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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1982, Az.: BVerwG 4 C 28/81

Gebot der Rücksichtnahme; Innenbereich; Außenbereich; Grenzüberschreitend; Landwirtschaftlicher Betrieb; Schutzwürdigkeit; Abwehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 28/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1983, 140
  • DVBl 1983, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2460-2461 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 610 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für eine Vorhaben im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Grundstücksnutzungen im benachbarten Außenbereich. Jedoch dürfen Innenbereichsgrundstücke deswegen nicht grundsätzlich der Bebaubarkeit entzogen werden.

2. Als öffentlicher Belang gilt das Gebot der Rücksichtnahme auch bei Innenbereichsvorhaben (Wohnbebauung), die sich in der Nähe eines privilegierten Außenbereichsbetrieb (landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweinen und Rindern) befinden; es hat danach grenzüberschreitende Wirkung. Da landwirtschaftliche Betriebe besondere Schutzwürdigkeit genießen, kann ihr Eigentümer grundsätzlich eine heranrückende Bebauung , die die weitere Ausnutzung seiner Betriebe stört, abwehren.