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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1977, Az.: BVerwG VI B 52.76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI B 52.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 15006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 08.08.1975 - AZ: V 312/74
VGH Baden-Württemberg - 04.10.1976 - AZ: VI 1523/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71- vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - undvom 9. Mai 1972 - BVerwG VI CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde sieht eine solche grundsätzliche Bedeutung in der Abgrenzung des Leistungsbegriffs, der für § 3 Abs. 2 der Beihilfenverordnung (BV) für das Land Baden-Württemberg maßgebend sein könnte, Insbesondere in der Frage, ob es dafür auf die vom Berufungsgericht bestimmten "Leistungsbilder" oder auf die vom. Beklagten betonten "Kosteneinheiten" ankommt. Mit Recht hat insoweit das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ausgeführt, daß der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil die umstrittene Frage inzwischen durch die Verordnung vom 11. Juli 1975 (Ges.Bl. für Baden-Württemberg S. 575), mit der mit Wirkung vom 1. August 1975 in § 3 BV der Absatz 3 a eingefügt worden ist, eine Regelung gefunden: hat. In dieser neuen Vorschrift ist nämlich bestimmt, daß die Summe derjenigen Aufwendungen, die nach bestimmten Vorschriften berücksichtigt werden (hierzu gehören auch die hier streitigen), um die Summe der Leistungen zu kürzen ist, die aus einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse hierzu gewährt werden, und daß insoweit die (hier streitigen) Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden. Danach stellt sich die von der Beschwerde bezeichnete Frage in Zukunft nicht mehr. Die von der Beschwerde vermißte Begründung für die Nichtzulassung der Revision, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht noch besonders auszuführen brauchte, liegt darin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche dem auslaufenden oder nacht mehr geltenden Recht angehörenden Fragen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können; denn § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl.Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53], vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72], vom 20. Februar 1974 - BVerwG VI B 67.73-, vom 3. April 1975 - BVerwG II B 68.74-, vom 17. Juli 1975 - BVerwG II B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136], vom 8. August 1975 - BVerwG II B 3.75 - undvom 25. Mai 1976 - BVerwG II B 57.75 -). Daran ändert sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nichts dadurch, daß - wie die Beschwerde ausführt - die von ihr aufgeworfene Frage für eine Vielzahl weiterer Verfahren in Baden-Württemberg von Bedeutung sein kann; denn, wie das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, genügt es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und einen größeren Personenkreis betrifft(Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6], vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68-, vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69-, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 20. Februar 1974 - BVerwG VI B 67.73-, vom 11. April 1975 - BVerwG VI B 73.74 - undvom 6. November 1975 - BVerwG VI B 81.75 -).

3

Auch eine Abweichung des Berufungsurteils im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 227.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 3) liegt nicht vor. Eine solche Abweichung ist nur gegeben, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht(Beschlüsse vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16,53], vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG II B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37], vom 18. Dezember 1972 - BVerwG II B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 21. Februar 1977 - BVerwG VI B 44,76 -). Das Urteil vom 30. November 1964 ist jedoch ebenso wie das auch von der Beschwerde bezeichneteUrteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17) zu den Beihilfevorschriften des Bundes ergangen, während das Berufungsurteil zu der Beihilfenverordnung des Landes Baden-Württemberg ergangen ist. Davon abgesehen aber ist auch materiell eine Abweichung nicht festzustellen. Es kommt dafür darauf an, ob in einer konkreten Rechtsfrage das Berufungsurteil in seinen tragenden rechtlichen Ausführungen von den tragenden rechtlichen Ausführungen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt wird(Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG VI CB 133.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 81 und § 132 VwGO Nr. 128], vom 11. April 1975 - BVerwG VI B 73.74-, vom 22. April 1975 - BVerwG VI B 2.75-, vom 8. Januar 1976 - BVerwG II B 43.75 - undvom 21. Februar 1977 - BVerwG VI B 44.76 -). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 (a.a.O.) behandelt die Frage, ob die Aufwendungen für Medikamente im Verhältnis zu den Gesamt auf Wendungen des Krankheitsfalles als Zuschuß oder als selbständige, getrennte Leistung und damit als Sachleistung oder - falls sie in Geld erstattet werden - als Sachleistungssurrogat anzusehen sind und bejaht die letztere Frage. Nur in diesem Zusammenhang ist der von der Beschwerde wiedergegebene Satz zu sehen: "Bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit sind jedoch die einzelnen Aufwendungen getrennt zu betrachten." Das Berufungsurteil dagegen befaßt sich mit der Frage, ob bei der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers die Aufwendungen für Pflegekosten zum allgemeinem Pflegesatz, die unter den Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers liegen, getrennt von diesen als selbständige Leistung und deshalb als Sachleistungssurrogat betrachtet werden können, oder ob die gesamten Aufwendungen für die Unterbringung im Krankenhaus als Einheit zu betrachten sind und deshalb die Aufwendungen für die Pflegekosten zum allgemeinen Pflegesatz nur als Zuschuß. Diese Frage wird vom Berufungsgericht bejaht. Es steht damit gerade in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von welcher die Beschwerde Abweichung vorbringt, denn in dieser Entscheidung ist im weiteren Verlauf ausgeführt, wenn der Versicherte eine höhere als die allgemeine Pflegeklasse in Anspruch nehme und deshalb der von der Krankenkasse für die Krankenhauspflege in der allgemeinen Verpflegungsklasse aufzuwendende Betrag als Zuschuß zu den vom Versicherten zu tragenden Krankenhauspflegekosten geleistet werde, komme ein solcher Zuschuß anstelle der Sachleistung in Betracht; allen diesen Zuschüssen sei es eigentümlich, daß trotz ihrer Gewährung noch ein erheblicher Teil der entstandenen Aufwendungen ungedeckt bleibe; aus diesem Grund sähen die Beihilfevorschriften nur den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen, nicht aber von den nach dem Recht der sozialen Krankenversicherung zulässigen Zuschüssen der Krankenkassen vor. Damit steht auch im wesentlichen die Tendenz desUrteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 12) im Einklang.

4

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und 2 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier