Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1976, Az.: BVerwG II B 43.75
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 43.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1975 - AZ: I A 302/74
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil vom 28. Mai 1975 führen. Sie hätte nur zum Erfolg führen können, wenn sie in der Beschwerdeschrift eine der in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) - BRHG - abschließend angeführten Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan hätte. Das ist indessen nicht geschehen.
1.
Daß das Berufungsurteil vom 28. Mai 1975 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG), ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Zur Geltendmachung des Revisionszulassungsgrundes der Abweichung im Sinne der soeben angeführten Vorschriften ist nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" wird. Zur Erfüllung dieser Bezeichnungspflicht gehört u.a. auch die Kenntlichmachung, in welcher konkreten Rechtsfrage das Berufungsurteil in seinen tragenden rechtlichen Ausführungen von den tragenden rechtlichen Ausführungen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daran fehlt es hier; die Beschwerde hat sinngemäß lediglich vorgetragen, die in den Gründen des Berufungsurteils herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Streitfälle, die sachverhaltlich anders als der Fall des Klägers gestaltet seien.
2.
Der Revisionszulassungsgrund der Nr. 1 des § 132 Abs. 2 VwGO ist der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht zu entnehmen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - undvom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt worden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13,90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht.
Ihr kann bei wohlwollender Auslegung an einschlägiger Begründung allenfalls entnommen werden, klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob die einem Beamten von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse - DAG - vereinbarungsgemäß gewährte pauschale Erstattung von Arzneimittelkosten der Annahme, dem Beamten sei ein "Sachleistungssurrogat" im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) gewährt worden, schlechthin - nämlich ausnahmslos - entgegenstehe. Das Revisionsgericht würde jedoch im vorliegenden Fall - ebenso wie das Berufungsgericht nur darüber zu entscheiden haben, ob der Annahme eines "Sachleistungssurrogats" der den vorliegender, Fall kennzeichnende Umstand entgegensteht, daß die Deutsche Angestellten-Krankenkasse, bei welcher der Kläger sich freiwillig weiterversichert hat, von den Aufwendungen des Klägers für Arzneimittel 25 bis 27 v.H. (Eigenanteil des Versicherten und Mengenrabatt) abgezogen hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht offensichtlich zutreffend und, soweit die tatsächlichen Grundlagen übereinstimmen, im Einklang mit der bisherigen, im Berufungsurteil näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint; sie ist sonach nicht (mehr) klärungsbedürftig. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angeführte, allgemeiner gefaßte Rechtsfrage ist dagegen entscheidungsunerheblich, soweit sie sich auf Erstattungsbeträge bezieht, die - anders als im vorliegenden Fall - nicht 73 bis 75 v.H. der Arzneimittelaufwendungen erreichen. Der Hinweis der Beschwerde auf diese allgemeiner gefaßte. Rechtsfrage mit dem Bemerken, das Berufungsgericht hätte sie beantworten müssen, stellt somit in Wahrheit nur einen - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden - Angriff gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts dar.
Auch der übrige Inhalt der Beschwerdeschrift enthält in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision nur Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind.
3.
Einen Verfahrensmängel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO), hat die Beschwerde nicht geltend gemacht. Mit ihrem Vorbringen, im Berufungsurteil fehle "eine 'Bescheidung' über die Frage der Beihilfe nach Pauschalabfindung durch die DAK", will sie allerdings möglicherweise rügen, die entscheidungserhebliche Begründung des Urteils weise eine wesentliche Lücke auf. Diese Rüge ist jedoch offensichtlich unschlüssig begründet.
Sie richtet sich erkennbar gegen die folgende Darlegung im Berufungsurteil (S. 13 der Urteilsansfertigung):
"Für die vom Kläger schließlich geforderte 'Bescheidung' darüber, ob eine etwas geringere Leistung der Ersatzkassen, nämlich eine Pauschale von 70 v.H., nicht mehr als Sachleistungssurrogat anzusehen sei, so daß die Eigenkostenanteile beihilfefähig wären, besteht für den Senat kein Anlaß. Er hat lediglich über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden."
Mit dieser Darlegung hat das Berufungsgericht, erkennbar davon ausgehend, daß es im vorliegenden Fall um eine - als "Sachleistungssurrogat" anzuerkennende - pauschale Erstattung von 73 bis 75 v.H. der vom Kläger aufgewendeten Arzneimittelkosten geht, lediglich die Frage, ob eine pauschale Erstattung von geringerer Höhe nicht mehr als "Sachleistungssurrogat" angesehen werden dürfte, als entscheidungsunerheblich bezeichnet und offengelassen. Das Berufungsgericht hat also entschieden, daß auch die pauschalen Erstattungsbeträge als Sachleistungssurrogate anzusehen sind, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - 73 bis 75 v.H. der aufgewendeten Kosten, erreichen. Das Berufungsurteil weist also offensichtlich in seiner entscheidungserheblichen Begründung keine Lücke auf. - Abgesehen hiervon hätte eine Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe durch Revision ohne besondere Zulassung geltend gemacht werden können (vgl. § 133 Nr. 5 VwGO); daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, daß eine auf die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe gestützte Beschwerde die Zulassung der Revision in keinem Fall begründen kann.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl, I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl