Witwe hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Sperma des Verstorbenen

Gesundheit Arzthaftung
02.03.2017 202 Mal gelesen
Wie das Oberlandesgericht München mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigte, hat eine Witwe keinen Anspruch auf das Sperma ihres toten Ehegatten, welches in einer Klinik für Kinderwunschbehandlung lagerte.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann, der im Juli 2015 nach einer Herztransplantation starb, hatten sich an einer Kinderwunschbehandlung unterzogen. In diesem Zuge wurde das Sperma des Mannes eingefroren.

Nach dem Tod des Mannes verweigerte die Klinik die Herausgabe des Spermas unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz.

Die Klinik führte aus, dass das Embryonenschutzgesetz die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod verbietet (post-mortem-Befruchtung). Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz schuldig machen, wenn sie der Klägerin das Sperma herausgebe.

Die Klägerin führte aus, dass ihr Interesse auf Fortpflanzung und daran, die Gene des verstorbenen Ehegatten und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, gegenüber dem Aspekt, dass das Kind ohne Vater aufwachse, überwiege.

Das Gericht bestätigte aber im Großen und Ganzen die Ansicht der beklagten Klinik. Das Oberlandesgericht München erklärte, dass sich die Klinik tatsächlich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz schuldig mache, wenn sie das Sperma an die Klägerin herausgebe. Im Übrigen ging das Gericht nicht von einer Verfassungswidrigkeit der hier entscheidungserheblichen Norm des Embryonenschutzgesetzes aus. Ferner erklärte das Gericht, dass eine Herausgabe des Spermas das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes verletze.

Im Wesentlichen führte der Vorsitzende Richter aus: "Nicht alles was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein." Das Gericht hatte auch keine so wesentlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Embryonenschutzgesetzes, dass es einen Grund sah, das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Klägerin in dem vorliegenden Fall weiter vorgeht.

 

Julia Fellmer

Rechtsanwältin