Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1981, Az.: BVerwG 4 C 61.78
Flächennutzungsplan; Öffentlicher Belang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 61.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.05.1976 - AZ: VI 302/75
- VGH Baden-Württemberg - 11.07.1978 - AZ: V 1379/76
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 35 BBauG 1976, 1979
Fundstellen
- BVerwGE 62, 151 - 153
- DVBl 1982, 84 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 874-876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2770-2771 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des "Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 (im Anschluß an BVerwGE 55, 369).
Ein Flächennutzungsplan kann nicht als öffentlicher Belang im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG 1976, 1979 angesehen werden.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Flächennutzungsplan stellt keinen öffentlichen Belang i.S.d. § 34 dar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Gründe
I.
Der Kläger strebt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2) an.
Das Grundstück des Beigeladenen zu 2) Flst. Nr. 4283 im Gewann Landgasse der Gemarkung R. liegt im Ortsteil M. der beigeladenen Gemeinde R. im Bodensee an der S.straße. Es befindet sich inmitten einer lockeren Häusergruppe, die von der dichteren Bebauung des Ortsteils Mittelzell durch Gemüsefelder von etwa 60 m Länge getrennt ist. Das im Westen angrenzende Grundstück Flst. Nr. 4282 ist mit einem 1953 genehmigten Einfamilienhaus, das sich westlich anschließende Grundstück Flst. Nr. 4280/2 ist mit einem 1956 genehmigten Wohnhaus sowie mit einem ohne Baugenehmigung zu einem Wohngebäude umgebauten früheren Schuppen bebaut. Südlich, nördlich und östlich des streitbefangenen Grundstücks befinden sich Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe.
Der Kläger richtete 1974 eine Bauvoranfrage an die Beigeladene zu 1) und beantragte, ein Einfamilienhaus mit Kniestock und Steildach bauen zu dürfen. Die Beigeladene zu 1) reichte die Bauvoranfrage befürwortend an das Landratsamt Konstanz weiter, das unter dem 6. März 1975 ablehnte, eine Baugenehmigung in Aussicht zu stellen, mit der Begründung, daß das im Außenbereich vorgesehene Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG a.F. - beeinträchtige, da nicht die Abwässerbeseitigung an eine Kanalisation und Sammelkläranlage angeschlossen werden könne und das Vorhaben die vorhandene Splittersiedlung verfestigen würde. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16. Juni 1975 mit folgender Begründung zurück: Das streitbefangene Grundstück liege im Außenbereich. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ortsteile M. und O. der Beigeladenen zu 1) ihrerseits im Zusammenhang bebaut seien. Jedenfalls nehme das zwischen den Ortsteilen liegende Grundstück des Beigeladenen zu 2) an dem Bebauungszusammenhang nicht teil. Die das Grundstück umgebenden Anwesen bildeten nicht etwa ihrerseits einen Ortsteil nach § 34 BBauG a.F. Die Gewächshäuser hätten unberücksichtigt zu bleiben, da sie nicht als beständige und feste Bauten anzusehen seien. Dem Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange entgegen: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) weise den Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche aus. Darüber hinaus werde auch die natürliche, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die vorhandenen Wohnhäuser bildeten Fremdkörper. Schließlich würde das geplante Wohnhaus eine städtebaulich unerwünschte Splittersiedlung verfestigen.
Mit der Verpflichtungsklage hat der Kläger ausgeführt, daß sein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen zu 1) verwirklicht werden solle. Mi. und O. bildeten insgesamt einen Bebauungszusammenhang, den vorhandene Baulücken nicht unterbrächen. Das Landratsamt habe offenbar bis vor kurzem selbst diese Ansicht vertreten, wie die Erteilung von Baugenehmigungen für Neu- und Umbauten in unmittelbarer Nähe zeige.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, daß dem Erstellen eines Einfamilienhauses mit Steildach und Kniestock auf dem Grundstück Flst. Nr. 4283 im Gewann Landgasse der Gemarkung R. Hindernisse bauplanungsrechtlicher Art nicht entgegenstehen. Das Berufungsurteil (BRS 33 Nr. 55) beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Das klägerische Vorhaben sei nach § 34 BBauG 1976 zu beurteilen, da das streitbefangene Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehöre. Zwar bilde die Gebäudegruppe, in deren Mitte das Grundstück liege, keinen eigenen Ortsteil, jedoch gehöre diese Gebäudegruppe zusammen mit dem streitbefangenen Grundstück noch zum baulichen Zusammenhang des Ortsteils M.. Die Gemüsefelder auf den Grundstücken Flst. Nr. 4277/1 und 4280/1, die sich auf 60 m zwischen den eigentlichen Ortsteil Mi. und die Gebäudegruppe schöben, unterbrächen den baulichen Zusammenhang nicht. Ob der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit eines baulichen Zusammenhangs begründet sei, richte sich stets nach der Lage des Einzelfalls und einer entsprechenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Wegen der vorherrschenden landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzung der Insel R. und der sich daraus ergebenden lockeren Bebauung der Inselgemarkung seien unbebaute Flächen der genannten Größenordnung nichts Ungewöhnliches. Selbst im verhältnismäßig dicht bebauten Ortskern von Mittelzell fänden sich an der Seestraße ähnlich große Gemüsefelder (vgl. Flst. Nr. 4198 und 4201), die gleichfalls nicht geeignet seien, den dort unzweifelhaft gegebenen; Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Unter diesen Gesichtspunkten genüge die aufgelockerte Bebauung längs der Seestraße auch den Forderungen an eine organische Siedlungsstruktur. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der Bebauung werde auch vor allem durch die S.straße, die Hauptstraße von M., hervorgerufen, die diesen Ortsteil mit O. verbinde. Zwar verdünne sich die im Zentrum von M. dichtere Bebauung gen Osten, jedoch entstehe beim Verlassen des "Ortskerns" (etwa in Höhe des Grundstücks Flst. Nr. 4209) nicht der Eindruck, man befinde sich nunmehr im unbebauten Außenbereich.
Das Vorhaben des Klägers füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur ein. Die Bebauung in der Umgebung sei geprägt durch landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, aber auch durch Wohnbebauung von erheblichem Gewicht, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken diene, insbesondere die Einfamilienhäuser auf den Flst. Nrn. 4280/2 und 4282. Dem derart geprägten Ortsbild passe sich das geplante Einfamilienhaus des Klägers an. Eine andere Beurteilung ergebe sich hinsichtlich Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung auch nicht aus § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBauG 1976. Ferner sei die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 gesichert. Schließlich stünden sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen. Das gelte zunächst für den durch Verordnung der Landesregierung für allgemein verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan vom 22. Juni 1971 (Ba-Wü. GBl. 1972 S. 169) bezüglich des Bodenseegebiets. Aber auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1), in dem das Gebiet zwischen den dichter bebauten Zentren von O. und M. und damit das streitbefangene Grundstück als "Flächen für die Landwirtschaft" dargestellt sei, stehe dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Darstellungen in Flächennutzungsplänen seien grundsätzlich nicht geeignet, als "entgegenstehende öffentliche Belange" ein Innenbereichsvorhaben zu verhindern, das im übrigen den Forderungen des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, weil das Berufungsgericht die Tragweite des Begriffs des "Einfügens" verkenne und den Kreis der "sonstigen öffentlichen Belange" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 zu eng ziehe.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides, daß dem Bau eines Einfamilienhauses mit Steildach und Kniestock auf dem Grundstück Flst. Nr. 4283 im Gewann Landgasse der Gemarkung R. keine bebauungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugrunde zu legen ist im vorliegenden Fall die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Fassung der Bekanntmachung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617) - BBauG 1976 -, deren hier einschlägige Vorschriften durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) nicht geändert worden sind.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß das streitbefangene Grundstück weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG 1976 noch im Außenbereich (§ 35 BBauG 1976), sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beigeladenen Gemeinde R. liegt. Nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nur zulässig, "wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widerspricht und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird". Zentrales Tatbestandsmerkmal für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist, daß sich das Vorhaben "in die Eigenart der näheren Umgebung ... einfügt".
1.
Der Maßstab, dem das Vorhaben des Klägers zu genügen hat, ergibt sich somit aus der "näheren Umgebung". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Mai. 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]; Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26) hat sich insoweit durch die Novelle 1976 im Verhältnis zu der ursprünglichen Fassung des § 34 Abs. 1 BBauG zwar der Wortlaut der Vorschrift (Ersetzen des Merkmals "Bebauung" durch "nähere Umgebung"), nicht aber die Sache selbst geändert. Zu berücksichtigen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) unter Heranziehung des Urteils vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) entschieden hat, "die Umgebung ... einmal insoweit ..., als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt. Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muß alles außer acht gelassen werden, was die 'vorhandene Bebauung' (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich abgesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt". Ein Widerspruch zwischen dem Abstellen der Rechtsprechung zum alten Recht auf die "weitere" Umgebung und dem Wortlaut der seit 1977 geltenden Fassung des Gesetzes, die auf die "nähere" Umgebung abhebt, besteht nicht. Wie gerade die Entscheidung vom 18. Oktober 1974 verdeutlicht, war mit dem Begriff der "Bebauung in der weiteren Umgebung" nur der Gegensatz zur Bebauung auf dem betreffenden Grundstück selbst und auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken gemeint. An der Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung hat sich daher in der Sache nichts geändert. Die Fassung 1976 hebt danach nur hervor, "daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht". Welche Ausdehnung der Bereich der "näheren Umgebung" hat, muß jeweils in zwei Richtungen ermittelt werden: in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben (Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - ZfBR 1981, 36).
Das Berufungsgericht hat den Bereich dessen, was im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die "nähere Umgebung" bildet, zutreffend bestimmt, indem es ausgeführt hat, daß die Bebauung in der Umgebung geprägt sei durch landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, aber auch durch das Vorhandensein von Wohnbebauung, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken diene, insbesondere die Einfamilienhäuser Dr. S. (Flst. Nr. 4280/2) und M. (Flst. Nr. 4282), und indem es weiter festgestellt hat, daß das Grundstück inmitten einer lockeren Häusergruppe liege und daß sich südlich, nördlich und östlich des Grundstücks landwirtschaftliche Betriebe befänden.
Weiter hat das Berufungsgericht das Kriterium des "Einfügens" zutreffend bejaht. Mit diesem Tatbestandsmerkmal, daß das Merkmal der "Unbedenklichkeit" in der ursprünglichen Fassung des § 34 Abs. 1 BBauG abgelöst hat, wird die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich schärferen Anforderungen als nach altem Recht unterworfen (Urteil vom 26. Mai 1978 - a.a.O. S. 379, 381; Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [60]; Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes, BTDrucks. 7/4793 S. 13). Das rechtsgrundsätzliche Urteil vom 26. Mai 1978 (vgl. ferner das Urteil vom 4. Juli 1980 a.a.O. S. 19 f.) hat die Frage, worin die Verschärfung besteht, dahin beantwortet, daß mit der Novellierung solche Vorhaben, die "aus dem Rahmen fallen", in der Regel unzulässig geworden sind. Der den Maßstab bildenden Umgebung eines Vorhabens kann regelmäßig ein Rahmen entnommen werden, mit dessen Hilfe man zu dem Ergebnis gelangt, ob das neue Vorhaben sich innerhalb dieses Rahmens hält oder ihn überschreitet (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 384 f.). Hält sich ein Vorhaben innerhalb des Rahmens, so fügt es sich ausnahmsweise dennoch seiner Umgebung nicht ein, wenn "das Vorhaben es an 'der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige', d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene, 'Bebauung' fehlen läßt" (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Überschreitet dagegen das Vorhaben den Rahmen, so fügt es sich grundsätzlich seiner Umgebung nicht ein (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Urteil vom 4. Juli 1980 a.a.O. S. 20). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegen, wenn das Vorhaben zu keinen städtebaulich bedeutsamen Konsequenzen führt, also keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht, keine "Unruhe" stiftet, "die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht" (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 387).
Mit diesen Grundsätzen stimmt das Berufungsurteil im Ergebnis überein. Es führt aus, daß es sich bei dem Ortsteil M. um ein Dorfgebiet mit Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und den dazugehörigen Wohnungen sowie sonstigen Wohngebäuden handele: Das beabsichtigte Wohnhaus würde insoweit nicht aus dem durch landwirtschaftliche und gartenbaubetriebliche Einrichtungen sowie reinen Wohngebäuden gebildeten Rahmen fallen. Auch hinsichtlich des Maßes der Bebauung falle das klägerische Vorhaben nicht aus dem Rahmen. Das mit Kniestock und Steildach vorgesehene Einfamilienhaus passe sich ferner auch hinsichtlich der Geschoßzahl in den vorhandenen Rahmen ein: Das Berufungsgericht kennzeichnet die auf den Flst. Nrn. 4282 und 4280/2 in westlicher Nachbarschaft befindlichen Gebäude als Einfamilienhäuser; aus dem durch Verlesen im Ortstermin des Berufungsgerichts in Bezug genommenen Protokoll über die erstinstanzliche Augenscheinseinnahme ergibt sich ferner, daß es sich bei dem östlichen Nachbarn um ein 2 1/2geschossiges Mehrfamilienhaus mit einem landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude handelt.
Die Revision versucht demgegenüber vergeblich, den zu berücksichtigenden Rahmen dadurch auf rein landwirtschaftlich geprägte Betriebsgebäude einzuengen, daß sie den auf den Flst. Nrn. 4280/2 und 4282 errichteten Einfamilienhäusern eine die Umgebung prägende Kraft absprechen will. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch kein Anhalt dafür entnommen werden, daß es sich bei diesen Wohnhäusern um - nicht prägende - Fremdkörper handelt. Auch spricht nichts dafür, daß ein Ausnahmefall im Sinne des Urteils vom 26. Mai 1978 gegeben ist, nämlich daß das Vorhaben des Klägers es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lasse. Der Auffassung der Revision, daß jedes denkbare Bauvorhaben in einem derartigen Freibereich bewältigungsbedürftige bauplanungsrechtliche Spannungen hervorrufe, ist nicht zu folgen. Mit diesen Ausführungen wird gerade kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen. Die Revision versucht vielmehr lediglich, das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren.
Das Vorhaben des Klägers verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen das Erfordernis, daß es sich in die Eigenart der näheren Umgebung "unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" einzufügen hat. Wie das erkennende Gericht bereits entschieden hat, ist "mit der Zuordnung eines Grundstücks zum unbeplanten Innenbereich ... die siedlungsstrukturelle Seite der Frage nach seiner Bebaubarkeit - seiner Bebaubarkeit überhaupt - beantwortet; die Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich drückt gerade die 'nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches' aus" (Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 70 S. 64 [69] unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 S. 41 [45]). Auch wenn die Berücksichtigung der Siedlungsstruktur die Art der Bebauung beeinflussen kann, liegt jedenfalls im vorliegenden Fall auf der Hand, daß für die "Landschaft" - das hebt auf einen weiteren räumlichen Bereich als der Begriff der "näheren Umgebung" ab - nicht nur Gewächshäuser sowie andere landwirtschaftliche und gartenbaubetriebliche Gebäude, sondern auch Wohnhäuser charakteristisch sind.
2.
Das Erfordernis hinreichender Erschließungssicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [62]; Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 S. 70 [73]) sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als erfüllt anzusehen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
3.
Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend entschieden, daß dem beabsichtigten Vorhaben "öffentliche Belange nicht entgegenstehen". Zwar weist der von der Beigeladenen zu 1) aufgestellte Flächennutzungsplan den hier in Betracht kommenden Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche aus; ein Flächennutzungsplan kann aber nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 angesehen werden. Der erkennende Senat hat bereits zu § 34 BBauG a.F. entschieden, daß die Vorschrift "für eine Berücksichtigung von Flächennutzungsplänen keinen Raum läßt". Dies folgte schon aus ihrem Wortlaut, der ausschließlich auf die vorhandene Bebauung abstellte (Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256 [257 f.]). An diesem Ergebnis hat die Neufassung des § 34 BBauG nichts geändert: Daß nach ihr eine Bebauung nur zulässig ist, wenn "öffentliche Belange nicht entgegenstehen", bedeutet ebensowenig wie etwa im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BBauG 1976, daß jeder öffentliche Belang zur Unzulässigkeit einer Bebauung zu führen vermag. Wie das erkennende Gericht unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 [151]; Urteil vom 12. Juni 1970 a.a.O. S. 260 f.) entschieden hat, bedarf es vielmehr jeweils einer Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen (Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 [276]). Der Grund dafür, daß das erkennende Gericht sowohl dem Landschaftsschutz als auch dem Schutz des Ortsbildes (Urteil vom 23. Mai 1980 a.a.O. S. 68) nicht die Wirkung zuerkennt, eine "an sich" nach § 34 BBauG 1976 zulässige Bebauung schlechthin zu verhindern, liegt letztlich darin, daß der Gesetzgeber von der Zulässigkeit der Bebauung der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [27]). Dieser Grund trifft auch auf das Verhältnis eines Flächennutzungsplanes zu einer Bebaubarkeit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 zu. Der Flächennutzungsplan als lediglich vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BBauG 1976) ist nicht geeignet, als sonstiger öffentlicher Belang ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auszuschließen. Bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1967 (a.a.O. S. 152) zu § 35 Abs. 1 BBauG a.F. ist zu entnehmen, daß sich Flächennutzungspläne für die Feststellung von öffentlichen Belangen gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich nicht auswirken können, "weil diese Pläne in der Art und Qualität ihrer Aussage unmittelbar der Ebene angehören, in der die ("planerische") Aussage des § 35 Abs. 1 BBauG selbst liegt". Auch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hat der Gesetzgeber gewissermaßen generell geplant, indem er bestimmt hat, daß Vorhaben zulässig sind, wenn sie der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ist nach wie vor als "Planersatz" anzusehen (zu § 34 BBauG a.F.: Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [176]).
Allerdings ist nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß sich eine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals der "öffentlichen Belange" im Hinblick auf die dem Bundesgesetzgeber in Art. 74 Nr. 18 GG eingeräumte Zuständigkeit für das Bodenrecht daraus ergeben solle, daß es sich nicht um Belange handeln könne, die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterlägen. Der Kreis der öffentlichen Belange ist nicht auf den Bereich beschränkt, der unmittelbar unter den Begriff des Bodenrechts nach Art. 74 Nr. 18 GG fällt. Die nach den Kompetenznormen des Grundgesetzes für die gesetzgeberische Zuständigkeit von Bund und Ländern vorgenommene verfassungsrechtliche Abgrenzung einzelner Belange ist nicht geeignet, den Umfang der öffentlichen Belange im Sinne des § 34 BBauG 1976 abschließend zu beschreiben. Öffentliche Belange können sich auch aus Rechtsgebieten ergeben, die nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen. Dies hat der erkennende Senat beispielsweise für ein landesgesetzliches Uferbauverbot schon entschieden (Urteil vom 24. Februar 1978 a.a.O. S. 277 ff.).
Die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Landesentwicklungsplan mit seinen Plansätzen für das Bodenseegebiet dem klägerischen Vorhaben entgegensteht, geben dem erkennenden Gericht keine Veranlassung zu darüber hinausgehenden Bemerkungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen