Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 4 C 30.78
Hinterlandbauung; Unbeplanter Innenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 30.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 04.02.1976 - AZ: 3 K 896/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1977 - AZ: VII A 480/76
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DVBl 1981, 100-101 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilenden sog. Hinterlandbebauung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Dr. David
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Rechtsnachfolger der vormaligen Klägerin Eigentümer des in A., S.straße Nr. 29 gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück ist rd. 2.700 qm groß, grenzt in einer Breite von ca. 37 m an die S.straße und hat eine Tiefe von ca. 95 m. Im rückwärtigen Grundstücksteil verringert sich seine Breite auf ca. 20 m. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Dessen Abstand zur S.straße beträgt ca. 20 m. Der Kläger möchte im rückwärtigen Grundstücksteil ein weiteres zweigeschossiges Wohnhaus errichten.
Das Grundstück S.straße Nr. 29 liegt in einem durch die S.straße. A.straße. D.-Straße und H.straße begrenzten Bereich, der eine Ausdehnung von ungefähr 150 × 150 m hat. Dieser Bereich weist folgende Bebauung auf: Auf dem sich dem Grundstück des Klägers nördlich anschließenden Grundstück stehen ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus (S.straße Nr. 27) sowie ein zweigeschossiges Wohnhaus und zwei Garagengebäude (S.straße Nr. 25). Dieses Grundstück reicht bis zu der mit drei zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten A.straße. An der parallel zur S.straße verlaufenden D.-Straße stehen mehrere vier- bzw. fünfteilige Reihenwohnhäuser, die mit ihrem Giebel zur Straße gerichtet und über Fußstichwege zu erreichen sind. An der diesen Bereich nach Süden begrenzenden H.straße befinden sich fünf zweigeschossige Wohnhäuser. Die meisten der genannten Gebäude reichen bis auf wenige Meter an die jeweilige Straße heran. Ausnahmen bilden lediglich das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger, ferner das noch weiter als dieses von der (S.-)Straße zurückgesetzte viergeschossige Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück S.straße Nr. 25 sowie schließlich eines der dortigen Garagengebäude. Im Innern des Straßengevierts ist eine teilweise baum- und buschbestandene Zone von etwa 100 m Länge und etwa 50 m Breite unbebaut.
Die weitere Umgebung weist eine unterschiedliche Bebauung auf. Diese Bebauung liegt überwiegend in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nrn. 470, 563 und 548. Der westliche Teil der von der S.straße, der A.straße, der D. Straße und der H.straße umschlossenen Fläche wird von dem im Januar 1959 förmlich festgestellten Durchführungsplan Nr. 419 erfaßt; deröstliche Teil gehört zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 470.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers beantragte beim Beklagten im November 1974 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung. Gegenstand des Antrages war ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Garage auf dem rückwärtigen, in Größe von rd. 1.000 qm abzutrennenden und mit einer 5 m breiten Zufahrt zur S.straße zu versehenden Grundstücksteils. Der Abstand des Hauses zur S.straße soll etwa 60 m betragen. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf den nach seiner Ansicht entgegenstehenden Durchführungsplan und hilfsweise wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BBauG 1960 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung zu verpflichten,
hilfsweise,
ihn zu verpflichten, die Bebauungsgenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, daß die erforderlichen Garagen nicht im rückwärtigen, sondern im vorderen Grundstücksteil zu errichten sind.
Sie hat im ersten und im zweiten Rechtszug zur Begründung ihrer Klage im wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 34 BBauG zulässig. Auf den Durchführungsplan Nr. 419 komme es nicht an; dieser Plan sei ungültig. Die vorgesehene Bebauung des Hinterlandes sei unbedenklich.
Das Nachbarhaus S.straße Nr. 27 und der sich ihm anschließende Garagenkomplex stünden ebenfalls im Hinterland.
Das gleiche treffe für die Häuser an der D.-Straße sowie an weiteren Straßen der Umgebung zu.
Der Beklagte hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten. Er hat die Maßgeblichkeit des Durchführungsplans Nr. 419 verteidigt und hilfsweise zu § 34 BBauG geltend gemacht, daß für den Fall der Zulassung des Vorhabens eine ungeregelte Bebauung der rückwärtigen Freiflächen auch der benachbarten Grundstücke nicht mehr aufzuhalten sei.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Augenscheinseinnahme durch Urteil vom 4. Februar 1976 unter Abweisung des Hauptantrages dem Hilfsantrag stattgegeben. Es hat angenommen, daß der Durchführungsplan Nr. 419 ungültig sei. Der angesichts dessen maßgebende § 34 BBauG 1960 führe zur Zulässigkeit des dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Vorhabens. Von einer zu großen Dichte der Bebauung könne wegen der Größe der verbleibenden Freifläche keine Rede sein. Mit mißlichen Folgewirkungen brauche nicht gerechnet zu werden. Dafür sei die Situation der in Betracht kommenden Grundstücke zu unterschiedlich. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, daß auf dem benachbarten Hintergelände noch zwei weitere Einfamilienhäuser errichtet würden. Darin liege keine wesentliche Verschlechterung der gegebenen Lage.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die vormalige Klägerin unselbständige Anschlußberufung eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 1977 ergangene Urteil die Klage auch im Hilfsantrag abgewiesen. Seine Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Ob der Durchführungsplan Nr. 419 gültig sei, könne dahinstehen. Das Vorhaben sei - in der Beschaffenheit des Hauptantrages ebenso wie in derjenigen, auf die sich der Hilfsantrag beziehe - entweder nach § 30 BBauG 1976 in Verbindung mit dem Durchführungsplan Nr. 419 oder nach § 34 BBauG 1976 unzulässig. Werde das fehlerfreie Zustandekommen des Durchführungsplans unterstellt, handele es sich bei diesem Plan um einen einschließlich der in ihm in Bezug genommenen Vorschriften der Baupolizeiverordnung vom 1. April 1939 nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteren (qualifizierten) Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG. Der sich so ergebende Inhalt der planerischen Festsetzung schließe nach § 7 BPVO das Vorhaben wegen Überschreitung der zugelassenen Bebauungstiefe aus. Für den Fall der Ungültigkeit des Durchführungsplans Nr. 419 ergebe sich die Unzulässigkeit aus dem mittlerweile maßgebenden § 34 Abs. 1 BBauG 1976. Das Vorhaben füge sich seiner Umgebung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise eine. Als Umgebung zu berücksichtigen sei wie schon unter der Geltung des§ 34 BBauG 1960 der Bereich, auf den sich die Ausführung des Verhabens auswirken könne oder der seinerseits dem bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse. Da es hier um die Bebauungstiefe und die Gestattung eines Hintergebäudes in einem Straßengeviert gehe, beschränke sich die Prägung auf die angrenzenden Grundstücke; jedenfalls reiche sie über das fragliche Straßengeviert nicht hinaus. Das 1976 in das Gesetz eingefügte Erfordernis des Einfügens verlange mehr als nur die Unbedenkliclikeit eines Vorhabens im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 BBauG 1960. Notwendig sei ein höheres Maß an Anpassung. Dem werde das Vorhaben der vormaligen Klägerin nicht gerecht. Der vorhandenen Bebauung sei gemeinsam, daß sie bei weitem nicht so tief in das Hintergelände hineinrage. Mit dem Vorhaben der Klägerin würde eine städtebaulich verwünschte Verteilung der bisher im straßennahen Bereich konzentrierten Baumasse eintreten. Außerdem kämen negative Folgewirkungen für die gesamte Innenfläche des Straßengevierts hinzu. Auch das Verwaltungsgericht räume ein, daß noch mit der Errichtung von weiteren Wohnhäusern gerechnet werden müsse. Die Genehmigung des streitigen Vorhabens würde zur Folge haben, daß sich eine Bebauung der gesamten Freifläche im Innern des Häuserblocks nicht mehr verhindern lasse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den von seiner Rechtsvorgängerin gestellten Hilfsantrag weiterverfolgt. Gerügt wird die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Er verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts mit weiteren Rechtsausführungen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zur abschließenden Würdigung des Sachverhalts bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es über das Fortgelten des Durchführungsplans Nr. 419 nicht zu entscheiden brauche, weil das streitige Vorhaben für den Fall der Ungültigkeit des Planes nach § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257, ber. I S. 3617 - BBauG 1976 -) unzulässig sei. Diese Annahme hält der Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht sicher den Schluß, daß das Vorhaben des Klägers den Anforderungen des - insoweit durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949 - BBauG 1979 -) nicht geänderten - § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 nicht genügt.
§ 34 Abs. 1 BBauG 1979 verlangt in seinen hier interessierenden Tatbestandsmerkmalen, daß sich jedes Vorhaben (auch) in "der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ... einfügt". Das angefochtene Urteil verneint, daß dies beim Vorhaben des Klägers zutrifft. Die Urteilsgründe vermögen jedoch weder in den Ausführungen zum Begriff der "näheren Umgebung" noch in der Stellungnahme zum Erfordernis der "Einfügung" voll zu überzeugen.
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich haben sich nach dem zu richten, was in ihrer "näheren Umgebung" vorhanden ist. Welche Ausdehnung dieser Bereich hat, muß jeweils dadurch ermittelt werden, daß in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die Auswirkung reicht. Zu berücksichtigen ist, wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, "die Umgebung ... einmal insoweit ..., als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt" (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]). Von dieser Ansicht ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat sich daran jedoch bei der Würdigung des Falles nicht gehalten. Seine Meinung, daß die im Zusammenhang mit der Abgrenzung interessierende "Prägung" nur bis zu den benachbarten Grundstücken reiche, jedenfalls aber den durch die S.straße, die A.straße, die D.-Straße und die H.straße umschlossenen Bereich nicht überschreite, begegnet Bedenken. Diese Ansicht stützt sich allein auf den ersten Teil der soeben wiedergegebenen Abgrenzungsformel, sie vernachlässigt hingegen den zweiten Teil: Wird nach den möglichen Auswirkungen des vom Kläger geplanten (zweiten) Wohnhauses gefragt, so ist es (bei einer sog. Hinterlandbebauung) zwar nicht unabweisbar, bei der hier gegebenen Sachlage jedoch einleuchtend, daß das Berufungsgericht die Grenzen für mit den genannten vier Straßen gegeben hält. Im Unterschied dazu ist jedoch nicht einzusehen, weshalb ohne weiteres die Möglichkeit ausscheiden sollte, daß auch noch von der jenseits der vier Straßen vorhandenen Bebauung ein Einfluß auf das Grundstück des Klägers ausgeht. Das Berufungsgericht hat dafür Gründe nicht angeführt. Ob nach Lage der Dinge für eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich gehalten werden muß, daß es auch bei einem Ausschöpfen des zweiten Teils jener Abgrenzungsformel bei einer Beschränkung auf das Straßengeviert bleiben wird, mag dahinstehen. Für die Beurteilung der Revision des Klägers kommt es einzig darauf an, ob sich die Unbeachtlichkeit der jenseits der vier Straßen liegenden Bebauung derart von selbst versteht, daß sie sich ohne jede nähere Betrachtung ausschließen läßt. Das ist nicht möglich. Wäre es beispielsweise in der Umgebung jenseits der vier Straßen mehr oder weniger gang und gäbe, daß in von Bebauung umschlossenen Flächen im Hinterland noch Wohnbauten stehen, so könnte es durchaus sein, daß davon auch eine prägende Wirkung noch auf das Grundstück des Klägers ausgeht.
Das angefochtene Urteil beruht darüber hinaus auf der Annahme, daß das Vorhaben des Klägers - gemessen an dem Zustand der von den vier Straßen umschlossenen Fläche - die vom Gesetz geforderte "Einfügung" vermissen lasse. Auch dem vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Richtig ist, daß das Vorhaben - bei einer Berücksichtigung nur dieses (Umgebungs-)Bereichs - den der Umgebung zu entnehmenden Rahmen überschreitet (vgl. dazu das Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 384 f.). Der vorgesehene Standort im rückwärtigen Grundstücksteil hat in diesem Bereich kein Vorbild; auf keinem der anderen Grundstücke ist es bisher zu einen so weiten Vordringen in das Hinterland gekommen. Das zwingt jedoch nicht dazu, das Vorhaben des Klägers für unzulässig zu halten. Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kann - wenn auch nur im Sinne der Ausnahme (vgl. etwa die Urteile vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - S. 9 und BVerwG 4 C 99.77 - S. 12) - selbst dann zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.). In diesem Falle hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es "geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen" (a.a.O. S. 386), ob es - anders ausgedrückt - "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung" bringt und damit eine "Unruhe" Stifter, "die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht" (a.a.O. S. 387). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß dies für das Vorhaben des Klägers zutrifft.
Das Berufungsgericht hält dem Vorhaben des Klägers entgegen, daß mit ihm die Baumasse in städtebaulich unerwünschter Weise verteilt werde. Dieser Vorwurf ist jedoch, wenn er sich nicht mit konkreten Beanstandungen untermauern läßt, ungerechtfertigt. Das Grundstück des Klägers ist rd. 2700 qm groß. Wenn auf ihm ein zweites Wohnhaus errichtet werden soll, so ist das von der Größe her nicht unangemessen. Auch die Tatsache, daß das zweite Wohnhaus im Hinterland des - langgestreckten - Grundstücks stehen soll, läßt nicht ohne weiteres auf eine städtebaulich unerwünschte Verteilung der Baumasse schließen (s. Urteile vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11§ 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 f.] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 123 S. 15 [16 f.]). Konkrete Anhaltspunkte für Bedenken (s. zu ihnen die Urteile vom 29. November 1974 a.a.O. S. 125 und vom 13. Februar 1976 a.a.O. S. 17) sind im angefochtenen Urteil nicht dargetan.
Eine Beeinträchtigung der Durchlüftung dürfte bei der Ausdehnung der busch- und baumbestandenen Zone im Innern des Bereichs und bei der Stellung der vorhandenen Bauten nicht zu besorgen sein. Ebensowenig ist ersichtlich, daß mit der Ausführung des Vorhabens eine bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigt würde oder eine unangemessene Verminderung der vorhandenen Freifläche einträte. Die Aussage des Berufungsgerichts, daß das Vorhaben eine beachtliche "Verschlechterung der Verhältnisse" mit sich bringe, könnte nur durchgreifen, wenn sie durch konkrete Gründe belegt wäre.
Daran fehlt es. Auch die Annahme, daß bei einer "Genehmigung des hier streitigen Vorhabens ... eine Bebauung der gesamten Freifläche im Innern des Häuserblocks nicht mehr wirksam verhindert werden" könnte, sondern "damit gerechnet werden" müßte, "daß noch mehr Wohnhäuser, unter Umständen sogar Hausgruppen in diesem Bereich entstehen würden", wird in dieser wenig substantiierten Form dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Unklar ist, was das Berufungsgericht bei der "gesamten Freifläche" im Auge hat und wo z.B. "Hausgruppen in diesem Bereich" in Betracht kommen sollen. Was zum anderen die angebliche Vorbildwirkung des Vorhabens betrifft, bleibt Wesentliches offen, solange nicht geprüft ist, wie es sich mit der rechtlichen Würdigung von möglicherweise nachfolgenden Vorhaben verhält. Ganz abgesehen davon, daß für sie teilweise der Bebauungsplan Nr. 470 einschlägig zu sein scheint, ict die Folgerung nicht überzeugend, daß für den Fall der Erteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung anschließend noch weitere Genehmigungen erteilt werden müßten. Dem Vorhaben des Klägers kann nicht oder doch jedenfalls nicht als eine zu weiteren Genehmigungen zwingende Vorbildwirkung entgegengehalten werden, daß nachfolgende Vorhaben die vorhandene Freifläche unangemessen vermindern würden.
Denn ein nachfolgendes Vorhaben, das sich so auswirkt, wäre unzulässig, und an dieser Unzulässigkeit änderte es nichts, wenn vorher in diesem Bereich andere Vorhaben, die (noch) nicht zu einer unangemessenen Verminderung der Freifläche führten, zugelassen wurden. Richtig ist allerdings, daß dies nicht ausschöpft, was ein Vorhaben in Gestalt einer mißlichen Vorbildwirkung an "Unruhe" mit sich bringen kann. Denn "Unruhe" im Sinne des Urteils vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 387 kann gerade auch dadurch entstehen, daß nachfolgende Vorhaben unzulässig sind, die sich damit ergebende Differenzierung aber zu mißbilligen ist, weil sie zur Bevorzugung eines Eigentümers führt, obgleich sich sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden. Ob dies in der vorliegenden Sache die Genehmigungsversagung rechtfertigt, ist offen.
Nach Lage der Dinge kann - jedenfalls auf dem Boden der bisherigen Sachaufklärung - nicht ausgeschlossen werden, daß sich das Grundstück des Klägers in Größe und Zuschnitt von den anderen (insoweit überhaupt in Betracht zu ziehenden) Grundstücken dieses Bereichs so weitgehend unterscheidet, daß eine sich etwa ergebende Ungleichbehandlung zwar nicht geboten, aber doch ebensowenig zu beanstanden ist und deshalb auch nicht als eine bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BBauG 1979 ins Gewicht fallende Verursachung von "Unruhe" angesehen werden kann.
Die für die abschließende Würdigung nach§ 34 Abs. 1 BBauG 1979 erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen und damit die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wären entbehrlich, wenn sich unter Entscheidung der im angefochtenen Urteil offengebliebenen Frage sagen ließe, daß der vorliegende Fall nicht nach § 34, sondern nach§ 30 BBauG 1979 zu beurteilen und das Vorhaben des Klägers nach dieser Vorschrift unzulässig ist. Dieser Weg erweist sich jedoch als nicht gangbar. Keine Bedenken erheben sich allerdings gegen das, was im angefochtenen Urteil zur Gültigkeit, zur Überleitung und zum Inhalt des Durchführungsplanes Nr. 419 ausgeführt ist. Der erkennende Senat sieht sich jedoch außerstande zu entscheiden, ob der Durchführungsplan Nr. 419 seinerzeit ungenügend offengelegt worden und deshalb vielleicht von vornherein nicht in Kraft getreten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David