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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1955, Az.: BVerwG I B 178.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 178.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.07.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
am 8. Januar 1955
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines 391,48 ha großen Gutes. Die landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Gutes beträgt 294,74 ha, davon sind 211,74 ha Ackerfläche, von der der Kläger 186,32 ha selbst bewirtschaftet. Das Gut wird von der Landesgrenze zwischen Hessen und Nordrhein-Westfalen derart durchschnitten, daß der Gutshof und 142,34 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Hessen liegen. Der Kläger wurde mit 54,25 ha zur Landabgabe nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB) herangezogen, wobei die Abgabe nach der in Hessen liegenden landwirtschaftlichen Gesamtfläche von 184,59 ha berechnet wurde.

2

Auf den Landabgabebescheid hin beantragte der Kläger, das Gut als Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung und der Tierzucht anzuerkennen und es gemäß Art. VI Ziff. 1 GSB von der Landabgabe freizustellen. Durch Entscheidung der Obersten Siedlungsbehörde vom 12. April 1951 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung des Gutes als Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung abgelehnt, jedoch der Betrieb als Spezialbetrieb für Tierzucht anerkannt, ohne das Gut von der Regelung des Art. IV Ziff. 1 GSB auszunehmen. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt: Bei Inkrafttreten des GSB hätten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Saatgutvermehrung nicht vorgelegen, da die Saatgutvermehrung auf weniger als 30 % der Gesamtackerfläche des Gutes betrieben worden sei. Zudem befänden sich in der Saatgutvermehrungsfläche 20,25 ha Getreide (ohne Roggen und Hafer), die nicht voll, und 15 ha Kartoffeln, die überhaupt nicht bewertet werden könnten. Bei dieser Sachlage werde das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Saatgutvermehrungsbetriebes auch nach Erfüllung der Landabgabe nicht beeinträchtigt. In der Rinderzucht lägen überdurchschnittliche Leistungen für die Landestierzucht vor, so daß die Anerkennung als Spezialtierzuchtbetrieb erfolgen müsse. Trotzdem müsse eine Ausnahmeregelung nach Art. VI Ziff. 1 GSB abgelehnt werden, weil der Anfall an Siedlungsland in Hessen so gering sei, daß nur ein kleiner Bruchteil der heimatvertriebenen Bauernfamilien seßhaft gemacht werden könne und deshalb ein sehr strenger Maßstab angelegt werden müsse. Dem öffentlichen Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland müsse der Vorrang gegeben werden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieses Spezialbetriebes, das auch dann nicht beeinträchtigt werde, wenn etwa die Tierzucht durch die Erfüllung des Landabgabesolls eingeschränkt werden müßte.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Meinung, daß entgegen der Ansicht der Obersten Siedlungsbehörde über 30 % der Ackerfläche seines Gutes zum Anbau von Vermehrungszuchten verwandt würden; denn bei der Berechnung der Ackerfläche könne nur auf das selbstbewirtschaftete Land zurückgegriffen werden. Im übrigen müsse von der Ausnahmebestimmung des Art. VI Ziff. 1 GSB jedenfalls dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Landbeschaffung für die Zwecke der Bodenreform eine nachhaltige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Folge haben würde (Art. VI Ziff. 4 GSB), was bei voller Heranziehung seines Gutes zur Landabgabe der Fall sein würde.

4

Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg.

5

In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Entscheidung darüber, ob ein Betrieb als Spezialbetrieb der Saatgutvermehrung oder der Tierzucht ganz oder teilweise von der Landabgabepflicht freigestellt werden solle, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Obersten Siedlungsbehörde, die lediglich insofern gebunden sei, als die Ausnahmeregelung nur erfolgen dürfe, wenn und soweit der Grundbesitz Zwecken diene, die im öffentlichen Interesse lägen. Für die Ermessensentscheidung der Behörde seien in § 2 der Vierten hessischen Durchführungsverordnung (DVO) zum GSB Richtlinien aufgestellt, und zwar seien hier die Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausnahmeregelung angegeben. Der einzelne Grundeigentümer habe jedoch keinen Anspruch auf Freistellung. Der Sinn der genannten Bestimmungen sei vielmehr, daß erst nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 der genannten Verordnung die Ermessensprüfung der Behörde beginne, ob die beantragte Ausnahme zu gewähren sei. Hierbei sei vor allem abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Spezialbetriebes größer sei als das öffentliche Interesse an der Beschaffung von Siedlungsland oder nicht. Die Oberste Siedlungsbehörde sei nicht gehindert, bei dieser Abwägung einen strengen Maßstab anzulegen, wenn sie dies zur. Erreichung des mit dem GSB beabsichtigten Zweckes für erforderlich halte, und demgemäß die in § 2 der genannten Verordnung aufgestellten Anforderungen noch zu verschärfen, sofern dies nur gleichmäßig und ohne willkürliche Erinessensanwendung im Einzelfall geschehe. Gegen die aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht eindeutig zu entnehmende, der ständigen Praxis aber zugrunde gelegte Auffassung, daß nach § 2 Ziff. 4 der erwähnten Verordnung bereits beim Inkrafttreten des GSB die Saatgutvermehrung auf 30 % der Ackerfläche des Gutes betrieben worden sein müsse, sei nichts einzuwenden, da die zuständigen Stellen im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens ermächtigt gewesen seien, die Voraussetzungen für die Freistellung gegenüber der Verordnung einzuengen. Auf die Frage, ob bei Berechnung der 30%-Quote richtig verfahren worden sei, komme es nicht entscheidend an; denn die Ablehnung, das Gut als Spezialbetrieb für Saatgutvermehrung anzuerkennen, sei auch darauf gestützt, daß in der Saatgutvermehrungsfläche 15 ha Kartoffeln und 20,25 ha Getreide (ohne Roggen- und Hafer) enthalten seien, also Fruchtarten, die keine besonders hohen Anforderungen an die Vermehrungswirtschaft stellten, und daß deshalb das öffentliche Interesse an einer ungeschmälerten Erhaltung dieses Vermehrungsbetriebes auch durch die Erfüllung der Landabgabe nicht beeinträchtigt werde. Hierbei handele es sich um eine Erwägung, die sich im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens halte, einen Ermessensfehler nicht erkennen lasse und auch geeignet sei, unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Mindest Voraussetzungen des § 2 der genannten Verordnung vorlägen, die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Hierzu komme noch die weitere Erwägung, daß bei dem geringen Anfall an Siedlungsland in Hessen an die Entscheidung über Anträge gemäß Art. VI Ziff. 1 GSB ein sehr strenger Maßstab angelegt und deshalb im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland der Vorrang gegeben werden müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Spezialbetriebes. Die Entscheidung der Obersten Siedlungsbehörde führe dies zwar in erster Linie deshalb aus, um damit ihre Ablehnung zu begründen, das Gut des Klägers als Spezialbetrieb der Tierzucht von der Landabgabe freizustellen. Es sei aber ohne weiteres ersichtlich und überdies auch in dem Einspruchsentscheid ausgesprochen, daß dieser Gesichtspunkt auch zur weiteren Rechtfertigung der Ablehnung gelten solle, für den Saatgutvermehrungsbetrieb eine Ausnahmeregelung zu treffen. Auch hier handele es sich um einen Gesichtspunkt, der weder aus Rechtsgründen zu beanstanden sei noch einen Ermessensfehler erkennen lasse. Deshalb könne der Kläger auch die Entscheidung, daß sein Gut trotz Anerkennung als Spezialbetrieb der Tierzucht nicht aus diesem Grunde von der Regelung des Art. IV Ziff. 1 GSB ausgenommen werde, nicht mit Erfolg anfechten. Die Behörde habe auch hier eine Abwägung zwischen diesem Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Bereitstellung von Siedlungsland zur Erfüllung der Zwecke des § 1 GSB zu treffen. Diese Abwägung sei in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen und es sei dabei berücksichtigt worden, daß das öffentliche Interesse auch dann nicht beeinträchtigt werde, wenn die Landabgabe zu einer Einschränkung der Tierzucht führen sollte. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung lasse also auch in diesem Punkte keine Verletzung der Rechte des Klägers, insbesondere keinen Ermessensfehler erkennen. Auf die Bestimmung des Art. VI Ziff. 4 GSB, nach der die Landbeschaffung nicht eine nachhaltige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Folge haben dürfe, könne der Kläger sich nicht berufen. Diese Vorschrift sei keine Schutzvorschrift für den einzelnen Betrieb, sondern eine allgemeine Anweisung des Gesetzgebers an die mit der Durchführung des Gesetzes betraute Behörde, bei der Landbeschaffung nicht zum Schaden der Volksernährung den "Bogen zu überspannen". Der Schutz des einzelnen Betriebes gegen eine übermäßige Inanspruchnahme für die Landabgabe sei durch die Vorschrift des Art. IV Ziff. 7 GSB geregelt, nach der bei der Bemessung der Landabgabe auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes Rücksicht zu nehmen sei. Der Einwand, daß hiergegen verstoßen sei, könne aber von dem Grundeigentümer nur in dem die Festsetzung der Landabgabepflicht selbst betreffenden Verfahren und nicht in dem Verfahren, das einen Freistellungsantrag gemäß Art. VI Ziff. 1 GSB zum Gegenstand habe, geltend gemacht werden.

6

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Bestimmungen, auf welche die angefochtene Entscheidung gestützt sei, verstießen gegen das Grundgesetz. Er beziehe sich insoweit auf den Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt.

8

Die Beschwerde ist nicht begründet.

9

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier in Betracht zu ziehen die des Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Buchst. c, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.

10

Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen vor.

11

Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 73.53 - (NJW 1954 S. 1342, DÖV 1954 S. 618) ausgesprochen, daß das württemberg-badische Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform nicht als Ganzes verfassungswidrig ist. Da die in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone geltenden Bodenreformgesetze insoweit gleichlautend sind, gilt das in diesem Urteil Gesagte auch für das hier maßgebliche hessische Gesetz, Diese Frage ist daher als geklärt anzusehen, so daß ihretwegen eine Zulassung der Revision nicht berechtigt ist.

12

Die Ansicht des Klägers, die Gesichtspunkte, auf die sich der Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 1953 (vgl. NJW 1953 S. 1366) beziehe, stellten eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, deren Klärung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erwarten sei, ist irrig. Dieser Vorlagebeschluß beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die Entschädigungsregelung, wie sie in dem sogenannten Entschädigungsgesetz vorgesenen sei, mit Art. 14 des Grundgesetzes in Widerspruch stehe. Diese Frage ist aber für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich; denn hier geht es nicht um Übereignung oder Enteignung, sondern lediglich um die Freistellung von der Landabgabepflicht, also um eine Frage, die zur Berechnung des Landabgabesolls gehört und somit eine Vorbereitung der entscheidenden Maßnahme zur Bodenreform darstellt. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssenvom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und I B 88.53 - ausgesprochen hat, ergehen diese vorbereitenden Maßnahmen in einem besonderen, dem etwa später folgenden Enteignungsverfahren gegenüber selbständigen Verfahren. Die gesetzlichen Vorschriften über diese vorbereitenden Maßnahmen sind mit den Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen nicht derart verbunden, daß sie von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vorschriften notwendig ergriffen werden müßten, sondern sind durchaus als selbständige Vorschriften denkbar und möglich.

13

Auf die Frage, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vorschrift des § 2 Ziff. 4 der Vierten hessischen DVO zum GSB gibt, überhaupt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen würde, und bejahendenfalls ob sie im Revisionsverfahren zu bestätigen wäre, kommt es nicht an. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, hat, ist die Entscheidung der Obersten Siedlungsbehörde auch auf andere Erwägungen gestützt, die unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 der genannten Verordnung gegeben sind, die angefochtene Entscheidung rechtfertigen; diese Erwägungen geben keinen Anlaß, grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern.

14

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift des Art. VI Ziff. 4 GSB, nach der die Landbeschaffung nicht eine nachhaltige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Folge haben dürfe, keine Schutzbestimmung für den einzelnen Betrieb, sondern lediglich eine allgemeine Anweisung des Gesetzgebers an die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Behörden sei, bestehen keine Bedenken; denn die Frage, ob die Landbeschaffung eine nachhaltige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Folge hat, kann im Sinne des Gesetzes nicht für den einzelnen Betrieb beantwortet werden, sondern nur für die Maßnahme der Bodenreform als Ganzes. Diese Vorschrift will auch nicht den einzelnen Betrieb schützen, dessen landwirtschaftliche Erzeugung durch die Landabgabepflicht nach den Gesetz im allgemeinen immer beeinträchtigt werden wird - hier setzt Art. IV Ziff. 7 GSB eine Grenze -, sondern will die Allgemeinheit vor einer nachhaltigen Schmälerung ihrer Ernährungsgrundlage bewahren.

15

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über den Gebrauch des behördlichen Ermessens bei der Entscheidung über die Freistellung lassen ebenfalls keinen Irrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen, der etwa Anlaß bieten könnte, in einem Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.

16

Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist daher nicht gegeben.

17

Aus diesen Erörterungen ergibt sich zugleich, daß die Berufungsentscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

18

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue