Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1971, Az.: BVerwG IV B 53.71
Hühnerfarm als landwirtschaftlicher Betrieb; Werbetafeln für den Kleinverkauf von Eiern; Futtergrundlage bei der Hühnerzucht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 53.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.12.1970 - AZ: VII OVG A 37/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1971
durch
die Bundesrichter Clauß Klein und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die vom Beklagten für grundsätzlich gehaltenen Fragen bedürfen teils keiner Klärung oder stellen sich im vorliegenden Fall nicht. So ist die Fragestellung, ob es sich bei einer Hühnerfarm überhaupt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, wenn daneben lediglich etwas Ackerbau betrieben wird, der Betrieb aber nicht mehr auf Weideviehhaltung eingerichtet ist, nicht durch den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gedeckt. Nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen bewirtschaftet der Kläger einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 53 ha Größe, auf dem er neben Ackerbau eine Hühnerzucht mit gegenwärtig etwa 4.000 Hühnern betreibt (vgl. S. 2 des Urteilsabdrucks). Weder aus diesen Feststellungen noch aus der Wiedergabe der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks) läßt sich die Annahme herleiten, daß "lediglich etwas Ackerbau" betrieben wird, der gegenüber der Hühnerhaltung keine nennenswerte Rolle spiele. Die Frage, ob zur Betriebsfläche im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG Flächen gehören, die gar nicht genutzt werden, stellt sich hier ebenfalls nicht. Die Werbetafel steht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf einer "durch Aufschütten eines früheren Teiches entstandenen, gegenwärtig brachliegenden Fläche" (S. 3 des Urteilsabdrucks); nichts deutet darauf hin, daß diese Fläche einer Nutzung für dauernd entzogen werden soll. Im übrigen spricht wenig dafür, daß Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG der Verwirklichung eines Vorhabens auf einer nicht mehr genutzten Fläche entgegenstehen soll, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorliegen: doch kann das offenbleiben.
Auch die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen gehen von einem mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht übereinstimmenden Sachverhalt aus oder beantworten sich in einer Weise, die das Berufungsurteil nicht in Frage stellen kann; ein weiteres Eingehen darauf hält der Senat für nicht geboten.
Offenbleiben kann schließlich, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in erheblichem Umfang Werbungsmaßnahmen im Außenbereich ermöglicht. Soweit die Beschwerde auf den Fall einer Schweinemästerei verweist, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen anders als hier: Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich u.a. auf die Bedeutung der strittigen Werbetafeln für den Kleinverkauf von Eiern und den wesentlichen Anteil dieses Kleinverkaufs am Gesamtumsatz des Klägers abgestellt also auf Umstände, die bei einer Schweinemästerei offensichtlich, nicht in Betracht kommen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß die Grundlage des modernen Rechts für die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Werbeanlagen in Gestalt des § 15 Abs. 3 der Landesbauordnung von 1967 (LBO) im vorliegenden Fall angesichts der Übergangsvorschriften dieses Gesetzes noch nicht anwendbar ist.
Ferner, läßt es der Senat offen, ob hier eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorliegt, die das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, oder ob hier nicht eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 näherliegen könnte. Im Ergebnis würde sich dadurch nichts ändern.
2.
Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Abgesehen davon, daß sich jenes Urteil entscheidungserheblich mit einem Fischereibetrieb befaßt hat und deswegen das Vorliegen einer möglichen Abweichung ohnehin kaum in Betracht kommt, ist folgendes zu bemerken: Wenn dort von einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung gesprochen worden ist, die bei einer Fischzucht fehle, so deswegen, weil die Futtergrundlage bei einer Fischzucht grundsätzlich nicht aus dem Boden zu gewinnen ist, auf dem die Fischzucht betrieben wird, und weil daher "die Fischzucht als Wirtschaftsart durch das Vorliegen einer echten Bodenertragsnutzung zumindest nicht gekennzeichnet" wird (a.a.O. S. 1). Das ist bei einer Hühnerzucht jedenfalls im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes anders. Die Futtergrundlage wird hier zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Bodenertragsnutzung - nämlich hinsichtlich der Körner aus dem vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellten Ackerbau - gewonnen; daß ebenfalls wesentliche Futtermengen hinzugekauft werden mögen, stellt diese unmittelbare Verbindung von Bodennutzung und Hühnerzucht nicht in Frage. Es kann keine Rede davon sein, daß eine unmittelbare Bodenertragsnutzung - wie die Beschwerde meint - nur vorliege, wenn die Hühner auf den Wiesen und Feldern direkt gehalten würden; eine solche Auffassung übersieht die modernen und rationellen Formen der Tierzucht und Tierhaltung, etwa auch bei der Schweinezucht und -haltung.
3.
Der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung liegt ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Behauptung der Beschwerde finden sich im Berufungsurteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Der Aufstellungsort der Werbetafel befindet sich - wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt - nach den Feststellungen des Berufungsurteils auf einer gegenwärtig brachliegenden Fläche. Der Vortrag der Beschwerde, der Betrieb des Klägers sei völlig auf Hühnerhaltung ausgerichtet, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und stellt eine neue, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigende Tatsachenbehauptung dar. Die vom Beklagten beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, bei der Hühnerhaltung des Klägers handele es sich eindeutig um einen modernen Betriebszweig eines nach wie vor eine zusammenhängende Wirtschaftseinheit bildenden bäuerlichen Betriebes, sind entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht unter Verletzung von Verfahrensrecht gewonnen; zugrunde liegen dieser Würdigung die Eindrücke einer Ortsbesichtigung. Es ist auch unrichtig, wenn die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe diesen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Betriebszweig der Hühnerhaltung und der übrigen Wirtschaftseinheit des bäuerlichen Betriebes verneint; der Kläger habe dazu auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt zu Recht - vielmehr mit dieser Frage überhaupt nicht befaßt, sondern nur den Zusammenhang zwischen dem Aufstellungsort der Tafel und der "Stätte der Leistung" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LBO verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Prof. Dr. Sendler