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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1970, Az.: BVerwG IV B 219.69

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Einordnung einer Imkerei als landwirtschaftlicher Betrieb; Errichtung von baulichen Anlagen zur Imkerei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 219.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.09.1969 - AZ: 129 II 67

Fundstellen

  • BRS 23, 132
  • InnKolon 1971, 274
  • RdL 1971, 37

In derVerwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO; denn der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2

Dies gilt zunächst für die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Imkerei unter den Begriff der Landwirtschaft zu rechnen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Bundesbaugesetz in § 146 für den Bereich des Bauplanungsrechts eine selbständige Bestimmung des Begriffs "Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes" getroffen hat. Zwar ist die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung, wie der Ausdruck "insbesondere" zeigt, nicht erschöpfend. Wie jedoch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist den vom Gesetzgeber aufgeführten Beispielen gemeinsam, daß es sich in allen Fällen um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt (vgl. Urteile vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - [BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]] und - BVerwG IV C 20.68 - [RdL 1970, 24]). Diese Gemeinsamkeit bestimmt zugleich die Grenzen, in denen der Katalog einer Erweiterung zugänglich ist. Damit scheidet seine Anwendung auf die Imkerei aus, da die Imkerei als Wirtschaftsart durch das Vorliegen einer echten Bodenertragsnutzung zumindest nicht gekennzeichnet wird. Ob die Imkerei in anderen Zusammenhängen zum Bereich der Landwirtschaft gezählt wird, ist unerheblich.

3

Zum anderen weist auch die Frage keine grundsätzliche Bedeutung auf, ob der Schutz für Landschaftsteile in der freien Natur durch eine Kreisverordnung angeordnet werden kann, wenn der geschützte Bereich durch große und weithin sichtbare technische Anlagen eines Pumpspeicherwerks und elektrischen Kraftwerks so beeinträchtigt ist, daß der Landschaftsschutz, wie der Kläger meint, zu einem abstrakten Begriff wird. Damit will der Kläger offenbar geltend machen, daß der fragliche Bereich, in dem er sein Bienenhaus errichtet hat, nicht gemäß §§ 1 lit. d und 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (BayBS Erg B S. 1) dem Landschaftsschutz unterstellt werden durfte, mithin auch die Ermächtigung zum Erlaß einer Kreisverordnung gemäß § 19 NatSchG fehlt. Abgesesehen davon, daß diese Frage im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich ist, da die Errichtung des Bienenhauses samt Einfriedung nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts auch unabhängig vom förmlichen Landschaftsschutz der Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG widerspricht, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden, da es sich insoweit um die Auslegung von Landesrecht handelt. Eine Zulassung der Revision zur Klärung von Fragen des Landesrechts kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 1, 19). Daß das Landesrecht in seiner Auslegung durch das Berufungsgericht gegen Bundesrecht verstoße, hat die Beschwerde selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Weyreuther