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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1968, Az.: BVerwG IV B 220.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Genehmigung einer Baugenehmigung für ein Haus auf einem Grundstück im Aussenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 220.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.10.1967 - AZ: I 327/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte im Jahre 1963 die Genehmigung für ein auf seinem Grundstück im Außenbereich der Gemeinde H., Kreis T., zu errichtendes Bienenhaus nebst Garage. Das Bienenhaus sollte auf einer Grundfläche von 68 qm einen Bienenständerraum, einen Schleuderraum, einen Abstellraum sowie einen Trockenabort und im Keller einen Schwarmabkühl- und Geräteraum enthalten. Die Baukosten waren mit 25.000 DM veranschlagt.

2

Ohne die Entscheidung über die Baugenehmigung abzuwarten und trotz zweier wegen unerlaubten Bauens gegen ihn erlassenen amtsgerichtlichen Strafverfügungen, hat der Kläger die Gebäude in der Zwischenzeit in dem vorgesehenen Umfang errichtet. Im Bienenraum sind etwa 15 Völker aufgestellt. Der mit drei Fenstern versehene Schleuderraum weist eine Honigschleuder auf, ist aber im übrigen mit Möbeln und einem Ölofen wohnlich ausgestattet. Der im Bauantrag als Abstellraum bezeichnete Raum hat ebenfalls drei Fenster und dient als Küche. Im Keller sowie in einem mit Fenstern versehenen Bodenraum lagern Vorräte. Die weitere Umgebung des Grundstücks ist mit Ausnahme eines etwa 1 km entfernten Öllagers der Bundeswehr unbebaut.

3

Das Landratsamt T. hat die Erteilung einer Baugenehmigung für das Haus und die Garage abgelehnt und deren Beseitigung angeordnet. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat das Grundstück in Augenschein genommen und die Berufung des Klägers sodann mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das. Haus des Klägers sei nach Größe und Ausstattung vornehmlich zum Wohnen bestimmt und falle daher, nicht unter die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Als "sonstiges Vorhaben" gemäß § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtige es jedoch die natürliche Eigenart der Landschaft. Es widerspreche der natürlichen, hier durch Land- und Forstwirtschaft bestimmten Nutzungsweise, des Bodens und beeinträchtige auch wegen seiner Größe das Landschaftsbild.

4

Das Berufungsurteil ist dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 1967 zugestellt worden. Der Kläger hat, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte R. und Dr. Z. gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen lassen. Sie trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 25. November 1967. Der Briefumschlag trägt den Eingangsvermerk vom gleichen Tage mit dem Zusatz "Nachtschalter". Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben eine Erklärung ihres Mitarbeiters Rechtsanwalt Dr. H. vorgelegt, in der dieser eidesstattlich versichert, die Beschwerde am Abend des 24. November 1967 gegen 20 Uhr in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen zu haben. Das Berufungsgericht hat hierzu eine dienstliche Äußerung des für die Fristkontrolle und die Überwachung des Nachtbriefkastens verantwortlichen Beamten herbeigeführt, aus der sich ergibt, daß der Briefkasten des Berufungsgerichts zwar eine Vorrichtung zur Trennung der vor und nach 24 Uhr eingeworfenen Post enthält, daß diese Vorrichtung aber in der Vergangenheit bereits mehrfach versagt hat.

5

Für den Fall, daß die Beschwerde als verspätet angesehen werden sollte, hat der Kläger vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

6

In der Sache selbst möchte er rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob ein für die Bienenzucht bestimmtes und geeignetes Vorhaben nur deshalb nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG fällt, weil es daneben auch für Wohnzwecke geeignet ist. Er hält weiter die Frage für rechts grundsätzlich, ob von einer Beeinträchtigung der Landschaft durch sein Vorhaben noch gesprochen werden könne, nachdem eine solche Beeinträchtigung durch den in der Nähe errichteten Verteidigungsbau offensichtlich verneint worden sei. Er meint schließlich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Tatsache außer Betracht gelassen, daß die beigeladene Gemeinde H. sich für die Erhaltung seines Vorhabens ausgesprochen habe.

7

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der gerichtliche Eingangsvermerk auf dem Umschlag der Beschwerdeschrift auch im Verwaltungsstreitverfahren die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit jedoch zulässig. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. H. in Verbindung mit der Tatsache, daß die Trennvorrichtung an dem Briefkasten des Berufungsgerichts bereits mehrfach versagt hat, hält der Senat diesen Beweis hier für erbracht. Die Beschwerde ist damit fristgemäß eingegangen. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.

8

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG Vorhaben nur in der Größe und Ausstattung privilegiert, die nach den in der Vorschrift selbst genannten Tatbeständen jeweils im konkreten Fall gerechtfertigt sind. Eine nach dieser Vorschrift zulässige Jagdhütte z.B. ist nicht schon "jede bauliche Anlage, die zu jagdlichen Zwecken benutzt wird oder benutzt werden kann, sondern nur ein Vorhaben, dessen Errichtung nach Gesichtspunkten bestimmt wird, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben" (Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG IV B 180.66 -). Das gleiche gilt für Fasanerien (Beschluß vom 8. Februar 1963 - BVerwG I B 165.62 -) oder, wie hier, für Bienenhäuser (Beschluß vom 11. August 1967 - BVerwG IV B 49.67 -). Es gelten insoweit die gleichen Gesichtspunkte, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu der Frage entwickelt worden sind, wann ein Vorhaben land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken "dient" (dazu grundsätzlich das Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 -, BVerwGE 19, 75). Da das Vorhaben des Klägers hier unstreitig nach Größe und Ausstattung vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt ist, hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zu Recht abgelehnt.

10

Ebenso hat es zu Recht die Frage unerörtert gelassen, ob das Vorhaben des Klägers etwa deshalb anders zu beurteilen sei, weil in seiner Nähe ein Verteidigungsbau errichtet worden ist. Verteidigungsbauten fallen in der Regel unter die Vorhaben, die § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gerade in den Außenbereichen verweist, und die daher anderen Beurteilungsmaßstäben unterliegen als nichtprivilegierte Vorhaben.

11

Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu berücksichtigen, daß die beigeladene Gemeinde H. dem Vorhaben des Klägers zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung ist gegenüber einem materiell baurechtswidrigen Vorhaben unbeachtlich (Beschluß vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 125.67 -).

12

All dies ergibt sich entweder aus den vorstehend erwähnten Grundsatzentscheidungen oder unmittelbar aus dem Gesetz.

13

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther