Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1975, Az.: BVerwG VI B 81.75
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Erfordernis einer verallgemeinerungsfähigen Frage in rechtlicher Hinsicht für eine Grundsatzrevision; Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Anspruchs auf Trennungsgeld; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen der Berufungsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 81.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 25.04.1974 - AZ: IV 422/73
- VGH Baden-Württemberg - 20.08.1975 - AZ: VI 987/74
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. August 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG VI CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden oder eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68-, vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 - und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).
Die Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Wie sich schon aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schon darin gesehen werden, daß sich das Berufungsurteil - wie die Beschwerde ausführt - in tatsächlicher Hinsicht nicht nur für den Kläger auswirkt, sondern die Frage, ob eine zu erwartende Versetzung die Ablehnung einer angebotenen Wohnung rechtfertigt, auch für andere Beamte auftreten kann.
Daß es - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt - Fälle gibt, in denen dem Beamten nach Treu und Glauben ein Umzug nicht zuzumuten ist und deshalb trotz fehlenden Umzugswillens ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehen kann, ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist seiner Natur nach von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles abhängig. Eine Frage aber, die in solcher Weise von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, ist nicht imstande, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]).
Im übrigen wäre hier die Entscheidung einer solchen Frage im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil das Berufungsgericht mit im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung festgestellt hat, daß im Zeitpunkt der Ablehnung der angebotenen Wohnung eine Weiter- oder Rückversetzung des Klägers nicht festgestanden hat und daß es an einer festen Versetzungszusage der zuständigen Stelle gefehlt hat. Mit Angriffen auf die Feststellungen und auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts, wie sie der Beschwerde entnommen werden könnten, kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 1. Oktober 1975 - BVerwG VI B 59.75 -).
Nach alledem mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Nehlert
Niedermaier