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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG IV C 20.69

Entstehung einer Splittersiedlung; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bescheidung der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kleintierstalls; Darstellung eines Gebietes im Flächennutzungsplan als Äcker und Wald im Landschaftsschutzgebiet; Begriff des priviligierten Bauvorhabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 20.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1968 - AZ: X A 276/68

Fundstellen

  • DÖV 1970, 791 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1970, 99

Amtlicher Leitsatz

Hühnerhaltung ohne eigene Futtergrundlage aus dem Grundstück ist weder ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, noch ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiertes Vorhaben.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger haben im Januar 1966 Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Kleintierstalls auf dem Grundstück O. Weg ... der Gemarkung des Beklagten beantragt. Der Stall soll eine Grundfläche von rd. 70 qm umfassen, 3,30 m hoch sein, ein massives Fundament erhalten und im übrigen aus vorgefertigten Holzbauteilen errichtet werden. Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens ihr Vorhaben dahin präzisiert, daß der Stall 500 Hühner aufnehmen und die Hühnerhaltung ohne Auslauf in der Form der Stallhaltung betrieben werden soll. Das Futter solle nicht aus eigener Bodennutzung gewonnen, sondern gekauft werden.

2

Der Beklagte lehnte die Bebauungsgenehmigung - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - ab. Er verwies auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich, auf die Darstellung des Grundstücks als Acker (im Landschaftsschutzgebiet) im Flächennutzungsplan der Gemeinde sowie auf die mit der Ausführung und Nutzung des Vorhabens eintretende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Schließlich würde auch die Ausführung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

3

Die von den Klägern erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kleintierstalls (Hühnerhaltung) positiv zu bescheiden, hilfsweise, das streitbefangene Bauvorhaben zu dulden, wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

4

Sein die Berufung zurückweisendes Urteil führt im wesentlichen aus: Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts teils im Sinn von § 34 BBauG. Dies ergebe sich aus den im Verfahren vorgelegten Plänen und Lichtbildern und den Feststellungen auf Grund der Augenscheinseinnahme. In der näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks stehe lediglich das 1947 errichtete Wohnhaus ... Weg ... Sowohl hinsichtlich dieses Hauses als auch des vom Kläger errichteten Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ... fehle der Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) mit den Bauten oberhalb des O. Weges und am K.pfad und damit der Bebauungszusammenhang im Sinn des § 34 BBauG. Die Bebauung am Odentaler Weg setze sich von der in südöstlicher Richtung verlaufenden Abzweigung des K.pfades von diesem Weg an lediglich auf der Nordseite und oberhalb dieses Weges in Richtung auf das Kinderheim fort, am K.pfad selbst führe die Bebauung bis zu den vom streitbefangenen Grundstück in westlicher Richtung etwa 175 m entfernt liegenden Bauten. Eine zusammenhängende Bebauung beginne dann erst wieder südlich der großen Nordschleife des O. Weges an diesem Weg etwa dort, wo der K.pfad wieder kreuze. Diese Bebauung sei von dem zur Beurteilung stehenden Grundstück O. Weg ... in der Luftlinie rund 150 m, den Weglauf entlang gemessen rund 450 m entfernt.

5

Dann sei aber das Vorhaben an Hand von § 35 BBauG (Planung im Außenbereich) zu beurteilen. Weder der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 noch der von Ziff. 4 a.a.O. liege vor, es handele sich deshalb um ein sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BBauG, das nur zulässig wäre, wenn seine Ausführung oder Benützung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Die beabsichtigte Bebauung würde aber einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets zuwiderlaufend. Die Gemeinde habe Anfang 1960 einen Leitplan (jetzt Flächennutzungsplan) förmlich festgestellt. Er stelle das Gebiet nördlich des Odentaler Weges [zwar] bis nahe an das Kinderheim heran als Wohngebiet dar, indessen sei das anschließende und südlich des Odentaler Weges liegende Gebiet, also auch das streitige Grundstück und seine Umgebung, als Äcker und Wald im Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Diese Darstellung entspreche der bisherigen Nutzung des Gebietes, sie bringe zum Ausdruck, daß die Nutzung erhalten bleiben solle und sage außerdem aus, daß es sich um einen seiner landschaftlichen Schönheit wegen schützenswerten Teil der Landschaft handele. Derartige Belange seien in § 1 Abs. 5 BBauG als Grundsätze der Bauleitplanung aufgeführt. Die Aussagekraft des Flächennutzungsplans sei durch das Baugeschehen in der Umgebung des streitigen Grundstücks nach keiner Richtung im Sinn von BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] in Frage gestellt. Die Bebauung des klägerischen Grundstücks würde in einer Entfernung von 175 m von der geschlossenen Bebauung in den anschließenden Hang, in dem das streitige Flurstück liege, hineinführen und die Verwirklichung der Planungsabsicht, diesen Hang und das anschließende Gelände von einer Bebauung freizuhalten, beeinträchtigen. Außerdem wäre die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung des Flurstücks 10 seien nicht anders als bei diesem selbst, des halb könnte bei Zulassung des Vorhabens der Kläger weiteren Bauanträgen nicht mehr entgegengetreten werden. Einer Entscheidung, ob das Grundstück ausreichend im Sinn von § 35 BBauG erschlossen sei und das Vorhaben den [landesrechtlichen] bauordnungsrechtlichen Erfordernissen genüge, bedürfe es deshalb nicht mehr.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf eine mögliche Divergenz in der Auslegung der Privilegierungsvorschriften von § 35 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.

7

Mit der Revision beantragen die Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den vor dem Oberverwaltungsgericht zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.

8

Sie rügen Verletzung von §§ 34 und 35 BBauG. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Belegenheit des Baugrund Stücks in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG verneint. Der vorgenannte Rechtsbegriff sei im Gesetz selbst nicht näher definiert. Die bisherige Rechtsprechung habe ihn zu eng ausgelegt. Diese enge Auslegung werde dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Dies verdeutliche gerade der hier zu entscheidende Fall eines Großstadtgebietes mit einem verhältnismäßig großen Umfang der Gemeindemarkung, der eine sehr aufgelockerte Bebauung ermöglicht habe. In einem solchen Gebiet, dessen Bebauung traditionell durch die Streulage der vielen sogenannten Hofschaften bedingt sei, könnten an den Tatbestand des Ortsteils und des Bauzusammenhangs keine zu engen Anforderungen gestellt werden. Der im Tatbestand festgehaltene geringe Abstand zu der nächstliegenden Bebauung nötige zur Folgerung, daß das Vorhaben der Kläger doch unter Nutzung einer Baulücke geplant sei.

9

Jedenfalls sei aber § 35 BBauG verletzt. Das Vorhaben sei privilegiert, wenn nicht schon als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1 Ziff. 4 a.a.O.

10

Selbst wenn gegen die Anerkennung der Privilegierung Bedenken bestehen sollten, sei auf alle Fälle ein Rechtsanspruch der Kläger auf Zulassung ihres Vorhabens als sonstiges Vorhaben im Sinne von Abs. 2 a.a.O. anzuerkennen. Es beeinträchtige keine öffentlichen Belange, sondern würde sogar zu einer Verbesserung der Agrarstruktur beitragen, der in Abs. 3 letzter Satz a.a.O. besondere Berücksichtigung zugebilligt würde.

11

Der Beklagte beantragt unter Zusammenfassung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Urteils

Zurückweisung der Revision.

12

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

13

1.

§ 34 BBauG: Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

14

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Beurteilung des Vorhabens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 34 BBauG ausgeschlossen. Was unter einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu verstehen ist, hat der Senat - soweit dies rechtsgrundsätzlich geschehen kann - in seinen Urteilen vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 und IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 20 ff. und 22 ff.) geklärt. Die materiell-rechtliche Ausgangsbetrachtung, die das angefochtene Urteil der Bewertung des von ihm festgestellten Sachverhalts zugrunde gelegt hat, weicht von den vorgenannten rechtsgrundsätzlichen Erkenntnissen nicht ab. Nach diesen Feststellungen endet der dem Grundstück der Kläger nächstgelegene zusammenhängende Bautatbestand in einer der Anerkennung einer Baulücke schon bei normalen Gegebenheiten entgegenstehenden erheblichen Entfernung von diesem Grundstück. Letzte Zweifel zugunsten einer Anerkennung der Erstreckung des Bebauungszusammenhangs mit dem Grundstück räumt aber die im angefochtenen Urteil genutzte Feststellung aus, daß sich das Baugrundstück in einen Hang hineinzieht, dessen Freihaltung von Bauvorhaben der vorhandene Flächennutzungsplan ausdrücklich aussagekräftig (vgl. BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]) festlegt. Dieser Hang ist von einer Bebauung bisher so gut wie unberührt. Dann schließen aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits die beträchtlichen natürlichen Gelände unterschiede eine Erstreckung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BBauG auf das Baugrundstück endgültig aus.

15

Das Vorhaben der Kläger ist deshalb mit Recht als Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BBauG beurteilt worden.

16

2.

Zur Frage der Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG

17

Auch die Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß das Vorhaben der Kläger nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 a.a.O. gehört, also zulässig wäre, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ist zutreffend.

18

a)

Die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der vorgenannten Vorschrift in Verbindung mit § 146 BBauG setzt nach stäbdiger Rechtsprechung des erkennenden Senats - zuletzt Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - voraus, daß es sich um eine echte Bodenertragsnutzung handelt. Nach den auch anhand der Erklärungen der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen fehlt es an diesem Erfordernis. Die Kläger wollen ihre Hühnerzucht, für die das Vorhaben bestimmt sein soll, lediglich auf zugekaufter Futtergrundlage aufbauen und ausüben. Bereits dieser Umstand schließt die Anerkennung des Vorhabens nach Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O. aus. Dem stehen auch nicht die Erkenntnisse des Senats in seinem Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV C 88.65 - entgegen. In diesem Fall war lediglich zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hühnerhaltung in einem beplanten allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann. Schon aus diesem Grunde kann den Erörterungen im vorgenannten Urteil nicht entnommen werden, ob Hühnerhaltung auf grundatücksfremder Futtergrundlage als landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG anerkennungsfähig ist.

19

b)

Daß das Vorhaben der Kläger auch nicht unter den Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG im Außenbereich privilegiert ist, hat das angefochtene Urteil im Einklang mit den Grundsatzerkenntnissen des Senats im vorgenannten Urteil BVerwG IV C 19.68 zutreffend ausgeführt.

20

Damit bleibt aber das Vorhaben der Kläger ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich, auf dessen Zulassung ein Anspruch nur dann besteht, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung hat aber das Oberverwaltungsgericht zu Recht bereits dem für das Gebiet vorliegenden gültigen Flächennutzungsplan entnommen. Dieser Plan enthält die genügend konkretisierte Aussage, daß jedenfalls eine Bebauung unter Eingriff in die hier besonders schützenswerte Hanglageöffentliche Belange beeinträchtigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision zwingt gerade eine verantwortliche Großstadtplanung für den Außenbereich dazu, bei dem hier besonders starken Siedlungsdruck, bisher von einer Bebauung im wesentlichen freigebliebene Außenbereichsgebiete unter Erhaltung ihres ursprünglichen Landschaftscharakters für den öffentlichen Belang der Erholung der Allgemeinheit unter Erhaltung des Landschaftsbildes, das im Außenbereich einer Großstadt besonderer Gefährdung ausgesetzt ist, freizuhalten. In diesem Zusammenhang mißversteht die Revision den Belang der Verbesserung der Agrarstruktur, der in solchen Gebieten im Vordergrund dem Zweck dient, die ursprüngliche Nutzungsart zu erhalten und im öffentlichen Interesse abzusichern.

21

Nach alledem hat das angefochtene Urteil zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ihr - nach den vorstehenden Ausführungen nicht privilegiertes - Vorhaben im Außenbereich verneint.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther