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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1967, Az.: BVerwG IV B 49/67

Baurechtliche Privilegierung eines Gebäudes für Wirtschaft und Aufenthalt neben dem Bienenstand im Außenbereich; Baurechtliche Einordnung eines zur Bienenzucht und zum zeitweisen wochenendmäßigen Übernachten und Wohnen genutzen Grundstücks im Außenbereich; Beseitigungsverfügung gegen einen Wochenendhausbau im Außenbereich zur Verhinderung weiterer Bebauung in einem als Wiesenland und Ackerland genutzten Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 49/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 01.12.1966 - AZ: OVG 1 A 110/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger bekämpft die auf Beseitigung von ihm ausgeführter baurechtswidriger Bauten im Außenbereich gerichtete Verfügung der zuständigen Amtsverwaltung. Das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus: Das Vorhaben des Klägers sei nach dem geltenden Landesbaurecht im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht taugenehmigungsfähig gewesen. Es bleibe auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 BBauG baurechtswidrig. Es handle sich nach Ausführung und Zweckbestimmung um einen Wochenendhausbau im Außenbereich. Würde er genehmigt oder belassen, könnte die zuständige Behörde eine weitere Wochenendhausbebauung im Außenbereich nicht verhindern. Dies würde in dem landschaftlich reizvollen und abgeschiedenen Teil des Außenbereichs, der zur Zeit noch ausschließlich als Wiesen- und Ackerland genutzt werde, öffentliche Interessen beeinträchtigen. Auch der Hinweis auf die Zuordnung der von Beseitigung bedrohten Vorhaben zu dem vom Kläger aufgebauten Betrieb einer Bienenzucht könne die rechtliche Bewertung nicht ändern. Der Kläger möge zwar in dem Haus auch die zur Unterhaltung der Bienenzucht genötigten Gerätschaften aufbewahren. Das Haus diene aber im Vordergrund dazu, ihm und seinen Familienangehörigen ein zeitweises wochenendmäßiges Übernachten und Wohnen auf dem Grundstück zu ermöglichen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil wendet sich die Beschwerde des Klägers. Er hält die Rechtssache deshalb für grundsätzlich, weil der Kläger und andere Bienenzüchter berechtigtes Interesse an einer Entscheidung dahin hätten, ob neben einem Bienenstand auch ein Wirtschafts- und Aufenthaltsgebäude im Außenbereich erstellt werden dürfe. Nur mit Rücksicht auf seine Bienenzucht habe der Kläger sein Grundstück gekauft und aufgebaut. Wenn er mit seinen Familienangehörigen in dem Gebäude zu der Zeit, in der er Imkerarbeiten durchführe, übernachte, sei dies "nur eine Nebenfolge".

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Die zur grundsätzlichen Klärung herausgestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich rechtlich zulässig ist, ist, soweit bei der Verschiedenheit der Verhältnisse des Einzelfalls eine rechtsgrundsätzliche Klärung überhaupt erfolgen kann, durch das in ständiger Rechtsprechung bestätigte Urteil BVerwGE 19, 75 geklärt. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes muß ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben dem ihm zugehörigen Betrieb "dienen". Nach der vorgenannten Entscheidung ist deshalb zu prüfen, ob mit dem Betrieb nur oder hauptsächlich der Zweck verfolgt wird, im Außenbereich einen Bau zu errichten. Dabei kann die Gestaltung des geplanten Baues wichtige Anhaltspunkte dafür geben, ob bei der Planung etwa vorhandenen betrieblichen Belangen oder dem Interesse des Bauherrn an der Erholung und Freizeitgestaltung der Vorrang gegeben worden ist. Die Entscheidung ist auf der Grundlage dieser rechtsgrundsätzlichen Bekenntnisse letzten Endes von den bei der Beurteilung des zu prüfenden Einzelfalls gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen abhängig. Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht eine Ortsbesichtigung durchgeführt und nach den Begründungsausführungen im angefochtenen Urteil die Überzeugung gewonnen, daß das Vorhaben des Klägers im Vordergrund dazu diene, ihm und seinen Familienangehörigen ein zeitweises Wohnen und Übernachten auf dem Grundstück zu ermöglichen. Nach der rechtsgrundsätzlichen Rechtsprechung will aber § 35 BBauG im landschaftlich hervorgehobenen, bisher im wesentlichen unberührten Außenbereich das Eindringen einer Wochenendhausbebauung verhindern.

5

Unter diesen Umständen läßt das angefochtene Urteil angesichts der von ihm für den vorliegenden Einzelfall getroffenen Feststellungen, die der Kläger als solche nicht zulässig und begründet angegriffen hat, keinen Raum für die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Oswald
Klein
Dr. Weyreuther