Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1993, Az.: BVerwG 4 C 19/90

Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Teilung eines Flurstücks zum Zwecke der Wohnbebauung; Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch Zulassung von Wohnnutzung auf einem Grundstück; Berücksichtigung des Betriebsausweitungsinteresses eines Landwirtes bei der Bauleitplanung; Geruchsbelästigungen durch landwirtschaftliche Betriebe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 19/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 10.07.1986 - AZ: 2 A 169/85
OVG Niedersachsen - 19.06.1989 - AZ: 1 A 196/86
BVerwG - 28.05.1990 - AZ: BVerwG 4 B 6.90

Fundstellen

  • BRS 1993, 189
  • BRS 1993, 481-491
  • BauR 1993, 445-452 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 921 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1993, 391 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1993, 1184-1188 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 243-249 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des § 34 Abs. 2 BBauG/§ 34 Abs. 3 BauGB das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu je 1/3. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher Hofstellen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung der Teilung des ca. ... qm großen ehemaligen Flurstücks ... zum Zwecke der Wohnbebauung.

2

Das Flurstück ... ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Das Flurstück ... wird von Gemeindestraßen eingerahmt, an die die landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Klägers zu 1) im Osten, des Klägers zu 2) im Westen und Norden sowie des Klägers zu 3) im Süden angrenzen. Es wurde ursprünglich landwirtschaftlich genutzt (Hofgebäude und Hauskoppel). Das Wohnhaus brannte im Februar 1983 ab.

3

Der ehemalige Eigentümer des Flurstücks ... verkaufte 1981 den westlichen Teil des Grundstücks mit dem Ziel der Parzellierung in acht Baugrundstücke; zugleich verkaufte er den östlichen Teil zur Verwendung als Bauplatz. Der Beklagte genehmigte mit zwei selbständigen Bescheiden in Jahre 1981 sowohl die Teilung des westlichen Teils als auch die Abtrennung des östlichen Teils. Den Klägern wurden die Teilungsgenehmigungen nicht bekanntgegeben. Zur Zeit der Teilung hielt der Kläger zu 1) auf seinem Betriebsgrundstück etwa 40 Rinder. Außerdem diente die Hofstelle der Unterbringung der rund 700 Schafe der von seinem Sohn betriebenen Schäferei. Beim Kläger zu 2) standen neben der Schweinezucht und der Ferkelerzeugung die Rindviehhaltung und die Bullenmast im Vordergrund. Sein Schweinebestand wies seinerzeit eine Größe von 9,9 Großvieheinheiten auf. Der Kläger zu 3) verfügte auf seinem Grundstück über einen Rinderstall und einen 1963 genehmigten, knapp 63 qm großen Schweinestall. Außer der Rindermast (ca. 90 Bullen) betrieb er auch eine Schweinemast, für die er bei einem maximalen Bestand von 62 Großvieheinheiten (100 Vormast- und 400 Endmastschweine) zumindest im Sommer auch den Mastrinderstall in Anspruch nahm.

4

Die Beigeladene zu 1), eine Bauherrengemeinschaft, beantragte im September 1981, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von Wohnhäusern auf dem in 11 Teilstücke untergliederten früheren Flurstück ... zu erteilen. Hierfür erhielt sie 1985 eine weitere Teilungsgenehmigung. Später modifizierte sie diesen Antrag und erhielt 1983 einen Bauvorbescheid für die Bebauung von Teilstücken mit insgesamt 6 Einfamilienhäusern sowie 1984 einen Bauvorbescheid für die Bebauung des weiteren Teilstücks mit einem Einfamilienhaus.

5

Nachdem die Kläger von den bereits 1981 erteilten Teilungsgenehmigungen erfahren hatten, erhoben sie hiergegen Widerspruch, der erfolglos blieb. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht statt.

6

Auf die Berufung das Beklagten und der Beigeladenen zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19. Juni 1989 diese Entscheidung geändert und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die mit der Teilung bezweckte Nutzung füge sich, unabhängig davon, ob auf § 34 Abs. 1 und 3 BBauG oder auf § 34 Abs. 1 und 2 BauGB abgestellt werde, in die Umgebung ein. § 34 BBauG/BauGB greife ein, da das ehemalige Flurstück 33/3 ebenso wie die Hofstellen der Kläger samt dem vom Kläger zu 2) errichteten Bullenstall dem Innenbereich zuzuordnen sei. Das Flurstück sei nach der Verkehrsauffassung Bestandteil einer zusammenhängenden Bebauung, die es von allen Himmelsrichtungen her einrahme, sich nach Süden und Osten hin fortsetze und den Eindruck der Geschlossenheit vermittle. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, daß der planungsrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Baulichkeiten der früheren Hofstelle noch mitgeprägt werde. Die zugelassene Wohnnutzung verletze keinem der Kläger gegenüber das Rücksichtnahmegebot. Sie halte sich innerhalb des Rahmens, der durch die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung gebildet werde. Diese bestehe aus Wohnhäusern und den Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe. Die geplante Wohnbebauung müsse bei keinem der Betriebe der Kläger Immissionen in Rechnung stellen, die ihr unter Berücksichtigung des Gebietscharakters unzumutbar seien. Maßgeblich sei die vorhandene bauliche Nutzung. Umstellungs- oder Erweiterungsabsichten seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Schon jetzt befinde sich in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsgrundstücks Wohnbebauung, auf die Rücksicht zu nehmen sei. Lediglich geplante, aber noch nicht ausgeführte Betriebsänderungen zu Lasten des Beigeladenen zu 1) müßten außer Betracht bleiben.

7

Die Kläger tragen zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision folgendes vor: Das Berufungsgericht habe das Baugrundstück verfahrensfehlerhaft und in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Innenbereich zugeordnet. Es schließe aus der Tatsache, daß das Flurstück ... durch Bebauung eingerahmt werde, auf eine Baulücke. Der Frage der konkreten Lage des Baugrundstücks sei es im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebensowenig nachgegangen wie der Frage, inwieweit sich die Größe des Grundstücks auf die Beurteilung auswirke. Im übrigen sei es ohne die erforderliche Einzelfallprüfung davon ausgegangen, daß ein beseitigter Baubestand generell prägend fortwirke. Es habe seine Auffassung, daß das Flurstück ... Bestandteil der zusammenhängenden Bebauung sei, auf die Verkehrsauffassung gestützt, ohne die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise zu benennen oder die Beteiligten darauf hingewiesen zu haben, daß es beabsichtige, die Verkehrsauffassung selbst zu bestimmen und zu bewerten. Das Berufungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Art und Weise die das Baugrundstück einrahmenden Straßen bebaut seien. Daher habe es nicht sachgerecht beurteilen können, ob diesen Straßen eine trennende oder eine verbindende Funktion zukomme. Das Berufungsgericht habe ferner Betriebserweiterungen und Betriebsänderungen, die jenseits der durch den Bestandsschutz gezogenen Grenzen lägen, gegenüber heranrückender Wohnbebauung zu Unrecht jegliche Beachtlichkeit abgesprochen. Es habe den Vorrang, der landwirtschaftlichen Wirtschaftsstellen gegenüber anderen Nutzungsformen im faktischen Dorfgebiet ausweislich des § 5 Abs. 1 BauNVO zukomme, verkannt und die in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB getroffene Wertung unberücksichtigt gelassen, wonach betriebliche Erweiterungs- und Änderungsvorhaben, die jenseits der durch Bestandsschutz gezogenen Grenzen lägen, selbst dann als genehmigungsfähig anerkannt würden, wenn eine Konfliktsituation mit anderen Nutzungen bereits eingetreten sei. Das Berufungsgericht habe das aus Art. 14 GG herzuleitende Interesse übergangen, das darauf gerichtet sei, den vorhandenen Bestand zu erhalten sowie qualitativ und quantitativ angemessen zu erweitern. Es habe sich darüber hinweggesetzt, daß bei der Bauleitplanung das Betriebsausweitungsinteresse ebenso in Rechnung zu stellen sei wie bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB könne nichts anderes gelten. Werde die geplante Wohnbebauung zugelassen, so führe dies zu einem Umschlagen des bisher durch einen Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung geprägten Gebietscharakters. Das Berufungsgericht weiche schließlich hinsichtlich des Klägers zu 3) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz ab. Es rücke von dem Grundsatz ab, daß sich die materielle Baurechtswidrigkeit nach dem materiellen Recht richte, das im Zeitpunkt der Realisierung des Vorhabens gegolten habe. Nur hieraus erkläre sich, daß es maßgeblich auf die VDI-Richtlinie 3471 abstelle, die 1964 noch nicht existent gewesen sei. Im übrigen habe es den für die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen wesentlichen Umstand aufzuklären unterlassen, ob sich die Betriebsstelle des Klägers zu 3) im Jahre 1964 im Innen- oder im Außenbereich befunden habe. Es habe übersehen, daß zu jener Zeit dem § 34 BBauG noch keine nachbarschützende Wirkung beigemessen worden sei. Das Gericht habe auch nicht ermittelt, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte von der Nutzungsänderung des Klägers zu 3) Kenntnis erlangt habe; es habe aus der Tatsache, daß bis heute keine Untersagungsverfügung ergangen sei, nicht die Folgerungen gezogen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geböten gewesen wären.

8

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1989 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 3. Juni 1981, 4. Juni 1981 und 15. März 1985 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1985 aufzuheben.

9

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

11

II.

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zu Recht geändert und die Klagen abgewiesen. Die Angriffe der Revision rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die Klagen, mit denen die Kläger sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Teilungsgenehmigungen wenden, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

12

Als Erbe des 1992 verstorbenen Klägers zu 3) ist sein Sohn in den Prozeß eingetreten. Dieser auf gesetzlicher Rechtsnachfolge beruhende Parteiwechsel stellt keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar.

13

1.

Die Kläger sind klagebefugt. Die angefochtenen Teilungsgenehmigungen wurden auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 BBauG in der Fassung der Novelle vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) erteilt. Sie enthielten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBauG die Feststellung, daß die mit der Teilung bezweckte (Wohn-)Nutzung sich in die Umgebung einfügen werde. Nach § 21 Abs. 1 BBauG kommt einer Teilungsgenehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren Bindungswirkung zu. Auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Teilungsgenehmigung gestellt wird, darf aus den in § 20 BBauG genannten Gründen eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung nicht versagt werden. Die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG tritt gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, aber auch gegenüber den Nachbarn ein; diese werden hierdurch indes nicht schutzlos gestellt, sondern können die Teilungsgenehmigung unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie sich gegen eine nachfolgende Baugenehmigung zur Wehr setzen dürften, anfechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 11 = NJW 1969, 1786). Stützt die Behörde ihre Entscheidung - wie hier - auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, so sind Nachbarn nicht auf den Einwand beschränkt, die mit der Teilung bezweckte Nutzung werde sich nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG in die Umgebung einfügen. Vielmehr können sie auch geltend machen, die Teilungsgenehmigung hätte versagt werden müssen, weil das Grundstück in Wahrheit dem Außenbereich zuzurechnen und die mit der Teilung bezweckte Nutzung nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBauG mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei. Denn auch die in irrtümlicher Annahme einer Innenbereichslage erteilte Genehmigung der Teilung eines Außenbereichsgrundstücks bindet die Baugenehmigungsbehörde nach Maßgabe des erklärten Zwecks der Teilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19). Während mit dem in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG aufgestellten Erfordernis des Einfügens eine Verbindung zu § 34 BBauG hergestellt wird, ist das in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal der geordneten städtebaulichen Entwicklung identisch mit den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BBauG. Ebenso wie § 15 BauNVO in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet nachbarschützende Wirkung entfalten kann, können unter bestimmten Voraussetzungen im unbeplanten Innenbereich aus § 34 BBauG und im Außenbereich aus § 35 BBauG nachbarliche Abwehrrechte hergeleitet werden. Dies reicht aus, um im Falle einer Nachbarklage die Klagebefugnis zu bejahen.

14

Für die Anfechtung der der Beigeladenen zu 1) erteilten Teilungsgenehmigungen fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Den Klägern kann ein Interesse daran, daß diese Genehmigungen aufgehoben werden, nicht deshalb abgesprochen werden, weil inzwischen für die Bebauung der im Wege der Teilung entstandenen Teilstücke des früheren Flurstücks ... die von ihnen ebenfalls angefochtenen Vorbescheide vorliegen. Trotz dieser Vorbescheide können die zeitlich vorausgegangenen Teilungsgenehmigungen nicht als rechtlich überholt angesehen werden. Die Teilungsgenehmigung unterscheidet sich ihrem Regelungsgehalt nach von der Baugenehmigung oder dem Bauvorbescheid. Anders als der Vorbescheid, der als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung in die nachfolgende Baugenehmigung übernommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241 und vom 19. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88), geht die Teilungsgenehmigung nicht in die durch einen Vorbescheid oder eine Baugenehmigung getroffene Regelung ein. Die Wirkungen, die sie in einem innerhalb der Dreijahresfrist des § 21 Abs. 1 BBauG eingeleiteten Bauvorbescheids- oder -genehmigungsverfahren entfaltet, sind rein präjudizieller Natur.

15

2.

Die Kläger haben indes keinen Anspruch darauf, daß die Teilungsgenehmigungen aufgehoben werden. Ob sie als Nachbarn in ihren Rechten verletzt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der von ihnen angefochtenen Behördenakte zu beurteilen. Denn für die Anfechtung einer Teilungsgenehmigung gelten insoweit keine anderen Grundsätze als für die Anfechtung einer Baugenehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1969 - BVerwG 4 C 7.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 19 und vom 19. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34).

16

2.1

Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, daß die Frage, ob den Klägern Abwehrrechte zustehen, nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu beurteilen ist. Danach darf die Teilung eines Grundstücks, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nicht genehmigt werden, wenn die mit der Teilung bezweckte Nutzung sich im Sinne des § 34 BBauG nicht in die Umgebung einfügen würde. Ohne Erfolg zieht die Revision die Innenbereichsqualität des früheren Flurstücks ... das den Gegenstand der genehmigten Teilung bildet, in Zweifel. Der nach § 34 Abs. 1 BBauG erforderliche Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die vorhandene Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Das Flurstück ... nimmt nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht nachvollziehbar getroffen hat, am Bebauungszusammenhang teil. Es wird von einer Bebauung eingerahmt, die jedenfalls im Westen, im Süden und im Osten unter Einschluß der drei Wirtschaftsstellen der Kläger durch eins ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten gekennzeichnet ist und sich nahtlos an den Bebauungskomplex der Ortslage anschließt. Als im Jahre 1981 die ersten beiden Teilungsgenehmigungen erteilt wurden, waren die tatsächlichen Verhältnisse dadurch mitgeprägt, daß die landwirtschaftliche Hofstelle, die auf dem Flurstück ... seit altersher existierte, noch intakt war. Ist ein Grundstück bebaut, so fällt es aus einem Bebauungszusammenhang, in den es hineingestellt ist, nur dann heraus, wenn die Bebauung eine im Verhältnis zur Größe des Grundstücks völlig untergeordnete Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daß dies für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf den Flurstück ... zugetroffen haben könnte, macht die Revision selbst nicht geltend. Der Beurteilungsmaßstab veränderte sich nicht nachträglich dadurch, daß das Wohnhaus im Jahre 1983 abbrannte. Ein Grundstück büßt seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, daß die auf ihm vorhandene Bausubstanz - aus welchen Gründen immer - wegfällt. Vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75). Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde, wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf, wiederbebaut werden, als hinfällig erweist. Für die Annahme eines solchen qualitativen Umschlags bot das frühere Flurstück ... nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt, als die letzte der angefochtenen Teilungsgenehmigungen erteilt wurde, keinen Anhaltspunkt.

17

Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (a.a.O.), vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (BauR 1973, 99) und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 48.72 - (BauR 1974, 104) liegt nicht vor. Die in diesen Entscheidungen angeschnittene Frage, ob eine unbebaute Fläche, die zwischen bebauten Grundstücken liegt, den Bebauungszusammenhang unberührt läßt (Baulücke) oder unterbricht, durfte das Berufungsgericht schon deshalb übergehen, weil es sich bei seiner Würdigung von der Erwägung leiten ließ, daß das Flurstück ... die Merkmale eines bebauten Grundstücks aufweise. Das Berufungsurteil enthält auch keine Aussage, die in Widerspruch zu der vom Senat in den Urteilen vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - (a.a.O.) und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (a.a.O.) geäußerten Rechtsauffassung steht, daß es von dem Ergebnis einer Einzelfallprüfung abhängt, ob ein nicht mehr vorhandener Altbestand noch fortwirkt. Die Revision läßt außer acht, daß allenfalls die zeitlich letzte Teilungsgenehmigung Anlaß zu einer Überprüfung unter dem von ihr angesprochenen Blickwinkel bot und das Berufungsgericht insoweit dem Erfordernis, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, gerecht geworden ist. Es hat nicht "schlechthin das Fortwirken des Altbestandes angenommen", sondern darauf abgehoben, daß sich das Flurstück ... bis in die Gegenwart hinein insofern durch eine besondere "Prägung" auszeichne, als von der früheren Hofstelle immer noch ein Gebäude erhalten sei. Auch mit ihren Verfahrensrügen vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht brauchte die Ermittlungen, die sich ihm nach Auffassung der Kläger hätten aufdrängen müssen, nicht anzustellen, da aus seiner materiellrechtlichen Sicht für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich die auf dem Flurstück ... vorhandene Bebauung von ausschlaggebender Bedeutung war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO).

18

2.2

Der Senat folgt dem Berufungsgericht in der Auffassung, daß die Kläger aus § 34 Abs. 1 BBauG, an den § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG anknüpft, nichts für sich herleiten können. Dahinstehen kann, ob die angefochtenen Teilungsgenehmigungen in dieser Bestimmung in jeder Hinsicht eine geeignete Stütze finden; denn ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Teilungsgenehmigung nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muß vielmehr, daß er hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Das in § 34 Abs. 1 BBauG aufgestellte Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung wirkt nicht generell drittschützend (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173 und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = BauR 1986, 542). Ebenso wie im Begriff der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BBauG ist indes im Gebot des Einfügens das objektivrechtliche Gebot enthalten, auf schutzwürdige Nachbarinteressen Rücksicht zu nehmen, das als Anknüpfungspunkt für nachbarliche Abwehrrechte in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BauR 1987, 70).

19

a)

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muß er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muß er es hinnehmen, daß Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O.).

20

Die auf dem früheren Flurstück ... beabsichtigte Wohnbebauung fügt sich in einer den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gerecht werdenden Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie hält sich innerhalb des Rahmens der in der Umgebung vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und auf die sich die Ausführung des geplanten Vorhabens ihrerseits auswirken kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, besteht die Bebauung, die an der dem Flurstück ... jeweils gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden ist, aus den Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe und aus Wohnhäusern. Auf der Grundlage dieser Feststellungen bietet das Rücksichtnahmegebot keine Handhabe, jegliche weitere Wohnbebauung in der Umgebung zu unterbinden. Das Interesse, das die Kläger daran haben, daß sich die Wohnbebauung in ihrer Nachbarschaft nicht ausbreitet, ist als solches rechtlich nicht schutzwürdig. Denn in einer Innenbereichslage, die durch ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben samt dazugehörigen Wohnungen bzw. Wohngebäuden und sonstigen Wohngebäuden gekennzeichnet ist, läßt § 34 Abs. 1 BBauG es nicht zu, daß sich die landwirtschaftlichen Betriebe gegen konkurrierende Wohnnutzung "abschotten". Zu einer abweichenden Beurteilung besteht nicht deshalb Anlaß, weil das Flurstück ... bis in die 80er Jahre hinein landwirtschaftlich genutzt wurde. Hieraus läßt sich für die Zukunft keine Einengung auf diesen Nutzungszweck herleiten. Darüber vermag auch der Hinweis der Revision nicht hinwegzuhelfen, ein baulicher Bestand verliere seine die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung nicht dadurch, daß er beseitigt werde. Die prägende Kraft, die im Umkreis des Flurstücks ... die Landwirtschaft besitzt, beruht nicht auf der landwirtschaftlichen Nutzung, die auf diesem Grundstück ehemals ausgeübt wurde. Sie rührt vielmehr daher, daß auch die Kläger ihre Grundstücke landwirtschaftlich nutzen. Die Betriebe, die sie bewirtschaften, stellen indes nicht das einzige prägende Element dar. § 34 Abs. 1 BBauG bietet keine Handhabe, überkommene Strukturen zu perpetuieren. Der Gedanke der strikten Wahrung eines Mindestmaßes an qualitativer und quantitativer Mischung, wie er etwa § 6 BauNVO zugrunde liegt, ist § 34 Abs. 1 BBauG fremd.

21

Die geplante Wohnbebauung wahrt gegenüber den Betrieben der Kläger einen Abstand, durch den sichergestellt ist, daß sie keinen negativen Einwirkungen ausgesetzt wird, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots den Rahmen des Zumutbaren übersteigen. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 [BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78]). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 vom 29. April 198 8 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 und vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163).

22

Nachbarschutz läßt sich den Klägern allerdings nicht bereits mit dem vom Berufungsgericht verwandten Argument absprechen, in der Nachbarschaft der drei Hofstellen seien schon jetzt Wohnhäuser vorhanden, mit denen ein geringerer Abstand eingehalten werde als mit der auf dem früheren Flurstück ... geplanten Wohnbebauung beabsichtigt sei. Zu berücksichtigen ist, daß die mit der Teilung des Flurstücks ... zweckte Wohnnutzung nicht inmitten bereits vorhandener Wohnhäuser verwirklicht werden soll. Geplant ist vielmehr eine Wohnbebauung, die von einer Seite her an die Hofstellen der Kläger heranrückt, die bisher landwirtschaftstypischen Immissionen gegenüber unempfindlich war, da dort ebenfalls ein landwirtschaftlicher Betrieb existierte. Das Maß der in diese Richtung hin zulässigen Emissionen kann nicht danach beurteilt werden, in welchem Umfange die Kläger in bezug auf andere Standorte Rücksicht auf eine Wohnbebauung nehmen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 109). Das bedeutet aber nicht, daß die Kläger auf dem früheren Flurstück 33/3 eine heranrückende Wohnbebauung unabhängig davon abwehren können, ob sie befürchten müssen, als Folge dieser Veränderung aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen Anforderungen an ihre Betriebe überzogen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - NVwZ 1986, 469).

23

b)

Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden, deren Maß wesentlich durch die Art der Tierhaltung bestimmt wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Beurteilung der Zumutbarkeit kein System von Emissions- bzw. Immissionsgrenz- oder -richtwerten zur Verfügung stehe. Statt dessen hat es sich an der VDI-Richtlinie 3471 orientiert, die in der Erkenntnis, daß sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen, speziell für die besonders geruchsintensive Schweinehaltung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflußfaktoren eine Abstandsregelung enthalte, die u.a. danach differenziere, ob ein Wohnbauvorhaben in einem dörflich geprägten Gebiet bzw. im Außenbereich oder in einem sonstigen Gebiet verwirklicht werden solle. Gegen den Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 läßt sich aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einwenden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß diese Richtlinie keinerlei rechtliche Verbindlichkeit für sich beansprucht. Dies schließt indes nicht aus, sie für die Beurteilung der Zumutbarkeit als brauchbaren Anhalt heranzuziehen. Ihrer Eignung als Entscheidungshilfe nachzugehen, ist Sache des Tatsachengerichts; denn ob eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren ist, ist Teil der tatrichterlichen Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] und Beschluß vom 18. Dezember 199 0 - BVerwG 4 N 6.88 - ZfBR 1991, 120).

24

Welches Maß an Rücksichtnahme das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, richtet sich nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Nach § 34 Abs. 1 BBauG bildet die Eigenart der näheren Umgebung den für das Einfügen maßgeblichen Bezugsrahmen. Ihr städtebauliches Gepräge erhält diese Umgebung durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Dies bestimmt auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots. Aufschluß darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen in dieser Hinsicht keine Sonderstellung ein. Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluß auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müßte, um Mißbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse, einen vorhandenen Betrieb künftig zu erweitern oder umzustellen, Rechnung zu tragen ist, und sich u.a. darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung berücksichtigungsfähig schon dann ist, wenn sie betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint, oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie, etwa aus Gründen des Erhalts der Konkurrenzfähigkeit, geboten ist. Überlegungen dieser Art sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BBauG. Es ist im übrigen keine Seltenheit, daß selbst Vorhaben, die genehmigt worden sind, nicht verwirklicht werden. Bei Vorhaben, die noch nicht einmal zum Gegenstand eines konkreten Genehmigungsverfahrens gemacht worden sind, ist diese Gefahr noch ungleich größer. Ihnen gleichwohl zu Lasten eines Bauinteressenten Rechnung zu tragen, der das Maß an Rücksichtnahme aufbringt, das ihm die vorhandene Bebauung abnötigt, d.h., der den Nachbarn nicht dem Risiko aussetzt, mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen überzogen zu werden, die aufgrund der bisherigen baulichen Verhältnisse nicht drohten, liefe darauf hinaus, § 34 Abs. 1 BBauG um prognostische und wertende Elemente anzureichern, die bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung nichts zu suchen haben. Es handelt sich um Erwägungen mit typisch planerischem Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BBauG anwendet, anders als im Falle des durch das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) eingefügten § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322), keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluß auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt. Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind unbebaute Grundstücke im Innenbereich tendenziell einer Bebauung zugänglich. Ihre Prägung als Bauland erhalten sie durch die Eigenart der näheren Umgebung. Die vorhandene Umgebungsbebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung. Soll sich die Zulässigkeit neuer Vorhaben nach einem anderen Maßstab richten, so muß die Gemeinde hierfür im Wege der Bauleitplanung die erforderlichen Grundlagen schaffen.

25

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG nicht nur die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, sondern auch die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Die nach § 1 Abs. 7 BBauG gebotene Abwägung braucht nicht auf die Wahrung des in einem bestimmten Gebiet vorhandenen baulichen Bestandes ausgerichtet zu sein. Die Gemeinde hat es ebenso in der Hand, landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber heranrückender immissionsempfindlicher Wohnnutzung die Möglichkeit der mit erhöhten Emissionen verbundenen Erweiterung oder Umstellung offenzuhalten, wie es ihr freisteht, Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Wege der Bauleitplanung dichter aneinander heranrücken zu lassen als es das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 BBauG zuläßt, falls sich die mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen z.B. durch Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG zulässigerweise auf das für die Wohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür erforderliche Instrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BBauG enthaltene Festsetzungskatalog (z.B. die Nrn. 2, 3, 10, 18). Auch durch eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO können der Landwirtschaft Freiräume gesichert werden, in die die Wohnbebauung nicht einzudringen vermag. Die Abwägungsbeachtlichkeit etwaiger Erweiterungsinteressen bedeutet freilich nicht, daß sich diese Interessen in der Abwägung auch durchsetzen müßten. Ihnen ist als einem Faktor unter verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen. Ob die Gemeinde ihnen den Vorrang vor einer störungsanfälligen baulichen Nutzung der Umgebung einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihnen im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets beimißt. Sieht sie in einem unbeplanten Bereich davon ab, sich dieser Interessen speziell anzunehmen, so läßt sich eine Korrektur nicht über § 34 Abs. 1 BBauG herbeiführen.

26

Das bedeutet nicht, daß die Kläger im Verhältnis zu der geplanten neuen Wohnbebauung für die Zukunft faktisch auf den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung als Maßgröße verwandten Tierbestand festgelegt werden. Zwar löst nur die tatsächlich ausgeübte Nutzung eine Rücksichtnahmepflicht aus. Dabei verbietet sich aber eine statische Betrachtungsweise. Es liegt auf der Hand, daß der Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes hinsichtlich seiner Größe und seiner Zusammensetzung gewissen Schwankungen unterliegt. Diese der Tierhaltung wie jeder anderen Nutzungsart eigene Variationsbreite kann bei der Beurteilung der Frage, weichen Beeinträchtigungen der Rücksichtnahmeverpflichtete im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG als Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ausgesetzt werden soll, nicht außer acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 267). Wie weit das Spektrum der potentiellen Nutzungsvarianten reicht, richtet sich freilich nicht allein danach, welche Nutzungsweise dem Betriebsinhaber nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = BauR 1983, 143 und von 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261). Nutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden, aber nicht genehmigt worden sind und auch nicht hätten genehmigt werden können, unterliegen dagegen einer Rücksichtnahmepflicht ebensowenig wie Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, da sie über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird. Die Kläger können die Variationsmöglichkeiten, die die ihnen erteilten Baugenehmigungen eröffnen, voll ausschöpfen. Grenzen sind ihnen insoweit gesetzt, als sie auf den genehmigten Baubestand beschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden sind. Die Frage, ob eine Änderung der Nutzungsweise über die der genehmigten Nutzungsart eigene Variationsbreite hinausgeht und die Kennzeichen einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne (§ 29 Satz 1 BBauG) aufweist, beurteilt sich danach, ob die in § 1 Abs. 6 BBauG genannten Belange berührt werden und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 67.78 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 31 = BauR 1983, 443 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21 = BauR 1977, 253 und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 206 = BRS 40 Nr. 93). In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtliche Genehmigung für eine die Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit nicht jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Die Anforderungen, die zu stellen sind, differieren, je nachdem, ob die Stallungen z.B. ausschließlich oder vornehmlich für die Rinder- oder Schafhaltung bestimmt oder allein der Schweinemast - etwa im Flüssigmistverfahren - vorbehalten sind.

27

Der Übergang von emissionsarmen Tierhaltungsformen, wie etwa der Rinderhaltung im Festmistverfahren, zur weit emissionsträchtigeren (Intensiv-)Schweinehaltung im Flüssigmistverfahren liegt außerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten, das ausgeschöpft werden darf, ohne daß die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.

28

Die Kläger zu 1) und 2) haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Nachweis dafür geführt, daß sie bereits auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigungen berechtigt sind, ihre Ställe anders als bisher ausschließlich für Zwecke der Schweinemast zu nutzen. Ihnen ist es unbenommen, ihren Viehbestand nach Zahl und Zusammensetzung im Rahmen der vorhandenen Stallkapazitäten zu variieren, solange die Immissionssituation, die die Nachbarschaft als Vorbelastung hinzunehmen hat, unverändert bleibt. Den Klägern zu 1) und 2) geht es indes um mehr. Sie wollen sich die Möglichkeit offenhalten, ihre Betriebe zu erweitern bzw. umzustellen, auch wenn erhöhte Immissionsbelastungen der Umgebung die Folge sind. Dies fällt nicht mehr in den Schutzbereich des Rücksichtnahmegebots.

29

Auch beim Kläger zu 3) hat das Berufungsgericht den Schutzumfang des Rücksichtnahmegebots nicht verkannt. Wird eine bauliche Nutzung formell und materiell illegal ausgeübt, so ist sie nicht geeignet, das Maß der Rücksichtnahme, das dem Rücksichtnahmeverpflichteten abzuverlangen ist, zu erhöhen. Die Einwände, die die Revision hiergegen erhebt, greifen nicht durch. Insbesondere rechtfertigt das Senatsurteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - (BVerwGE 31, 22) nicht die Schlüsse, die die Revision zieht. Danach gehört zum Bebauungszusammenhang die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Damit sind die Kriterien bezeichnet, nach denen sich beurteilt, ob das Grundstück des Klägers zu 3) als Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anzusehen ist. Hiervon zu trennen ist indes die Frage, ob die auf diesem Grundstück faktisch ausgeübte Nutzung geeignet ist, der Eigenart der näheren Umgebung eine Prägung zu verleihen, der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen ist. Fehl geht die Rüge, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Grundstück im Jahre 1964, als der Kläger zu 3) zu einer teilweise anderen, seitdem unveränderten Nutzung überging, dem Innen- oder dem Außenbereich angehörte. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß die bauliche Situation in der Umgebung des Grundstücks seit den 60er Jahren einem nennenswerten Wandel unterworfen gewesen sei. Hatte das Berufungsgericht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß sich die Bebauung im Jahre 1964 von der jetzigen unterschied, so hatte es keinen Anlaß, die Frage nach der Innen- oder Außenbereichsqualität für das Jahr 1964 anders zu beurteilen als für die Gegenwart. Ebenso erübrigte sich die von der Revision vermißte Prüfung, ob Umstände darauf hindeuten, daß die auf dem Grundstück ausgeübte Nutzung vom Beklagten geduldet wird. Dem Gesichtspunkt der Duldung kann nach dem Senatsurteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - (a.a.O.) zwar Bedeutung bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhanges zukommen. Geht es hingegen darum, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, so darf der Interessenausgleich, der zwischen Rücksichtnahmeberechtigtem und -verpflichtetem herbeizuführen ist, nicht dadurch zu Lasten des Rücksichtnahmeverpflichteten ausfallen, daß die Grenze der Zumutbarkeit danach bestimmt wird, ob die Bauaufsichtsbehörde eine nicht genehmigungsfähige baurechtswidrige Nutzung duldet oder nicht. Keinem Bauherrn, der sein Grundstück in sonst zulässiger Weise bebauen will, ist es zumutbar, unter Verzicht auf die Verwirklichung seines eigenen Vorhabens Rücksicht auf eine in der Nachbarschaft ausgeübte rechtswidrige Nutzung allein deshalb zu nehmen, weil behördlich - aus welchen Gründen immer - gegen diesen Zustand nichts unternommen wird. Der Kläger zu 3) räumt ein, für die seit 1964 veränderte Nutzung keine Genehmigung zu besitzen, stellt jedoch in Abrede, seinerzeit einen Tatbestand verwirklicht zu haben, der einem Genehmigungsvorbehalt unterlegen haben könnte. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Kläger zu 3) erhielt unter dem 11. Juni 1963 die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinestalles, der nach den Feststellungen der Berufungsinstanz mit einer Fläche von 62,90 qm für die Haltung von 79 Mastschweinen ausgelegt ist. Tatsächlich nimmt er seit 1964 nicht nur diesen Stall, sondern auch den Rinderstall für Zwecke der Schweinemast in Anspruch. Der maximale (Sommer-)Bestand umfaßt seitdem etwa 100 Vormast- und 400 Endmastschweine. Diese deutliche Verschiebung der Gewichte zwischen Rinderzucht und Schweinemast erfüllte die Merkmale einer bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG und löste nach der für den Senat verbindlichen Auslegung der einschlägigen Vorschriften des schleswig-holsteinischen Bauordnungsrechts durch das Berufungsgericht auch eine Genehmigungspflicht aus. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe bei der Abschätzung der Zumutbarkeit unzulässigerweise auf die erst 1986 veröffentlichte VDI-Richtlinie 3471 zurückgegriffen und bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit übersehen, daß § 34 BBauG im Jahre 1964 noch keine nachbarschützende Wirkung beigemessen worden sei. Das Berufungsgericht brauchte auf die vom Kläger zu 3) aufgeworfenen Fragen nicht einzugehen, da es auf sie nicht entscheidungserheblich ankam. Ob die 1964 aufgenommene Intensivschweinehaltung als materiell illegale Nutzung zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, seit wann § 34 BBauG die - partielle - Eignung zuerkannt wird, Nachbarschutz zu vermitteln. Ebensowenig kommt es darauf an, welche Rolle die VDI-Richtlinie 3471 im Rahmen der Nachbarschutzproblematik spielt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Übergang zu intensiver Schweinemast unter Verstoß gegen § 34 BBauG in der Ursprungsfassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) erfolgte. Nach dieser Vorschrift war innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich war. Hieran fehlte es, wenn das Vorhaben zu der vorhandenen Bebauung in einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch trat. Ein solcher Widerspruch wurde u.a. dann angenommen, wenn sich die gegebene Situation durch erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige Immissionen mehr als nur geringfügig verschlechterte (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 9.71 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 32 = BRS 25 Nr. 54 und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45). Das Berufungsgericht bedurfte nicht der VDI-Richtlinie 3471 als unabdingbaren Erkenntnismittels, um sich die tatrichterliche Überzeugung zu verschaffen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Immissionen im Sinne der alten Rechtslage eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Verhältnisse bedeutete, wenn in einem durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnbebauung gekennzeichneten Gebiet auf einer Hofstelle die Zahl der Mastschweine von 79 auf 500 erhöht wurde.

30

c)

Zu Unrecht leitet die Revision aus § 34 Abs. 3 BauGB ab, daß eine prägende Kraft nicht nur von der tatsächlich ausgeübten Nutzung, sondern auch von etwaigen in der Nachbarschaft lautgewordenen Betriebserweiterungs- oder -umstellungswünschen ausgehen könne. § 34 Abs. 3 BauGB steht der Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens schon deshalb nicht entgegen, weil er im Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigungen noch kein geltendes Recht war. Hiervon abgesehen rechtfertigt der Rechtsgedanke, der dieser Bestimmung zugrunde liegt, nicht die Schlüsse, die die Revision aus ihm zieht. Das Rücksichtnahmegebot kann nicht weiter reichen als das Tatbestandsmerkmal des Einfügens, in dem es enthalten ist. Richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, so kann für das Gebot der Rücksichtnahme kein anderer Maßstab gelten. § 34 Abs. 1 BBauG bietet keine Handhabe, etwaigen Nutzungskonflikten vorzubeugen, die in der Zukunft drohen, falls Vorhaben, die vorerst noch nicht über Absichten hinaus gediehen sind, konkrete Gestalt annehmen. Dies kann, wie der Revision einzuräumen ist, allerdings dazu führen, daß ein noch nicht verwirklichtes Erweiterungsinteresse zu einem späteren Zeitpunkt wegen einer in der Zwischenzeit eingetretenen Situationsveränderung nicht mehr durchsetzbar ist. Hierin dokumentiert sich jedoch keine Systemwidrigkeit. Daß sich der Beurteilungsrahmen für künftige Vorhaben durch bauliche Veränderungen in der Umgebung verschieben kann, ist die zwangsläufige Folge des vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 BBauG verwandten Zulässigkeitsmaßstabes. Der Nachbar kann für den Fall, daß ein anderer ein Vorhaben verwirklicht, verlangen, daß auf seine Belange Rücksicht genommen wird, muß aber in Kauf nehmen, daß er ein eigenes Vorhaben nicht mehr durchführen darf, ohne seinerseits der veränderten Situation rücksichtsvoll Rechnung zu tragen. § 34 Abs. 1 BBauG bietet kein taugliches Mittel, um sich hiervon für die Zukunft freizuzeichnen.

31

d)

Auch § 15 Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) gibt für das Klagebegehren nichts her. Diese Bestimmung ist anwendbar, da die nach § 34 BBauG maßgebliche nähere Umgebung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Charakter eines Dorfgebiets hat. Nach § 34 Abs. 3 BBauG, der § 34 Abs. BBauG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78], vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 5 und vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66), richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Gebiet, dessen Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in diesem Baugebiet zulässig wäre. Die Verweisung auf die Baunutzungsverordnung erstreckt sich auch auf deren § 15.

32

Nach § 5 Abs. 1 BauNVO 1977 dienen Dorfgebiete vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen, aber auch dem sonstigen Wohnen. § 5 Abs. 2 BauNVO differenziert, soweit es um die Zulässigkeit von Vorhaben geht, nicht zwischen den Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe samt dazugehörigen Wohnungen bzw. Wohngebäuden und sonstigen Wohngebäuden. Daraus folgt, daß sonstige Wohngebäude prinzipiell an jeder beliebigen Stelle des Gebiets zulässig sind. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere läßt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, daß bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind. Das bedeutet freilich nicht, daß der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Errichtung landwirtschaftsfremder Wohngebäude in der Nachbarschaft allein deshalb hinnehmen muß, weil derartige Gebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem Dorfgebiet ohne weiteres zulässig sind. Denn ebenso wie im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BBauG an dem im Einfügen enthaltenen Rücksichtnahmegebot kann ein Vorhaben in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet an § 15 Abs. 1 BauNVO als einfachgesetzlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots scheitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Indes gewährt diese Vorschrift, soweit es um die Anforderungen geht, die im Interesse des Immissionsschutzes in einem - faktischen - Dorfgebiet an ein Vorhaben zu stellen sind, keinen weiterreichenden Nachbarschutz als das in § 34 Abs. 1 BBauG verankerte Rücksichtnahmegebot. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann sich die Unzulässigkeit im Einzelfall daraus ergeben, daß von einer Anlage Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Umstand, daß der Verordnungsgeber der landwirtschaftlichen Nutzung erkennbar eine besondere Rolle zuerkennt ("vorwiegend"), läßt sich nicht als Fingerzeig dafür werten, daß im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO der Maßstab, nach dem sich bestimmt, ob ein Wohngebäude in der Nachbarschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt ist, nicht der vorhandenen, sondern einer bloß gedachten zukünftigen Nutzung zu entnehmen ist. Das Dorfgebiet des § 5 BauNVO 1977 weist, insoweit einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Die ihm eigene besondere Charakteristik erhält dieses Baugebiet indes, wie in der Fassung des § 5 Abs. 1 BauNVO 1977 zum Ausdruck kommt, durch die Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. Hieran haben sich die übrigen zulässigen Nutzungen unter Einschluß insbesondere auch der Wohnnutzung auszurichten. Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich darin, daß der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, daß sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern an potentiellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen zu orientieren hat. Standortsicherheit gewährleistet § 5 Abs. 1 BauNVO dadurch, daß landwirtschaftliche Betriebe ihre Vorrangstellung unabhängig davon, wie sich die Verhältnisse in ihrem Umfeld entwickeln, ungeschmälert genießen können. Dies schließt das Recht ein, z.B. eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, die zu zusätzlichen Anforderungen aus Gründen des Immissionsschutzes führen könnte. Hierdurch gehen landwirtschaftliche Betriebe sicher, von der zukünftigen Entwicklung nicht dadurch abgeschnitten zu werden, daß sie sich mit Rücksicht auf etwaige in der Umgebung ausgeübte landwirtschaftsfremde Nutzungen Einschränkungen gefallen lassen müssen, die die betriebliche Entfaltung einengen oder auf Dauer gar in Frage stellen. Vom Schutz nicht mitumfaßt sind dagegen Betriebserweiterungen und -umstellungen, die mit erhöhten, der Nachbarschaft nicht zumutbaren Immissionsbelastungen verbunden sind. Die Zukunftsperspektive, die der Landwirtschaft in einem Dorfgebiet eröffnet wird, besteht nicht darin, durch betriebliche Veränderungen zu beliebiger Zeit zu Lasten der Nachbarschaft eine Verschlechterung der Immissionsverhältnisse herbeiführen zu dürfen, sondern wird daran offenbar, daß auf der Grundlage der ausgeübten bereits vorhandenen Nutzung die weitere betriebliche Entwicklung dem Druck entzogen wird, der sonst in Gebieten mit gemischter Struktur von konkurrierenden Nutzungen ausgehen und in einem allgemeinen Verdrängungsprozeß seinen sichtbaren Niederschlag finden kann.

33

e)

Art. 14 Abs. 1 GG nötigt entgegen der Annahme der Revision zu keinem anderen Ergebnis. Der durch das Eigentumsgrundrecht vermittelte Bestandsschutz berechtigt dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 82/77]). Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind sowohl bauliche Maßnahmen, die zum Verlust der Identität eines Bauwerks führen, als auch Änderungen der Nutzungsweise, die - wie im Falle des Klägers zu 3) - über die Variationsbreite der baurechtlich zugelassenen Nutzung hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52, Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - a.a.O.). Erst recht läßt sich der Bestandsschutz nicht für Zwecke des Erwerbsschutzes nutzbar machen. Dies gilt auch für die landwirtschaftliche Betätigung. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtspostion des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten. Hierin eingeschlossen sind auch in Aussicht genommene Betriebserweiterungen und -umstellungen, wie sie die Kläger zu 1) und 2) ins Feld führen.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel,
Heeren
Richter Halama