Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1980, Az.: BVerwG 4 C 101.77
Feststellung; Landwirtschaft; Imkerei; Weinbau; Tierhaltung; Futtergrundlage; Landwirtschaftliche Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 101.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 27.06.1973 - AZ: 37 IV 73
- VG Augsburg - 27.06.1973 - AZ: 13 IV 73
- VGH Bayern - 14.09.1977 - AZ: Nr. 11 XV 73
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979
- § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976/1979
- § 146 BBauG 1976/1979
- § 146 BBauG 1960
- § 201 BauGB
- § 5 BauNVO 1968/1977
Fundstellen
- BBauBl 1981, 120
- BRS 36, 135
- BauR 1980, 446
- BayVBl. 1981, 119
- DVBl 1981, 234 (Kurzinformation)
- DokBer A 1980, 289
- DÖV 1980, 919-921 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1981, 153
- NJW 1981, 139-140 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff der Landwirtschaft"
- NuR 1982, 67
- RdL 1981, 8
- VerwRspr 32, 696 - 702
- VwRspr 1981, 696-702 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1980, 246
Verfahrensgegenstand
Bebauungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (im Anschluß an die Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45).
Ein Schweinemastbetrieb ohne eigene Futtergrundlage fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Frage des Einfügens bedarf es einer wertfrei-feststellende Würdigung der gegebenen Situation. Nicht ausreichend ist, daß ein bestimmter Sachverhalt einem Rechtsbegriff, wie z.B. Landwirtschaft, zugeordnet werden kann. Wird z. B. das Gesamtbild durch landwirtschaftliche Betriebe der Imkerei oder des Weinbaus geprägt, so fügt sich ein Tierhaltungsbetrieb, der stark geruchsemittierend ist, nicht ein.
- 2.
Ein Schweinemastbetrieb, der keine Futtergrundlage hat, kann nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Willberg,
Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hat in Zusamaltheim einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Hofstelle liegt in der Ortsmitte gegenüber der Einmündung der Staatsstraße 2027 in die Kreisstraße DLG 2. Östlich von dem zum Betrieb gehörenden Rinderstall befindet sich in einer Entfernung von ca. 40 m die Grund- und Teilhauptschule Zusamaltheim.
Die zum Betrieb des Klägers gehörende landwirtschaftlich genutzt Fläche beträgt 58 ha, auf denen zu einem Drittel Zuckerrüben und zu zwei Dritteln Getreide angebaut werden. Hinzukommen 4,5 ha Wald. Auf seiner Hofstelle unterhält der Kläger einen Schweinemastbetrieb. In einem ehemaligen Rinderstall sowie in dem rechtwinkelig daran anschließenden Scheunengebäude betreibt er die Schweinevormast. Sobald die Tiere das Gewicht von 40 kg erreicht haben, werden sie in den 1970 errichteten, im Südosten des Anwesens gelegenen Mittel- und Endmaststall gebracht, der Platz für ca. 310 Schweine bietet. Seit Errichtung dieses Stalles gingen bei der Gemeinde und beim Landratsamt Beschwerden über Geruchsbelästigungen ein; vor allem beschwerte sich die Lehrerschaft der Grund- und Teilhauptschule von Zusamaltheim.
1971 beantragte der Kläger beim seinerzeit zuständigen Landratsamt Dillingen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Scheune zu einem Schweinestall. Nach den Angaben des Klägers soll in dem umgebauten Scheunengebäude ein Abferkel- und Leersauenstall und im westlichen Teil ein Läuferstall (Schweinevormast von 15 bis 40 kg) eingerichtet werden. Der Tierbestand in diesem Stallgebäude soll aus 40 Zuchtsauen, 2 Ebern, 120 Ferkeln (zwischen 1 und 15 kg) und 120 Läufern bestehen. Die Scheine sollen unter Verwendung von Einstreu gehalten werden. Der Gemeinderat der beigeladenen Gemeinde stimmte mit Beschluß vom 13. Januar 1972 dem Vorhaben mit der Maßgabe zu, daß die Geruchsbelästigung des vorhandenen Schweinestalles in tragbaren Grenzen liege und vom neugeplanten Schweinestall keine Geruchsbelästigungen zu erwarten seien. Das staatliche Gesundheitsamt Wertingen sprach sich in seiner Stellungnahme vom 12. April 1972 gegen das Vorhaben aus.
Im Januar 1973 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Das Landratsamt Dillingen lehnte daraufhin mit Bescheid vom 18. Januar 1973 den Bauantrag ab. Der Kläger erklärte die Untätigkeitsklage für erledigt und erhob nunmehr Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid des Landrat samt es vom 18. Januar 1973 auf und verpflichtete den Beklagten, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:
Das Vorhaben sei bebauungsrechtlich zulässig. Es beurteile sich nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 -. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben füge sich nach der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung werde überwiegend durch landwirtschaftliche Hofstellen gekennzeichnet. Damit stimme das Vorhaben des Klägers überein. Maßstab für die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob es sich auch bei der vom Kläger betriebenen Schweinezucht um Landwirtschaft handele, sei die Regelung in § 146 BBauG 1976. Die bis zum 1. Januar 1977 geltende Fassung dieser Vorschrift habe eine nicht durch die unmittelbare Bodenertragsnutzung gekennzeichnete Schweinezucht möglicherweise nicht erfaßt. Nach § 146 BBauG 1976 könne das nicht aufrechterhalten werden. Denn in den Katalog der beispielhaft aufgezählten Arten landwirtschaftlicher Betätigung seien im Zuge der Gesetzesänderung die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei aufgenommen worden. Für beide sei das Vorliegen einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung zumindest nicht kennzeichnend. Unter Berücksichtigung der Änderung, die der Begriff der Landwirtschaft damit erfahren habe, stelle die vom Kläger betriebene Schweinezucht landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 146 BBauG dar.
Das Vorhaben des Klägers sei von der Art der baulichen Nutzung her auch nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 zulässig. Die in der Umgebung vorhandene Bebauung entspreche einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet seien Wirtschaftsstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig, öffentliche Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG 1976 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Auf Grund des durchgeführten Augenscheins sei zwar davon auszugehen, daß es durch den Umbau der Scheune zu einem Abferkel-, Leersauen- und Läuferstall zu Geruchsimmissionen und damit zu Nachteilen und Belästigungen für die Nachbarschaft - insbesondere für die in der Nähe befindliche Volksschule - kommen könnte. Das führe jedoch nicht zu einem Ablehnungsgrund, weil es möglich sei, das Vorhaben durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen bebauungsrechtlich genehmigungsfähig zu machen: Vermeidbare Geruchsimmissionen könnten verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, daß es bei Einhaltung der vorhandenen Auflagen nicht nur zu keiner Steigerung der bestehenden Geruchsimmissionen kommen, sondern daß darüber hinaus bei Abbruch des bestehenden Rinderstalles die gegenwärtige Immissionssituation verbessert werde. Soweit von dem beabsichtigten Vorhaben dennoch Geruchsimmissionen ausgehen sollten, würden diese aller Wahrscheinlichkeit nach geringfügig sein und sich auf ungünstige Witterungsverhältnisse beschränken. Zudem müsse beachtet werden, daß Geruchsimmissionen in diesen Ausmaßen in einem Dorfgebiet üblich und unvermeidbar seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts weiterverfolgt. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der §§ 34, 146 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), die sich insoweit mit der mittlerweile geltenden Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 - decken.
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die zur Bebauung vorgesehene Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich dementsprechend die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BBauG 1976/1979 bestimmt. Folglich kommt es in jedem Falle - unabhängig also davon, ob auch§ 34 Abs. 3BBauG 1976/1979 heranzuziehen ist (vgl. zum Verhältnis zwischen § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BBauG 1976/1979 das Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [62]) - auf § 34 Abs. 1BBauG 1976/1979 an. Zu der in § 34 Abs. 1BBauG getroffenen Regelung hat das Berufungsgericht angenommen, das Vorhaben des Klägers füge sich, da die Bebauung des beachtlichen Bereichs überwiegend aus landwirtschaftlichen Hofstellen bestehe, in seine Umgebung ein, wenn es ebenfalls unter den Begriff der Landwirtschaft falle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Abgesehen davon, daß dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, nach welchen Kriterien es den beachtlichen Bereich bestimmt hat (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114] sowie vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]), trifft sein Ansatz auch zum Merkmal des "Einfügens" so nicht zu. Dem Vorhaben des Klägers ist, was § 34 Abs. 1BBauG 1976/1979 anlangt, nicht unbedingt nützlich, wenn der Begriff der Landwirtschaft erfüllt sein sollte, und es ist ihm ebensowenig unbedingt schädlich, wenn der Begriff der Landwirtschaft nicht erfüllt sein sollte. Im Mittelpunkt der von § 34 Abs. 1BBauG 1976/1979 geforderten Betrachtungsweise steht - wie auch vormals bei § 34 BBauG 1960 (vgl. dazu etwa die Urteile vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115 ff. und vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 ff.]) - nicht die Zuordnung zu Rechtsbegriffen, sondern das Erreichen eines tatsächlich hinreichend angemessenen Verhältnisses zwischen einem Vorhaben und der ihm vorgegebenen Umgebung. In dieser Richtung und mit diesem Akzent ist jeweils der "Rahmen" zu ermitteln, den die vorhandene Bebauung dem hinzutretenden Vorhaben setzt (vgl. dazu das Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. [S. 384 f.]). Die Bestimmung dieses Rahmens hat "in wertfrei-feststellender Würdigung der gegebenen Situation" zu geschehen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115). Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Art der baulichen Nutzung geht, spielt nur eine Rolle, welche Arten baulicher Nutzung tatsächlich vorhanden sind, d.h. wie weit die Bandbreite der tatsächlich prägenden Bebauung reicht (vgl. auch dazu das Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. [S. 118]). Das Berufungsgericht hat seine Betrachtung nicht derart auf das Faktische ausgerichtet. Es hat nicht geprüft, ob die tatsächlich verwirklichten Nutzungsarten in dem maßgebenden Bereich bis zu geruchsemittierenden Betrieben (insbesondere) der Tierhaltung reichen, und ob sich das in Rede stehende Vorhaben der Schweinemast daher innerhalb des Rahmens des schon Vorhandenen hält. Die erforderliche Ausrichtung auf die tatsächlich gegebene Situation kann nicht durch Überlegungen zum Begriff der Landwirtschaft ersetzt werden. Nicht zuletzt wegen der Begriffsbestimmung in § 146 BBauG 1976/1979 - zur Landwirtschaft zählen danach insbesondere Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau, Berufsimkerei und Berufsbinnenfischerei - ist auf diese Weise der Rahmen nicht hinreichend konkret zu erfassen. Reichen die tatsächlich verwirklichten Arten landwirtschaftlicher Nutzung in einer Gegend nicht über Betriebe beispielsweise der Berufsimkerei oder des Weinbaus hinaus, so wird ein geruchsemittierendes Vorhaben der Tierhaltung den ihm vorgegebenen Rahmen nicht selten beträchtlich überschreiten, und daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Tierhaltung ebenfalls unter den Begriff der Landwirtschaft fällt. Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Frage begnügen dürfen, ob in dem beachtlichen Bereich landwirtschaftliche Hofstellen vorhanden sind, sondern es hätte klären müssen, wie es sich mit vergleichbar emittierenden Anlagen verhält, gleich, ob diese unter § 146 BBauG 1976/1979 fallen oder nicht.
Vorhaben, die den ihnen vorgegebenen Rahmen überschreiten, sind nicht schon deshalb zwangsläufig unzulässig. In der Regel genügen sie jedoch dem Erfordernis des Sich-Einfügens nicht (vgl. Urteil vom 26. Mai 1970 a.a.O. S. 386 f.). Nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen spricht kaum etwas dafür, daß das Vorhaben des Klägers, sollte es in den von ihm ausgehenden Belästigungen "aus dem Rahmen fallen", dennoch zulässig sein könnte. Andererseits gilt: Damit, daß sich ein Vorhaben innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ist noch nicht abschließend gesagt, daß es sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 einfügt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 385 f.). Die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens kann vielmehr gleichwohl - allerdings nur ausnahmsweise - dann scheitern, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Namentlich für den Fall, daß sich in der unmittelbaren oder näheren Nachbarschaft eines Vorhabens gesteigert Schutzwürdige Anlagen befinden, kann seine Zulässigkeit nicht ohne Rücksicht auf die gesteigerte Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Umgebung oder der Umgebung in einer bestimmten (Himmels-)Richtung allein daraus hergeleitet werden, daß es den insgesamt maßgebenden Rahmen einhält (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 385 f.). Unter den damit aufgezeigten Fragestellungen wird das Berufungsgericht den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen.
Auch in seinen Ausführungen zu § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 vermag das angefochtene Urteil so nicht zu überzeugen: Es mag richtig sein, daß im vorliegenden Fall der für die Beurteilung maßgebende Bereich einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1258), nunmehr in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - entspricht. Für diesen Fall würde § 34 Abs. 3 Satz 1neben§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 anwendbar (Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - a.a.O.), also das. Vorhaben des Klägers nur zulässig sein, wenn es auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG genügt. Da nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Dorfgebiet "Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe" zulässig sind, könnte in dieser Richtung wesentlich sein, ob die vom Kläger betriebene bzw. vorgesehene Schweinemast den Begriff der Landwirtschaft erfüllt. Auch insoweit gestatten die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen noch keine abschließende Stellungnahme:
Es ist offen, ob das Vorhaben Bestandteil der Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (in Verbindung mit § 146 BBauG) ist (a). Ebenso ist aber offen, ob es dem § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976/1979 in Verbindung mit § 5 BauNVO nicht selbst dann genügen könnte, wenn es sich nicht um ein der Landwirtschaft zuzurechnendes Vorhaben handeln sollte (b).
a)
Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich auch ohne unmittelbare Bodenertragsnutzung um Landwirtschaft handele, weil es nach § 146 BBauG 1976 bei der Tierhaltung auf das Vorliegen einer solchen Nutzung nicht mehr ankomme, trifft nicht zu. Für die ursprüngliche Fassung der in § 146 BBauG (1960) enthaltenen Begriffsbestimmung war, wie auch das Berufungsgericht einräumt, kennzeichnend, daß den im Gesetz aufgezählten Beispielen zwei Merkmale gemeinsam waren: Es mußte sich - erstens - um "unmittelbare Bodenertragsnutzung" handeln (Urteil des Senats vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]), und es mußte - zweitens - der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 110 [113]). Diese Anforderungen hatten zur Folge, daß einerseits - jedenfalls für den Regelfall - die Imkerei und andererseits die Binnenfischerei aus dem Begriff der Landwirtschaft ausschieden (vgl. die Urteile vom 14. Mai 1969 und vom 13. Dezember 1974 a.a.O.). Um diese beiden Konsequenzen abzuwenden, also den Betrieben der (Berufs-)Imker und (Berufs-)Binnenfischer (insbesondere) die Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zukommen zu lassen, hat der Gesetzgeber mit der Novelle von 1976 "die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei" in die in § 146 BBauG (1976) enthaltene Aufzählung aufgenommen. Damit ist (u.a.) die Bodenertragsnutzung als gemeinsame, alle Betriebsarten umfassende Klammer in der Tat entfallen. Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift mehr als die Erweiterung auf Betriebe der Berufsimkereien und Binnenfischerei erreichen wollte. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, daß sich mit der Novellierung an dem Begriff der Landwirtschaft auch im übrigen etwas geändert habe. Vielmehr sind der beispielhaften Aufzählung der landwirtschaftlichen Betriebsarten nur zwei "atypische" hinzugefügt worden. Für alle anderen bleibt es hingegen bei den Anforderungen, die sich nach dem Gesagten bereits aus § 146 BBauG in seiner ursprünglichen Fassung ergeben (ebenso bereits das Urteil des Senats vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143 S. 65 [67]).
Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Anlage läßt sich somit entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung nicht schon damit begründen, daß die Scheune als Schweinestall genutzt werden soll und es sich damit um einen Fall der Tierhaltung handelt. Daraus wiederum folgt nicht, daß § 146 BBauG 1976/1979 auf das Vorhaben keine Anwendung findet. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht näher damit beschäftigt, ob die Schweinehaltung, wie der Kläger sie betreibt bzw. zu betreiben gedenkt, nicht doch auch unter den Begriff einer unverändert durch die Merkmale der unmittelbaren Bodenertragsnutzung und der eigenverantwortlichen Bodenbewirtschaftung gekennzeichneten Landwirtschaft fällt. Das muß vielmehr noch näher aufgeklärt und geprüft werden.
b)
Dabei kommt außerdem hinzu, daß § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976/1979 in Verbindung mit § 5 BauNVO selbst dann gewahrt sein könnte, wenn die Schweinemast in ihrer vom Kläger betriebenen Art den Begriff der Landwirtschaft nicht erfüllen sollte. Erstens könnte es nämlich so sein, daß die Schweinehaltung, wiewohl selbst nicht Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976/1979, doch immerhin eine dem sonstigen - fraglos landwirtschaftlichen - Betrieb des Klägers nach Maßgabe des Urteils vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126 S. 20 [23 f.] angegliederte Betätigung ist und daß sich deshalb ein damit zusammenhängendes Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb zurechnen läßt. Nicht völlig auszuschließen ist bei dem gegenwärtig erreichten Stand der Aufklärung zweitens aber auch, daß der Stall die Anforderungen des § 5 BauNVO selbst dann erfüllen könnte, wenn die Schweinehaltung nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Betätigung zu werten sein sollte.
Denn in Dorfgebieten sind nicht mir "Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern (u.a.) auch "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Daß der Stall zu einem nicht störenden Gewerbebetrieb gehört, ist zwar, soweit sich übersehen läßt, nicht sehr wahrscheinlich, doch aber nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Schweinemast Geruchsemissionen verursacht. Der Begriff der "Störung" ist in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nicht in absoluter Bedeutung gemeint. Er steht vielmehr zum Gebietscharakter in Beziehung. Gewerbebetriebe, die den jeweiligen Dorfgebietscharakter nicht beeinträchtigen, sind "nicht störende Gewerbebetriebe" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO.
Das Berufungsgericht wird nach alledem den Sachverhalt noch in mehreren Beziehungen weiter aufklären müssen. Dabei ist im Hinblick auf die Bewertung der zu erwartenden Immissionen abschließend noch zu bemerken: Das Berufungsgericht scheint von der Vorstellung ausgegangen zu sein, daß die von der bisherigen Betriebsweise des Klägers verursachten und die mit dem neuen Vorhaben verbundenen Emissionen gegeneinander aufzurechnen sind und deshalb das Vorhaben unbedenklich ist, sofern sich die Immissionslage insgesamt nicht verschlechtert. Diese Auffassung trifft so allgemein nicht ohne weiteres zu: Sollte die vorgesehene Änderung der bisherigen Schweinehaltung in ihren Auswirkungen auf die Immissionslage nicht nur von quantitativer, sondern wesentlich auch von qualitativer Art sein (z.B. eine sich wesentlich anders auswirkende Stallhaltung, eine sich wesentlich anders auswirkende Form der Gülleabführung oder Belüftung), so wäre auf sämtliche von der qualitativen Änderung verursachten Immissionen abzuheben, ohne daß die bisherigen Immissionen abzuziehen sind. Das hat der erkennende Senat in seinem sich auf die Hühnerhaltung beziehenden Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 1 [8 f.] näher ausgeführt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Willberg
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues