Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 148.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 148.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 17.09.1957 - AZ: A V 214/56
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 S. 3 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 41
- RLA 1962, 247
- ZLA 1961, 95
Amtlicher Leitsatz
Bei mehreren Wohnsitzen des Antragstellers ist kraft gesetzlicher Fiktion derjenige als bestimmender Wohnsitz anzusehen, an dem seine Familienangehörigen gewohnt haben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 17. September 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung für Hausrat, den er im Wartheland zurückgelassen hat. Er ist von Beruf Diplomlandwirt und kinderlos verheiratet. Auf Grund eines Nießbrauchs an einem etwa drei Morgen großen Grundstück hatte er sich in den Jahren 1937/1938 in Niedersachsen ein Haus erbaut. Er hatte dort eine Gärtnerei errichtet, die ihm Einkünfte von etwa 2.000 DM jährlich einbrachte. Vor Kriegsbeginn war er als Kreisstabsleiter einer Kreisbauernschaft tätig. Im Januar 1940 übersiedelte er unter polizeilicher Abmeldung in das Wartheland, wo er in den Dienst der Landesbauernschaft trat. Die Ausgleichsbehörden haben eine Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger nicht Vertriebener sei.
Aus dem gleichen Grunde wurde auch seine Klage vom Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 17. September 1957 abgewiesen. Das Gericht stellte zwar fest, daß der Kläger im Wartheland einen Wohnsitz begründet habe. Sein bestimmender Wohnsitz sei jedoch in Niedersachsen geblieben, wo außer seiner Ehefrau auch sein Vater gelebt habe. Dieser Wohnsitz sei nie aufgehoben worden. Da dort auch seine Familienangehörigen gewohnt hätten, sei dieser Wohnsitz infolge einer bindenden Auslegungsregel des Gesetzes als bestimmender Wohnsitz zugrunde zu legen. Hinzu komme aber, daß auch andere Gründe dieses Ergebnis als richtig erscheinen ließen. So habe der Kläger schon vor dem Kriege öfter versucht, außerhalb seines Heimatortes beruflich festen Fuß zu fassen. Alle diese Versuche seien fehlgeschlagen. Stets sei er wieder an seinen Geburtsort zurückgekehrt, wo er seine Ehefrau, seinen Vater und sein Heim vorgefunden habe. Er habe auch während des Krieges nicht fest damit rechnen können, sich im Wartheland beruflich durchzusetzen. Seine dortige berufliche Tätigkeit sei von vornherein vom Ausgang des Krieges abhängig gewesen. Der Kläger habe auch kein echtes Vertreibungsschicksal erlitten, da seine Tätigkeit beim Reichsnährstand nach Kriegsende auch dann weggefallen wäre, wenn er diese Tätigkeit in der Heimat ausgeübt hätte.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, er habe seinen Wohnsitz in Niedersachsen aufgehoben und einen neuen Wohnsitz im Wartheland begründet. An seinem Heimatort habe er früher einen eigenen Hof bewirtschaftet, der später verpachtet und im Jahre 1936 veräußert worden sei. Danach habe er nur unter Entbehrungen leben können, berufliche Versuche seien wiederholt gescheitert, die Tätigkeit bei der Kreisbauernschaft sei nur aushilfsweise erfolgt und bereits 1938 beendet worden. Im Wartheland habe er erstmalig eine planmäßige Anstellung erhalten, seine endgültige Übernahme sei ihm in Aussicht gestellt worden. Er sei der Ansicht gewesen, daß das Wartheland wieder mit dem Deutschen Reich vereinigt werden würde und er auf die Dauer dort tätig sein könne. Bei seinem damaligen Alter von 48 Jahren sei ihm diese Möglichkeit, endlich beruflich festen Fuß zu fassen, als der einzige Ausweg aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten erschienen. Mit seiner polizeilichen Abmeldung vom Heimatort habe er dartun wollen, daß er nicht gedenke, jemals wieder dorthin zurückzukehren. Aus diesem Grunde habe er auch den Auftrag zur Anfertigung eines Holzhauses gegeben, das für ihn im Wartheland aufgestellt werden sollte. Da dieser Auftrag aus kriegsbedingten Gründen nicht habe durchgeführt werden können, habe er sich ein Gartenhaus zum dauernden Aufenthalt eingerichtet. Seine Ehefrau habe ihn wiederholt und für längere Dauer im Wartheland besucht. Sie sei nur deswegen noch in Niedersachsen gemeldet gewesen, weil sie noch keine Genehmigung zum Zuzug in das Wartheland erhalten habe. Selbst wenn er aber in Niedersachsen einen Wohnsitz behalten haben sollte, sei dieser nicht bestimmender Wohnsitz im Sinne des Gesetzes gewesen. Hierfür könne allein entscheidend sein, wo der Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse gewesen sei. Dieser aber habe in Posen im Wartheland gelegen. Nur wenn daran Zweifel bestehen könnten, könne die gesetzliche Auslegungsregel von Bedeutung werden, nach welcher der Wohnort der Familienangehörigen erheblich sei.
Der Beklagte hält die gesetzliche Vorschrift, wonach insbesondere derjenige Wohnsitz als bestimmender Wohnsitz anzusehen ist, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben, für bindend. Darüber hinaus sei aber im angefochtenen Urteil richtig festgestellt worden, daß der Kläger auch ohne Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung seinen bestimmenden Wohnsitz in Niedersachsen gehabt habe. Dazu führe die Erkenntnis, daß er vielleicht vorübergehend die Absicht gehabt habe, für die Dauer im Wartheland zu verbleiben, daß er aber im Verlauf des Krieges wie jeder normal denkende Staatsbürger habe damit rechnen müssen, daß diese Absicht sich nicht werde verwirklichen lassen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat Bedenken, die gesetzliche Vorschrift über den Wohnsitz der Familienangehörigen als eine zwingende Vorschrift anzusehen. Eine solche Auslegung müsse insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn die Familienangehörigen lediglich aus kriegsbedingten Gründen nicht an den Wohnort des Familienoberhauptes verzogen seien. Dann könne im vorliegenden Falle aber unter Umständen die Aussage einer Zeugin an Bedeutung gewinnen, wonach der Kläger wegen politischer Schwierigkeiten an seinem Heimatort eine Anstellung im Wartheland gesucht habe. Es könne dann auch die Annahme, der Kläger habe überhaupt in Niedersachsen noch einen Wohnsitz gehabt, bedenklich erscheinen.
Der Kläger hat hierauf erwidert, daß er in der Tat politische Schwierigkeiten an seinem bisherigen Wohnsitz gehabt habe. Diese hätten sich mit Beziehung auf seinen früheren Hof aus dem Erbhof- und Entschuldungsrecht ergeben und nicht nur zu Schwierigkeiten mit der örtlichen Kreisbauernschaft, sondern auch mit dem Ortsgruppenleiter geführt. Wegen der durch das Armenrechtsverfahren versäumten Revisionsfrist bittet der Kläger um Wiedereinsetzung.
II.
Die Revision ist zulässig, weil dem Kläger wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war. Während der Dauer des Armenrechtsverfahrens war er an der Revisionseinlegung verhindert. In der Sache kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben; dem angefochtenen Urteil ist in Ergebnis wie Begründung beizutreten.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger jedenfalls in Niedersachsen einen Wohnsitz behalten hat. Diese Feststellung kann der Kläger mit seinem Vorbringen in der Revision nicht entkräften. Insbesondere wird nach anerkannter Rechtsprechung nicht durch eine polizeiliche Abmeldung der Wohnsitz aufgegeben. Die persönlichen und sachlichen Beziehungen, die der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen nach wie vor zu seinem Heimatort in Niedersachsen hatte, rechtfertigen auch nach Überzeugung des erkennenden Senates die Annahme, daß er dort noch einen Wohnsitz beibehalten hat.
Dem stände freilich die Anerkennung des Klägers als eines Vertriebenen nicht entgegen, da er sicher auch im Wartheland am Orte seiner beruflichen Tätigkeit einen Wohnsitz neu begründete. Voraussetzung wäre dazu jedoch, daß der verlorengegangene Wohnsitz im Wartheland der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers bestimmende Wohnsitz gewesen wäre (§ 11 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Mit dem Begriff des bestimmenden Wohnsitzes hat der Gesetzgeber im Lastenausgleichsrecht eine Art des Wohnsitzes geschaffen, die dem bürgerlichen Recht fremd ist. Wenn sich der Begriff des Wohnsitzes auch im Lastenausgleichsrecht nach anerkannter Rechtsprechung nach bürgerlichem Recht bestimmt, so kann mithin der "bestimmende" Wohnsitz im Sinne des Lastenausgleichsrechts nicht mehr in Anlehnung an das bürgerliche Recht festgestellt werden. Aus mehreren bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzen muß hierzu vielmehr derjenige Wohnsitz ausgewählt werden, zu dem die persönlichen und sachlichen Beziehungen überwiegen, der mithin mehr als andere Wohnsitze der gleichen Person den Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt. Die Auswahl dieses bestimmenden Wohnsitzes hat der Gesetzgeber jedoch nicht allein auf die Wertung dieser Lebensinteressen abgestellt. Er hat vielmehr mit dem im Jahre 1957 eingefügten Satz 3 des § 11 Abs. 1 LAG eine bindende Auslegungsregel gegeben, indem er sagt: "Als bestimmender Wohnsitz .... ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben". Zu Recht gehen das angefochtene Urteil und auch der Beklagte davon aus, daß diese gesetzliche Bestimmung keine Ausnahme gestattet, daß sie insbesondere den Wohnsitz der Angehörigen nicht nur als möglichen bestimmenden Wohnsitz kennzeichnet. Ob sie freilich vom Gesetzgeber in diesem Sinne gedacht war, steht dahin. Nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Bundestagsdrucksache Nr. 3666 der 2. Wahlperiode) sollte die Einfügung dieses Satzes "zur Klarstellung dienen, daß bei mehrfachem Wohnsitz nicht immer der gesetzliche Wohnsitz des Betroffenen .... oder etwa der Ort des Arbeitsplatzes als der für die persönlichen Verhältnisse bestimmende Wohnsitz gilt". Daher sind Kühne-Wolff offenbar auch heute noch der Ansicht, daß bei Verheirateten "regelmäßig" der Familienwohnsitz bestimmender Wohnsitz sei (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B Band 1 LAG § 11 Anm. 6). Die Formulierung des Gesetzestextes gestattet aber nach Überzeugung des erkennenden Senates eine Ausnahme von dieser Regel nicht. Ist der Wortlaut eines Gesetzes eindeutig und sinnvoll, dann muß er auch dann als objektivierter Wille des Gesetzgebers angesehen werden, wenn ein an der Beratung des Gesetzes mitwirkender Ausschuß anderer Ansicht gewesen sein sollte. Allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers ist für die Auslegung des Gesetzes von Bedeutung (BVerfGE 1, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]). Danach aber ist im vorliegenden Falle der bestimmende Wohnsitz des Klägers sein früherer Wohnsitz in Niedersachsen geblieben.
Ob es demgegenüber von Bedeutung sein könnte, daß die Ehefrau des Klägers etwa infolge kriegsbedingter Maßnahmen nicht in das Wartheland zu ihrem Ehemann ziehen konnte, kann hier dahingestellt bleiben. Insoweit handelt es sich um einen neuen Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Dieser Vortrag widerspricht auch den vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben. Nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils, der allein für das Revisionsgericht beachtlich ist, hat der Kläger seinerzeit ausgeführt, daß seine Ehefrau ihn zwar mehrfach in Posen besucht habe, daß aber dauernder Aufenthalt von deutschen Ehefrauen im Wartheland damals behördlicherseits nicht erwünscht gewesen sei. Es sei ihm deswegen damals richtiger erschienen, seine Ehefrau während des Krieges zunächst in Niedersachsen wohnen zu lassen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Kläger ernsthaft um die Übersiedlung seiner Ehefrau nach dem Wartheland bemüht und daß er daran durch ein kriegsbedingtes Verbot gehindert gewesen ist.
Nach alledem kann der Kläger nicht als Vertriebener im Sinne des Gesetzes angesehen werden, so daß seine Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden ist. Die gegen das angefochtene Urteil eingelegte Revision mußte daher mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Lentz und Oswald
Klein
Clauß