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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1982, Az.: BVerwG 4 C 58.79

Nutzungsänderung; Kino; Diskothek; Umgebung; Prägung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 58.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.02.1973 - AZ: 8105/72
VGH Bayern - 17.11.1978 - AZ: 333 II 73

Fundstellen

  • BBauBl. 1982, 211
  • BRS 39, 146-148
  • BauR 1982, 242
  • DVBl 1982, 906 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1982, 506
  • GewArch. 1982, 163
  • JZ 1982, 677-678
  • JZ 1982, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 312-313
  • NVwZ 1982, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • Städtetag 1982, 475
  • UPR 1982, 200
  • ZfBR 1982, 90

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 34 Abs. 3 BBauG 1976 verdrängt den Absatz 1 dieser Vorschrift nicht, sondern ergänzt ihn (wie Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67).

  2. 2.

    Zur Zulässigkeit einer Diskothek im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht.

Redaktioneller Leitsatz

Soll die Nutzung eines Gebäudes von einem Kino in eine Diskothek geändert werden, ist zunächst zu berücksichtigen, ob die Umgebung auch nach Stillegung noch von dem früheren Kino geprägt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1978 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt die Erteilung einer Baugenehmigung; er möchte die Nutzung der Räume des ehemaligen Kinos ... in der ... in ... ändern und im Innern Umbauten vornehmen. Der Kläger beabsichtigt in dem etwa 16 × 7 Meter großen ehemaligen Kinoraum, zu dem noch Nebenräume (Toiletten, Lager) gehören, ein Tanzlokal für Jugendliche einzurichten.

2

Die Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag des Klägers ab, weil das Vorhaben im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes stehe; es lasse eine erhebliche Lärmbelästigung der Anwohner befürchten.

3

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Kläger könne die nach Art. 62 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung notwendigen Stellplätze nicht nachweisen. Auf die Berufung des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und verpflichtete die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur erneuten Bescheidung des Bauantrages. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Die Umwandlung des Kinos in eine Art Diskothek sei eine nach Art. 82 der Bayerischen Bauordnung genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzungsänderung sei auch genehmigungsfähig. Ihre Zulässigkeit berurteile sich nach § 34 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -. § 34 Abs. 1 BBauG werde von Abs. 3 dieser Vorschrift verdrängt. Die nähere Umgebung des Grundstücks ... entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO -. In einem Mischgebiet sei ein Tanzlokal der geplanten Art zulässig. Zwar handele es sich um eine Vergnügungsstätte, die nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet ausnahmsweise und nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Kerngebiet generell zulässig sei. Aber auch im Mischgebiet seien Vergnügungsstätten als besondere Art der "sonstigen Gewerbebetriebe" zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich störten. Dafür, daß Vergnügungsstätten - etwa auch Kinos - in Mischgebieten generell unzulässig sein sollten, sei ein vernünftiger städtebaulicher Grund nicht erkennbar. Störungen durch das klägerische Vorhaben, die über das nach § 6 Abs. 1 BauNVO zulässige Maß hinausgingen, seien nicht zu erwarten. Geräuschemissionen aus dem Lokal seien durch entsprechende Auflagen zu verhindern. Der Lärm, der beim Kommen und Gehen der Besucher entstehe, werde im Normalfall nicht über das übliche und zulässige Maß hinausgehen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt verweist auf die inzwischen zum Verhältnis zwischen § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BBauG ergangene Rechtsprechung des Senats und gibt im übrigen zu bedenken, ob das frühere Kino - eine Vergnügungsstätte - den maßgebenden Bereich mitgeprägt habe oder ob es dort ein Fremdkörper gewesen sei.

7

Die Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof § 15 BauNVO nicht geprüft habe.

8

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung allein auf § 34 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - gestützt; es hat gemeint, diese Vorschrift gehe dem § 34 Abs. 1 BBauG vor. Das trifft nicht zu. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats verdrängt § 34 Abs. 3 BBauG den Abs. 1 dieser Vorschrift nicht, sondern ergänzt ihn nur (Urteile vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67; vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72; vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 34.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 86). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deswegen - zunächst - davon ab, ob sich das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung "einfügt". Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Es hat zwar im Hinblick auf die gaststättenrechtlichen Voraussetzungen beiläufig bemerkt, daß sich die Diskothek in dieser Hinsicht einfüge. Dieser nicht näher begründete Hinweis reicht aber nicht für die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG aus, zumal das Berufungsgericht diese Vorschrift ausdrücklich nicht als maßgebend angesehen hat.

10

Ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden. Die bisher getroffenen Feststellungen dienten lediglich dazu, den räumlichen Umfang des maßgeblichen Bereichs und dessen Gebietscharakters zu bestimmen. Das reicht, wie sich aus den folgenden Überlegungen ergibt, zur Entscheidung, ob sich die Diskothek auch bei Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht aus.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht den nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgeblichen Bereich bestimmt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl: Die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG deckt sich mit dem maßgeblichen Bereich im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]). Deswegen muß auch nach neuem Recht unverändert die Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Betrachtung dabei auf das Wesentliche zurückzuführen; es muß alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücke überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.). Diesen Grundsätzen entspricht das Berufungsurteil vollen Umfangs.

12

Das Berufungsgericht hätte sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, den Charakter des maßgebenden Bereichs als einem Mischgebiet entsprechend zu bestimmen, um dann allein mit Hilfe der Baunutzungsverordnung zu entscheiden, ob eine Diskothek in einem Mischgebiet zulässig sei. Es hätte vielmehr gemäß § 34 Abs. 1 BBauG den "Rahmen" der vorhandenen Bebauung bestimmen und dabei - auch - prüfen müssen, ob das Kino - auch noch für einen hinreichenden Zeitraum nach seiner Stillegung - die Eigenart der Umgebung mitprägte oder ob es in diesem Bereich ein Fremdkörper war; es hätte dabei klären müssen, ob eine solche ursprünglich etwa vorhandene Prägung etwa bereits ihr Ende gefunden hatte, als der Kläger seinen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung stellte. Wenn das Kino im Zeitpunkt der Antragstellung die Umgebung noch mitgeprägt hat, so reichte der Rahmen von Wohngebäuden über Gaststätten, sonstige Gewerbebetriebe bis hin zu einer Vergnügungsstätte. Eine an die Stelle des Kinos tretende andere Vergnügungsstätte würde sich dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halten und sich seiner Umgebung "einfügen", es sei denn, daß die Nutzungsänderung die "gebotene Rücksichtnahme" auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Gebäude vermissen läßt (Urteil vom 26. Mai 1976 a.a.O. S. 386). Die Prüfung bezüglich der Rücksichtnahme setzt zweierlei voraus: Erstens ist der Grad der Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Nachbarschaft insbesondere in der Abend- und Nachtzeit zu klären; insoweit kann von Bedeutung sein, ob in dieser unmittelbaren Nachbarschaft bereits von anderen Betrieben in den Abend- oder Nachtstunden Lärmemissionen ausgehen. Zweitens ist zu klären, welche Emissionen von der Diskothek ausgehen, insbesondere auch von den An- und Abfahrten der jugendlichen Besucher. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil bislang keine verwertbaren Feststellungen; insbesondere reicht der nicht näher belegte Hinweis nicht aus, der Lärm, der durch das Kommen und Gehen der Besucher verursacht werde, gehe im Normalfall nicht über das übliche Maß hinaus. Das Berufungsgericht wird deswegen zu prüfen haben, ob sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Diskothek "einfügt", d.h. insbesondere, ob sie dem Gebot der Rücksichtnahme gerecht wird, das Bestandteil des Begriffes des "Einfügens" ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44).

13

Zur weiteren Behandlung der Sache weist der Senat noch auf folgendes hin: Nur bei Bejahung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG kann darüber hinaus noch § 34 Abs. 3 BBauG einschlägig sein: Fügt sich die Diskothek nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ein, so entfällt ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung, ohne daß es auf § 34 Abs. 3 BBauG ankäme. Fügt sich die Diskothek ein - etwa weil das frühere Kino die Umgebung mitprägte und weil die von der Diskothek ausgehenden Lärmemissionen der konkret festgestellten Schutzwürdigkeit der Nachbarn Rechnung tragen -, so ist noch § 34 Abs. 3 BBauG anzuwenden. Freilich wird das Berufungsgericht dabei seine Meinung, es handele sich um ein Mischgebiet, überprüfen müssen, wenn der maßgebende Bereich bereits früher durch das Kino als eine Vergnügungsstätte mitgeprägt war. Entspricht das Gebiet nach erneuter Prüfung einem Kerngebiet, so stände § 34 Abs. 3 BBauG einer Genehmigung der Nutzungsänderung nicht entgegen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Wenn es sich auch nach erneuter Prüfung um ein Mischgebiet handelt, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit der Nutzungsänderung: Dabei kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - Vergnügungsstätten in Mischgebieten zulässig sind, weil sie unter den Begriff der "sonstigen Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören", fallen oder ob - wie die Beklagte meint - Vergnügungsstätten im beplanten Bereich nur in den von der Baunutzungsverordnung genannten Gebieten, nämlich generell in den Kerngebieten und ausnahmsweise in den besonderen Wohngebieten, zulässig sind: Selbst wenn die Ansicht des Beklagten zutreffen sollte, könnten Vergnügungsstätten in einem als Mischgebiet festgesetzten Bereich im Einzelfall - bei Beachtung der nachbarlichen Belange - im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG zugelassen werden. Was im Planbereich nach §§ 30, 31 Abs. 2 BBauG zugelassen werden kann, kann im Grundsatz auch im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 zugelassen werden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [119] und vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 [78]). Die in § 34 Abs. 3 BBauG vorgeschriebene Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung kann deshalb nicht die Zulassung von Vorhaben verhindern, die - würde es sich um einen Planbereich im Sinne des § 30 BBauG handeln - unmittelbar oder über § 31 Abs. 2 BBauG zugelassen werden könnten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen