Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1965, Az.: BVerwG IV B 214.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Jagdhütte bzw. Wochenendhaus als bevorrechtigtes Bauvorhaben; Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens; Verhältnismäßigkeit einer Abbruchsverfügung; Rechtserheblichkeit der planerischen Absichten einer Gemeinde für die Durchführung eines Bauvorhabens im Außenbereich; Notwendigkeit einer Beiladung der Grundstückseigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 214.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.05.1965 - AZ: 174 I 64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl. 1966, 359
- BayVBl. 1966, 58
- DVBl 1966, 548 (Kurzinformation)
- DÖV 1967, 281 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1966, 249 (Volltext mit amtl. LS)
- FreieWahl 1966, 39
Amtlicher Leitsatz
Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Bauvorhaben um eine Jagdhütte oder um ein Wochenendhaus handelt, bedarf grundsätzlich keines Sachverständigengutachtens.
Verlangt die Behörde die Beseitigung eines ungesetzlichen Bauwerkes, so liegt es in der Regel nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichtes, die Möglichkeiten einer Abänderung des Bauwerkes zur Behebung eines etwaigen Übermaßes der Forderung von Amts wegen zu prüfen. (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG I B 208.64).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Weder Mängel des gerichtlichen Verfahrens noch grundsätzliche Fragen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Einer Beiladung der Eigentümer des Grundstückes bedurfte es deswegen nicht, weil ihnen gegenüber die Anordnung des Landratsamtes zur Duldung der Beseitigung des Bauwerkes bereits unanfechtbar geworden war. Es wäre mit dem Sinn der Rechtskraft nicht zu vereinbaren, wenn denen, die eine Anfechtung unterlassen haben, durch die Beiladung neue Angriffsmöglichkeiten eröffnet würden (BVerwG IV C 180.65 - Beschluß vom 1. September 1965 -). Die Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber dem Kläger und den Eigentümern des Grundstückes ist im vorliegenden Falle nicht in Frage gestellt (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Bei Beurteilung der Frage, ob sich das Bauwerk des Klägers als ein bevorrechtigtes Bauvorhaben im Sinne von § 25 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - darstellt, das im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten (vgl. u.a. BVerwG I B 165.62 in DÖV 64, 744 und BVerwG I C 80.62 in DÖV 64, 742). Zur Beurteilung der Frage, ob das Gebäude eine Jagdhütte oder ein Wochenendhaus ist, bedurfte das Gericht keines Sachverständigen. Diese Frage kann in aller Regel von jedem durchschnittlich gebildeten Bürger beantwortet werden, auch wenn er über eigene Fachkenntnisse im Jagdwesen nicht verfügt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es mithin zur Erforschung des Sachverhaltes in dieser Hinsicht nicht.
Die planerischen Absichten einer Gemeinde hat zwar das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen für rechtserheblich gehalten, wenn die Durchführung eines Bauvorhabens im Außenbereich in Frage steht (BVerwG I C 30.62 in BVerwGE 18, 247). Das ist jedoch nur für den Fall geschehen, daß sich diese Absichten bereits zu einem Flächennutzungsplan verdichtet haben. Es kann hier dahinstehen, ob auch eine geringere Konkretisierung dieser Absichten genügen könnte, als sie in der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zu sehen ist. Das Einverständnis der Gemeinde mit der Ausführung eines einzelnen Baues bringt jedenfalls noch keinen planerischen Willen zum Ausdruck. Es bietet auch keinen Anlaß, den Sachverhalt daraufhin nach einem etwaigen künftigen Planwillen der Gemeinde zu erforschen, der nach außen noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Ob bei Genehmigung des Bauwerkes eine Splittersiedlung zu befürchten wäre, kann hier dahinstehen, da der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsverletzung festgestellt hat, daß das Bauvorhaben die natürliche Eigenschaft der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Zu dieser Feststellung bedarf es, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in jedem Falle der Einnahme eines Augenscheins (BVerwG IV B 47.65 - Beschluß vom 28. Juni 1965 -). Das Gericht kann sich in vielen Fällen ein Urteil hierüber auch durch Pläne, Skizzen, photographische Aufnahmen oder Berichte bilden. Daß aus besonderen Gründen hier die Einnahme eines Augenscheins erforderlich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan.
Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden, dessen Anwendung unser rechtsstaatliches Denken in jedem Falle verlangt, wenn von einer Behörde gegen einen Bürger eingeschritten wird. In dem Verlangen auf Abbruch eines Bauwerkes wird nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden können, nämlich dann, wenn es bei der Struktur des Bauwerkes möglich erschiene, durch Wegnahme bestimmter Bauteile einen genehmigungsfähigen Zustand zu erreichen. Dafür ist im vorliegenden Falle nichts ersichtlich. Darüber hinaus muß in der Regel von dem betroffenen Bürger verlangt werden, daß er gegenüber der Beseitigungsverfügung einer Behörde einen ganz bestimmten Gegenvorschlag für die Abänderung des Bauwerkes unterbreitet (vgl. hierzu BVerwG I B 208.64, Beschluß vom 8. Dezember 1964). Es liegt nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichtes, von Amts wegen etwaige geeignete Änderungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Die Beschwerde war deshalb mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß