Fahrzeugschaden nach Durchfahren eines Schlagloches – immer wieder aktuell

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.06.2007761 Mal gelesen

In einem aktuellem Urteil vom 8. Februar 2007 entschied das Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 8 U 199/06, dass der für den Straßenunterhalt zuständige Träger auf Grund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den Fahrzeugschaden in hälftiger Höhe zu erstatten hat, selbst wenn der schlechte Straßenzustand für den Autofahrer erkennbar war.

Ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt bei Beschädigungen des Fahrzeuges bei Durchfahren eines Schlagloches auf Seiten des für den Straßenunterhalt verantwortlichen Trägers eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht selbst dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt zwar eine Geschwindigkeitsre-duzierung auf 30 km/h bestand, aber nicht unmittelbar an der Unfallstelle Schilder mit dem Hinweis "schlechte Wegstrecke" bzw. "Straßenschäden" aufgestellt waren. Ist allerdings der schlechte Straßenzustand für den Geschädigten erkennbar, so muss sich dieser ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.