Hinlänglich ist bekannt, dass ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Danach tritt die Krankenkasse mit Krankengeldzahlung ein.
In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von Fragen, die sich regelmäßig stellen, wenn Erkrankung und Urlaub aufeinander treffen.
1.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubes, so ist nach gesetzlicher Vorgabe der Arbeitgeber so schnell wie möglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittelung mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Gesetzlich Versicherte müssen diese Angaben auch ihrer Krankenkasse mitteilen.
Dauert die Erkrankung länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit seiner gesetzlichen Krankenkasse mitzuteilen. Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitge-ber und seiner Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Wer dies beachtet, erhält seine Urlaubsansprüche für den Zeitraum der Erkrankung. Die Fehltage werden nicht als Urlaubstage mitgerechnet. Allerdings darf der Urlaub nicht um die Tage der Krankheit ohne vorherige Rücksprache mit dem Arbeitgeber verlängert werden. Derartiges würde zu arbeitsrechtlichen Folgen, mithin bis zur Kündigung führen.
2.
Für den Wunsch, während der Zeit der Erkrankung auf Reisen zu gehen, gilt zunächst: Die Bezieher von Entgelt im Krankheitsfall und Krankengeld dürfen auf Reisen gehen und Urlaub machen. Die Erkrankung als solches verbietet dies nicht.
Wenn Erkrankte binnen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung auf Reisen gehen, so ist die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Wer ohne die Genehmigung des Arbeit-gebers fährt, riskiert die Einstellung der Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls weitere arbeitsrechtliche Folgen.
Im Falle des Bezuges von Krankengeld ist gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu beachten, dass sich der Erkrankte so verhalten sollte, dass die Genesung gefördert oder wenigstens nicht behindert wird. Abhängig von der Art der Erkrankung dürfen Krankengeld-bezieher spazieren gehen, ein Schwimmbad besuchen oder auch in den Urlaub fahren. Vor-aussetzung für den Urlaub ist, dass die Krankenkasse zustimmt. Erkrankte sollten daher mit ihrem Arzt sprechen, der mit einem Schreiben der Kasse mitteilt, dass er den geplanten Urlaub befürwortet. Dies ist ein wichtiger Prüfungspunkt zur Genehmigung. Unterbleibt diese vorherige Anzeige und Zustimmung, ist auf Grund der fehlenden Erlaubnis damit zu rechnen, dass ihm das Krankengeld für die Zeit der Abwesenheit gestrichen wird.
3.
Daher: Während der Zeit der Erkrankung kann der kranke Arbeitnehmer einen Urlaub antreten, erforderlich ist die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. der Krankenkasse. Anderenfalls sind finanzielle, auch arbeitsrechtliche Folgen zu befürchten.
Bei Erkrankung im Ausland ist die Information des Arbeitgebers sowie der Krankenkasse nebst Beibringung eines ärztlichen Attestes erforderlich. Nur dann werden die krankheitsbedingten Fehltage nicht als Urlaubstage mitberechnet.
Wenn Sie Fragen zum Thema Krankheit und Vergütung haben, so wenden Sie sich bitte an die
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Rechtsanwalt Torsten Klose
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