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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1985, Az.: BVerwG 4 B 202.85

Abwehranspruch; Industriebetrieb; Unbeplanter Innenbereich; Heranrückende Wohnbebauung; Angrenzender Außenbereich; Immissionsschutz; Auflagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 202.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.07.1981 - AZ: 1234 VIII 81
VGH Bayern - 21.06.1985 - AZ: 2 B 81 A. 1805

Fundstellen

  • BBauBl 1986, 183-184
  • BRS 44, 414 - 415
  • DWW 1986, 123
  • DokBer A 1986, 37-38
  • DÖV 1986, 574-575
  • JuS 1986, 915-916
  • NVwZ 1986, 469 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1987, 74
  • UPR 1986, 142
  • ZfBR 1986, 46-47

Amtlicher Leitsatz

Zum Abwehranspruch eines Industriebetriebs im unbeplanten Innenbereich gegen die Genehmigung heranrückender Wohnbebauung im angrenzenden Außenbereich (Bestätigung des Urteils des BayVGH vom 21. Juni 1985 - Nr. 2 B 81 A. 1805 -).

Redaktioneller Leitsatz

Ein Abwehranspruch kann einem Industriebetrieb im unbeplanten Innenbereich gegen die heranrückende Wohnbebauung im angrenzenden Außenbereich zustehen, wenn die Wohnbebauung Auflagen nach Immissiosschutzrecht für den Betrieb zur Folge hätte.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. November 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerde gründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 1 N 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

2

Das Berufungsgericht bejaht eine "Verletzung des Gebots der Rücksichtname" auch für den Fall, daß der Standort des Vorhabens hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen nur geringfügig ungünstiger liegt als eine bestehende, dem Innenbereich zuzurechnende Bebauung. Diese Rechtsauffassung wirft entgegen der Ansicht der Beschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die vom beschließenden Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum drittschützenden baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zutreffend angewandt. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = ZfBR 1983, 95 = BauR 1983, 140; Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = ZfBR 1983, 139 = BauR 1983, 449). Das gilt erst recht für sog. nichtprivilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BBauG. Die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung kann gerade verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen (vgl. Beschluß vom 25. April 1985 - BVerwG 4 B 48.85 - Buchholz 406.11§ 34 BBauG Nr. 104 = ZfBR 1985, 192 = UPR 1985, 340). Das Berufungsgericht hat auch beachtet, daß das Gebot der Rücksichtnahme insoweit eine Berücksichtigung sowohl der Interessen des Bauherrn als auch der Interessen der Nachbarn erfordert. Die Notwendigkeit einer derartigen "Abwägung" entfällt nicht dann, wie die Beschwerde offenbar meint, wenn "nur eine geringe Erhöhung der Lärmimmission" eintritt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde die beabsichtigte Wohnbebauung bei der Klägerin immissionsschutzrechtliche Auflagen - deren Erfüllbarkeit bereits unterstellt - auslösen. Dann läßt sich auf dieser Grundlage nicht ernsthaft bezweifeln, daß das Vorhaben "rücksichtslos" sein kann. Zu welchem Ergebnis die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme führt, stellt dagegen eine Frage des Einzelfalles dar. Klärungsbedürftige Fragen werden hierzu von der Beschwerde auch nicht vorgetragen. Bei dieser Rechtlage ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung weder von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 56.79 - (a.a.O.), noch von dem Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 = NVwZ 1984, 646 = ZfBR 1984, 147 = BauR 1985, 172) abweicht.

3

Das Berufungsgericht prüft und bejaht, daß das Vorhaben immissionsschutzrechtliche Auflagen gegenüber dem klägerischen Betrieb auslösen würde. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision. Das Berufungsurteil weicht insbesondere nicht von dem Urteil des Senats vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - (BVerwG 68, 58 = DÖV 1984, 254 [BVerwG 13.04.1983 - BVerwG 4 C 76.80]) ab. Das Berufungsgericht stellt vielmehr auf der Grundlage dieser Entscheidung gerade fest, daß sich das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr innerhalb der immissionsmäßigen Zumutbarkeitsgrenze des§ 5 Nr. 1 BImschG halten würde. Aus denselben Gründen weicht das Berufungsurteil auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - (NwVZ 1985, 186 = DVBl. 1985, 397) ab. Das Vorhaben der Beigeladenen liegt nicht in einem Gebiet, für das ein sog. Mittelwert zu bilden wäre. Von dem Beschluß des Senats vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - (a.a.O.) weicht das Berufungsurteil folglich ebenfalls nicht ab.

4

Die von der Beschwerde ferner als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Im einzelnen:

5

(1)

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1985 gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt (Bl. 223 d.A.). Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den maßgebenden Sachverhalt als bereits geklärt angesehen. Es ist bei seiner tatrichterlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß ein etwa 10 m entfernter gelegenes Objekt eine geringere Lärmimmission aufnehmen werde. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen bestätigen lassen. Der Sachverständige hat den Unterschied im vorliegenden Falle auf etwa 1 bis 2 dB(A) eingeschätzt. Bei dieser Sachlage kam dem Beweisantrag der Beigeladenen nur die Bedeutung einer weiteren sachverständigen Begutachtung zu. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die hierzu von der Rechtsprechung zum sog. Obergutachten entwickelten Anforderungen gegeben waren (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Ein Berufungsgericht istübrigens aufgrund eigener richterlicher Erfahrung durchaus in der Lage, die von der Beschwerde beanstandeten Fragestellungen selbst sachkundig zu beurteilen.

6

(2)

Die Beschwerde trägt ferner vor, das Berufungsgericht habe ihrem Beweisantrag auf behördliche Auskunft über etwaigegeplante Auflagen entsprechen müssen. Mit diesem Vorbringen kann ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht dargetan werden. Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt näher aufklären mußte, ist allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Nach der berufungsgerichtlichen Auffassung kommt es darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen - im Falle seiner Verwirklichung - bei der Klägerin zusätzliche immissionsschutzrechtliche Auflagen auslösen würde. Das Berufungsgericht bejaht diese Ursächlichkeit. Ob die Beklagte ihrerseits - für einen späteren Zeitpunkt - im Zusammenhang mit anderen Erwägungen oder etwa infolge eines Neubaus zusätzliche Auflagen beabsichtigt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung vom 22. Mai 1979 ersichtlich unerheblich.

7

(3)

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Frage der Geruchsbelästigungen nicht widersprüchlich beurteilt. Das Gericht läßt zwar eine genaue Messung derartiger Belästigungen offen, soweit es prüft, ob die Klägerinüberhaupt immissionsschutzrechtliche Auflagen zu befürchten habe. Das schließt indes zu Recht nicht aus, Geruchsbelästigungen unterhalb einer immissionsschutzrechtlich erheblichen Grenze bei der Beurteilung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme zu beachten. Das Berufungsgericht hat im Rahmen des Ortstermins Geruchsbelästigungen festgestellt. Die von der Beschwerde vorgetragene Verfahrensrüge übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 34 BBauG, sondern nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt. Die Beigeladene kann auf dieser Grundlage gerade nicht eine Rechtsstellung erreichen, nach der ihr Vorhaben im wesentlichen nach Maßgabe der vorhandenen Wohnbebauung zu beurteilen ist.

8

(4)

Das Berufungsgericht hatte ferner keinen Anlaß, sich von der Klägerin die erforderlichen baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorlegen zu lassen. Ein Verwaltungsgericht braucht im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht jeden entscheidungserheblichen Umstand mit den Mitteln des formalen Beweisrechtes festzustellen. Das würde die Prozeßführung unvernünftig verlängern. Im vorliegenden Falle durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das klägerische Werk in der entscheidungserheblichen Fragestellung jedenfalls Bestandsschutz genießen würde. Die Beschwerde weist auch nicht auf, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht insoweit Zweifel hätten aufdrängen müssen. Hierfür ist zudem nichts ersichtlich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich nach § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann