Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1963, Az.: BVerwG VIII B 16.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 16.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.11.1961 - AZ: 104 VI 61
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG
- § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 53 - 58
- AS XVI, 53
- DVBl 1963, 897-899 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 570 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1467
- NJW 1963, 1466-1468 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 381
- ZLA 1963, 229
Amtlicher Leitsatz
Keine Zulassung der Revision, wenn das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil (Bestätigung von BVerwG VIII B 5.60).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene; er ist der Meinung, sein Wohnsitz sei am 31. Dezember 1937, am 1. August 1939 und zur Zeit der Vertreibung ein im Kreise Apatin gelegener Ort in der Batschka gewesen und nicht München, wohin er sich im Jahre 1939 begeben habe. Der Antrag wurde abgewiesen, die Beschwerde und die Klage blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger zur Zeit der Vertreibung seinen bestimmenden Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers hiergegen mit der Begründung zurück, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine neuerliche sachliche Würdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil durch Entscheidung vom 24. Mai 1961 - BVerwG VIII C 445.59 - aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Hierauf entschied der Verwaltungsgerichtshof erneut, jedoch anderweit dahin, die ablehnenden verwaltungsbehördlichen Bescheide und das verwaltungsgerichtliche Urteil seien aufgehoben und das Landratsamt München verpflichtet, dem Kläger den Ausweis A zu erteilen; er ließ die Revision nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
Der Beklagte macht geltend, daß es eine grundsätzliche und noch, klärungsbedürftige Rechtsfrage sei, ob es zulässig sei, die Frage des bestimmenden Wohnsitzes von subjektiven Momenten abhängig zu machen, und überdies, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen indessen nicht vor.
Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, der bestimmende Wohnsitz des Klägers sei nach wie vor nicht München gewesen, sondern sein in der Batschka gelegener Heimatort. Diese Auffassung beruht auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen; diese wären für das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ob der bestimmende Wohnsitz des Klägers zur maßgebenden Zeit München gewesen ist, wie der Beklagte annimmt, oder ob er im Vertreibungsgebiet gelegen hat, das ist offensichtlich - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - eine Frage des Einzelfalles, die es ausschließt, der Rechtssache könne grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht schon in zahlreichen anderen Fällen zur Frage des bestimmenden Wohnsitzes entschieden, wenn über die Frage gestritten wurde, welcher von mehreren Wohnsitzen als der "bestimmende" anzusehen sei. Es geht fehl, wenn der Beklagte demgegenüber den Standpunkt vertritt, ein künftiges Revisionsverfahren könne zur Klärung der von ihm als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage führen, ob der - bestimmende - Wohnsitz, ausschließlich nach den objektiven Verhältnissen des Betroffenen zu beurteilen sei. Ob das für die Frage des Wohnsitzes als solchen zutrifft, war hier nicht zu entscheiden. Die Wortfassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), läßt indessen bereits erkennen, daß dann, wenn die objektiven Merkmale auf einen Wohnsitz sowohl am einen als auch am anderen Ort hindeuten, subjektive Momente hinzukommen können, ja müssen, um dem einen Ort gegenüber dem anderen das Schwergewicht zuzuerkennen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß ein künftiges Revisionsverfahren die Lösung der vom Beklagten bezeichneten - verfehlten - Fragestellung herbeiführen könnte.
Der Beklagte hat sich auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 317.56 -, DÖV 1958 S. 429, berufen; von dieser Entscheidung weiche das Berufungsurteil ab. Das trifft indessen nicht zu; der Verwaltungsgerichtshof seinerseits hat sich vielmehr ausdrücklich auf dasselbe Urteil gestützt. Der Auszug, der DÖV 1958 S. 429 veröffentlicht worden ist, läßt vielleicht die Tragweite der Gründe des damaligen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelsfrei erkennen. Wenn der Beklagte sich nämlich dem Zusammenhang nach auf die Worte bezieht: "Wo sich aber die Familie im Einverständnis mit dem Ehemann aufhält, hat dieser auch einen Schwerpunkt", so kann er damit für seine Auffassung nichts herleiten. Denn diese Worte wenden sich allein gegen die Annahme, daß der gesetzliche Begriff des Wohnsitzes im Sinne der §§ 7 ff. BGB, der gelegentlich einer Fiktion gleichkommt, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse auch dann maßgeblich sei, wenn es darum geht, den Begriff des bestimmenden Wohnsitzes zu ermitteln. Es kann danach jedenfalls davon nicht die Rede sein, daß das Berufungsurteil auf einer - etwaigen - Abweichung von der Entscheidung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts beruhe.
Mit der soeben genannten Entscheidung hat der V. Senat sich vielmehr zugleich gegen die Auslegung des Gesetzes ausgesprochen, die der Beklagte sich zu eigen macht, indem er auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 148.59 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 11 Nr. 25 = ZLA 1961 S. 295, Bezug nimmt mit dem Hinweis, hiervon weiche das Berufungsurteil ab.
Das Urteil des IV. Senats trägt a.a.O. den Leitsatz: "Bei mehreren Wohnsitzen des Antragstellers ist kraft gesetzlicher Fiktion derjenige als bestimmender Wohnsitz anzusehen, an dem seine Familienangehörigen gewohnt haben." Mit diesem Hinweis wird indessen keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgebracht. Denn das soeben genannte Urteil ist zu § 11 des Lastenausgleichsgesetzes ergangen. Hier heißt es in Abs. 1 Satz 2: "Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war", und in Satz 3: "Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben." Das stimmt wörtlich mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVFGüberein. Auf die letztgenannte Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht Bezug genommen; das mag sich aus der - nicht ausgesprochenen - Erwägung erklären, bei einem kinderlosen Ehepaar könne im Wortsinne nicht von einer Familie oder von Familienangehörigen gesprochen werden.
Der Hinweis des Beklagten trifft also bloß insofern zu, als das Urteil des V. Senats vom 15. Januar 1958 und das Urteil des IV. Senats vom 10. Mai 1961 nicht im Einklang miteinander stehen. Denn das frühere Urteil geht von der dem späteren Urteil entgegengesetzten Auffassung aus, daß die wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG keine gesetzliche Fiktion enthält, vielmehr die Prüfung erlaubt und erfordert, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die "sich weniger rechtlich als soziologisch und sittlich bestimmen" lassen, die Auslegungsregel oder die gesetzliche Vermutung bestätigen oder widerlegen. Dahin hat der früher in Flüchtlingssachen zuständige V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die wiedergegebene Bestimmung von jeher verstanden, und der seit dem Jahre 1959 in Flüchtlingssachen allein zuständige VIII. Senat ist ihm darin gefolgt. Er hält - nach erneuter Prüfung - an diesem Standpunkt fest. Dieser liegt z.B. zugrunde dem Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 25.59 -, BVerwGE 9, 269 - die hier einschlägigen Ausführungen sind dort nicht abgedruckt -, Buchholz BVerwG 412.3, §§ 1, 2 BVFG Nr. 3 (S. 14), wo es heißt:
"Nach dieser Vorschrift ist zwar als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. Diese Vorschrift, die auch nur die Bedeutung einer Auslegungsregel hat, trifft den Fall des Klägers nicht."
Im Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG VIII C 366.59 - wird ausgeführt:
"Nach alledem war der Kläger so stark an X. gebunden, daß ihm eher seine Familie dorthin hätte folgen müssen, als daß er sich entschlossen hätte, seine Existenz dort aufzugeben, um wieder mit seinen Familienangehörigen zusammenzuleben. Das reicht aus, um die durch § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG aufgestellte Vermutung zu entkräften."
Der IV. Senat dagegen will nach seinem Urteil vom 10. Mai 1961 die Lebensinteressen gerade nicht gelten lassen, mag er selbst auch Bedenken gegen das Ergebnis seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht haben. Die Frage kann unerörtert bleiben, ob der IV. Senat den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund von § 11 Abs. 3 VwGO hätte anrufen dürfen oder gar müssen, als er zu einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Gegensatz trat, mag der V. Senat hier seine andere Auffassung auch nicht mit aller Deutlichkeit ausgesprochen haben. Sie betrifft freilich eine andere, wenn auch gleichlautende gesetzliche Bestimmung.
Die Frage bedurfte hingegen der Entscheidung, ob es darauf ankommt, ob also eine Abweichung, wie sie zwischen dem Berufungsurteil und der Rechtsprechung des V. und des VIII. Senats einerseits und dem Urteil des IV. Senats andererseits besteht, die Zulassung der Revision auf Grund von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich machte. Das Gericht hat diese Frage - nach erneuter Prüfung - wie schon in seinem Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 -, NJW 1960 S. 979 = DVBl. 1960 S. 364 = ZMR 1960 S. 286, verneint; eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt in einem Falle der hier zur Rede stehenden Art nicht vor.
Die Entscheidung hierüber konnte wiederum nur in einem Beschwerdeverfahren ergehen, weil bei einer Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung eben des Begriffes der Abweichung auf Grund von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einem künftigen Revisionsverfahren allein über § 11 Abs. 3 VwGO hätte entschieden werden können, aber nicht mehr über § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und den hier maßgebenden Begriff der Abweichung, Durch den Beschluß des VIII. Senats vom 7. September 1960, der noch zu § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ergangen ist, wurde dahin entschieden: "Keine Zulassung der Revision, wenn die abweichende Rechtsauffassung eine in mehreren Gesetzen in gleicher Weise auftauchende Rechtsfrage, betrifft, die abweichende Entscheidung aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts." Er hat bei Schunck-De Clerck, VwGO, Anm. 3 a cc (S. 440) zu § 132, Zustimmung gefunden, Ablehnung dagegen vor allem bei Bettermann (NJW 1961 S. 44) und Hanack, "Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit", 1962, insbesondere S. 153/154 sowie S. 164/165. Die Britischen Stimmen haben das Gericht indessen nicht zu überzeugen vermocht: Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde ist der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümlich; es ist neu. Daher ist es strittig geblieben, ob seine Übertragung, auf andere Zweige der Gerichtsbarkeit zu vertreten ist; aus diesen anderen Bereichen werden indessen von der Kritik gerade die Argumente hergeleitet. An echten Parallelen zu der Entscheidung, die hier erneut erforderlich wird, mangelt es vielmehr, aus dem angeführten Grunde; dabei spielt es keine Rolle, daß der angeführte Beschluß sich auf § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG bezog, die hier erforderliche Entscheidung dagegen § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betrifft. Soweit die Revision auch in anderen Zweigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit von einer Zulassung abhängig ist und die Divergenz einen Zulassungsgrund bildet, sind entgegengesetzte Entscheidungen einschlägiger Art nicht feststellbar.
Bei dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1954, NJW 1955 S. 480, auf das sich Bettermann eingangs bezieht in Übereinstimmung mit Koehler, VwGO, Anm. BV 6 zu § 132, geht es nicht um den hier zur Rede stehenden Fall gleichzeitiger, möglicherweise bewußt parallel geschalteter gesetzlicher Bestimmungen. Die von Wieczorek AP Nr. 2 § 9 ArbGG als "großzügig" bezeichnete Auffassung beantwortete die Frage vielmehr für den Fall einander folgender gleichlautender gesetzlicher Vorschriften in dem Sinne, die Annahme einer Divergenz sei nicht ausgeschlossen, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Vorschrift des Arbeitsgerichtsgesetzes 1953 beruht, die abweichende Entscheidung dagegen auf einer wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926. Ein solcher Fall steht hier nicht zur Entscheidung.
Die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich Bettermann und neuerdings Hanack bezogen haben, sind entweder anderen. Rechtsgebieten oder einem anderen Fragenkreis zuzurechnen. In dieser Hinsicht kommt die Vorlagepflicht eines Senats eines Revisionsgerichts in Betracht, wenn er von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts abweichen will. Die alsdann vorgeschriebene Anrufung des Großen Senats (hier gegebenenfalls nach § 11 Abs. 3 VwGO) bedurfte, wie bereits ausgeführt, im Beschwerdeverfahren keiner Prüfung und Entscheidung. Insoweit, vor allein aber in jener Hinsicht, kann das Gericht die Bedenken nicht überwinden, die gegen die - zumal von Hanack vertretene - Meinung sprechen, alle die hier in Betracht kommenden "Ausgleichsverfahren" seien demselben gesetzgeberischen Zweck dienstbar und deshalb einheitlichen Regeln unterworfen.
Daß in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im allgemeinen allein die Zulassung die Revision erst statthaft macht und die Zulassung strengen einengenden Vorschriften unterliegt, ist eine Besonderheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie fand sich bereits im früheren Recht, wie es bis zum 31. März 1960 gegolten hat. Durch die Verwaltungsgerichtsordnung ist die Zulässigkeit der Revision weiter beschränkt worden (z.B. durch den Wegfall des "Bundesprivilegs" des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG und die Erschwerung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Einführung des Begründungszwanges nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das ist bewußt geschehen, weil die Überlastung der Verwaltungsgerichte und zumal des Revisionsgerichts dazu nötigte und weil der rasche Wechsel der Maßnahmengesetzgebung auf vielen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts Abstriche vertretbar erscheinen ließ an einem voll ausgebauten dreistufigen Rechtsmittelzug. Unter diesem gesetzgeberischen Motiv einer Beschränkung der Statthaftigkeit der Revision müssen auch die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gesehen und gehandhabt werden. Bereits danach ist eine weniger "großzügige" Auffassung - mindestens seit dem 1. April 1960 - gerechtfertigt.
Im übrigen gilt auch im besonderen Verwaltungsrecht der Auslegungsgrundsatz, der für das Verfassungsrecht allgemein anerkannt ist, daß jedes einzelne Gesetz nur bei Beachtung aller seiner Vorschriften auf den Einzelfall richtig angewendet werden kann. Das konkrete Gesetz aus sich heraus bedarf also der Auslegung; eine punktuelle Betrachtung von einzelnen - selbst völlig gleichlautenden - Vorschriften wird häufig zu falschen Ergebnissen führen. Es ist deshalb nicht geboten, ja nicht einmal erlaubt, einzelne Rechtssätze (wie sie hier zur Rede stehen), Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe isoliert einander gegenüberzustellen - über die Grenzen der einzelnen Gesetze hinweg -. Darauf läuft jedoch das von Bettermann und Hanack geforderte Verfahren notwendig hinaus. Es kann vielmehr nicht übersehen werden, daß Begriffe wie Unzuverlässigkeit oder finanzielle Leistungsfähigkeit selbst dann, wenn sie z.B. in gewerberechtlichen Vorschriften durchaus vergleichbarer Art in wörtlicher Übereinstimmung verwendet werden, verschiedene Inhalte haben können, ja werden. Es wäre Leerlauf, wie er vom Gesetz nicht gefordert sein kann, wenn bei Abweichungen dieser und ähnlicher Art die Zulässigkeit der Revision unter Bezugnahme auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO einzuräumen wäre. Denn die Rechtseinheit erleidet unter solchen Umständen durch voneinander abweichende Entscheidungen ersichtlich keine Einbuße. Die Harmonie der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit bleibt vielmehr gewahrt. Nicht anders steht es im vorliegenden Falle.
Mit der jetzigen Entscheidung setzt sich der beschließende Senat - ebensowenig wie das auf den angeführten Beschluß vom 7. März 1960 zutrifft - aber auch nicht in Widerspruch mit sonstigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; die entgegengesetzte Auffassung von Bettermann und von Hanack entbehrt der Grundlage: Der von ihnen angeführte Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - beruht auf der folgenden Erwägung: Damit grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) anzuerkennen sei, die allein für die Zulassung der Revision erforderlich ist, sei zu verlangen, daß diejenigen Entscheidungen, die miteinander in Widerspruch geraten, zu demselben Rechtsgebiet ergangen sind. Bei dieser Entscheidung stand also die Frage der Divergenz im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG oder § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Rede, sondern ein anderes Problem, dessen Lösung der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überdies in derselben Richtung gefunden hat wie der VIII. Senat in seinem Beschluß vom 7. März 1960. - Der Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 185.54 -, auf den Bettermann und Hanack weiter Bezug nehmen, betrifft ebenfalls nicht den Zulassungsgrund der Divergenz, auf den es hier allein ankommt; der Beschluß ist nicht zu § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ergangen. Es wird darin vielmehr lediglich geprüft, ob der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG gegeben sei, also Rechtsgrundsätzlichkeit. Diese Frage wird mit der Begründung verneint, daß der I. Senat zunächst zwar nur über ein württemberg-badisches Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform und zumal über seine Vereinbarung mit dem Grundgesetz entschieden habe, daß der Senat aber unbedenklich jene Entscheidung wiederhole auch für das nunmehr strittig gewordene im wesentlichen gleichlautende hessische Gesetz. Bedenken hiergegen konnten in der Tat beiseite geschoben werden, weil der I. Senat schon früher durch Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -, Buchholz BVerwG 424.10, Hessen Nr. 2, der den Kritikern des VIII. Senats offenbar unbekannt geblieben ist, die Frage geprüft und dahin entschieden hatte, daß die umstrittene Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht für beide Landesgesetze in der gleichen Weise zu bejahen sei. Diese Beschlüsse des I. Senats haben mit der Entscheidung, die dem VIII. Senat aufgegeben war und ist, nichts gemein. Für eine Vorlegung an den Großen Senat, wie sie von Hanack (Anm. 75) irrtümlich gefordert wird, bestand weder damals noch besteht heute eine Handhabe, geschweige denn eine Notwendigkeit.
Wie zu entscheiden wäre, wenn das Lastenausgleichsgesetz sich einer eigenen Regelung enthalten, vielmehr ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVFG verwiesen hätte, das bedurfte hier keiner Prüfung, weil der Gesetzgeber einen anderen Weg gegangen ist und überdies neuerdings durch § 15 Abs. 5 BVFG dafür Sorge getragen hat, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises anhand u.a. des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVFG "für alle Behörden und Stellen verbindlich (ist), die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz (also z.B. auch nach dem Lastenausgleichsgesetz) zuständig sind".
Da es weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 des § 132 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Revision bedurfte, war die Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke