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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1953, Az.: BVerwG I B 87.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1953
Aktenzeichen
BVerwG I B 87.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.12.1952

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 24. September 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 18. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde im Landabgabeverfahren nach dem Gesetz Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (Bayer. GVBl. S. 326) -GSB- zu einer bestimmten Landabgabe verpflichtet. Hiergegen hat er Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.

2

Er begründet diese im wesentlichen damit, daß einzelne der Berechnung der Landabgabe zugrunde gelegte Flächen keine landwirtschaftlichen Grundflächen im Sinne des GSB seien oder schon vor dem Inkrafttreten des GSB verkauft worden seien, und daß durch die geforderte Landabgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Betriebes gefährdet sei.

3

Die Klage ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1952 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in den Urteilsgründen aus, daß bei der Berechnung der Landabgabe keine Flächen einbezogen seien, die nach dem GSB nicht anrechenbar wären, und daß für die Bemessung der Landabgabe der Rechtsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GSB maßgebend sei, in diesem Zeitpunkt aber die verkauften Flächen noch nicht übereignet gewesen seien, wobei der tatsächliche Besitzstand rechtlich ohne Belang sei. Bei der Beurteilung der strittigen Frage nach dem landwirtschaftlichen Charakter einer Grundfläche ist das Gericht davon ausgegangen, daß an sich landwirtschaftlich nutzbare Grundflächen dann nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne des Art. IV GSB anzusehen sind, wenn sie an dem Stichtag tatsächlich zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dauernd genutzt wurden oder eindeutig anderen Zwecken bereits gewidmet waren. Das Gericht stellt dann in Würdigung des Sachverhalts im einzelnen fest, daß diese Voraussetzungen bei den strittigen Grundflächen nicht gegeben sind. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes durch die Landabgabe erkennt das Gericht nach Lage des Falles nicht an.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung nicht auf Bundesrecht beruhe.

5

Das Urteil ist dem Kläger am 14. Januar 1953 zugestellt worden. Mit einem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Februar 1953 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Er ist der Ansicht, daß das GSB nach Art. 125 des Grundgesetzes - GG - Bundesrecht sei und im vorliegenden Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stünden, so insbesondere die Frage der Beweislast über das Ausmaß der landwirtschaftlichen Flächen, die Frage, ob der tatsächliche Besitz oder der formelle Grundbuchbestand maßgebend sei, wie auch die Frage der dauernden Widmung einzelner Grundflächen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluß vom 20. Februar 1953 nicht abgeholfen.

7

Die Beschwerde ist statthaft und auch fristgerecht erhoben; sie ist aber nicht begründet.

8

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind nicht gegeben. Es braucht dabei nicht geprüft zu werden, ob es für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG bereits darauf ankommt, daß die Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht, und bejahendenfalls ob das GSB Bundesrecht ist; denn dies ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich. Selbst wenn nämlich diese Fragen zu bejahen wären, so würde doch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht zu erwarten sein.

9

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Berechnung der Landabgabe nach dem GSB der Besitzstand oder der Rechtsstand zugrundezulegen und welcher Stichtag für die Berechnung maßgebend ist, ferner davon, wie der landwirtschaftliche Charakter der der Berechnung der Landabgabe zugrundegelegten Nutzflächen zu bestimmen ist, und schließlich von der Entscheidung der Frage, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes durch die Landabgabe gefährdet ist.

10

Von diesen Fragen ist die letztere eine reine Tatfrage, die keinen Anlaß zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen gibt. Die beiden erstgenannten sind dagegen zwar Rechtsfragen von einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen, also grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Sie sind aber durch die feststehende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Dieser hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Berechnung der Landabgabe nach Art. IV sowie nach Art. VIII Abs. 1 bis 5 GSB und nach § 27 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 26. Februar 1947 (Bayer. GVBl. S. 92) der Rechtsstand an landwirtschaftlichem Grundeigentum am Tage des Inkrafttretens des GSB maßgebend sei (VGHE.n.F.Bd. 4 S. 62). Den landwirtschaftlichen Charakter der Nutzfläche nach Art. IV GSB hat der Verwaltungsgerichtshof dahin bestimmt, daß Grundstücke; die an sich landwirtschaftlich nutzer sind, dann nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne des Art. IV Abs. 1 GSB und des § 14 Abs. 1 der Ersten Ausführungs-Verordnung anzusehen sind, wenn sie am Stichtag tatsächlich zu anderen Zwecken dauernd genutzt wurden oder eindeutig anderen Zwecken bereits gewidmet waren (VGHE. n.F. Bd. 2 S. 134). Soweit bekannt, haben beide Auslegungen keinen ernsthaften Widerspruch erfahren; auch sind anders lautende Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der Länder nicht bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche durchgreifenden Bedenken gegen diese Auslegung geltend gemacht werden könnten. Die vorbezeichneten Fragen sind daher einer Klärung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht mehr bedürftig.

11

Die umstrittene Frage, ob etwa die in dem Gesetz über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem GSB - Entschädigungsgesetz -, für Bayern: Gesetz vom 9. Juli 1949 (Bayer. GVBl. S. 182), getroffene Regelung dem Art. 14 GG widerspricht, ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich. Denn es geht hier nicht um Übereignung oder Enteignung, sondern lediglich um die Berechnung der nach dem GSB abzugebenden Flächen, also nur um eine Vorbereitung der entscheidenden Maßnahmen zur Bodenreform. Diese vorbereitende Maßnahme erfolgt in einem besonderen, dem etwa später folgenden Enteignungsverfahren gegenüber selbständigen Verfahren. Die gesetzlichen Vorschriften über diese vorbereitenden Maßnahmen sind mit den Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen nicht derart verbunden, daß sie von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vorschriften notwendig ergriffen werden müßten, sondern sind durchaus als selbständige Vorschriften denkbar und möglich, wie ein Blick auf die Bodenreform-Gesetzgebung der Länder der britischen Zone zeigt.

12

Aus dem vorher Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Kohlbrügge
Dr. Ernst