Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 4 B 48.85
Rücksichtnahmegebot; Öffentlicher Belang; Innenbereich; Wohnbebauung; Privilegierter Betrieb; Außenbereich; Landwirtschaftlicher Betrieb; Mastschweine; Rinder; Schutzwürdigkeit; Abwehr gegen Bebauung; Grenzüberschreitendes Verhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 48.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 02.04.1979 - AZ: 1 K 44/78
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.01.1985 - AZ: 1 A 25/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1986, 180-181
- BBauBl 1985, 602-603
- BRS 44, 154 - 156
- DokBer A 1985, 267-268
- RdL 1985, 202-203
- UPR 1985, 340-341
- ZfBR 1985, 192-193
Amtlicher Leitsatz
Zum Gebot der Rücksichtnahme auf einen im Außenbereich privilegiert Ansässigen (hier: landwirtschaftlicher Tierzuchtbetrieb) bei der Bebauung eines Grundstücks im - benachbarten - im Zusammenhang bebauten Ortsteil (im Anschluß an das Senatsurteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = ZfBR 1983, 95 = BauR 1983, 140).
Redaktioneller Leitsatz
Das Rücksichtnahmegebot ist öffentlicher Belang und auch bei Vorhaben im Innenbereich (Wohnbebauung) zu beachten, die einem privilegierten Betrieb im Außenbereich (landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweinen und Rindern) nahestehen. Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit sind landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich berechtigt, Abwehr gegen eine Bebauung vorzunehmen, welche die weitere Ausnutzung ihrer Betriebe stört. Rücksichtnahme ist als öffentlicher Belang auch im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen Bebauung im Innenbereich und Außenbereich zu üben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt jedoch selbst ihre außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeschrift ergibt keinen Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Beschwerde - gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats im Revisionsurteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = ZfBR 1983, 95 = BauR 1983 = 140) zugrunde gelegt. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, der im Außenbereich privilegiert Ansässige könne die Bebauung eines benachbarten Grundstücks wegen dessen - grundsätzlicher - Baulandqualität nicht generell verhindern, sondern nur erwarten, daß auf seine Außenbereichsbebauung Rücksicht genommen werde. Umfasse die Innenbereichsbebauung - abgesehen von Wohnhäusern - etwa im Sinne einer dörflichen Bebauung auch kleine landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Nebenbetriebe oder Landarbeiterstellen oder aber sonstige kleinere Betriebe, etwa Tierhaltungen, so könne zur Vermeidung eines Immissionskonfliktes die Bebauung des (Innenbereichs-)Grundstücks des Beigeladenen zu 1) mit einem ähnlichen und mit dem Betrieb der Kläger eher harmonierenden Vorhaben in Betracht kommen. Sei der Innenbereichsrahmen jedoch nur von Wohnbebauung geprägt, so werde zu prüfen sein, ob durch Lage und Stellung des Gebäudes oder auf sonstige Weise immissionsverbessernde Ergebnisse erzielt werden könnten. Daraus ergibt sich, daß der Senat der Auffassung war, die Klägerin könne gestützt auf das Rücksichtnahmegebot eine Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) jedenfalls dann nicht verhindern, wenn die Innenbereichsbebauung nach der Art der Nutzung ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt ist. Da dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall ist, hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig der gegen die Genehmigung einer Wohnbebauung gerichteten Klage den Erfolg versagt.
Der Fall gäbe dem Senat auch keine Gelegenheit, zum Abwehranspruch des im Außenbereich privilegiert Ansässigen gegen eine Wohnbebauung in einem benachbarten unbeplanten Innenbereich rechtsgrundsätzlich etwas über das hinaus zu klären, was bereits durch das Revisionsurteil vom 10. Dezember 1982 (a.a.O.) geklärt ist. Ob der im Außenbereich privilegiert Ansässige eine Wohnbebauung im benachbarten Innenbereich "gänzlich verhindern und den Grundstückseigentümer auf eine andere bauliche Nutzung verweisen" (Beschwerdeschrift S. 5) kann, hängt davon ab, ob auf dem fraglichen Innenbereichsgrundstück nach dem Maßstab des § 34 BBauG eine andere Art der baulichen Nutzung zulässig ist oder nicht. Ist sie es nicht, so gebietet auch die Rücksichtnahme auf den im Außenbereich privilegiert Ansässigen nicht eine andere Art der Nutzung. Eine solche Rücksichtnahme kann nicht weiter reichen als das, was das Gebot des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BBauG an zulässiger Art der Nutzung hergibt. Das ist bereits durch das Revisionsurteil vom 10. Dezember 1982 (a.a.O.) geklärt.
Dieses Urteil kann insoweit auch nicht mißverstanden werden. Als Beleg eines möglichen Mißverständnisses verweist die Beschwerde zu Unrecht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Februar 1983 - 1 A 151/81 - (BRS 40, Nr. 208). Dieses Gericht zitiert das genannte Revisionsurteil zutreffend nur als Beleg dafür, daß der im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Betrieb auch gegenüber einem im benachbarten Innenbereich genehmigten Wohnbauvorhaben einen "Nachbarschutz auf Rücksichtnahme" haben kann. Der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedene Fall betraf die Klage eines Landwirts im Innenbereich gegen die Genehmigung eines Wohnhauses in der Nachbarschaft ebenfalls im Innenbereich. Aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls, nämlich der Prägung des Innenbereichs sowohl durch Wohnbebauung als auch durch landwirtschaftliche Betriebe, hat das Gericht entschieden, das nur 40 m von dem landwirtschaftlichen Betrieb entfernte Wohnbauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein. Ein Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 10. Dezember 1982 (a.a.O.) oder zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz liegt darin nicht.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen ergeben sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht daraus, daß ein Landwirt im unbeplanten Innenbereich einen Abwehranspruch gegen eine dort heranrückende Wohnbebauung haben kann, während der Landwirt im Außenbereich keinen Abwehranspruch gegen eine Wohnbebauung als solche im benachbarten unbeplanten Innenbereich hat, der ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt ist. Darin liegt entgegen der Annahme der Beschwerde kein Systembruch. Der Unterschied im Abwehranspruch des jeweiligen Landwirts beruht auf der jeweils unterschiedlichen Grundstückssituation. Im gemischt genutzten Innenbereich ist grundsätzlich auch eine andere als die Wohnnutzung zulässig; die Rücksichtnahme auf eine emissionsträchtige benachbarte Nutzung kann es deshalb gebieten, eine andere als die Wohnnutzung zu wählen. Diese Möglichkeit besteht nicht im Innenbereich, der nach der Art der dort vorhandenen Bebauung nur durch Wohnnutzung geprägt ist; eine andere als die Wohnnutzung, etwa auch ein landwirtschaftlicher Betrieb, würde sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügen. Es ist auch kein Systembruch, daß das Rücksichtnahmegebot unterschiedliche "Durchschlagskraft" (Beschwerdeschrift S. 8) hat, je nachdem, ob es als ein Element des "Einfügens" oder als öffentlicher Belang Eingang in die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG findet. Dies bestätigt nur, wie der Senat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - ZfBR 1984, 300), daß das Rücksichtnahmegebot kein eigenständiges - ungeschriebenes - rechtliches Gebot ist, das über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus weitere Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben stellt, sondern daß sein Inhalt und seine Reichweite durch die (einfachen) Gesetze bestimmt werden. Daß in § 34 Abs. 1 BBauG die Zulässigkeitsvoraussetzung des Einfügens in der das Rücksichtnahmegebot für Innenbereichsnutzungen im Verhältnis zueinander enthalten ist, eine andere "Durchschlagskraft" gegenüber einem Innenbereichsvorhaben haben kann, als die öffentlichen Belange, in denen das Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu einer Außenbereichsnutzung mit angelegt ist (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1982 a.a.O.), ist vom Senat bereits früher geklärt worden (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 [BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76]). Ein Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, ist unzulässig. Ein Vorhaben dagegen, das sich einfügt, kann nicht an einem öffentlichen Belang, dessen Durchsetzung der Gesetzgeber nicht mit Entschädigungsansprüchen bewehrt hat, gänzlich scheitern. Bei der Beurteilung der Bedeutung eines öffentlichen Belangs für die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber von der Zulässigkeit der Bebauung der im Innenbereich gelegenen Grundstücke ausgeht (Urteil des Senats vom 24. Februar 1978 a.a.O.). Darauf hat das Oberverwaltungsgericht abgestellt. Es weicht deshalb auch entgegen der Annahme der Beschwerde nicht von dem Senatsurteil vom 24. Februar 1978 ab. Die Beschwerde meint zwar, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) und dem von ihm berührten öffentlichen Belang der Rücksichtnahme auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers abzuwägen ist. Für eine Abwägung ist jedoch insoweit kein Raum, als die Berücksichtigung des öffentlichen Belangs - wie es die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Versagung einer Wohnbebauung begehrt - zur Unbebaubarkeit des Innenbereichsgrundstücks führen würde; hier wiegt der durch § 34 Abs. 1 BBauG grundsätzlich gegebene Bebauungsanspruch so schwer, daß er durch den öffentlichen Belang der Rücksichtnahme auf eine Außenbereichsbebauung nicht überwunden werden kann.
Inwieweit das Berufungsurteil von dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 19.67 - (BVerwGE 28, 153) abweichen soll, hat die Beschwerde nicht - wie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO es erfordert - dargelegt. Das Urteil vom 25. Oktober 1967 befaßt sich mit der Bedeutung des Flächennutzungsplans als eines öffentlichen Belangs gegenüber einem privilegierten Außenbereichs vorhaben.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung. Aufzuklären hatte das Oberverwaltungsgericht nur das, was nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung erheblich war. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sind dem Beigeladenen zu 1) nach Verwirklichung seines Wohnbauvorhabens aufgrund der Vorbelastung durch die Nachbarlage zu dem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb des Klägers Immissionen zuzumuten, wie sie in einem Dorfgebiet üblich und damit - wie der Senat ergänzt - im Sinne der §§ 3,5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erheblich sind. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Grund der Sachverständigenanhörung festgestellt, die auf das Grundstück des Beigeladenen zu 1) einwirkenden Immissionen entsprächen denen in Dorfgebieten. Weitere Feststellungen brauchte das Oberverwaltungsgericht nicht zu treffen; sie wären für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht erheblich gewesen. Der Umstand, daß der Kläger möglicherweise immissionsschutz rechtliche Auflagen zu erwarten hat, wenn er die dem Beigeladenen zu 1) zumutbaren Immissionen überschreitet, gibt ihm nach der - übrigens zutreffenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Verhinderung der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1); denn auch sein Grundstück ist durch die Nachbarlage zum Innenbereich vorbelastet mit der Folge, daß er auf die dort bereits vorhandene Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über [...] den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch