiter-Therapien oder Behandlungen mit nicht in Deutschland zugelassenen Medikamenten von den Kassen finanziert werden müssen. Voraussetzung dafür ist vor allem, dass es sich um eine lebensgefährliche oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, anerkannte Therapiealternativen nicht zur Verfügung stehen und die Behandlung Aussicht auf Erfolg hat. Welche Krankheiten als "lebensgefährlich" gelten, in welchen Fällen anerkannt wird, dass sich ein Mensch in einer lebensbedrohlichen Lage befindet, ist von der Rechtsprechung noch nicht genau bestimmt. Als Abgrenzung zu den von der neuen Rechtsprechung erfassten Fällen hat das Bundessozialgericht bislang lediglich Fällen genannt, in denen die Erkrankung den Versicherten zwar erheblich beeinträchtigt, die Erkrankung aber weder lebensbedrohlich ist noch regelmäßig tödlich verläuft und eine solche Erkrankung angesichts ihrer Schwere und des Ausmaßes der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen dem wertungsmäßig nicht gleichzustellen ist BSG - konkret ging es in dem Verfahren um eine Muskelkrankheit, die zu einem Grad der Behinderung von 60 geführt hatte (B 1 KR 12/04 R).

Gegenwärtig laufen vor mehreren Sozialgerichten Verfahren, in denen diese  Frage eine wichtige Rolle spielt. Für die Versicherten kommt es hier darauf an, möglichst detailliert und genau mit Hilfe von Arztberichten, Schmerztagebüchern und Berichten von Pflegepersonal die schwerwiegenden Auswirkungen und lebensbedrohlichen Perspektiven einer Erkrankung zu dokumentieren und nachzuweisen, dass es keine anerkannte andere Therapie gibt bzw. diese bei dem Patienten nicht wirksam ist.

Bis hier Maßstäbe gefunden sind und schwerkranke Patienten, denen Standardtherapien nicht helfen, darauf hoffen können, dass sie ohne kräftezehrende Rechtsstreitigkeiten die erforderliche und wirksame Behandlung bezahlt bekommen, die sie benötigen, wird noch einige Zeit verstreichen. Immerhin bestehen mittlerweile aber trotz der allgegenwärtigen Kostensenkungsdiskussion im Krankenversorgungswesen Chancen für schwer chronisch kranke Menschen, für Menschen mit fortschreitenden Behinderungen, mit Krebserkrankungen oder ungewöhnlich starken Schmerzen, dass sie die Übernahme der Kosten von Nicht-Standard-Therapien mit langem Atem und guter juristischer Beratung durchsetzen können.

Informationen über ein Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg, in dem es um das Schmerzmittel "Dronabinol" geht erhalten Sie hier.