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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1959, Az.: BVerwG VIII C 25.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 25.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 27.07.1956 - AZ: Proz.L.Nr. 384.55

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 269 - 273
  • AS IX, 269
  • DVBl 1960, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 357 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1960, 274
  • MDR 1960, 346 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Wer schon vor der Umsiedlung seiner Volksgruppe seinen alleinigen oder, bei mehrfachem Wohnsitz, seinen bestimmenden Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgegeben hat, ist nicht Umsiedler, auch wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Bestimmungen des Umsiedlungsvertrages erlangt hat.

  2. 2)

    Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich im Vertriebenenrecht auch dann nach §§ 7 ff. BGB, wenn in dem Gebiet, aus dem der Antragsteller vertrieben oder umgesiedelt wurde, das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch nicht gegolten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 27. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) ist Deutschbalte. Er besaß die lettische Staatsangehörigkeit und wohnte, damals noch unverheiratet, in Mitau (Lettland). Von hier aus bewarb er sich im Juli 1939 über das Arbeitsamt Reutlingen um eine Arbeit in Deutschland. Das Arbeitsamt vermittelte ihm die Stelle eines Lagerbuchhalters bei einer Firma in Tübingen. Diese Stelle trat er am 1. September 1939 an. Er schloß den Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit und meldete sich in Tübingen polizeilich an. Am 30. Oktober 1939 beantragte er, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Er wurde im Dezember 1939 auf Grund des am 30. Oktober 1939 zwischen Deutschland und Lettland geschlossenen Umsiedlungsvertrages aus der lettischen Staatsangehörigkeit entlassen. Im Juni 1940 wurde er in Deutschland eingebürgert.

2

Der Antrag des Klägers, ihm den Ausweis A für Heimatvertriebene zu erteilen, blieb im Verwaltungswege erfolglos. Er hat darauf den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage (Rechtsbeschwerde) abgewiesen und dieses Urteil wie folgt begründet:

3

Der Umstand, daß der Kläger auf Grund des Umsiedlungsvertrages zwischen Deutschland und Lettland die lettische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche erlangt habe, rechtfertige es für sich allein noch nicht, ihn als Heimatvertriebenen anzuerkennen. Ein Anspruch hierauf würde ihm nur dann zustehen, wenn er im Zuge der Umsiedlung seinen Wohnsitz von Lettland nach Deutschland verlegt hätte. Dies aber sei nicht der Fall. Er habe bereits vor dem Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen seinen alleinigen oder jedenfalls den für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz in Tübingen gehabt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil sowie die behördlichen Bescheide aufzuheben und ihn als Heimatvertriebenen anzuerkennen,

5

hilfsweise:

die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Der Kläger begehrt die Ausstellung des Ausweises A. Dieser Ausweis wird nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertbriebenengesetzes - BVFG -, jetzt gültig in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), den Heimatvertriebenen erteilt. Das Klagebegehren des Klägers kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er Heimatvertriebener ist.

10

Wer Heimatvertriebeher ist, ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 1 BVFG. Demnach muß ein Heimatvertriebener vor allem zunächst die Voraussetzungen eines Vertriebenen erfüllen. In Betracht kommt im Falle des Klägers insoweit lediglich die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, nach welcher die Vertriebeneneigenschaft auch den Umsiedlern zukommt, d.h. denjenigen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, die auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten umgesiedelt worden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, beim Kläger nicht gegeben.

11

Die Umsiedlungsverträge, die während des zweiten Weltkrieges zwischen dem Deutschen Reich und einer Anzahl von Staaten geschlossen wurden, sind nicht nach Art. 124 GG Bundesrecht geworden. Sie gelten nicht gemäß Art. 123 GG fort; denn sie haben noch während des Krieges durch die abschließende Abwicklung der vereinbarten Umsiedlungsmaßnahmen, spätestens jedoch durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches, durch die grundlegende Veränderung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse in den an den Verträgen beteiligten anderen Staaten und durch die in deren Gebieten durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen ihren Charakter als die beteiligten. Vertragspartner bindende Verträge und damit auch als im Geltungsbereich des Grundgesetzes unmittelbar anwendbares Recht verloren. Die Auslegung dieser Verträge durch das Tatsachengericht kann daher mit Rücksicht auf §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO durch das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.

12

Der Kläger beruft sich darauf, daß auf ihn die Bestimmungen des Vertrages zwischen der deutschen und der lettischen Regierung über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich vom 30. Oktober 1939 anwendbar gewesen seien. Nach dem angefochtenen Urteil bestimmte dieser Vertrag, daß einerseits die lettische Regierung sich verpflichtete, alle lettischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit aus der lettischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, die bis zum 15. Dezember 1939 ihren Entschluß bekundeten, aus der lettischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und ihren ständigen Wohnsitz in Lettland zu verlassen, während andererseits die deutsche Reichsregierung die Verpflichtung übernahm, diese Personen mit dem Ziel der Einbürgerung in das Deutsche Reich zu übernehmen. Das Zusatzprotokoll bestimmte hiernach ferner, daß der Vertrag sich auch auf solche lettische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit erstrecken sollte, die zu der Zeit der Umsiedlung ihren - alleinigen oder, bei mehrfachem Wohnsitz, den im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG für ihre persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden - Wohnsitz nicht in Lettland, sondern in außerlettischen Gebieten einschließlich des Deutschen Reiches hatten. Auch diese Personen wurden, wie das angefochtene Urteil ergibt, nach den Bestimmungen des Vertrages aus dem lettischen Staatsverbande entlassen, um dann in vereinfachter Weise die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Auf sie findet jedoch entgegen der Ansicht des Klägers die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG keine Anwendung.

13

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der bloße Wechsel der Staatsangehörigkeit und allenfalls noch gewisse vermögensrechtliche Folgen, auf die sich hinsichtlich dieses Personenkreises die Wirkungen des Umsiedlungsvertrages im wesentlichen beschränkt haben, erfüllen aus sprachlichen Gründen nicht die Voraussetzungen der Vorschrift, nach der die betreffenden Personen "aus außerdeutschen Gebieten umgesiedelt worden" sein, also ihren Wohnsitz gewechselt, ein anderes Siedlungsgebiet zugewiesen erhalten haben müssen.

14

Auch der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG läßt eine andere Auslegung nicht zu. Die unter die Umsiedlungsverträge fallenden deutschen Volks zugehörigen haben nur dann ein Schicksal gehabt, das dem der Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbar ist, wenn auch sie, gleich diesen, ihren alleinigen oder bestimmenden Wohnsitz in ihrem Herkunftslande erst im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges, zu denen auch die Umsiedlungsmaßnahmen zu rechnen sind, und nicht bereits aus einem früheren Anlaß aufgegeben haben. Nur unter dieser Voraussetzung war es sinnvoll und sachgerecht, sie in die Regelung des § 1 BVFG mit einzubeziehen. Deutsche Volks zugehörige, die zwar ebenfalls von den Bestimmungen der Umsiedlungsverträge erfaßt wurden, jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, unabhängig von diesen Verträgen, ihren alleinigen oder bestimmenden Wohnsitz außerhalb des Gebietes begründet hatten, aus dem jeweils die Umsiedlung erfolgte, haben kein einer Vertreibung vergleichbares Schicksal erlitten. Ihre Lage gleicht, auch soweit der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt einer Entwurzelung aus der angestammten Heimat in Betracht kommt, der Lage solcher nicht von den Umsiedlungsverträgen betroffener Deutscher, die zwar ursprünglich ihren alleinigen oder bestimmenden Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 gehabt hatten, diesen Wohnsitz jedoch bereits vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben haben. Da die Angehörigen dieser letzten Personengruppe nach dem Gesetz nicht Vertriebene sind, besteht auch kein Grund, die von den Umsiedlungsverträgen betroffenen deutschen Volkszugehörigen, die schon vor der Umsiedlung ihrer Volksgruppe ihren alleinigen oder bestimmenden Wohnsitz in dem Gebiet aufgegeben hatten, aus dem die Umsiedlung erfolgte, als Vertriebene anzuerkennen. Einer solchen Person steht die Vertriebeneneigenschaft auf Grund von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG nicht zu. Der Umstand, daß sich aus dem Umsiedlungsvertrage möglicherweise für ihre Staatsangehörigkeit und für ihr im Herkunftslande befindliches Vermögen gewisse Folgen ergeben haben, kann hieran nichts ändern. Solche Tatsachen sind nach dem Gesamtzusammenhange des § 1 BVFG nicht geeignet, die Vertriebeneneigenschaft einer Person zu begründen.

15

Nach diesen Maßstäben erfüllt auch der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Er hat, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsfehler entschieden hat, seinen alleinigen oder bestimmenden Wohnsitz nicht im Zuge der Umsiedlung, sondern ohne inneren Zusammenhang mit dieser und auch vor ihrem Beginn spätestens im Oktober 1939 von Mitau nach Tübingen verlegt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung dieser Frage aus tatsächlichen Gründen entscheidend darauf abstellt, daß der Kläger am 1. September 1939 bei seiner polizeilichen Anmeldung in Tübingen nicht angegeben hat, daß er seinen bisherigen Wohnsitz in Mitau beibehalte, und daß ferner in verschiedenen amtlichen Urkunden, die aus Anlaß des standesamtlichen Aufgebotes des Klägers vom Oktober 1939 in Lettland ausgestellt worden sind, als Wohnsitz des Klägers ebenfalls stets nur Tübingen bezeichnet wird.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht verkannt, daß der Wohnsitzbegriff des § 1 BVFG nach §§ 7 ff. BGB zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 5, 104 und 110). Das Recht, das in dem Gebiet gegolten hat, aus dem die Vertreibung oder Umsiedlung erfolgt ist, bleibt hierbei außer Betracht. Dies mag nach dem Wortlaut des Gesetzes vielleicht zweifelhaft sein, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zusammenhang der gesetzlichen Regelung. Wenn die Behörde bei ihren Entscheidungen über die Ausstellung von Vertriebenenausweisen jeweils die Rechtsvorschriften beachten müßte, die in der früheren Heimat des Antragstellers gegolten haben, so würde sie sich wegen der Vielzahl der möglichen Vertreibungsgebiete häufig, und zwar auch in tatsächlich einfach gelagerten Fällen, mit wissenschaftlich zwar lösbaren, jedoch die praktische Arbeit hemmenden schwierigen Rechtsfragen auseinandersetzen müssen. Es ist angesichts des großen Umfanges der auf dem Gebiete des Vertriebenenrechts den Behörden ohnehin obliegenden Aufgaben nicht wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber diese Arbeit von vornherein mit derartigen Schwierigkeiten hat belasten wollen.

17

Dies ist um so weniger anzunehmen, als die Berücksichtigung des Heimatrechts der Vertriebenen auch nicht durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt wird. Das Ausweisverfahren knüpft nicht an frühere Rechtsstellungen an. Es soll lediglich die wirtschaftliche Eingliederung der vertriebenen Personen in der neuen Heimat erleichtern. Es wäre daher nicht sachgerecht, sondern unbillig und willkürlich, wenn die Frage nach der Vertriebeneneigenschaft in Fällen, die sich in ihren Einzelheiten völlig gleichen, nur deshalb unterschiedlich beantwortet werden müßte, weil in den Gebieten, aus denen die Antragsteller vertrieben oder umgesiedelt worden sind, hinsichtlich des Wohnsitzbegriffes unterschiedliche Rechtsvorschriften gegolten haben.

18

Die Vorstellung des Gesetzgebers, daß der Wohnsitzbegriff des § 1 BVFG ausschließlich und in allen Fällen nach §§ 7 ff. BGB auszulegen sei, wird durch die Gesetzesänderung vom 22. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) bestätigt, durch die in § 1 Abs. 2 BVFG die Bestimmungen der Nrn. 5 und 6 eingefügt worden sind. Dadurch sind Härten beseitigt worden, die sich aus der Anwendung gewisser Wohnsitzvorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben mußten; dem Gesetzgeber muß folglich ihre Anwendung vorgeschwebt haben, Härten von ähnlichem Gewicht müßten sich auch bei der Anwendung ausländischer Vorschriften vielfach zwangsläufig ergeben. Auch sie würden im Interesse einer gerechten und gleichmäßigen Behandlung aller Vertriebenen eines Ausgleichs bedürfen. Dennoch hat der Gesetzgeber jene Bestimmungen, die dem Ausgleich der Härten dienen sollen, nicht so allgemein gefaßt, daß mit ihnen auch solchen Härten und Ungerechtigkeiten begegnet werden könnte, die sich aus der Anwendung ausländischen Rechtes ergeben. Das zeigt ebenfalls, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit, im Rahmen des Vertriebenenrechts könnte die Wohnsitzfrage auch nach ausländischen Rechtsnormen beurteilt werden, nicht in Betracht gezogen hat.

19

Bei der Entscheidung der Frage, wo sich nach §§ 7 ff. BGB der Wohnsitz des Klägers befunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht dem Umstände entscheidende Bedeutung beigemessen, daß der Kläger in Tübingen in einem festen und unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Hieraus hat er insbesondere auch überzeugend den Schluß gezogen, daß der Kläger sich dort nicht nur vorübergehend hat niederlassen wollen, und daß er diese Stadt allein oder jedenfalls bevorzugt vor anderen zum räumlichen Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat machen wollen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch insoweit beizupflichten, als er den etwaigen Plänen des Klägers, in späterer Zeit wieder nach Mitau zurückzukehren und dort, gestützt auf die in Deutschland erworbenen Berufserfahrungen, in der Firma seines Onkels eine leitende Stellung zu bekleiden, für die Frage des Wohnsitzes keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, und daß er ferner auch den Umstand, daß der Kläger für Deutschland ein nur befristetes Einreisevisum besessen hat, in dieser Hinsicht nicht für erheblich angesehen hat. Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen M. bedurfte es deshalb nicht.

20

Mit Recht ist ferner der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage des alleinigen oder des bestimmenden Wohnsitzes des Klägers der Behauptung des Klägers nicht weiter nachgegangen, daß seine Mutter damals noch in Lettland gewohnt habe. Da der Kläger volljährig war und in Tübingen nicht in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis, sondern in fester Arbeit stand, konnte ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er von seinem Elternhause wirtschaftlich nicht abhängig war und daß daher die Begründung eines eigenen, von dem Wohnsitz seiner Eltern unabhängigen Wohnsitzes seinem Willen entsprach. Auch auf § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG kann der Kläger seine Ansicht, Mitau sei zumindest sein bestimmender Wohnsitz geblieben, nicht stützen. Nach dieser Vorschrift ist zwar als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. Diese Vorschrift, die auch nur die Bedeutung einer Auslegungsregel hat, trifft den Fall des Klägers nicht. Sie ist auf die Verhältnisse einer verheirateten berufstätigen Person abgestellt, die deshalb zwei Wohnsitze unterhält, weil sie einerseits einen eigenen Haushalt hat, in dem ihr Ehegatte und die gemeinsamen Kinder leben, andererseits an einem anderen Orte ihren Beruf ausübt (vgl. Urteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 149.57 -, RLA 1958 S. 350 = ZLA 1959 S. 56).

21

Da demnach der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch des Klägers auf den Ausweis A für Heimatvertriebene mit Recht verneint hat, mußte dessen Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke