Das Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Stelle erleichtern und potenzielle neue Arbeitgeber über die Qualifikationen des Arbeitnehmers unterrichten.
Das Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Stelle erleichtern und potenzielle neue Arbeitgeber über die Qualifikationen des Arbeitnehmers unterrichten.
Die Düsseldorfer Tabelle, die es seit 1962 gibt, hat zwar keine Gesetzeskraft, aber sie stellt eine Richtlinie dar (vgl. Anmerkung 1 der DT). Die neue Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate in Nordrhein- Westfalens sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden hat. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf
Was verändert sich?
Die Möglichkeit durch Arbeit eigenes Einkommen zu erzielen, kann im Prozesskostenhilfeverfahren dazu führen, dass man - trotz Arbeitslosigkeit - Raten zahlen muß.
Dies hat das Oberlandesgericht Köln nun schon mehrmalig entschieden.
1. Sachverhalt
In der Entscheidung vertritt das BAG die Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken durch den Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt sein kann. Eine ordentliche Kündigung kann auch in Betrieben erfolgen, die eine private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich durch eine Vereinbarung untersagen. Zudem kann die Kündigung im Fall der Ansicht von pornographischen Dateien ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
1. Sachverhalt
In einem aktuellem Urteil vom 8. Februar 2007 entschied das Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 8 U 199/06, dass der für den Straßenunterhalt zuständige Träger auf Grund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den Fahrzeugschaden in hälftiger Höhe zu erstatten hat, selbst wenn der schlechte Straßenzustand für den Autofahrer erkennbar war.
Obwohl im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart ist, musste der Arbeitnehmer der Versetzungsanordnung des Arbeitgebers nicht nachkommen.
Dass der Bundestag derzeit anstrebt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen zu schaffen wird nicht dazu führen, dass bisherige Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unwirksam würden - auch wenn das manche Rechtsanwälte und Medienkommentatoren behaupten. Die vorliegenden Gesetzentwürfe sind im Kern an die bisherige Gesetzeslage und Rechtsprechung angelehnt, sie führen daher zu keinem Bruch mit der gegenwärtigen Lage. Lediglich die sogenannte "Reichweitenbegrenzung" des Entwurfes von Bosbach u.a.
Hinlänglich ist bekannt, dass ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Danach tritt die Krankenkasse mit Krankengeldzahlung ein.
Mobbt der Boss den Mitarbeiter, so nennt man das - neudeutsch - Bossing. Zu dieser Kate-gorie von Psychoterror von oben gehören nach wissenschaftlichen Studien 40 % aller Mob-bingfälle in deutschen Betrieben. Dagegen wird nur in 2 % ein Vorgesetzter von seinen Un-tergebenen gemobbt.
Das Amtsgericht Hamburg gelangt mit seinem Urteil vom 08.12.2006 zur Berühmtheit. Es hat entschieden, daß eine Kündigung, die mit dem Zusatz "i.A" von einem Dritten unterschrieben wurde unwirksam ist.
Ausgangsfall: