Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1981, Az.: BVerwG 4 C 34.78
Siedlungsstruktur; Einfügen; Rahmen; Entsprechung; Zulässigkeit; Unbebaubarkeit; Bauherr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 34.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 12.02.1976 - AZ: I 86/75
- VGH Baden-Württemberg - 15.09.1977 - AZ: III 1181/76
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 34 Abs. 3 BBauG 1976/79
- § 5 BauNVO 1968
- § 17 BauNVO 1968
Fundstellen
- BVerwGE 62, 250 - 253
- DVBl 1981, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 876-878 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die "Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" auf Art und Standort eines Vorhabens auswirken kann.
Redaktioneller Leitsatz
Der Begriff der, "für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur", der 1976 ins BauGB eingefügt wurde, diente der Ergänzung des Begriffs des Einfügens.
Unter Siedlungsstruktur versteht man die nach Maß und Art der Bebauung spezifische Siedlungsform, z. B. lockere Bebauung, Bandbebauung, Streubebauung. Ein Vorhaben, das über den Rahmen der näheren Umgebung hinausgeht, jedoch nicht im Widerspruch zu der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur steht, kann zulässig sein.
Im umgekehrten Fall ist, wenn also das Vorhaben den Rahmen der Umgebung nicht überschreitet, aber nicht der charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht, kann sich daraus die Unzulässigkeit ergeben. Die Beachtung der Siedlungsstruktur führt nicht dazu, daß das Grundstück generell nicht mehr bebauungsfähig ist. Sie ist aber geeignet, die Art der Bebauung zum Nachteil des Bauherrn zu beeinflussen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt die Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Seine Schwiegermutter ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 68, das an der Hauptstraße in dem Ortsteil M. in der Gemeinde M. liegt. Das Grundstück ist ungefähr 25 m breit und 55 m tief. Es ist an der Hauptstraße mit einem Wohnhaus bebaut. Etwa 20 m von der Hauptstraße entfernt stand auf dem Grundstück an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine 14,8 m lange und 10,75 m tiefe Scheune.
Im März 1974 beantragte der Kläger die Genehmigung des Abbruchs der Scheune und der Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle. Nachdem das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Genehmigung für den Abbruch der Scheune erteilt hatte, brach der Kläger die Scheune (bis auf einen unteren Teil im Westen des Gebäudes) ab. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1974 lehnte das Landratsamt jedoch den Bauantrag ab, weil das Vorhaben nicht unbedenklich im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - sei.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt: Im rückwärtigen Bereich des benachbarten Grundstücks Flurstück Nr. 65 befänden sich eine Scheune und eine massiv gebaute Werkstatt. Das Grundstück Nr. 62 sei im rückwärtigen Teil mit einem Wohnhaus bebaut. Auf der gegenüberliegenden Seite der H.straße sei das Grundstück H.straße Nr. 61 mit einem weit von der Straße zurückgesetzten Wohnhaus bebaut. Da andere Vorhaben im rückwärtigen Bereich zugelassen worden seien, müsse auch seinem Antrag stattgegeben werden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verpflichtet, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Abzustellen sei auf § 34 des Bundesbaugesetzes in der Neufassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 -. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Beurteilungsmaßstab sei dabei der Baubestand in der Umgebung des Baugrundstücks, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken könne oder das Baugrundstück von ihr mitgeprägt werde. Zur Frage, ob sich ein Vorhaben seiner Art nach einfüge, enthalte§ 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 ergänzende Bestimmungen. Hiernach sei festzustellen, ob die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - entspreche. Sei dies der Fall, so sei ein Vorhaben nur zulässig, wenn es auch nach der Baunutzungsverordnung in diesem Gebiet zulässig wäre. Nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen entspreche die Umgebung des Baugrundstücks mit ihren Wohnbauten, landwirtschaftlichen Nebengebäuden und vereinzelten (nicht störenden) Gewerbebetrieben einem Dorfgebiet. In Anwendung des§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sei das Wohngebäude des Klägers danach unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung zulässig.
Zur Frage, ob ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig sei, enthalte § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG 1976 ebenfalls ergänzende Vorschriften. Danach dürften die in § 17 BauNVO enthaltenen Höchstwerte, bezogen auf die in der Umgebung überwiegend vorhandene tatsächliche Geschoßzahl, nicht überschritten werden. In dem Bauantrag werde die Grundstücksfläche mit 935 qm angegeben. Für das Dorfgebiet sei in § 17 BauNVO die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Danach dürfe eine Grundfläche von 374 qmüberbaut werden. Auf das Vordergebäude entfielen etwa 160 qm. Da das rückwärtige Gebäude eine Grundfläche von etwa 107 qm besitze, würden die Werte des § 17 BauNVO bei weitem nicht erreicht, weil sich bei einer Grundstücksfläche von 935 qm und einer Grundfläche von 267 qm eine Grundflächenzahl von 0,28 errechne. Hieraus ergebe sich zugleich, daß auch die Geschoßflächenzahl, die für das Dorfgebiet bei der - in der Umgebung überwiegend vorhandenen - zweigeschossigen Bauweise 0,8 betrage, eingehalten sei. Mit diesem insgesamt verhältnismäßig geringen Maß der baulichen Nutzung bleibe das Vorhaben auch im Rahmen dessen, was auf den Grundstücken der Umgebung anzutreffen sei.
Auch mit seiner Bauweise - der Stellung des Untergeschosses an der östlichen Nachbargrenze - entspreche das Vorhaben der in der Umgebung häufig anzutreffenden einseitigen - hin und wieder auch beiderseitigen - Grenzbebauung mit Wohn- und Nebengebäuden. Das Vorhaben des Klägers füge sich ferner nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der Umgebung ein. Vor allem treffe es in diesem Zusammenhang nicht zu, daß mit dem Vorhaben eine durch die vorhandene Bebauung tatsächlich vorgegebene, einheitliche rückwärtige Baugrenze überschritten werde.
Das Ergebnis, daß sich das Vorhaben des Klägers nach der vorhandenen Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, werde auch nicht in Frage gestellt, wenn bei dieser Wertung die "für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur" berücksichtigt werde. Was immer hierunter zu verstehen sei, so könne dies nach Sachlage jedenfalls nicht bedeuten, daß - entsprechend einer u.a. in den Landgemeinden des nordbadischen Rheintals weit verbreiteten Anordnung der Gebäude, vor allem der landwirtschaftlichen Anwesen - Wohngebäude auch künftig nur an der Straße ausgeführt und in der Tiefe der Grundstücke nur (landwirtschaftliche oder gewerbliche) Nebengebäude erstellt werden könnten. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, daß in zahllosen Fällen vor allem die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe aufgegeben worden seien und daß daher die entsprechenden Nebengebäude in dem von der Straße zurückgesetzten Grundstücksbereich für ihre ursprüngliche Aufgabe nicht mehr benötigt würden. Da die vorhandenen alten bäuerlichen Wohngebäude - wie das Gericht aus eigener Anschauung wisse - häufig zu klein seien und in ihrem Baubestand auch sonst modernen Wohnbedürfnissen nicht genügten, sei den Notwendigkeiten der Wohnhauserweiterung und des Wohnhausneubaus schon in der Vergangenheit vielfach am Standort der früheren Nebengebäude oder sonstwie im rückwärtigen Grundstücksbereich Rechnung getragen worden. Insoweit sei hier jedenfalls ein struktureller Wandel im Gange. Wo gleichwohl eine rückwärtige Wohnbebauung planungsrechtlich verhindert werden solle, stehe der Gemeinde als der Trägerin der Planungshoheit das Mittel der (verbindlichen) Bauleitplanung zur Verfügung.
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte schließlich darauf, daß dem Vorhaben "öffentliche Belange" entgegenständen, daß vor allem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt seien: Belüftung, und Belichtung des geplanten Wohngebäudes seien gewährleistet. Mit einer Störung der Wohnruhe durch den bestehenden Gewerbebetrieb auf dem nord-östlichen Nachbargrundstück sei nicht zu rechnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in seiner Neufassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - anzuwenden ist (vgl. Art. 3 § 5 desÄnderungsgesetzes vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2221). Das Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) hat zu einerÄnderung des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BBauG 1976 nicht geführt.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich das Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Wohnhauses im hinteren Grundstücksbereich, gemäß § 34 Abs. 1 BBauG 1976 nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht den insoweit maßgeblichen Bereich zutreffend bestimmt. Ebenso wie nach§ 34 BBauG 1960 muß auch nach der Neufassung dieser Vorschrift die Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt. Daß der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die Eigenart der "näheren" Umgebung betont, zielt nicht auf eine andere Abgrenzung als nach§ 34 BBauG 1960, sondern hebt nur hervor, daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht (vgl. zum maßgeblichen Bereich im Sinne des§ 34 BBauG 1976 das Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]).
Daß sich die Bebauung nach "Art und Maß" einfügt, hat das Berufungsgericht allerdings unter Hinweis auf§ 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 damit begründet, daß der maßgebliche Bereich einem Dorfgebiet im Sinne des§ 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - entspreche und daß in einem Dorfgebiet Vorhaben dieser Art ebenso zulässig seien, wie auch das vom Kläger angestrebte Maß der baulichen Nutzung. Dem ist so nicht zu folgen. Im Ergebnis trifft es zwar zu, daß das Einfügen des geplanten Wohnhauses nach Art und Maß zu bejahen ist. Das entscheidet sich aber zunächst in Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG 1976. Nur wenn die in § 34 Abs. 1 BBauG 1976 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es - zusätzlich - darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BBauG zu bejahen sind; Absatz 3 des § 34 BBauG 1976 stellt sich deswegen im Verhältnis zu Absatz 1 dieser Vorschrift als eine weitere Maßstabsverengung dar (Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [61]).
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen steht jedoch außer Frage, daß sich das geplante Wohnhaus nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ein, wenn es sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn das Vorhaben gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot, vor allem im Hinblick auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - a.a.O. S. 384 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils reicht im vorliegenden Fall der Rahmen in dem maßgeblichen Bereich von den Wohnhäusern über ein Werkstattgebäude bis zu landwirtschaftlich nicht mehr genutzten, aber noch vorhandenen Nebengebäuden (BU S. 9). Daß sich in diesen Rahmen ein Wohnhaus einfügt, liegt auf der Hand; und dafür, daß die geplante Wohnbebauung im Hinblick auf die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung rücksichtslos wäre, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.
Das Vorhaben fügt sich aber nicht nur nach der Art, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Die benachbarten Grundstücke sind sowohl im vorderen als auch im hinteren Grundstücksbereich bebaut; und das nur aus Unter- und Erdgeschoß bestehende Vorhaben weist ein Bauvolumen auf, das den anderen Hintergebäuden in diesem Bereich entspricht. Gleiches gilt für die offene Bauweise mit einseitiger Grenzbebauung sowie für dieüberbaubare Grundstücksfläche; eine etwa gedachte, sich aus derÖrtlichkeit ergebende hintere Baulinie wird nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten.
Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, daß sich das geplante Wohnhaus in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Revision meint nun, die Bebauung des hinteren Grundstücksbereichs mit einem Wohnhaus müsse deswegen scheitern, weil sich das Vorhaben jedenfalls dann nicht einfüge, wenn man "die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur berücksichtige". Dem ist nicht zu folgen.
Der Begriff "unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" ergänzt den Begriff des "Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung". In welchem räumlichen Umfang die "Landschaft" zu berücksichtigen ist, läßt sich metrisch nicht einheitlich bestimmen; abzustellen ist auf einen räumlichen Bereich, der über die "nähere Umgebung" hinausgeht und sich in der Art seiner Besiedlung von anderen Bereichen abgrenzen läßt. Unter "Siedlungsstruktur" ist die nach Art und Maß der Bebauung und der Bauweise für diesen Bereich spezifische Siedlungsform zu verstehen, beispielsweise eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken, oder eine Streubebauung, eine Bandbebauung, eine bestimmte Mischung von Wohngebäuden und gewerblichen Anlagen; ie "Siedlungsstruktur" kann aber auch durch eine bestimmte systematische Anordnung der sich jeweils auf den Grundstücken befindenden, möglicherweise unterschiedlichen Zwecken dienenden Gebäude gekennzeichnet sein. Und für die Landschaft "charakteristisch" ist eine solche Siedlungsstruktur dann, wenn sie den räumlichen Bereich maßgebend prägt, üblicherweise wird es sich dabei um die herkömmliche, in jenem Bereich gewachsene Siedlungsform handeln (vgl. dazu auch § 34 Abs. 2 a BBauG 1979; dort wird die historisch entstandene Streu- oder Bandbebauung als "besondere Wohnsiedlungsstruktur" hervorgehoben).
Die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur bedarf dann keiner besonderen Berücksichtigung, wenn ihr die "Eigenart der näheren Umgebung" entspricht. Dann ist allein entscheidend, ob sich das neue Vorhaben in diese nähere Umgebung nach Naßgabe der Grundsätze des Urteils des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (a.a.O.) einfügt. Eine "für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur" gewinnt, aber dann Bedeutung, wenn "die nähere Umgebung" des Bauvorhabens ihr nicht entspricht oder sogar von ihr abweicht, etwa weil sich in dieser näheren Umgebung der Siedlungsstruktur fremde Bauten befinden, die - weil sie dort nicht Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Senats sind (vgl. dazu Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114] mit weiteren Nachweisen) - den von der näheren Umgebung gebildeten Rahmen mitbestimmen, in den sich das neue Vorhaben einzufügen hat. Fügt sich das Vorhaben in diesem Rahmen nicht ein, so scheitert es zwar in der Regel schon aus diesem Grund, ohne daß es auf die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur ankommt. Ausnahmsweise zulässig sein kann aber das den Rahmen überschreitende Vorhaben nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.) dann, wenn es weder selbst noch infolge seiner Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen begründet oder erhöht; und dies kann je nach den Umständen auch für ein Vorhaben zutreffen, das zwar den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, aber der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht.
In der Regel allerdings - und auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - wird sich "die Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" ungünstig für das Vorhaben auswirken, nämlich dann, wenn das Vorhaben zwar dem Rahmen der "näheren Umgebung", nicht aber der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht. Nach dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 sind Vorhaben, die dem Rahmen der näheren Umgebung entsprechen, in der Regel zulässig. Die Frage, ob und in welchem Maße sich dennoch die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens negativ auswirken kann, läßt sich nicht einheitlich beantworten; es handelt sich vielmehr - ähnlich wie bei der Prüfung, ob dem Vorhaben "öffentliche Belange entgegenstehen" - um ein Abwägungsproblem (vgl. zur Abwägung der öffentlichen Belange im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG die Urteile des Senats vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 zum Landschaftsschutz, vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 70 S. 64 [68] zum Ortsbild und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - zum Flächennutzungsplan [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]; siehe Einzelheiten zur Abwägung im Rahmen des § 34 BBauG bei Weyreuther, BauR 81, 1 ff. [3 f.]).
Zur Siedlungsstruktur hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - (a.a.O. S. 69) ausgeführt, daß die "Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich gerade die 'nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches' ausdrücke" (so noch Urteil des Senats vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 -). Die Berücksichtigung einer etwa vorhandenen charakteristischen Siedlungsstruktur kann also nicht zur Beseitigung der generellen Bebauungsfähigkeit von Innenbereichsgrundstücken führen; sie kann aber - und zwar je nach dem Grad der Schutzwürdigkeit der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einerseits und der Stärke der Prägung der Bebauung in der näheren Umgebung andererseits - die Bebauung beeinflussen.
In der vorliegenden Sache, in der sich das Vorhaben des Klägers innerhalb des durch die Eigenart der näheren Umgebung gebildeten Rahmens hält, stellt sich folglich nur die Frage, ob die Bebauung des hinteren Grundstücksbereichs mit einem Wohnhaus einer für jene Gegend charakteristischen Siedlungsstruktur widerspricht. Dafür bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils jedoch keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat nämlich - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich - festgestellt, daß zwar nach einer in den Landgemeinden des nordbadischen Rheintals früher weit verbreitetenÜbung die Wohngebäude, vor allem der landwirtschaftlichen Anwesen, an der Straße ausgeführt und in der Tiefe der Grundstücke nur (landwirtschaftliche oder gewerbliche) Nebengebäude erstellt worden seien, daß diese Siedlungsweise inzwischen aber bereits weitgehend aufgegeben worden sei und daß insoweit "ein struktureller Wandel im Gange" sei: In "zahllosen" Fällen seien vor allem die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe aufgegeben worden und würden daher die entsprechenden Nebengebäude in dem von der Straße zurückgesetzten Grundstücksbereich nicht mehr für ihre ursprüngliche Aufgabe benötigt, dies mit der Folge, daß den Notwendigkeiten der Wohnhauserweiterung und des Wohnhausneubaus vielfach am Standort der früheren Nebengebäude oder sonstwie im rückwärtigen Grundstücksbereich Rechnung getragen worden sei. Die aus diesen Feststellungen gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, es fehle im Hinblick auf das Vorhaben des Klägers an einer die Zulässigkeit des Wohnhauses hindernden Siedlungsstruktur, ist nicht zu beanstanden.
Aus der Sicht des Bundesrechts ist schließlich die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß dem Vorhaben "sonstigeöffentliche Belange" nicht entgegenstehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nämlich auf der Hand, daß hier öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Einen allgemeinenöffentlichen Belang des Inhalts, daß nicht im hinteren Grundstücksbereich gebaut werden darf, gibt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht (Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 83 [86] mit w.Nachw.).
Deswegen könnten im vorliegenden Fall allenfalls die "gesunden Wohnverhältnisse" als öffentlicher Belang in Betracht kommen. Im Hinblick auf Belichtung und Belüftung sowie auf etwa vom Nachbargrundstück ausgehende Lärmbelastungen ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu besorgen, daß das geplante Bauvorhaben Nachteilen ausgesetzt wird, die den Umfang des in jenem Bereich Üblichen überschreiten.
Aus alledem folgt, daß das vom Kläger geplante Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 zulässig ist. Ist das aber der Fall, so stellt sich abschließend nur noch die Frage, ob das Vorhaben auch den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BBauG 1976 entspricht. Das Berufungsgericht hat insoweit die "nähere Umgebung" als ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO qualifiziert. In einem Dorfgebiet sind im Hinblick auf die Art der Bebauung Wohngebäude grundsätzlich zulässig; und das Maß der baulichen Nutzung bleibt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach der Errichtung des Wohnhauses weit hinter dem zurück, was nach§ 17 BauNVO zulässig wäre.
Die Revision ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen