Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1979, Az.: BVerwG 4 C 23.76

Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten Innenbereich; Zulässigkeit des Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach Planungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 06.07.1972 - AZ: 48 II 72
VGH Bayern - 15.07.1975 - AZ: 209 I 72

Fundstellen

  • BBauBl. 1979, 461
  • BauR 1979, 401
  • BayVBl 1979, 503
  • DokBer A 1979, 245
  • DÖV 1979, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 940 - 944
  • ZfBR 1979, 168

Verfahrensgegenstand

Bebauungsreckt

Amtlicher Leitsatz

§ 34 Abs. 1 BBauG 1976 ist der Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 RGaO nicht zugänglich.

§ 34 Abs. 3 BBauG 1976 verdrängt nicht den Absatz 1 dieser Vorschrift, sondern ergänzt ihn nur.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger beabsichtigt, im rückwärtigen (südlichen) Teil seines Grundstücks Flur Nr. 134/55 der Gemarkung Neusäß eine Garage zu bauen. Die Garage soll eine Grundfläche von 3,00 m × 5,36 m, eine Höhe von 2,38 m auf der Einfahrtseite und von 2,26 m auf der Rückseite sowie ein flaches Pultdach erhalten. Von der südlichen Grenze des Baugrundstücks, die an der Guntherstraße verläuft, soll die Garage etwa 2,40 m zurückgesetzt und an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu 1) (Flur Nr. 134/54) gebaut werden. Das Baugrundstück ist das östlich abschließende und an die Hagenstraße angrenzende Grundstück einer aus 13 zweigeschossigen Häusern bestehenden Hauszeile; es ist, wie ein Teil der übrigen Grundstücke der Hauszeile auch, etwa 25 m lang und 6 m breit. Die Beigeladene zu 1) sprach sich gegenüber der Baubehörde gegen das Bauvorhaben aus; auch der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) stimmte dem Vorhaben nicht zu.

2

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Januar 1972 die Erteilung der Genehmigung zum Bau einer Garage ab und führte u.a. aus: Das Vorhaben sei nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht zulässig. Die Reihenhausgärten wiesen im Durchschnitt nur eine Breite von 6 m und eine Tiefe von 11 m-15 m auf. Bei dieser geringen Grundstückstiefe führe die Errichtung der Garage zu einem erheblichen Verlust der Grünfläche und zerstöre Sinn und Zweck des Reihenhausgartens.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Die Errichtung der Garage führe nicht zu einem Verlust des Reihenhausgartens, da der umbaute Raum höchstens ein Viertel der Grünfläche beanspruchen werde. Geruchs- oder Lärmbelästigungen könnten nicht eintreten.

4

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind dem entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 26. Januar 1972 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut den Bauantrag zu bescheiden.

6

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

7

Das Bauvorhaben des Klägers widerspreche dem Bauplanungsrecht. Die geplante Garage solle in einem unbeplanten, aber im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Neusäß errichtet werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich daher nach § 34 BBauG. Danach sei ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Garagen beständen zwar Besonderheiten, wenn die Bundesrecht gewordenen bodenordnungsrechtlichen Vorschriften über Garagen und Einstellplätze von 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RGBl. I S. 325) - Reichsgaragenordnung (RGaO) - speziellere Regelungen träfen. Die die Zulässigkeit von Vorhaben allgemein regelnde Vorschrift des § 34 BBauG sei nur anwendbar, soweit spezielle Regelungen der Reichsgaragenordnung im Sinne des § 136 Abs. 3 Halbsatz 2 BBauG nicht beständen. Ein Bauvorhaben entspreche dem Planungsrecht, wenn es nach der Art der baulichen Nutzung, nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der Lage auf dem Baugrundstück zulässig sei. Das folge, wenn ein Bebauungsplan vorhanden sei, ohne weiteres aus dessen Inhalt in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238) - BauNVO 1968 -. Aber auch bei der Prüfung, ob ein Vorhaben gemäß § 34 BBauG nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sei, seien die gleichen Gesichtspunkte maßgebend. Betrachte man die planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten, so ergebe sich folgendes: Als einschlägige Bestimmung sei zunächst § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO anzuwenden, der insoweit Bundesrecht sei, als er nicht im zweiten Satzteil Anforderungen an die Ausführung der baulichen Anlage stelle. Diese Vorschrift enthalte, ähnlich wie § 12 Abs. 1 BauNVO 1968, eine Regelung über die Zulässigkeit von Garagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, erster Satzteil RGaO seien u.a. Garagen als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig. Die in § 11 Abs. 2 RGaO enthaltene Einschränkung dieser grundsätzlichen Zulässigkeit von Garagen, die ebenfalls als Bundesrecht anerkannt sei, greife nicht ein, weil das in Betracht kommende Gebiet nicht als "besonders geschütztes" Gebiet ausgewiesen sei. Aus eben diesem Grunde sei auch § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 RGaO nicht anwendbar. Auch § 13 Abs. 4 Buchst. a und b RGaO sei nicht einschlägig: Geregelt würden insoweit die Zulässigkeit von Garagen im Hinblick auf die Lage auf dem Baugrundstück, nicht jedoch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Eine solche Regelung finde sich lediglich in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 RGaO. Sie greife aber nicht ein, weil § 12 Abs. 1 und Abs. 2 RGaO das Bestehen von Bauvorschriften voraussetzten, die Regelungen über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke enthielten. Daran fehle es hier jedoch. Es greife keine besondere Regelung der Reichsgaragenordnung ein, die die allgemeine Vorschrift des § 34 BBauG im vorliegenden Fall verdränge. Nach § 34 BBauG sei die geplante Garage nicht zulässig, weil sie unter dem Gesichtspunkt des Maßes der vorhandenen baulichen Nutzung bedenklich sei. Zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG gehöre die Umgebung des Baugrundstücks in dem Umfang, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken könne. In dem hier maßgeblichen Einwirkungsbereich befänden sich überwiegend nur Grundstücke, die mit Reihenhäusern bebaut seien. Lediglich auf zwei an der Hagenstraße gelegenen Grundstücken (Flur Nr. 134/63 und Flur Nr. 134/90) sei jeweils eine Garage errichtet worden; bei diesen beiden Grundstücken handele es sich - ebenso wie beim Baugrundstück - um Eckgrundstücke. Allerdings seien diese beiden Grundstücke größer als das Grundstück des Klägers: Das Grundstück Flur Nr. 134/90 weise etwa eine Grundfläche von 243 qm und das Grundstück Flur Nr. 134/63 eine solche von 320 qm auf, während das Baugrundstück allenfalls 150 qm groß sei. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse sei zweifelhaft, ob nicht schon die Tatsache der Ausführung der Garage allein die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde, weil eine mit den übrigen Grundstücken im Einwirkungsbereich nicht vergleichbare Verdichtung der Bebauung eintrete. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, daß die durch die Ausführung des Vorhabens eintretende Verschlechterung der vorgegebenen Situation noch nicht ein Ausmaß erreiche, das den Grad der Geringfügigkeit übersteige, würde sich jedenfalls ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch insofern ergeben, als nach Lage der Dinge mit dem künftigen Eintritt von (negativen) Folgewirkungen gerechnet werden müsse. Das Vorhaben des Klägers werde nämlich, sobald es ausgeführt sei, zum Bestandteil der vorhandenen Bebauung und damit auch des mit § 34 BBauG gesetzten Maßstabes, und zwar auch im Hinblick auf das Ausmaß der baulichen Nutzung, Werde die Garage des Klägers ausgeführt, so ändere sich der bisherige Maßstab für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Garagen, so daß künftigen Antragstellern nicht verwehrt werden könne, eine Garage auf ihren Grundstücken zu errichten. Die wegen dieser Maßstabsänderung zu erwartenden Folgewirkungen würden sich auf mehr oder weniger das gesamte Gebiet auswirken; ihr Eintritt sei auch tatsächlich nicht ganz unwahrscheinlich, weil noch mehrere Grundstückseigentümer in dem maßgeblichen Gebiet Kraftwagen besäßen, für die keine Garagen vorhanden seien.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

9

Der Beklagte hält das Berufungsurteil für zutreffend.

10

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil nicht zu; er meint, der Regelungsbereich der Vorschriften der Reichsgaragenordnung führe zu einer Begrenzung der Anwendung des § 34 BBauG. Nach der Novellierung der Vorschrift könne allerdings für Bereiche, die einem Gebiet im Sinne des Katalogs der Baunutzungsverordnung entsprächen, etwas anderes gelten.

12

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

13

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, der Errichtung der Garage auf dem nur 25 m × 6 m großen und bereits mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstück stehe § 34 des Bundesbaugesetzes entgegen; § 12 der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RGBl. I S. 325) - RGaO - regele zwar für Garagen die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke, könne aber im vorliegenden Fall nicht zur Zulassung der nach § 34 des Bundesbaugesetzes unzulässigen Garage führen. Diese Meinung trifft im Ergebnis zu.

14

Das angefochtene Urteil ist allerdings insofern überholt, als der dortigen Würdigung § 34 des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - zugrunde liegt. Während des Revisionsverfahrens ist das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221, Bekanntmachung der Neufassung BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - in Kraft getreten. Darauf ist im Revisionsverfahren abzustellen (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230 f.] mit weiteren Nachw.). Die Zulässigkeit der Garage auf dem im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstück des Klägers richtet sich daher nunmehr nach § 34 BBauG 1976 (vgl. Art. 3 § 5 des Änderungsgesetzes). Der Kläger hat infolge der - rechtmäßigen - Versagung der Baugenehmigung nach altem Recht eine Schutzwürdige Rechtsposition nicht erlangt (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarrecht Nr. 34 S. 44 [48]).

15

Die Errichtung der Garage auf dem in Rede stehenden Reihenhausgrundstück kann gemäß § 34 BBauG 1976 aus den Gründen nicht genehmigt werden, die das Berufungsgericht bereits in Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG 1960 erörtert hat. Das Berufungsgericht hat den die Verletzung des § 34 BBauG 1960 begründenden bodenrechtlich relevanten Widerspruch, den die Garage im Verhältnis zur vorhandenen Wohnbebauung hervorruft, darin gesehen, daß bei einer Zulassung der Garage der bisherige Maßstab "kippen" werde. Es seien negative Folgewirkungen zu erwarten, da anzunehmen sei, daß auch andere Bauwillige Garagen in den - wie an anderer Stelle des Berufungsurteils angegeben: nur 6 m breiten und 11-15 m langen - Hintergärten würden ausführen wollen. Darin kommt die Würdigung zum Ausdruck, daß die kleinen Reihenhausgärten zur Aufnahme von Garagen ungeeignet sind und daß die Errichtung von Garagen in diesen kleinen Gärten zu einer Zerstörung der (Erholungs-)Funktion des gesamten Hintergartenbereichs führen würde. Dieser Würdigung ist beizupflichten. Soweit der Kläger demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß negative Folgewirkungen nicht eintreten könnten, wenn ein Gebiet im wesentlichen bebaut sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Ein Maßstab kann auch dann "kippen", wenn die Grundstücke in dem maßgebenden Bereich zwar schon mit Wohnhäusern bebaut sind, aber die Errichtung von Garagen oder anderen Nebengebäuden oder auch eine Vergrößerung oder Aufstockung der vorhandenen Gebäude in Rede steht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - BVerwGE 44, 302 [BVerwG 25.01.1974 - BVerwG IV C 72.72] [303 ff.]). Unzutreffend ist ferner die Meinung des Klägers, von einem Kippen des Maßstabes könne hier nicht mehr gesprochen werden, weil bereits "unter ähnlichen Voraussetzungen" Baugenehmigungen für die Errichtung von Garagen erteilt worden seien: Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die mit Garagen bebauten Eckgrundstücke nicht nur jeweils Bestandteil einer anderen Reihenhauszeile, sondern auch wesentlich größer als das Grundstück des Klägers und die übrigen Grundstücke seiner Reihenhauszeile. Das Eintreten negativer Folgewirkungen gerade für die Grundstücke dieser Reihenhauszeile wird deswegen durch die Errichtung von Garagen an anderer Stelle und auf anders geschnittenen Grundstücken nicht ausgeschlossen. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, daß schon heute in den Hintergärten Kraftfahrzeuge abgestellt werden, vermag der Senat diesen Vortrag schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit an einschlägigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt; im übrigen ist es im Hinblick auf das durch die Errichtung einer Garage berührte Maß der baulichen Nutzung rechtlich ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang Hintergärten für den genannten Zweck - in zulässiger oder unzulässiger Weise - genutzt werden. Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz begründet deswegen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, die Garage könne nach § 34 BBauG 1960 nicht genehmigt werden.

16

§ 34 BBauG 1976 hat den in § 34 BBauG 1960 enthalten gewesenen Zulässigkeitsmaßstab verengt, jedenfalls aber nicht erweitert; ein Vorhaben, das wegen eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nach § 34 BBauG 1960 nicht zugelassen werden durfte, ist wegen der ihm dann fehlenden "Einfügung" in die Umgebung auch nach § 34 BBauG 1976 unzulässig (vgl. zur Maßstabsverengung und zum Begriff des Einfügens Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369).

17

Fügt sich die Garage demnach wegen der mit ihrer Errichtung verbundenen übermäßigen Grundstücksausnutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 in ihre Umgebung ein, so kommt es auf § 34 Abs. 3 BBauG 1976 nicht an: Selbst wenn der für die Beurteilung des Vorhabens maßgebende Bereich einem Wohngebiet im Sinne des § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 - entsprechen und deshalb § 34 Abs. 3 BBauG 1976 anwendbar sein sollte, würde das nicht weiterführen. § 34 Abs. 3 BBauG 1976 verdrängt nicht den Abs. 1 dieser Vorschrift; er ergänzt ihn vielmehr nur. Jedes im unbeplanten Innenbereich zu errichtende Vorhaben muß sich folglich, um zulässig zu sein, im Sinne des Abs. 1 des § 34 BBauG 1976 "einfügen". Fehlt es daran, so wird seine Zulässigkeit auch nicht dadurch begründet, daß zudem § 34 Abs. 3 BBauG 1976 anwendbar und in seinen Voraussetzungen erfüllt ist.

18

Scheitert die Zulässigkeit der Garage jetzt an § 34 BBauG 1976 (und scheiterte sie zuvor an § 34 BBauG 1960), so stellt sich die Frage, ob sich nicht gleichwohl die Zulässigkeit der Garage aus Vorschriften der Reichsgaragenordnung herleiten läßt. Deren Vorschriften sind nämlich gemäß § 106 Abs. 3 BBauG durch das Bundesbaugesetz unberührt geblieben, soweit sie nicht den Bestimmungen des Bundesbaugesetses entgegenstehen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - BVerwGE 22, 129 [134] und vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - BVerwGE 26, 103 [105]); im Rahmen ihres Regelungsbereichs können sie als spezielle Vorschriften für Garagen den bebauungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes vorgehen.

19

Die §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 und 13 RGaO geben, soweit sie überhaupt spezielle bebauungsrechtliche Bestimmungen enthalten, für den vorliegenden Fall nichts her, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Einschlägig kann daher allenfalls § 12 Abs. 3 RGaO sein. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde in ausgebauten Gebietsteilen der halboffenen und der geschlossenen, höchstens dreigeschossigen Bauweise für die nachträgliche Errichtung von nicht gewerblichen Garagen und Schutzdächern für Kraftfahrzeuge eine größere Flächenausnutzung zulassen, als in den bestehenden Bauvorschriften vorgesehen ist. § 12 Abs. 3 RGaO ermöglicht, zugunsten von Garagen gewisse Ausnahmen zu machen. Er setzt dabei voraus, daß eine - das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung regelnde - andere Vorschrift der Ausführung der Garage entgegensteht und diese Vorschrift nicht ihrerseits die Heranziehung des § 12 Abs. 3 RGaO ausschließt (vgl. zu letzterem § 186 Abs. 3 BBauG). Der erste Teil dieser Voraussetzung ist nach dem Dargelegten erfüllt: § 34 Abs. 1 BBauG 1976 steht der Ausführung der Garage entgegen. Für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend ist daher, ob auch der zweite Teil jener Voraussetzung gegeben ist, ob also § 34 Abs. 1 BBauG 1976 einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 RGaO zugänglich ist. Das ist nicht der Fall: Das Bundesbaugesetz kennt die Möglichkeit einer Gewährung von Ausnahmen (sowie der Erteilung von Befreiungen) nur bei Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 1 und 2 BBauG); eine Ausnahme (oder Befreiung) von den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ist nicht vorgesehen. Diese Ausnahme-Unfähigkeit des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 erklärt sich aus dem Wesen dieser Vorschrift: Sie schöpft nämlich durch die weite Fassung ihres Maßstabes unmittelbar selbst schon aus, was bei Bebauungsplänen erst durch Ausnahme (oder Befreiung) ermöglicht werden muß. § 34 Abs. 1 BBauG 1976 bestimmt, indem er im wesentlichen (nur) die Einfügung des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen verlangt, gleichsam das Mindestmaß dessen, was von einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich verlangt werden muß. Eine "Ausnahme" oder "Befreiung", die dazu führt, daß auch dieses Maß noch unterschritten wird, kennt das Bundesbaugesetz nicht (vgl. zum Verhältnis von § 31 BBauG zu § 34 BBauG 1976 auch Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.74 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 16 S. 6 [12 f.]). Dieser Zusammenhang wird durch § 34 Abs. 3 Satz 3 BBauG 1976 bestätigt. Dort ist für den Fall einer Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung vorgesehen, daß u.U. von deren Vorschriften über die Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung abgewichen werden dürfe. Das ist jedoch nur zulässig, wenn "die in Absatz 1 genannten Belange gewahrt bleiben". Diese Einschränkung betont nicht nur den Vorrang, der im § 34 BBauG 1976 dem Abs. 1 im Verhältnis zu Abs. 3 zukommt, sondern sie belegt zugleich, daß die Anforderungen des Absatzes 1 keinesfalls unterschritten werden dürfen. Zu den in Abs. 1 genannten Belangen gehören nämlich nicht nur die dort erwähnten "sonstige(n) öffentliche(n) Belange"; vielmehr setzt die Zulassung einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BBauG 1976 ferner voraus, daß sich das Vorhaben ungeachtet der Abweichung in seine nähere Umgebung "einfügt". Nicht selten wird die Abweichung nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BBauG 1976 gerade deshalb zuzulassen sein, um das neue Vorhaben harmonisch in die vorhandene Bebauung einfügen zu können (so etwa dann, wenn die strenge Anwendung der Höchstwerte der Baunutzungsverordnung zu einem "aus dem Rahmen fallenden" Vorhaben führen würde).

20

Die in alledem zum Ausdruck kommende Funktion des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 schließt also aus, daß er durch die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 RGaO einer Ausnahme zugänglich sein könnte. Damit bleibt es bei der sich aus § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ergebenden Unzulässigkeit der Garage.

21

Die Revision ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues