Fehlende OP-Einwilligung bei vorgeschädigtem Patienten

Fehlende OP-Einwilligung bei vorgeschädigtem Patienten
21.02.2017274 Mal gelesen
Grundsätzlich stellt jede medizinische Behandlung eine zumindest fahrlässige Körperverletzung dar.

Grundsätzlich stellt jede medizinische Behandlung eine zumindest fahrlässige Körperverletzung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme des Arztes angezeigt ist oder nicht, ob der Arzt fehlerhaft oder sachgerecht operiert und ob der Eingriff misslingt oder Erfolg hat. Die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfällt jedoch bei Vorliegen einer tatsächlichen oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung. Ein Behandler macht sich somit lediglich bei fehlender Einwilligung strafbar und schadensersatzpflichtig.

 

Hat nun eine rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt, so ist es dann auch Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden hätte, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt hätte (BGH, Urteil vom 22.03.2016, VI ZR 467/14). Dies spiegelt den allgemeinen Grundsatz wieder, wonach der Schädiger (der Behandler) zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt hätte, wie der tatsächliche Geschehensablauf. Es ist somit nicht Aufgabe des geschädigten Patienten nachzuweisen, dass ihm durch die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation ein kausaler (weiterer) Gesundheitsschaden entstanden ist. Vielmehr muss der Behandler den Gegenbeweis führen.

 

Bei dem streitgegenständlichen Fall ging es darum, dass eine Einwilligung zur Operation - Fensterung einer Zyste - erteilt worden war, der Operator sich jedoch über die erteilte Einwilligung hinweggesetzt hat und den vorhandenen Tumor vollständig entfernt hat. Durch die Operation ist es jedoch zu schweren Nerven- und Gefäßverletzungen gekommen. Das einjährige Kind litt zudem bis zu seinem Tod unter einer schweren Tetraplegie mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke sowie einer Schluckstörung. Das Kind war zudem erblindet und konnte nicht mehr sprechen.

 

Da die Tumorresektion somit rechtswidrig erfolgte und zudem die tiefgreifende apallische Schädigung auf der Tumorresektion beruht hat, wurde die Behandlungsseite zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt. Streitig war, ob die beschriebenen Folgen der Operation nicht ohnehin aufgrund der Grunderkrankung der Patientin, bei welcher bereits im Jahr ihrer Geburt ein gutartiger Hirntumor festgestellt worden war und welche bereits präoperativ an einer Hemiparese litt, eingetreten wären.

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