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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1968, Az.: BVerwG IV B 125.67

Ablehnung eines Bauvorhabens auf Grund der Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung ; Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung; Erfordernis der Genehmigung durch eine höhere Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 125.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.04.1967 - AZ: 15 I 66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Die Rechtssache hat entgegen dem Vorbringen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Das Berufungsgericht hat, wie die Verweisung auf die im Vorprozeß ergangenen Urteile ergibt, das nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilende Vorhaben des Klägers unter anderem deshalb für unzulässig gehalten, weil dieses Vorhaben das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse und darin die Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung liege (§ 35 Abs. 3 BBauG). Der hiergegen gerichtete Hinweis des Klägers auf die in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Baulichkeiten und seine daran geknüpfte Folgerung, daß das Entstehen einer Splittersiedlung nicht zu befürchten sein könne, werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [113])entschieden, daß auch die Erweiterung und Verfestigung einer im Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der hier gegebenen Sachlage das Entstehen (bzw. die Erweiterung) einer Splittersiedlung in der Tat zu befürchten sei, d.h. als Vorgang der Zersiedlung des Außenbereichs die Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung begründe (vgl. dazu Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - [BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139 f.]]), beruht im wesentlichen auf einer Würdigung der konkreten Umstände, entzieht sich der Verallgemeinerung und ist infolgedessen einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.

4

Soweit der Kläger ferner einwendet, daß das Berufungsgericht die sich namentlich aus den Ratsbeschlüssen vom 4. August 1965 und vom 12. Januar 1966 ergebende Befürwortung des Vorhabens durch die beigeladene Stadt nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen, ist eine, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen übersieht, daß nach der klaren Regelung des Bundesbaugesetzes Stellungnahmen, Planentwürfe, Planänderungsbestrebungen u.ä.m. auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht schon deshalb von Einfluß sind, weil sie von der zur Aufstellung von Bauleitplänen berufenen Gemeinde stammen. Das Bundesbaugesetz hat die Ausübung der sogenannten Planungshoheit an die Einhaltung bestimmter Formen gebunden, zu denen vor allem auch das Erfordernis der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, gehört (§ 6 Abs. 1 Satz 1. und § 11 BBauG). Daraus ergibt sich, daß Befürwortungen eines Vorhabens, die diesen Anforderungen nicht genügen, im Genehmigungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. auch Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 -). Ob insoweit auch bei Flächennutzungsplänen, deren Aufstellung oder Änderung die Gemeinde beschlossen hat, eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der ein bestimmtes Ergebnis als absehbar erscheinen läßt (vgl. für die Aufstellung von Bebauungsplänen § 33 BBauG), mag auf sich beruhen. Denn da dies selbst für Bebauungspläne nur dann in Betracht kommt, wenn auch die Genehmigung des Planes durch die höhere Verwaltungsbehörde in Aussicht steht (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 33 BBauG Nr. 1]), könnte in diesem Punkt für Flächennutzungspläne jedenfalls nichts anderes gelten. Zumindest daran muß im vorliegenden Falle die Beachtlichkeit der Befürwortung durch die beigeladene Stadt scheitern. Ob diese Befürwortung zum Inhalt eines Flächennutzungsplanes werden, d.h. also u.a. auch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde finden wird, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derzeit noch durchaus offen.

5

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die angefochtene Entscheidung weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 - (MDR 1955, 124) schon deshalb nicht ab, weil sich dieses Urteil nicht mit der Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz beschäftigt, auf die allein im vorliegenden Falle abzustellen ist.

6

Da sich die angefochtene Entscheidung und zugleich die Nichtzulassung der Revision bereits aus den vorstehend erörterten Gründen rechtfertigen, kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen entscheidungserheblich nicht an.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther