Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG IV C 22.73
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe und aus besonderen Gründen nur in den Außenbereich gehörender Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 22.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.11.1971 - AZ: VIII 212/70
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG
- § 146 BBauG
Fundstellen
- BauR 1975, 104
- BayVBl 1975, 481
- DVBl 1975, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1975, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1975, 235
- VerwRspr 26, 953 - 957
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bienenhaltung (Imkerei) gehört in aller Regel nicht zur "Landwirtschaft", wohl aber in eng begrenzten Ausnahmefällen.
- 2)
Vorhaben, die für die Bienenhaltung (Imkerei) erforderlich sind, gehören wegen deren besonderen Anforderungen und Gefahren für die Umgebung grundsätzlich in den Außenbereich, so daß sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert sein können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Genehmigung für den Umbau einer im Außenbereich errichteten Feldscheune in ein Wohnhaus und für dessen Nutzung zum dauernden Wohnen.
Der Kläger, ein früherer R., und seine Ehefrau, die bei Zustellung des angefochtenen Urteils beide noch anderweitig voll berufstätig waren, bewirtschaften etwa 0,8 ha eigene und 0,3 ha gepachtete Grundfläche vor allem zur Imkerei, zum Obstbau und zur Milchschafzucht. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Für die darauf errichteten Gebäude - eine Feldscheune mit 4 × 9,15 m Grundfläche und 4 m Höhe sowie eine freistehende Garage - erhielt der Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 1962 nachträglich die Baugenehmigung, die unter Abschnitt III Nr. 10 der Besonderen Bauvorschriften folgende "Anordnung" enthielt:
"Außer dem Feldhäuschen und der Garage dürfen keinesfalls weitere Bauten auf dem Grundstück errichtet werden. Die Erweiterung oder der Ausbau des Feldhäuschens für Wohnzwecke ist streng untersagt".
Durch Bescheid vom 22. August 1962 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. Juli 1962, ihm das vorübergehende Bewohnen des von ihm im Laufe des Genehmigungsverfahrens bewohnbar ausgestalteten Feldhäuschens zu genehmigen, gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - ab, weil das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten sei; zugleich gab er dem Kläger unter Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Nichterfüllung auf, das nicht genehmigte Bewohnen des Feldhäuschens einzustellen und dieses wieder in den genehmigten Zustand zu versetzen. Der Widerspruch des Klägers wurde zunächst mit Rücksicht auf die seinerzeit bestehende Wohnungsnot nicht beschieden. In der folgenden Zeit errichtete der Kläger mehrere bauliche Anlagen, und zwar an dem Feldhäuschen einen Abort und Vorraum, an der Garage einen offenen Unterstellraum sowie einen geschlossenen Anbau, außerdem Stallgebäude, Bienenstände und einen halbunterirdischen Kellerraum.
Durch Bescheid vom 7. September 1966 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung von Zwangsmitteln auf, "alle nicht in dem mit Genehmigungsvermerk vom 26.6.1962 versehenen Planheft aufgeführten Anbauten zu beseitigen und sofort die begonnenen Bauarbeiten einzustellen". Das Regierungspräsidium S.-H. wies die Widersprüche des Klägers gegen die Verfügungen vom 22. August 1962 und vom 7. September 1966 durch Bescheid vom 24. Februar 1969 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Ausbau und die Benutzung des Feldhäuschens zu Wohnzwecken sei eine genehmigungspflichtige, aber nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung; Bienenzucht sei keine Landwirtschaft im Sinne des Bundesbaugesetzes; im übrigen liege ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vor; die Bienenhaltung erfordere nicht, daß der Imker im Außenbereich wohne; hiernach könnten § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BBauG nicht angewandt werden. Die Abbruchsanordnung beziehe sich nur auf den Abortanbau an dem Feldhäuschen sowie auf die beiden Anbauten an der Garage; diese seien ebenfalls rechtswidrig, da sie im Widerspruch zu der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung vom 26. Juni 1962 erstellt worden seien und zudem ebenfalls gegen § 35 Abs. 2 BBauG verstießen.
Dagegen haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 22. August 1962 und vom 7. September 1966 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihnen die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung des Feldhäuschens zu Wohnzwecken, gegebenenfalls auch für die Anbauten am Feldhäuschen und an der Garage zu erteilen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie hätten inzwischen zwei Parzellen hinzuerworben. Sie seien beide voll berufstätig in T., führen morgens dorthin und kämen abends wieder. Sie besäßen 54 Bienenvölker und hätten als deren Futtergrundlage Raps und Futterklee angebaut. Daneben hätten sie - wie sie bei der Ortsbesichtigung am 10. Dezember 1969 erklärten - vier Schafe und 106 Obstbäume (zumeist Halbstämme).
Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung den Bescheid des Beklagten vom 7. September 1966 und den Widerspruchsbescheid bezüglich der Anbauten an der Garage sowie die Zwangsgeldandrohungen in den beiden Bescheiden des Beklagten aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen; die Ehefrau des Klägers hatte ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, das Wohnvorhaben des Klägers sei ebenso wie der Abortanbau gemäß § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig; die Anbauten an der Garage dagegen seien weder genehmigungspflichtig noch widersprächen sie dem materiellen Baurecht.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat nach Ortsbesichtigung die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Da der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt habe, sei lediglich noch zu prüfen, ob die Anordnungen vom 22. August 1962 und 7. September 1966 insoweit rechtmäßig seien, als sie die Umgestaltung des Feldhäuschens in ein Wohnhaus und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen beträfen. Dies sei zu bejahen, weil die Nutzung des Feldhäuschens gegen sachlich-rechtliches Baurecht verstoße:
Der Umbau des Feldhäuschens und dessen Nutzung zum Wohnen hätten sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch nach Inkrafttreten der Landesbauordnung am 1. Januar 1969 der baupolizeilichen Genehmigung bedurft. Das Vorhaben, das die Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BBauG zum Inhalt habe, sei daher, weil das Grundstück des Klägers im Außenbereich liege, nach § 35 BBauG zu beurteilen.
Das Wohngebäude des Klägers sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (gemeint ist offenbar Nr. 1) BBauG zulässig, weil es nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Zugunsten des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, daß er Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Form einer Nebenerwerbsstelle sei. Für den Umfang dieses Betriebes seien die gegenwärtigen Verhältnisse maßgebend; Erweiterungsabsichten könnten in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Bienenzucht sei nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes; denn die Bienenhaltung sei nicht durch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung gekennzeichnet und zähle deshalb nicht zur Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers bestehe lediglich aus dem Erwerbsobstbau und der Milchschafhaltung. Da der Kläger und seine Ehefrau tagsüber berufstätig und abwesend seien, könnten sie nur in der Freizeit ihre landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die bei derzeit 106 Obstbäumen und sieben Schafen nach Umfang und Art der Bodennutzung nicht erfordere, daß der Kläger mit seiner Ehefrau in räumlicher Nähe im Außenbereich wohne. Der Senat vermöge aus eigener Sachkenntnis zu beurteilen, daß der Obstbau und die Milchschafhaltung auch von einer Wohnung in der nahegelegenen Gemeinde D. aus betrieben werden könnten.
Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG genehmigungsfähig, weil es als wesensfremde Bodennutzung einen Fremdkörper in der Landschaft bilde und damit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Diese durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägte Eigenart werde durch zwei wenige hundert Meter nördlich des Grundbesitzes des Klägers stehende wochenendhausähnliche Gebäude auf umzäunten Grundstücken, die von dem Beklagten als Geschirrhütten geduldet würden, und durch das unmittelbar westlich des Grundstücks des Klägers unerlaubt erstellte zweigeschossige Wohnhaus nicht beeinflußt. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob bei Genehmigung des Umbaues und der Nutzungsänderung die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre.
Da hiernach die Nutzung des Feldhäuschens zu Wohnzwecken dem § 35 BBauG widerspreche, sei die Genehmigung dafür zu Recht versagt worden. Ein rechtmäßiger Zustand könne gemäß § 101 LBO nur dadurch hergestellt werden, daß der Kläger mit seiner Ehefrau aus dem Feldhäuschen ausziehe, den genehmigten Zustand des Gebäudes herstelle und den Abortanbau abbreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und sein bisheriges Klageziel weiter verfolgt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision; er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil ebenfalls im Ergebnis, aber nicht in allen Teilen seiner Begründung für richtig.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis Erfolg, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Aufhebungs- und der Verpflichtungsantrag des Klägers müßten an der ihnen entgegenstehenden Regelung des § 35 BBauG scheitern, hält auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen der Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden - und auch von der Revision nicht angegriffen - sind zwar die Darlegungen darüber, daß das streitige Vorhaben in Verbindung mit § 29 Satz 1 BBauG nach § 35 BBauG zu beurteilen ist und daß der Obstbau und die Schafzucht des Klägers "Landwirtschaft" im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 146 BBauG sind. Das Berufungsgericht hat aber im weiteren § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht bedenkenfrei angewendet und ferner rechtsfehlerhaft die ebenfalls in Betracht kommende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG unerörtert gelassen. Das angefochtene Urteil verletzt deswegen Bundesrecht; die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung erfordert noch weitere tatsächliche Feststellungen.
Die Frage, ob das streitige Vorhaben, nämlich der - bereits ungenehmigt erfolgte - Ausbau des Feldhäuschens, dem landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Vorliegen in der Form einer Nebenerwerbsstelle das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG "dient", hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint,
"dieser landwirtschaftliche Betrieb erfordert nach Umfang und Art der Bodennutzung nicht, daß der Kläger mit seiner Ehefrau in räumlicher Nähe im Außenbereich wohnt; ... das Wohngebäude des Klägers steht hiernach nicht in einer dienenden Funktion gegenüber seinem Betrieb."
Das begegnet zumindest in dieser Ausdrucksweise Bedenken. Die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu beurteilenden Vorhabens hängt nicht davon ab, ob der landwirtschaftliche Betrieb dieses Vorhabens "erfordert" (vgl. Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2 f.]). § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verlangt lediglich, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb "dient". Für diese Voraussetzung kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (nur) darauf an,
"ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde" (Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 [141]).
Hiernach hat das Berufungsgericht mit seinen Darlegungen, der Betrieb des Klägers "erfordere" nicht das Wohnhaus im Außenbereich, möglicherweise zu strenge Anforderungen gestellt.
Rechtlich bedenklich ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Beurteilung, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, seien
"für den Umfang dieses Betriebes ... die gegenwärtigen Verhältnisse des Klägers maßgebend; seine Erweiterungsabsichten können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden".
Diese Auffassung ist zu eng (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 34 S. 86 [92 f.]). Denn in dem vom Gesetz vorausgesetzten Normalfall, in dem die Baulichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes noch nicht (illegal) errichtet worden sind, sondern erst nach Genehmigung entsprechender Anträge errichtet werden sollen, ist in der Regel zu dieser Zeit ein landwirtschaftlicher Betrieb noch gar nicht vorhanden und daher selbstverständlich auch nicht der Umfang des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag maßgebend, sondern der Umfang des Betriebes, wie er entsprechend den Plänen des Antragstellers nach Errichtung der ihm dienenden Bauten zu erwarten ist. Dies gilt sowohl für die Frage, ob das Unternehmen die Merkmale eines "Betriebes" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfüllt (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 -, BVerwGE 26, 121 [123 f.] und Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 [143 f.]), als auch für die Frage, ob das Bauvorhaben diesem Betriebe im Sinne der genannten Vorschrift "dient". Daß mithin insoweit auch in die Zukunft gerichtete Aufbau-, Ausbau- und Erweiterungsabsichten bezüglich des "landwirtschaftlichen Betriebes" zu berücksichtigen sind oder doch jedenfalls zu berücksichtigen sein können, muß auch für den Fall gelten, in dem die Errichtung des Betriebes schon weitgehend fortgeschritten ist und die Genehmigung der hierfür - bisher formell illegal - durchgeführten Vorhaben nachträglich beantragt wird, sofern die Verwirklichung der Ausbau- und Erweiterungsabsichten in absehbarer Zeit konkret zu erwarten ist.
Rechtlich bedenklich, weil unvollständig, sind schließlich, was die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG angeht, die Darlegungen des Berufungsurteils zur Bienenhaltung des Klägers. Das Berufungsgericht hat diese Bienenhaltung nicht als zur "Landwirtschaft" und deshalb nicht als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörig anerkannt, und zwar mit der Begründung, die Bienenhaltung sei nicht durch eine Bodenertragsnutzung gekennzeichnet. Dabei ist richtig der Ausgangspunkt, daß der Begriff der "Landwirtschaft" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 146 BBauG durch das Element der unmittelbaren Bodenertragsnutzung gekennzeichnet ist (so ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Hieran anknüpfend hat der Senat in dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 15. September 1970 - BVerwG IV B 219.69 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 89) ausgesprochen, die Imkerei sei nicht der Landwirtschaft zuzurechnen, da sie "als Wirtschaftsart durch das Vorliegen einer echten Bodenertragsnutzung zumindest nicht gekennzeichnet" werde. An dieser Begründung kann nach erneuter Überlegung nicht festgehalten werden. Denn ähnlich wie die Viehweidewirtschaft stellt es eine unmittelbare Nutzung des Bodenertrags auch dar, wenn ein Imker seine Bienen zur Gewinnung von Honig und Wachs pflanzlichen Nektar und Blütenstaub einsammeln und verarbeiten läßt. Dabei berührt es das Vorliegen unmittelbarer Bodenertragsnutzung nicht, daß die Bienen auch Landflächen in Anspruch nehmen, die sich nicht im Eigentum oder Besitz des Imkers befinden; ebensowenig wird das Vorliegen unmittelbarer Bodenertragsnutzung dadurch ausgeschlossen, daß der Iraker die Bienen zusätzlich mit Zucker füttert (vgl. hierzu den zur Hühnerzucht ergangenen Beschluß vom 20. Juli 1971 - BVerwG IV B 53.71 -, Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 1 sowie das Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG IV C 20.69 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 86 S. 23 [25]).
Hieraus folgt allerdings noch nicht, daß die Bienenhaltung des Klägers als "Landwirtschaft" anzuerkennen ist. Denn nicht jede unmittelbare Bodenertragsnutzung ist "Landwirtschaft", wie beispielsweise das Sammeln von Beeren und Pilzen im Walde zeigt. Das Vorliegen einer Bodenertragsnutzung ist vielmehr nur ein Kennzeichen der Landwirtschaft. Hinzukommen muß, daß der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig eigenverantwortlich, bewirtschaftet wird. Die "eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung" als Element der Landwirtschaft hat der Senat - allerdings nur beiläufig - schon im Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - (BVerwGE 26, 121 [125]) erwähnt. Daß sie ein notwendiges Kennzeichen der Landwirtschaft ist, liegt auf der Hand und ist in den oben angeführten Entscheidungen zum Begriff der "Landwirtschaft" nur deshalb nicht betont worden, weil es dort nicht problematisch war. Die Bienenhaltung (Imkerei) wird nun als Wirtschaftsart in aller Regel nicht durch eine planmäßige eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung gekennzeichnet. Der Imker bewirtschaftet in der Regel nicht den Boden für seine Bienenhaltung. Auch dort, wo seine Bienen Land befliegen, das von ihm oder von anderen bewirtschaftet wird, dient die Bewirtschaftung regelmäßig anderen Zwecken als dem der Bienenhaltung. Darüber hinaus steht aber eine mit der Bienenhaltung verbundene Bodenbewirtschaftung in aller Regel nicht als (sozusagen beherrschbare) Futtergrundlage zur Bienenhaltung in Beziehung. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht die Bienenhaltung doch immerhin in Ausnahmefällen durch eine planmäßige eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung gekennzeichnet sein kann. Das muß bejaht werden. Ein solcher Fall ist freilich nicht schon dann gegeben, wenn der Imker mit der Bewirtschaftung des in seinem Besitz befindlichen Bodens einen Teil der Futtergrundlage seiner Bienen erzeugt. Anders liegt es aber, wenn ein Imker, etwa zur Gewinnung bestimmter Honigarten, auf seinem Boden als Futtergrundlage für seine Bienen bestimmte Pflanzen anbaut und wenn er damit aus seinem Boden den Futterbedarf der Bienen zwar nicht notwendig vollständig, aber doch zum wesentlichen Teil deckt (vgl. insoweit Urteil vom 26. November 1969 und Beschluß vom 20. Juli 1971 a.a.O.). In solchen Ausnahme fällen ist dann weiter zu prüfen, ob die Bienenhaltung - sie als solche oder in Verbindung mit einer anderen landwirtschaftlichen Tätigkeit - auch einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG darstellt (vgl. hierzu die Urteile vom 27. Januar 1967 und vom 3. November 1972 a.a.O.). Das wird allein für die Bienenhaltung regelmäßig nicht schon bei der Haltung einiger Bienenvölker, sondern erst bei einer Bienenhaltung von beträchtlichem Umfang anerkannt werden können. Das Bestehen eines "landwirtschaftlichen Betriebes" ist aber auch dann anzuerkennen, wenn zwar der Umfang der Bienenhaltung allein hierzu nicht ausreicht, der Imker aber - wie hier - außerdem noch anderweitig Landwirtschaft betreibt und wenn - wie möglicherweise hier - die gesamte landwirtschaftliche Betätigung einschließlich der Bienenhaltung nach ihrem Umfang, ihrer Organisation und ihrer Dauerhaftigkeit einen landwirtschaftlichen "Betrieb" darstellt. Dies wirkt sich dann auch, auf die Beurteilung aus, ob das streitige Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - in seiner Gesamtheit gesehen - in dem oben gekennzeichneten Sinne "dient".
Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob das streitige Vorhaben unter den soeben dargelegten Gesichtspunkten einem die Bienenhaltung einschließenden landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. Auch deshalb ist das angefochtene Urteil fehlerhaft.
Einen Rechtsfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, stellt es ferner dar, daß das Berufungsgericht nicht die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erörtert hat; diese Vorschrift ist auf Seite 11 des Urteilsabdruckes offensichtlich nur irrtümlich angeführt, denn der Zusammenhang ergibt, daß dort § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gemeint ist.
Eine Bienenhaltung in der von dem Kläger betriebenen Größenordnung gehört, auch sofern sie die Merkmale der Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) nicht erfüllt, grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG in den Außenbereich, einmal weil sie regelmäßig nur dort die notwendige Futtergrundlage findet (1. Alternative: "Anforderungen"), zum anderen weil sie der im Außenbereich betriebenen Landwirtschaft mit der Bestäubung von Blüten nützt (3. Alternative: "Zweckbestimmung") und schließlich wegen der Nachteile und Gefahren einer solchen Bienenhaltung für die Umgebung (2. Alternative: "Wirkung"). Deshalb sind Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert, die für eine solche Bienenhaltung erforderlich sind. Eine solche Erforderlichkeit verlangt allerdings mehr als ein "Dienen" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (vgl. hierzu das Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2 ff.]). Ausschlaggebend ist nicht, was ein vernünftiger Unternehmer tun würde, sondern vielmehr, was getan werden muß, um die (privilegierte) Betätigung ausüben zu können. Mit Rücksicht auf diesen Maßstab wird es gerade bei der Bienenhaltung nicht selten einen Unterschied machen, ob es um die Zulassung von Baulichkeiten geht, in denen die Bienen untergebracht werden sollen (vgl. dazu den Beschluß vom 4. Juni 1968 - BVerwG IV B 220.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 68 S. 231) oder aber um ein Wohnhaus, dessen Errichtung lediglich die Betreuung der Bienen erleichtern soll. Bei der Prüfung der damit zusammenhängenden Fragen wird das Berufungsgericht freilich die Schafhaltung und den Obstbau des Klägers nicht unberücksichtigt lassen können. Sollte die Bienenhaltung des Klägers nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fallen, sollten die Schafhaltung und der Obstbau das Haus über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht rechtfertigen können und sollte schließlich allein die Bienenhaltung das Haus nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfordern, so wäre doch immer noch denkbar, daß die Erforderlichkeit eines Wohngebäudes zu bejahen ist, wenn auch die Schafhaltung und der Obstbau in Rechnung gestellt werden.
Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zu dem weiteren Verfahren ist noch folgendes zu bemerken: Das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt zwar in Fragen der Anwendung des § 35 Abs. 1 BBauG. Der Kläger hat aber sein Genehmigungsbegehren hierauf nicht beschränkt, sondern hingenommen und offenbar gebilligt, daß sein Begehren auch anhand des § 35 Abs. 2 BBauG geprüft wird, so daß die Behörde und das Berufungsgericht sich auch hiermit befaßt haben. In Fällen des § 35 Abs. 2 BBauG ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG für die Genehmigung die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde und deshalb gemäß § 65 Abs. 2 VwGO deren notwendige Beiladung erforderlich (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 [10 ff.]). Daran ändert auch nichts, daß sich im vorliegenden Fall dieses Beiladungserfordernis auf das ohnehin als Beklagter am Verfahren beteiligte Land Baden-Württemberg bezieht. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Beteiligungsregel des § 36 Abs. 1 BBauG will die Mitwirkung bestimmter Behörden erreichen, und zwar unabhängig davon, wie im jeweiligen Zusammenhang diese Behörden rechtlich zugeordnet sind. Dem muß sich dann aber folgerichtig auch das Erfordernis der Beiladung anpassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter