Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1977, Az.: BVerwG 4 C 29/75
Unzureichend bestimmte Teilungsvorgänge; Genehmigungsfähigkeit; Splittersiedlung; Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen; Baurechtswidrige Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 29/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1977, 830
Amtlicher Leitsatz
1. Unzureichend bestimmte Teilungsvorgänge sind bodenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig (ständige Rechtsprechung).
2. Soweit BBauG § 35 Abs. 3 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.08.1976 als Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch den Fall ansieht, daß die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, liegt im Verhältnis zur vorangegangenen Gesetzesfassung keine sachliche Änderung vor (wie Urteil vom 03.06.1977 - BVerwG IV C 37.75 -).
3. Zum Wesen der Splittersiedlung, zum Maßstab der Bestimmung ihrer räumlichen Ausdehnung und zur Frage, wann die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
4. Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nicht, gemäß GG Art 3 einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Genehmigung zu erteilen.