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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1990, Az.: BVerwG 4 C 23.86

Vorhandene Bebauung; Vertretbare Betriebserweiterung; Bauleitplanung; Innenbereich; Bestandsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 11.05.1982 - AZ: 2 K 5081/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.01.1986 - AZ: 7 A 1768/82

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 322 - 335
  • BRS 50, 170 - 178
  • BRS 1990, 170-178 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1990, 328-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1990, 572-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1990, 219-222
  • IBR 1990, 439-440 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JZ 1991, 138-142 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1990, 755-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1990, 198-201

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.

Die Erweiterung eines Betriebes gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist städtebaulich vertretbar, wenn sie mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB vereinbar ist, also am konkreten Standort auch durch Bauleitplanung zugelassen werden könnte.

Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist für einen selbständigen Genehmigungsanspruch auf der Grundlage des Bestandsschutzes kein Raum mehr.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Vergrößerung einer Werkhalle, hilfsweise für die Errichtung einer Lärmschutzwand.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück K.-R., H.straße 14-16, einen Zimmereibetrieb, der von der ehemaligen Gemeinde R. im Jahre 1961 dorthin verlagert worden ist. Ihr Grundstück liegt in der Mitte des aus der P. Straße im Osten, der T.straße im Norden und Westen und, der W.straße im Süden gebildeten Straßengevierts. Dieser Bereich ist auf der Grundlage des 1974 von der Gemeinde R. beschlossenen Bebauungsplans Nr. 2111, der ein reines Wohngebiet festsetzte, mit Wohnhäusern bebaut worden. Der Plan wurde 1982 in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt. In dem genannten Bereich befinden sich außer der Klägerin nur wenige Gewerbetreibende. Dabei handelt es sich um einen Bauunternehmer, der Materialien in einer Garage lagert, den Betriebssitz eines Elektrikers und einen Malerbetrieb. Auf der Ostseite der P.straße, außerhalb des Gevierts, befinden sich außer Wohnbebauung ein Sportplatz mit Vereinslokal und ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinezucht.

3

Der Betrieb der Klägerin verfügt über eine ca. 32 m lange und ca. 15 m tiefe Werkhalle, die an ihrer östlichen Längsseite offen ist, sowie über ein Bürogebäude. Der der Halle vorgelagerte Betriebshof unterbricht den Straßenzug der H. Straße auf ca. 40 m, so daß diese zwei von Süden und Norden kommende Sackgassen bildet, die an der Einfriedigung des Betriebsgeländes enden. Erschlossen wird das Betriebsgelände durch eine zur P.straße führende Zufahrt. Wegen der vom Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärmimmissionen kam es wiederholt zu Beschwerden der Nachbarschaft über Lärmbelästigungen, die zu betriebsbeschränkenden Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts führten.

4

Im August 1900 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Vergrößerung und Schließung der Werkhalle durch einen Vorbau von 23,5 m × 6 m Grundfläche mit schallhemmenden Schiebetoren und alternativ einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Schallschutzmauer aus Stahlbeton von 18,5 m Länge und 4,5 m Höhe parallel zur Südgrenze des Grundstücks vor der bestehenden Halle gegenüber dem südlich benachbarten Wohnhaus. Zu diesem Vorhaben äußerte sich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Köln negativ, weil es der Auffassung war, daß der Betrieb der Klägerin mit der umgebenden Wohnbebauung nicht verträglich sei. Mit Bescheid vom 20. Januar 1981 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab. Er verwies auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2111 und die immissionsschutzrechtlichen Bedenken, die gegen den Betrieb an dieser Stelle bestünden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident Köln mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1981 als unbegründet zurück. Er bezog sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und wies darauf hin, daß mit der Baumaßnahme keine hinlängliche Verbesserung der Immissionssituation erreicht werde.

5

Mit der Klage hat die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für einen Hallenvorbau von 6 m Tiefe, hilfsweise von 3 m Tiefe, und weiter hilfsweise für die beantragte Lärmschutzwand zu verpflichten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Hallenerweiterung als auch die Lärmschutzwand seien planungsrechtlich unzulässig, weil sie sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Als Umgebung sei das Gebiet des - nichtigen - Bebauungsplans Nr. 2111 anzusehen. Dieses sei als reines Wohngebiet zu werten. Die Betriebsstätte der Klägerin sei ein störender Fremdkörper. Die schon jetzt ungünstige Situation würde durch die Zulassung der zur Genehmigung gestellten Vorhaben weiter verschlechtert. Auch auf der Grundlage des sog. überwirkenden Bestandsschutzes könnten sie nicht genehmigt werden.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Januar 1986 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Hallenvorbaus von 23,5 m × 6 m zu erteilen. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung nach § 34 Abs. 1 BBauG. Ihr Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgebliche Umgebung sei hier mindestens die Bebauung innerhalb des Straßengevierts P.straße ... straße-W.straße. Ob die Ostseite der P.straße hinzuzurechnen sei, könne offenbleiben. Selbst unter Zugrundelegung des engeren Bereichs, der abgesehen vom Betrieb der Klägerin praktisch ausschließlich Wohnbebauung enthalte, halte sich das Vorhaben innerhalb des Rahmens der vorhandenen Bebauung. Denn dieser Rahmen werde auch durch den Betrieb der Klägerin geprägt. Bei ihm handele es sich zwar um eine in diesem Bereich singuläre, von den übrigen Nutzungen auffallend abweichende Nutzung, die aufgrund ihrer Emissionen sogar in einem unerwünschten Spannungsverhältnis zu der umgebenden Wohnbebauung stehe. Gleichwohl handele es sich nicht um einen "Fremdkörper", weil er die bodenrechtliche Situation der näheren Umgebung präge; auf seine Andersartigkeit komme es nicht entscheidend an.

8

Da der Betrieb der Klägerin bei der Ermittlung des vorhandenen Bestandes zu berücksichtigen sei, könne die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet bewertet werden. Denn bei dem Betrieb handele es sich, um einen wesentlich störenden. Gewerbebetrieb, wie er nur in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Anzuwenden sei deshalb § 34 Abs. 1 BBauG. Da der vorhandene Zimmereibetrieb den Rahmen präge, halte sich seine Erweiterung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Rahmen des Vorhandenen. Sie sei auch nicht rücksichtslos gegenüber der Nachbarbebauung. Es sei evident, daß durch die Baumaßnahme die von der betrieblichen Nutzung des Grundstücks ausgehenden Störungen spürbar reduziert würden. Produktionserweiterungen, die keine Nutzungsänderungen seien, seien planungsrechtlich zulässig, soweit sie nicht rücksichtslos seien.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die zulässige Revision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung in die Vorinstanz Erfolg.

11

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung ihrer Betriebshalle, weil sich dieses Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Bei der Prüfung, ob sich die Hallenerweiterung in die Umgebung einfügt, ist entscheidend, ob der schon vorhandene Betrieb der Klägerin berücksichtigt werden muß. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird der durch die maßgebliche Umgebung gebildete Rahmen der vorhandenen Bebauung nicht nur durch die praktisch ausschließlich vorhandene Wohnbebauung, mit der das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar sein würde, sondern auch durch den derzeitigen Zimmereibetrieb der Klägerin geprägt. Zwar handele es sich bei ihm um eine in diesem Bereich singuläre, von den übrigen Nutzungen auffallend abweichende Nutzung, die aufgrund ihrer Immissionen sogar in einem unerwünschten Spannungsverhältnis zu der umgebenden Wohnbebauung stehe. Gleichwohl könne er nicht als "Fremdkörper"außer Betracht bleiben. Auf die "Wesensfremdheit" oder "Andersartigkeit" vorhandener baulicher Anlagen komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr allein, ob sie prägenden Einfluß auf die Umgebung hätten. Mit dieser Auslegung des Begriffs der "Eigenart der näheren Umgebung" in § 34 Abs. 1 BBauG und in dem insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 1 BauGB, der nunmehr gemäß § 236 BauGB anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß es Fremdkörper, die ohne Einfluß auf die Eigenart der Umgebung sind, überhaupt geben könne, praktisch ausgeschlossen. Das ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

12

Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet allerdings, daß - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs "nicht einfach ... von vornherein vernachlässigt werden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG U C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 <S. 111, 115>).

13

Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muß die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muß alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1971, a.a.O., S. 114). Diese Rechtsauffassung ist bereits zu § 34 Abs. 1 BBauG 1960, nach dem es auf die "vorhandene Bebauung" ankam, entwickelt worden (vgl. BVerwGE 32, 31 <33>[BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]). Sie ist erst recht gerechtfertigt, seitdem es - seit der BBauG-Novelle 1976 - nicht mehr unmittelbar auf die Bebauung, sondern auf die durch sie vermittelte "Eigenart" der näheren Umgebung ankommt.

14

Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an.

15

Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar, quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das, wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen. Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber, auf einer, überwiegend wertenden Betrachtung.

16

Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart, der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen, ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muß - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, daß sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen.

17

Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, läßt sich allerdings nicht allgemein formulieren. Allein aus dem Umstand, daß ein Gewerbebetrieb seine Umgebung stört, folgt noch nicht, daß er den Gebietscharakter mit prägt. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung beispielsweise die Rechtsauffassung gebilligt, daß eine in starkem Gegensatz zur sonst vorhandenen Bebauung stehende Möbelfabrik bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht berücksichtigt werden müsse (Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG 4 B 81.66 -). Ebenso hat er der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. Februar 1964 (- 7 A 644.64 - BRS 15 Nr. 23) ausdrücklich zugestimmt, daß bei der Bestimmung des vorhandenen Baugebiets ein einzelnes Gebäude oder ein einzelner gewerblicher Betrieb dann keine Berücksichtigung finden könne, wenn dieses Gebäude oder diese Nutzung des Grundstücks in deutlichem Gegensatz zu der übrigen vorhandenen Bebauung stehe, und daß über einen solchen Fremdkörper nur dann nicht hinweggesehen werden könne, wenn von ihm Wirkungen ausgingen, die auch der Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrückten, wie es z.B. bei einem größeren Industriebetrieb der Fall sein dürfte (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 81.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 22). Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im wesentlichen homogenen Umgebung dafür, daß die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen - wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung - trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.

18

Ob der bereits vorhandene Zimmereibetrieb der Klägerin die Eigenart der Umgebung mitbestimmt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Zwar führt das Berufungsgericht aus, daß das Betriebsgebäude vom äußeren Erscheinungsbild her ohne weiteres als Gewerbebetrieb hervortrete. Ferner wirkten sich die Geräuschimmissionen auf die Umgebung aus; auch der Betriebsablauf mache sich äußerlich bemerkbar. Schließlich trete der Betrieb durch seine zentrale Lage innerhalb des Straßengevierts optisch und verkehrlich massiv in Erscheinung. Ob diese Feststellungen bei wertender Betrachtung geeignet sind, dem Zimmereibetrieb die Eigenschaft eines Fremdkörpers innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung zu nehmen, erscheint hier gleichwohl als zweifelhaft, weil das Berufungsgericht der Andersartigkeit baulicher Anlagen bei der Ermittlung des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens generell nur geringe Bedeutung zuerkennt.

19

Es bedarf deshalb einer erneuten Prüfung durch das Tatsachengericht, ob es auch auf der Grundlage der Rechtssauffassung des Senats die "prägende Wirkung" des Zimmereibetriebs der Klägerin bejaht. Dabei wird von Bedeutung sein, ob der Betrieb nicht nur auf seine unmittelbare Nachbarschaft einwirkt, sondern den Charakter des gesamten den Rahmen bildenden Gebiets verändert. Dagegen wird es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welche Bedeutung die zeitliche Priorität und der historische Ablauf der Bebauung eines Gebiets für die prägende Wirkung habe, hier nicht ankommen. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bauliche Entwicklung zum Abschluß gekommen ist, kann die zeitliche Reihenfolge, in der sich die Bebauung entwickelt hat, gegenüber dem tatsächlich vorhandenen Zustand keine Rolle mehr spielen.

20

2.

Von einer Zurückverweisung kann nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO abgesehen werden, weil sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.

21

a)

Sieht man den vorhandenen Zimmereibetrieb der Klägerin als einen Fremdkörper an, so ist die angestrebte Erweiterung der Werkhalle nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB unzulässig. Welcher dieser Absätze anzuwenden ist, richtet sich danach, ob die für das Vorhaben maßgebliche Umgebung durch das Straßengeviert begrenzt wird oder ob sie auch die Bebauung auf der Ostseite der Pastoratsstraße umfaßt. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage braucht nicht entschieden zu werden:

22

Wenn der maßgebliche Rahmen durch die Bebauung innerhalb des Straßengevierts gebildet wird, ist § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Denn die Eigenart dieses Gebiets entspricht dann dem eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befinden sich in diesem Bereich fast ausschließlich Wohnhäuser. Gewerblich genutzt werden lediglich drei Grundstücke; vorhanden sind der Betriebssitz eines Bauunternehmers, der Materialien in einer Garage lagert, und der Betriebssitz eines Elektrikers sowie ein Malerbetrieb. Diese Betriebe sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein oder zumindest nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dagegen ist ein Zimmereibetrieb wegen der von ihm ausgehenden Störungen der Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig.

23

Die Hallenerweiterung kann auch nicht nach § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. In Betracht kommt nur § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, nach dem eine Befreiung im Einzelfall möglich sein kann, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Erweiterung der Werkhalle würde jedoch die Grundzüge der Planung berühren. Dabei ist im unbeplanten Innenbereich insoweit auf die tatsächliche städtebauliche Situation abzustellen; es kommt darauf an, ob durch das Vorhaben der Gebietscharakter berührt wird (Dyong, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 25). Geht man davon aus, daß das Grundstück der Klägerin in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, so ist die Zulassung der Werkhallenerweiterung auch über eine Befreiung ausgeschlossen. Denn mit dem Gebietscharakter eines Wohngebiets sind ein Zimmereibetrieb und die ihm dienenden Anlagen schlechthin unverträglich.

24

Wird die Eigenart der näheren Umgebung dagegen auch durch die baulichen Anlagen auf der Ostseite der P.straße bestimmt, so ist § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Denn dann müßten auch der dort vorhandene Sportplatz und das Vereinslokal sowie der landwirtschaftliche Betrieb mit Schweinezucht, die alle in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig wären, berücksichtigt werden, so daß § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar wäre. In diesem Fall wäre die Hallenerweiterung aber nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich ebenfalls unzulässig, weil sie sich nicht nach der Art ihrer Nutzung in die Eigenart der jedenfalls überwiegend durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung einfügen würde. Die Vergrößerung der Werkhalle eines Zimmereibetriebs, der mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist, erhöht vorhandene bodenrechtliche Spannungen, indem sie den bereits existierenden städtebaulichen Mißstand, wenn nicht vergrößert, so doch zumindest verfestigt. Dabei ist für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich, daß die Vergrößerung der Werkhalle nach dem Vortrag der Klägerin gleichzeitig die Voraussetzung dafür schafft, daß bisher auf dem Hofgelände ausgeführte Arbeiten in die Halle verlagert und auf diese Weise die Lärmbelastung der Nachbarschaft verringert werden kann. Denn eine Kompensation von Vor- und Nachteilen eines an sich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässigen Vorhabens ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht möglich (BVerwGE 55, 369 <384>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

25

b)

Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Bebauungsgenehmigung kann sich nunmehr aber auch aus § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergeben. Für eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Vorschrift reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch ebenfalls nicht aus. Insoweit bedarf es ferner der (notwendigen) Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 65 Abs. 2 VwGO, vgl. BVerwGE 74, 19 <21>[BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]), die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (§ 142 VwGO).

26

Für die gegebenenfalls erforderlich werdende Prüfung des Klagebegehrens auf dieser Rechtsgrundlage bemerkt der Senat:

27

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB können nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen von zulässigerweise errichteten baulichen oder sonstigen Anlagen im Einzelfall zugelassen werden, wenn das Vorhaben einem Betrieb dient, städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. Die Vorschrift dient der Standortsicherung von Betrieben in Gemengelagen. Sie greift ein, wenn sich eine beabsichtigte Betriebserweiterung nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sie bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen verschärft, oder wenn sie im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB in dem Baugebiet nicht zulässig ist und auch nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden kann. § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB stellt gegenüber § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB insoweit geringere Anforderungen, als hier nicht verlangt wird, daß die Grundzüge der Planung bzw. der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Gebietscharakter nicht berührt werden.

28

(1)

Im Mittelpunkt der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht die "städtebauliche Vertretbarkeit" der Weiterentwicklung eines bestehenden Betriebes. Städtebaulich vertretbar ist die Weiterentwicklung dann, wenn sie mit den Grundsätzen des § 1 BauGB, und zwar insbesondere mit denen der Absätze 5 und 6, vereinbar ist (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 88). Eine solche Vereinbarkeit kann gegeben sein, wenn die mit der Erweiterung des Betriebes verbundenen Spannungen zugleich gemindert oder wenigstens ausgeglichen werden. Das Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Vertretbarkeit ermöglicht, Vor- und Nachteile des Vorhabens in einer - dem Baugenehmigungsverfahren sonst fremden (vgl. BVerwGE 55, 369 <383>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) - kompensatorischen Weise planerisch gegeneinander abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 10/5111, S. 6). Damit wird ein planerisches Element in die Entscheidung über ein einzelnes Vorhaben einbezogen. Die Zulassung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzt somit voraus, daß die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5 BauGB und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB beachtet werden. Das bedeutet, daß es möglich sein muß, die Weiterentwicklung des konkreten Betriebes auch in einem Bebauungsplan festzusetzen (so Dyong, a.a.O., § 34 Rdnr. 33; Krautzberger NVwZ 1987, 449 <453>; ders. in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rdnr. 64). Was nicht in einem Bebauungsplan geplant werden könnte, ist auch nicht städtebaulich vertretbar. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings die jeweilige konkrete Situation des Baugebiets. Es ist gerade das Ziel des Gesetzes, gewerblichen Betrieben in gewachsenen Gemengelagen einen besonderen Bestands- und Weiterentwicklungsschutz zu gewähren. Deshalb können Gemengelagen, die in ihrer zufälligen Zusammensetzung städtebaulichen Ordnungsvorstellungen an sich widersprechen, gleichwohl städtebaulich vertretbar sein.

29

Für das Verhältnis von emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnbebauung folgt aus dem Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit, daß jedenfalls die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden müssen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Erweiterung eines Gewerbebetriebes darf nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen führen. Aber auch etwa schon bestehende unzumutbare Wohnverhältnisse infolge schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG dürfen nicht durch die Zulassung einer Betriebserweiterung verfestigt werden.

30

Eine absolute Grenze liegt deshalb darin, daß die Erweiterung eines den Rahmen der Umgebung sprengenden Gewerbebetriebes ausgeschlossen ist, wenn von dem (veränderten) Betrieb Emissionen ausgehen würden, die der Nachbarschaft nicht zumutbar wären, die also - erstmalig oder weiterhin - beispielsweise ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht rechtfertigen würden. Selbst eine im Rahmen der Betriebserweiterung vorzunehmende Verbesserung muß daher nicht zur städtebaulichen Vertretbarkeit des Vorhabens führen, wenn nämlich die Wohnsituation dennoch weiterhin unzumutbar bleibt.

31

Ob darüber hinaus in dem Begriff der städtebaulichen Vertretbarkeit ein Verschlechterungsverbot (so Krautzberger, a.a.O.; Schlichter, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rdnr. 55; Lenz BauR 1987, 1 <6>; a.A. Dürr VBlBW 1987, 201 <209>; wohl auch Jürgen Müller UPR 1989, 248 <252>) oder gar ein Verbesserungsgebot (Söfker, Baugesetzbuch, Leitfaden, Rdnr. 184) enthalten ist, läßt sich dagegen nicht allgemein beantworten. Im Regelfall wird es jedenfalls darauf ankommen, ob die bestehenden und die durch die Betriebserweiterung möglicherweise verstärkten bodenrechtlichen Spannungen durch städtebauliche Maßnahmen - bei Einhaltung der oben genannten absoluten Grenze - gemindert oder wenigstens ausgeglichen werden können. Denn regelmäßig würde nur dann ein Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB genügen können.

32

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der vorhandene Zimmereibetrieb aufgrund seiner Emissionen in einem unerwünschten Spannungsverhältnis zur umgebenden Wohnbebauung steht. Nach seiner Beurteilung handelt es sich um einen wesentlich störenden Betrieb, wie er an sich nur in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Lärmbelästigungen der Nachbarschaft haben bereits zu betriebsbeschränkenden Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts geführt. Andererseits wird der Betrieb aber mit diesen Auflagen von den Behörden geduldet. Ob die betriebsbeschränkenden Auflagen allerdings ausreichen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Dafür verwertbare Feststellungen enthält das Berufungsurteil nicht.

33

Die Frage könnte unentschieden bleiben, wenn jedenfalls die Erweiterung des Betriebsgebäudes der Klägerin, die ein Schließen der bisher offenen Werkhalle durch Schallschutztore ermöglicht, zur Vereinbarkeit des Zimmereibetriebs mit der Wohnnutzung seiner Umgebung führen würde. Auch insoweit fehlt es jedoch an tragfähigen Feststellungen. Zwar führt das Berufungsgericht aus, das Vorhaben der Klägerin werde die von der betrieblichen Nutzung ihres Grundstücks ausgehenden Störungen spürbar reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Immissionssituation führen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aber, daß nach Auffassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts allein der betriebsbedingte Anlieferverkehr - unabhängig von den Betriebsgeräuschen der Zimmerei - zu einer für ein Wohngebiet kritischen Lärmbelastung der Nachbarschaft führt. Die Nachbarn werden hier allerdings solche Immissionen hinnehmen müssen, wie sie in einem Mischgebiet zulässig sind. Derartige Immissionen sind generell zumutbar, weil Mischgebiete auch dem Wohnen dienen. Und sie müssen hier als situationsbedingt hingenommen werden, weil die Nachbargrundstücke neben einem bestehenden Gewerbebetrieb mit Wohnhäusern bebaut worden sind. Gleichwohl bedarf es der Klärung, ob die sich aus dem betriebsbedingten Anlieferverkehr und den Arbeiten der Zimmerei vor und in der (nunmehr geschlossenen) Werkhalle ergebenden Emissionen das Maß des einem Mischgebiet Zumutbaren nicht dennoch überschreiten würden. Sollte dies der Fall sein, so wäre die begehrte Erweiterung unzulässig; denn auch die Planung eines Gewerbe- oder gar Industriegebiets ohne schützende Maßnahmen unmittelbar neben einem Wohngebiet wäre städtebaulich nicht vertretbar.

34

(2)

Zu prüfen wird weiter sein, ob die Erweiterung der Werkhalle auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich der nachbarlichen Interessen dürften sich allerdings lediglich dieselben, bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Vertretbarkeit erörterten Fragen stellen. Auch weitergehende öffentliche Belange sind im vorliegenden Fall gegenwärtig nicht erkennbar.

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(3)

§ 34 Abs. 3 BauGB stellt die Erteilung der Baugenehmigung in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Grundsätzlich wird deshalb auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung bestehen. Der Ermessensspielraum wird aber um so kleiner sein, je mehr die städtebauliche Situation durch die beantragten baulichen Maßnahmen verbessert wird.

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Der Ermessensspielraum kann darüber hinaus sogar gegen Null tendieren, wenn das Vorhaben nach den Grundsätzen über den auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz (vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362, m.weit.Nachw.) an sich genehmigungsfähig wäre. Eine Zulassung von Betriebserweiterungen im unbeplanten Innenbereich, die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genehmigungsfähig sind, auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG hält der Senat seit dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr für möglich; denn diese Vorschrift stellt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Regelung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und schließt damit zugleich einen unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 GG aus. Dabei ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB einerseits größer: Die Vorschrift erfaßt auch Erweiterungen von Betrieben, die vom Umfang her vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt wären. Sie vermittelt andererseits eine schwächere Rechtsposition als der Bestandsschutz. Denn sie gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, sondern stellt diese in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer derartigen Regelung ist der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt. Soweit die Regelung des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit der Einräumung des Ermessens an die Baugenehmigungsbehörde - zulässigerweise - hinter dem bisher von der Rechtsprechung entwickelten Bestandsschutz zurückbleibt, muß die Baugenehmigungsbehörde jedoch das besondere Gewicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wie es bislang - auch für Betriebserweiterungen in begrenztem Umfange - im Rechtsgedanken des Bestandsschutzes verankert war, nunmehr bei der Ermessensausübung beachten. Erwägungen eines Bestandsschutzes zugunsten des Betriebsinhabers können freilich dann keine ausschlaggebende Rolle für das Ermessen mehr spielen, wenn die Erweiterung nur auf der Grundlage einer Kompensation von Vor- und Nachteilen städtebaulich vertretbar ist. Insofern ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, welche konkreten Nachteile die mit dem Hauptantrag begehrte Genehmigung der Hallenerweiterung überhaupt nach sich zieht und ob sie nicht nur deshalb zu einer Verbesserung des Lärmschutzes führt, weil sie ein Schließen der bisher offenen Werkhalle ermöglicht, sondern zugleich die Voraussetzungen für eine Verlagerung von bisher im Freien ausgeführten Arbeiten in die Halle schafft, indem sie zumindest einen Teil des offenen Arbeitsplatzes in die Halle miteinbezieht.

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c)

Für den ersten Hilfsantrag, mit dem ein Bauvorbescheid für einen (statt 6 m) nur 3 m tiefen Vorbau begehrt wird, gelten - abgesehen von einer auf das geringere Volumen abstellenden abweichenden Wertung - grundsätzlich dieselben Überlegungen. Mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt die Klägerin, eine Lärmschutzwand von 18,5 m Länge und 4,5 m Höhe parallel zur Südgrenze ihres Grundstücks vor der offenen Halle errichten zu dürfen. Sollte eine Entscheidung über diesen Antrag erforderlich werden, so kann es darauf ankommen, ob - wie der Beklagte vorträgt - diese Maßnahme die Lärmsituation nur ungenügend verbessert, weil sie die oberen Geschosse der benachbarten Wohngebäude nicht schützen kann und für die nördliche Wohnbebauung sogar als Reflexwand wirkt. Eine bauliche Maßnahme, die für die Fortführung eines Betriebes weder erforderlich noch auch nur nützlich wäre und durch die die städtebauliche Situation nicht verbessert werden würde, könnte auch über § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht zugelassen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel