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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1955, Az.: BVerwG I B 185/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 185/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 14984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 3. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes von 199,64 ha auf Grund des Hessischen Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. Oktober 1946 (GVBl. S. 218) - GSB - zur Landabgabe von 93 ha herangezogen. Von dem Gesamtbesitz waren etwas mehr als 40 ha sogen. Streubesitz, der an verschiedene Pächter verpachtet war. Der Hauptbesitz, das sogen. Hofgut, ist an zwei Pächter verpachtet, die selbst 50 ha Eigenland besitzen und das Eigen- und Pachtland gemeinsam bewirtschaften. Zur Erfüllung des Abgabesolls verkaufte der Kläger den Streubesitz an die N... Siedlungsgesellschaft. Für das Hofgut bat er um Freistellung von der Landabgabepflicht. Der Beklagte erkannte das Hofgut als Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung und Tierzucht an und stellte es einstweilen, solange die Voraussetzungen des § 2 der Vierten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vorliegen, von der Abgabe von 22 ha frei, bestand also auf der Abgabe der restlichen ca. 31 ha von dem Hofgut. In seiner Entscheidung ging der Beklagte von dem Gesamtbetrieb aus, der sich aus dem Pacht- und Eigenland der Pächter zusammensetzt, und führte aus: Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des landwirtschaftlichen Spezialbetriebes sei gewahrt, wenn die Abgabe von nur 22 ha ausgesetzt werde, da den Pächtern des Betriebs unter Berücksichtigung ihres Eigenlandes dann noch ca. 173 ha zur Verfügung stünden, der Spezialbetrieb zur Saatgutvermehrung und Tierzucht aber auf dieser Fläche, wenn auch etwas eingeschränkt, weiter betrieben werden könne. Die Einschränkung sei in Kauf zu nehmen; insoweit sei dem Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland der Vorrang zu geben.

2

Hiergegen geht der Kläger an. Er ist der Meinung, das Hofgut müsse, da der Beklagte den auf diesem Gut geführten Betrieb als Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung und Tierzucht anerkannt habe, in vollem Umfang von der Landabgabe freigestellt werden. Bei Prüfung der Frage, ob der Spezialbetrieb auch weiterhin möglich sei, sei von dem Eigenland der Pächter abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland könne zur Begründung des restlichen Abgabesolls nicht herangezogen werden, zumal der von ihm, dem Kläger, abgegebene Streubesitz bisher den heimatvertriebenen Bauern nicht zugeführt worden sei, sondern lediglich den Eigentümer gewechselt habe. Der Einspruch des Klägers wurde vom Beklagten zurückgewiesen. Verwaltungsgericht Darmstadt und Verwaltungsgerichtshof hielten die Einwendungen des Klägers ebenfalls nicht für begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung davon aus, daß das GSB mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtsgültig sei und die Entscheidung über die Freistellung des Hofguts des Klägers im Ermessen der Behörde liege. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte es als berechtigt an, daß der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung die dem Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung und Tierzucht dienenden Landflächen der Pächter mitberücksichtigt und den allgemeinen dringenden Landbedarf für Siedlungen in Betracht gezogen habe. Er stellte hierzu fest, daß sich der Beklagte im Rahmen seines Ermessens gehalten habe, und daß im übrigen auf dem Hofgut des Klägers, selbst wenn man das Pachtland unberücksichtigt lasse, auch nach Abgabe von 31 ha noch ein leistungsfähiger Spezialbetrieb möglich sei.

3

Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er hält die Zulassung der Revision insbesondere deswegen für geboten, weil das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform und das hierzu ergangene Entschädigungsgesetz auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und die Frage zu klären sei, inwieweit der Beklagte bei seiner Entscheidung den allgemeinen Bedarf an Siedlungsland habe berücksichtigen dürfen.

4

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, bestimmte Bundesbehörden beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von den Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der anderen Länder oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. In Betracht kommt hier lediglich die Zulassung wegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren zu klären wäre. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.

6

1)

Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 73.53 - (NJW 1954 S. 1342 [BVerwG 20.05.1954 - BVerwG I C 73/53], DÖV 1954 S.618) entschieden, daß das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - vereinbar ist. Die Entscheidung betrifft zwar das württembergisch-badische GSB, aber das hessische GSB ist mit gleichem Wortlaut in Hessen erlassen. Die Ausführungen in dem Urteil des Senats gelten daher auch für die hessischen Verhältnisse (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -). Die Einwendungen des Klägers gegen die Grundgesetzmäßigkeit des GSB geben keinen Anlaß, von dem Urteil abzuweichen. Der Kläger richtet seine Einwendungen im wesentlichen gegen das hessische Entschädigungsgesetz vom 15. Oktober 1946 (GVBl. S. 218), das zur Ergänzung des GSB erlassen wurde. Das Entschädigungsgesetz ist im vorliegenden Falle nicht anzuwenden. Ein Streit darüber, ob dieses Gesetz im Einklang mit dem Grundgesetz steht, gehört vor die Zivilgerichte. Durch eine etwaige Rechtsungültigkeit des Entschädigungsgesetzes oder einzelner seiner Vorschriften würde, wie der Senat in dem genannten Urteil vom 20. Mai 1954 ausgeführt hat, das GSB trotz des engen Zusammenhangs der beiden Gesetze nicht erfaßt. Auf die Einwendungen des Klägers gegen das Entschädigungsgesetz kann infolgedessen im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht eingegangen werden. Eine im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage ergibt sich hieraus demnach nicht.

7

2)

Auch die Ansicht des Klägers, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von der Landabgabe vollständig freizustellen, nachdem der von den Pächtern des Klägers geführte Betrieb als Spezialbetrieb anerkannt sei, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Rechtsgrundsätzliche, der Klärung noch bedürftige Fragen tauchen in diesem Zusammenhang nicht auf.

8

a)

Nach Art. VI Ziff. 1 GSB "kann" die Behörde anerkannte Spezialbetriebe von der Landabgabepflicht ausnehmen. Entscheidend ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Spezialbetriebe. Die Behörde kann also trotz Anerkennung eines Spezialbetriebes - das ergibt sich aus dem Worte "kann" in Art. VI Ziff. 1 - die Abgabe auch dann fordern, wenn dies im Einzelfalle vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus berechtigt ist. Ist die Behörde aber berechtigt, anerkannte Spezialbetriebe zur Abgabe in vollem Umfang heranzuziehen, so kann sie sich, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, auch darauf beschränken, diese Betriebe nur teilweise von der Landabgabe freizustellen.

9

b)

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf Art. IV Ziff. 7 GSB berufen, wonach die Behörde bei Bemessung der Landabgabe auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe Rücksicht zu nehmen hat. Zwar gibt Art. IV Ziff. 7 GSB dem Abgabepflichtigen einen Rechtsanspruch darauf, daß der nach der Landabgabe verbleibende Restbetrieb wirtschaftlich bestehen kann (vgl.Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1953 - BVerwG I B 88.53 -). Die Vorschrift berechtigt den Abgabepflichtigen aber nicht, von vornherein Einschränkungen seines Betriebes abzulehnen. Vielmehr wird er, soweit dies zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit notwendig ist, seinen Betrieb durch Einschränkungen den veränderten Verhältnissen anpassen müssen. Inwieweit er sich bei Ablehnung solcher Einschränkungen darauf berufen kann, daß sein Betrieb als Spezialbetrieb anerkannt sei und sich, ohne diesen Charakter zu verlieren, nicht umstellen oder einschränken lasse, mag dahingestellt bleiben. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht gebunden ist, kann der Spezialbetrieb, wenn auch etwas eingeschränkt, nach der Landabgabe auf dem Hofgut des Klägers fortgeführt werden.

10

c)

Wenn der Gesetzgeber in Art. VI Ziff. 4 GSB im Zusammenhang mit der Freistellung von Spezialbetrieben fordert, daß die Landbeschaffung auf Grund des GSB nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Erzeugung führen darf, so gewährt diese Vorschrift - anders als Art. IV Ziff. 7 GSB - dem Betroffenen kein bestimmtes Recht. Die Vorschrift enthält vielmehr lediglich eine allgemeine Anweisung des Gesetzgebers für die Prüfung und Entscheidung der in Art. VI GSB behandelten Freistellung von Spezialbetrieben (vgl. die bereits erwähnteEntscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -). Wie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergeben, hat sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an diese Richtlinien gehalten. Auch aus Art. VI Ziff. 4 GSB kann der Kläger daher ein Recht auf vollständige Freistellung seines Betriebs von der Landabgabe nicht herleiten.

11

3)

Die Ansicht des Klägers schließlich, daß der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, trifft nicht zu. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind auch hierbei nicht festzustellen.

12

a)

Daß die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Frage, inwieweit das Hofgut gemäß Art. VI Ziff. 1 GSB von der Landabgabe freizustellen ist, auch die den Pächtern gehörenden Landereien berücksichtigt hat, ist keine sachfremde Erwägung. Nach Art. VI Ziff. 1 GSB kann Grundbesitz, der anerkannten Spezialbetrieben dient, freigestellt werden. Las Gesetz spricht von "Betrieben" und vom Grundbesitz, der diesen Betrieben "dient". Das Land der Pächter dient ebenso wie das Hofgut des Klägers dem Spezialbetrieb, den die Pächter hier führen. Dieser Spezialbetrieb beruht sowohl auf dem Hofgut als auch auf dem Land der Pächter. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit es zur Erhaltung dieses Betriebs im öffentlichen Interesse notwendig ist, das Hofgut des Klägers von der Landabgabe freizustellen, mußte daher die gesamte diesem Betrieb dienende Landfläche, also auch das Pächterland, in Betracht gezogen werden. Im übrigen hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß auf dem Hofgut des Klägers auch ohne Berücksichtigung des Pächterlandes nach Abgabe der geforderten 31 ha ein Spezialbetrieb durchaus noch möglich ist.

13

b)

Nicht zu beanstanden ist, wie der Kläger meint, daß der Beklagte das allgemeine Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Gesetz dient, wie seinem Art. I zu entnehmen ist, dem Zweck, Siedlungsland bereitzustellen. Es liegt daher im Sinne des Gesetzes, daß die Behörde bei ihren Entscheidungen diese Gesichtspunkte mitheranzieht. Die Meinung des Klägers, daß der Beklagte die "konkrete Notwendigkeit einer Besiedlung" des abzugebenden Landes hätte prüfen müssen, ist nicht recht verständlich. Vorausgesetzt, das Land des Klägers - und dies ist unstreitig - ist für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet, so ergibt sich ohne weitere Prüfung aus dem allgemeinen dringenden Bedarf an Siedlungsland auch die Notwendigkeit, die vom Kläger abzugebenden Landflächen zur Siedlung heranzuziehen. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der vom Kläger an die Nassauische Siedlungsgesellschaft verkaufte Streubesitz bisher noch nicht für Siedlungen verwertet wurde, wobei dahingestellt bleiben mag, ob dies darauf zurückzuführen ist, daß die Pächter dieser Ländereien auf die in Frage kommenden Parzellen zur Zeit noch angewiesen sind.

14

Da hiernach eine durch die Rechtsprechung zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs.1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering