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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1990, Az.: BVerwG 4 B 6.90

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Klärung des Erfordernisses der Berücksichtigung der Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder Betriebsumstellungen im Verhältnis zur heranrückenden Wohnbebauung zu berücksichtigen bei landwirtschaftlichen Betrieben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 6.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 10.07.1986 - AZ: 2 A 169/85
OVG Niedersachsen - 19.06.1989 - AZ: 1 A 196/86
nachfolgend
BVerwG - 14.01.1993 - AZ: BVerwG 4 C 19/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Juni 1989 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und inwieweit im Rahmen des § 34 BauGB bei landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder Betriebsumstellungen im Verhältnis zur heranrückenden Wohnbebauung zu berücksichtigen ist.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien