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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1983, Az.: BVerwG 4 C 67.78

Umwandlung; Betriebswohnungen; Nutzungsänderung; Wohnung; Betriebsleiter; Gewerbliche Nutzung; Städtebaurecht; Immisionsschutzrecht; Gemengelage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 67.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 25.03.1977 - AZ: 5 K 636/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.08.1978 - AZ: XI A 1439/77

Fundstellen

  • BauR 1983, 443
  • MDR 1984, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Gebiet ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG, für die die§§ 30 bis 37 BBauG gelten.

  2. 2.

    In einem derart geprägten Gebiet fügt sich die allgemeine Wohnnutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung trotz dort vorhandener Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal in der Regel nicht ein.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Umwandlung von Betriebswohnungen in allgemeine, frei verfügbare Wohnungen, ist bodenrechtlich relevant und deswegen eine Nutzungsänderung i. S. des § 29.

  2. 2.

    Wohnungen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonal, die in allgemeine Wohnungen umgewandelt werden, würden in einem Gebiet, daß durch gewerbliche und industrielle Nutzung geprägt ist, eine Gemengelage rechtfertigen, obwohl eine solche durch Städtebau- und Immissionsschutzrecht verhindert werden soll.

  3. 3.

    Allgemein genutzte Wohnungen fügen sich in eine durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägte Umgebung nicht ein. Der Grund dafür ist, daß sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wären und eine Gemengelage, die durch das Städtebaurecht vorbeugend verhindert werden soll, entstünde. Abzustellen ist dabei auf die Immissionen, die in diesem Bereich zulässig sind und erwartet werden und nicht auf die, die vorzufinden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Gielen und Dr. Gaentzsch
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Nutzungsänderung von als Büroraum und Betriebswohnungen genehmigten Räumen in frei verfügbare Wohnungen in einem den Klägern gehörenden Gebäude in U., N.straße 47. Auf dem Grundstück befindet sich außer diesem Gebäude noch eine Werkhalle, die die Kläger an einen metallverarbeitenden Betrieb vermietet haben.

2

Das Grundstück der Kläger liegt an der Ostseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden N.straße. Im näheren Bereich, der westlich durch die N.straße, östlich und nordöstlich durch die spitz in die N.straße einmündende M.straße und südlich durch einen Verbindungsweg zwischen N.straße und M.straße begrenzt wird, liegen ein kunststoffverarbeitender Betrieb, ein Betrieb zur Herstellung schalldämmender Materialien, ein fleischverarbeitender Betrieb, eine Maschinenfabrik, ein Parkplatz für die ca. 350 Beschäftigten dieser Maschinenfabrik, ein chemischer Betrieb, ein Betrieb zur Herstellung von Musikinstrumenten und ein Transportbeton-Unternehmen. Zu einigen Betrieben gehören Wohnhäuser oder Wohnungen für Betriebsleiter und Betriebspersonal. Ferner befinden sich in dem Bereich zwei zweigeschossige Wohnhäuser an der M.straße (Nr. 96 und 98) im Bereich der Einmündung in die N.straße, ein eingeschossiges Wohnhaus am südlichen Verbindungsweg zwischen N.straße und M.straße (Parzelle 342/48) und schließlich ein zweigeschossiges Wohnhaus auf dem nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück N.straße 49; die frühere Betriebsbezogenheit dieses Hauses ist 1972 durch Grundstücksteilung und Verkauf aufgehoben worden. Auf der westlichen Seite der N.straße, gegenüber dem Grundstück der Kläger, wird ein Unternehmen für Baumaschinenverleih und -reparatur betrieben; nördlich erstreckt sich Gelände der Bundeswehr, südlich der Betriebshof einer Bauunternehmung. Nördlich und nordöstlich der Einmündung der M.straße in die N.straße befindet sich an der G.straße (nördliche Seite) und an der N.straße Wohnbebauung.

3

Die Kläger haben ihr Grundstück aufgrund einer am 17. Januar 1972 erteilten Genehmigung mit einem zweigeschossigen Wohn- und Bürohaus mit ausgebautem Dachgeschoß und einer Werkhalle bebaut. In den Auflagen zur Baugenehmigung hatte der Beklagte bestimmt, daß die vorgesehenen Wohnflächen dem in § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Personenkreis vorbehalten werden müßten. Die Kläger richteten in allen Geschossen Wohneinheiten ein. Nachdem der Beklagte die Kläger auf die Baurechtswidrigkeit der Nutzungsänderung hingewiesen und auch Räumungsverfügungen erlassen hatte, beantragten die Kläger am 27. Mai 1975 die Erteilung der Genehmigung, das Wohn- und Bürohaus "als Wohnhaus (Nutzungsänderung) zu nutzen". Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1975 ab. Daraufhin haben die Kläger Klage auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung erhoben. Sie war in erster und in zweiter Instanz erfolglos.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung. Die Änderung der Nutzung sei zwar genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Die Umwandlung des Büroraums sowie des betriebsgebundenen Wohnraums stelle sich alsÄnderung der Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 80 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar, die nur mit bauaufsichtsbehördlicher Genehmigung zulässig sei. Hinsichtlich der Umwandlung der Betriebswohnungen in frei verfügbaren Wohnraum stehe dem nicht entgegen, daß es sich dabei nur um eine Änderung der Nutzungsverhältnisse innerhalb ein und derselben Nutzungsart (Wohnnutzung) handele. Die Vorschriften der Landesbauordnung über die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bauvorhaben verfolgten den Zweck, den Bauaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob u.a. die Nutzung einer baulichen Anlage mit dem materiellen Baurecht vereinbar sei. Davon ausgehend sei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung immer dann anzunehmen, wenn für die neue Nutzung eine andere materiellrechtliche Beurteilung in Betracht kommen könne als für die ursprüngliche (bestimmungsgemäße) Nutzung. Das sei hier der Fall. Die planungsrechtlichen Vorschriften unterschieden eindeutig zwischen Betriebswohnungen einerseits und frei verfügbarem Wohnraum andererseits.

6

Eine Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung sei ausgeschlossen. Das Vorhaben der Kläger widerspreche dem Bauplanungsrecht. Die Umwandlung des Büroraums und der Betriebswohnungen sei zugleich als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zu qualifizieren. Sie sei nämlich bodenrechtlich relevant. Damit unterliege sie auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 ff. BBauG. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens sei § 34 BBauG. Der Bebauungskomplex im Bereich der N.straße zwischen Ma.straße sowie dem Verbindungsweg im Süden bilde einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil; darin sei auch noch die Bebauung westlich der N.straße einzubeziehen. Der räumliche Umkreis des Grundstücks weise annähernd gleichgewichtige Elemente eines Gewerbe- und zugleich eines Industriegebietes auf. Die Wohnhäuser nördlich der G.straße und entlang dem nördlichen Teil der N.straße seien nicht zu berücksichtigen. Sie seien mehr als 400 m vom Haus der Kläger entfernt. Bei den Gewerbebetrieben handele es sich ganzüberwiegend um solche, die nach ihrer Art und Größenordnung das Wohnen wesentlich störten. Für die Beurteilung der Belästigungen sei auf die bei funktionsgerechter Nutzung möglichen und zulässigen Belastungen abzustellen. Der Qualifizierung der Nutzungsart der vorhandenen Bebauung als gewerbliche und industrielle stehe nicht entgegen, daß sich auf einzelnen Parzellen Häuser befänden, die allein Wohnzwecken dienten. Die Häuser würden überwiegend als Betriebswohnungen genutzt, die nach der Baunutzungsverordnung sowohl im Gewerbe- wie im Industriegebiet ausnahmsweise zulässig seien. Nur die Häuser auf der Parzelle 342/48, an der N.straße 49 sowie an der M.straße 96 und 98 enthielten frei verfügbaren Wohnraum. Diese - abweichende - Nutzungsart habe indessen auf die Bestimmung des Gebietscharakters keinen entscheidenden Einfluß; sie sei mangels hinreichender Gewichtigkeit gegenüber der umfänglichen gewerblichen bzw. industriellen Nutzung nicht geeignet, den Gebietscharakter der Umgebung zu prägen. Die Nutzungsänderung könne folglich weder nach Absatz 3 noch nach Absatz 1 des§ 34 BBauG zugelassen werden.

7

Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der die Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt wird.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

10

II.

Die zulässige Revision ist zurückzuweisen; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

11

Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf die von ihnen beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung; diese ist nach § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257, ber. BGBl. I S. 3617) in Verbindung mit Art. 3 § 5 des Gesetzes zurÄnderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) unzulässig. Gegen die Anwendung des§ 34 BBauG in der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung bestehen entgegen der Meinung der Revision keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt insbesondere keine Rückwirkung dar, wenn Art. 3§ 5 des genannten Änderungsgesetzes die Anwendung der Neufassung des § 34 BBauG für Vorhaben anordnet, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Auch eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) bestehen angesichts der Entschädigungsregelung in Art. 3 § 10 Abs. 2 des Änderungsgesetzes keine Bedenken gegen dieÜberleitung.

12

§ 34 BBauG ist auf das Vorhaben der Kläger anzuwenden. Das folgt aus § 29 Satz 1 BBauG, wonach die§§ 30 bis 37 BBauG für Vorhaben gelten, die eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Daß das Vorhaben der Kläger genehmigungspflichtig ist, hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesbauordnungsrechts sowohl für die Umwandlung von Büroraum in Wohnungen als auch für die Umwandlung von Betriebswohnungen in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen entschieden.

13

Die Umwandlung der Räume in allgemeine Wohnungen ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG. Wie der Senat (Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21) bereits entschieden hat, ist freilich nicht jede Änderung einer Nutzungsweise, die das Landesrecht der Genehmigungspflicht unterwirft, eine Nutzungsänderung im Sinne des§ 29 BBauG, sondern nur eine solche, die bodenrechtlich relevant ist. Daran ist festzuhalten. Entscheidend ist damit, ob sich beim Übergang von der einen auf die andere Nutzungsweise in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu stellt. Das ist sowohl beim Übergang von der (genehmigten) Büronutzung einer baulichen Anlage auf Wohnnutzung als auch beim Übergang von der Nutzung von (genehmigten) Betriebswohnungen auf die allgemeine Wohnnutzung zu bejahen. Daß das Bauplanungsrecht die Büronutzung (gewerbliche Nutzung) und die allgemeine Wohnnutzung als unterschiedliche Nutzungsarten behandelt, an die unterschiedliche rechtliche Anforderungen gestellt sind, z.B. in bezug auf die zulässige Immissionsbelastung oder das Maß der Nutzung, bedarf keiner weiteren Darlegung. Das Bauplanungsrecht behandelt aber auch, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf §§ 7 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ausgeführt hat, das Wohnen von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters anders als das allgemeine Wohnen (vgl. insbesondere §§ 3 bis 6 BauNVO). Das genügt, um insgesamt die bodenrechtliche Relevanz desÜbergangs von der Büronutzung und der Nutzung als Betriebswohnungen auf die allgemeine Wohnnutzung darzutun und diese Vorgänge als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG zu qualifizieren.

14

Die Revision meint allerldings, eine Nutzungsänderung von Räumen, welche den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, sei nicht genehmigungspflichtig. Der Landesgesetzgeber könne sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung auch dann nicht unterwerfen, wenn sie bodenrechtlich relevant sei; denn für eine Regelung dieses allein bodenrechtlich relevanten Vorgangs fehle ihm die Gesetzgebungskompetenz, und eine solche Regelung verstoße gegen Art. 14 GG und den Gleichheitssatz. Dies geht in mehrfacher Weise fehl:

15

Erstens hat das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren, wie es auch das Bundesrecht voraussetzt, den Zweck, zu überprüfen und festzustellen, ob die bauliche Anlage den für die jeweilige Nutzungsart geltenden materiellen Anforderungen des öffentlichen Rechts in jeder Weise genügt (Präventivkontrolle). Die Feststellung, daß dies der Fall ist, ist erst das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, kann also die Notwendigkeit des Verfahrens nicht entfallen lassen.

16

Zweitens liegt die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens einschließlich der Überprüfung der materiellen bundes-(boden-)rechtlichen Anforderungen in der Kompetenz des Landesgesetzgebers (Art. 84 Abs. 1 GG); der Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgeber in bezug auf das Verfahren der bebauungsrechtlichen Überprüfung von Vorhaben nicht in der von der Revision angenommenen Weise verdrängt, daß nämlich der Landesgesetzgeber gehindert wäre, die bauaufsichtliche Genehmigungspflichtigkeit von nur bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderungen zu begründen. Im Gegenteil, der Bundesgesetzgeber wollte nur ein Genehmigungsverfahren, das die Überprüfung und Feststellung der Übereinstimmung von Vorhaben mit den Vorschriften des materiellen Landes- und Bundesrechts feststellt. Er hat in § 29 Satz 1 BBauG vorausgesetzt und sicherstellen wollen, daß das landesrechtliche Genehmigungsverfahren auch das Bebauungsrecht zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn das Vorhaben materiell nur Fragen des Bebauungsrechts aufwirft.

17

Drittens verstößt die Unterwerfung von Vorhaben unter einen (präventiven) Genehmigungsvorbehalt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Genehmigungspflichtigkeit bedeutet nur, daß das Vorhaben auf seineÜbereinstimmung mit materiellem öffentlichen Recht zuüberprüfen ist. Dies ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unbedenklich. Die von der Revision vertretene Auffassung,§ 34 BBauG sei in bezug auf die Genehmigungsfähigkeit von vergleichbaren Vorhaben strenger als § 30 BBauG, weil es im Geltungsbereich des § 30 BBauG Ausnahmen und Befreiungen gebe (§ 31 BBauG), ist nicht zutreffend. Der Senat hat entschieden, daß der Maßstab des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BBauG es nicht ausschließt, ein Vorhaben zuzulassen, das in einem vergleichbaren geplanten Baugebiet im Wege der Befreiung zugelassen werden kann (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87). Abgesehen davon kann die Situation, und die sich daraus für Vorhaben ergebende Bindung in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil eine andere sein als die in einem geplanten Gebiet. Die Eigenart der vorhandenen Bebauung setzt möglicherweise engere Maßstäbe als ein Plan. Wenn das Bebauungsrecht unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regelt, verstößt das weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitssatz.

18

Die von den Klägern beabsichtigte Nutzungsänderung ist nach § 34 Abs. 1 BBauG nicht zulässig. Sie fügt sich nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die nähere Umgebung, die in bezug auf die Art der Nutzung prägend auf das Vorhaben wirkt und auf die sich in einer Art Wechselwirkung das Vorhaben auswirken würde, zutreffend abgegrenzt. Insbesondere seine Ausführungen, nach denen die ca. 400 m entfernte Wohnbebauung an der G.straße (Nordseite) und nordöstlich der Einmündung der M.straße in die N.straße für das Grundstück der Kläger nicht prägend ist, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat "die Eigenart der näheren Umgebung" ebenfalls zutreffend als ein durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägtes Gebiet gekennzeichnet. Die in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind auch räumlich so eng an die jeweiligen Betriebe angebunden, daß sie an der gewerblich-industriellen Prägung nichts ändern; wie auch die BauNVO (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1) bestätigt, sind die dort genannten Betriebswohnungen durchaus übliche Nutzungen in Gewerbe- und in Industriegebieten. Eine betriebsgebundene Wohnung im Sinne der genannten Vorschriften verändert die Prägung eines Gebiets nicht in einer auf die allgemeine Wohnnutzung hindeutenden Weise. Auch dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht das durch Verkauf nach Grundstücksteilung vom Betrieb losgelöste Wohnhaus als Fremdkörper kennzeichnet, läßt sich als eine auf einer Tatsachenwürdigung beruhende Wertung rechtlich nicht beanstanden (vgl. Urteile des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 81.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 22 und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45); ebensowenig die Wertung, daß die Wohnhäuser M.straße 96 und 98 und das Wohnhaus auf der Parzelle 342/48 wegen ihrer peripheren Lage, letzteres zusätzlich wegen weitgehender Abschirmung durch eine hohe Baumbecke, keinen prägenden Einfluß haben; denn mit zunehmender Entfernung vom Vorhaben nimmt die wechselseitige Prägung vorhandener Bebauung ab (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369).

19

Daß die von den Klägern zur Genehmigung gestellte allgemeine Wohnnutzung sich in diese Umgebung nicht einfügt, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend unter Anwendung der im Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze dargelegt. Die allgemeine Wohnnutzung würde hier bodenrechtlich beachtliche, erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründen, weil sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder künftig werden könnte. Sie würde die "vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung" bringen (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.). Die Genehmigung der allgemeinen Wohnnutzung würde eine Gemengelage legalisieren, die (vorbeugend) zu verhindern, Anliegen des Städtebaurechts (vgl. § 1 Abs. 6 tiré 1 BBauG) und des Immissionsschutzrechts (vgl. z.B.§ 50 BImSchG) ist. Das gilt nicht nur für die Umwandlung von Büroraum, sondern auch von betriebsbezogenen Wohnungen in allgemeine Wohnungen. Der Gesetzgeber setzt voraus, daß Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt. § 8 Abs. 1 BauNVO geht nämlich davon aus, daß Gewerbegebiete der Unterbringung belästigender Betriebe auch dann dienen sollen, wenn dort ausnahmsweise die genannten Betriebswohnungen zugelassen werden. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 BauNVO für Industriegebiete in bezug auf erheblich belästigende Betriebe. Die Genehmigung von Betriebswohnungen bedeutet entgegen der Meinung der Revision also nicht, daß - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - unter dem Gesichtspunkt gesunder Wohnverhältnisse gegen das Wohnen in diesem Gebiet schlechthin nichts einzuwenden wäre. Im Gegenteil: Gerade die Reduzierung des Anforderungsniveaus bei betriebsbezogenen Wohnungen deutet darauf hin, daß gegen das Wohnen allgemein dort Bedenken bestehen. Auch die typisierende Betrachtungsweise des Oberverwaltungsgerichts dahin, daß nicht auf die konkret vorzufindenden Immissionen abzustellen ist, sondern auf die in dem als Gewerbe- und Industriegebiet einzustufenden Bereich zulässigen und künftig möglicherweise auch zu erwartenden Immissionen, ist zutreffend. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht - allerdings in Rahmen des § 34 Abs. 3 BBauG - sich nicht festlegt, ob der, Bereich als Gewerbegebiet oder als Industriegebiet einzustufen sei. Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG ist davon auszugehen, daß dieses Gebiet in der Art der Nutzung eine "Deutungsbreite" vom Gewerbegebiet bis zum Industriegebiet aufweist. Innerhalb dieser "Deutungsbreite" nach der Art der Nutzung fügt sich aber gerade das allgemeine Wohnen nicht ein.

20

Daß die Nutzungsänderung auch nach § 34 Abs. 3 BBauG i.V.m. §§ 8 und 9 BauNVO unzulässig ist, worauf das Oberverwaltungsgericht in erster Linie abgehoben hat, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn auf § 34 Abs. 3 BBauG kommt es nicht mehr an, wenn die Zulässigkeit schon an Abs. 1 des § 34 BBauG scheitert (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11§ 34 BBauG Nr. 87).

21

Auch der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, der Beklagte habe im Jahre 1972 die Teilung des Nachbargrundstücks Nordstraße 49 und damit zugleich die damit bezweckte und verbundene Umwandlung des betriebsbezogenen Wohnens in allgemeines Wohnen genehmigt, führt nicht dazu, daß die Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß ... eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung nicht einen Anspruch auf Fortsetzung der rechtswidrigen Genehmigungspraxis wieder bessere Einsicht gewährt. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 29.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 137).

22

Inosfern die Revision schließlich meint, es verstoße gegen Art. 14 GG, wenn den Klägern nicht wenigstens die weitere Nutzung der von ihnen bewohnten Wohnung gestattet werde, so vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung, nicht etwa eine Räumungsverfügung. Wäre eine Räumungsverfügung Gegenstand des Verfahrens, so wäre, wenn etwa der Betrieb nicht schon aufgegeben war, als die Kläger das Gebäude fertigstellten und die Wohnung bezogen, zu prüfen, ob die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes die Wohnung weiterbenutzen dürfen. Dies kann aber hier dahinstehen; denn der Bestandsschutz gibt, selbst wenn er zuzubilligen wäre, keinen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung. Die Genehmigung würde die Nutzungsänderung legalisieren, und so weit reicht gerade nicht der Bestandsschutz.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Niehues
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Gielen
Dr. Gaentzsch