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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1975, Az.: BVerwG II B 2.75

Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs der Anerkennung einer Erweiterungsprüfung für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz vom 31. August 1970 (GVBl. I S. 554) im Fach Religion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 2.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 06.02.1974 - AZ: I E 148/73
VGH Hessen - 09.10.1974 - AZ: I OE 26/74

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil führen.

2

1.

Die Beschwerde ist in erster Linie auf die Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützt, die bestimmt, daß die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und Beschluß vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - innerhalb der Beschwerdefrist - durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

3

Ersichtlich hiervon ausgehend hat die Beschwerde vorgetragen, von grundsätzlicher Bedeutung und der höchstrichterlichen Klärung bedürftig seien die Fragen,

ob die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz die Nichtigkeit des Landesgesetzes auch dann bewirkt, wenn das Bundesgesetz nur den Landesgesetzgeber bindet, nämlich ihn "verpflichtet, Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen",

"ob der Verwaltungsgerichtshof oder ein anderes Verwaltungsgericht die Feststellung der Nichtigkeit bezüglich der untergesetzlichen Norm treffen kann, wenn bereits, wie hier, das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der der untergesetzlichen Norm zugrundeliegenden Gesetze - hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz - lediglich die Unvereinbarkeit mit Bundesrecht festgestellt hat",

"ob ein Verwaltungsgericht Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf weitere, nicht ausdrücklich in dem Verfassungsgerichtsurteil genannte gesetzliche Bestimmungen des gleichen Gesetzes ausdehnen darf",

"ob Verwaltungsgerichte inzidenter über die Unvereinbarkeit von Landesgesetzen mit Bundesrecht entscheiden können".

4

Dabei hat die Beschwerde jedoch übersehen, daß diese Fragen sich im vorliegenden Rechtsstreit nur im Rahmen der Anwendung auslaufenden Rechts stellen können:

5

Diese Fragen beziehen sich auf die Begründung der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, die durch den - im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen - Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 12. März 1973 widerrufene Anerkennung der Prüfling des Klägers in Religion als Erweiterungsprüfung im Sinne des § 9 der Verordnung über die Erweiterungsprüfung für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz vom 31. August 1970 (GVBl. I S. 554) sei schon deswegen rechtswidrig, weil § 9 der soeben genannten Verordnung unrechtmäßig, nämlich mit Bundesrecht unvereinbar sei. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die in der Verordnung vom 31. August 1970 geregelte "kleine" Erweiterungsprüfung (so genannt zur Unterscheidung von der "großen" Erweiterungsprüfung, an deren Bestehen § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 6. Juli 1966 [GVBl. I S. 251] die Ernennung zum Realschullehrer knüpfte) diene besoldungsrechtlich allein dem Zweck, auch Grundschullehrern "alter Ordnung" (das sind Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 [Lehramtsgesetz 1969] - GVBl. I S. 101 -) den Weg in die Besoldungsgruppe A 13 zu eröffnen. Denn Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. HBesAnpG) vom 24. Mai 1971 (GVBl. I S. 113) ordne diese Lehrer alter Art "nach Ablegen der Erweiterungsprüfung nach der Verordnung über die Erweiterungsprüfung ... vom 31. August 1970" der Besoldungsgruppe A 13 zu. Die Zuordnung dieser Grundschullehrer zur Besoldungsgruppe A 13 sei jedoch mit Bundesrecht - nämlich mit § 53 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), der übergangsweise die Einstufung des Lehramts an Grund- und an Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 12 vorschreibe, bei sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) - unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluß vom 26. Juli 1972 (BVerfGE 34, 9 ff. [BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71][BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71]) die Zuordnung der Grundschullehrer "neuer Ordnung" (das sind Lehrer im Sinne der §§ 1 und 2 des Lehramtsgesetzes 1969) zur Besoldungsgruppe A 13 für unvereinbar mit dem soeben angeführten Bundesrecht erklärt; um so mehr müsse dies für die Grundschullehrer alter Ordnung gelten, die nicht so qualifiziert wie die Grundschullehrer neuer Ordnung ausgebildet worden seien. Da die in der Verordnung über die Erweiterungsprüfung vom 31. August 1970 enthaltenen Bestimmungen eine Ergänzung der die Grundschullehrer alter Ordnung betreffenden - mit Bundesrecht unvereinbaren - Regelung in Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des 1. HBesAnpG darstellten, teilten sie das rechtliche Schicksal dieser landesgesetzlichen Regelung bezüglich ihrer Unvereinbarkeit mit Bundesrecht.

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Hieraus ergibt sich, daß es im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie um die Frage geht, ob § 9 der Verordnung über die Erweiterungsprüfung vom 31. August 1970, auf dem die Anerkennung der Prüfung des Klägers in Religion als Erweiterungsprüfung beruht, im Zeitpunkt des Widerrufs dieser Anerkennung durch den angefochtenen Erlaß vom 12. März 1973 - aus Gründen der Unvereinbarkeit mit Bundesrecht - unrechtmäßig war. Die oben angeführten, der Beschwerdeschrift entnommenen weiteren Fragen könnten sich nur im Zusammenhang mit dieser Hauptfrage stellen. Daraus ist herzuleiten, daß es bei der Entscheidung über die Beschwerde nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein darauf ankommt, ob die Hauptfrage die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift zu rechtfertigen vermag. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn § 9 der Verordnung über die Erweiterungsprüfung vom 31. August 1970 wurde durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erweiterungsprüfung für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz vom 14. April 1972 (GVBl. I S. 104) gestrichen. § 9 der Verordnung über die Erweiterungsprüfung vom 31. August 1970 gehört danach dem auslaufenden Recht an; daran ändert sich nichts durch den Umstand, daß Anträge, die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt waren, von der Streichung unberührt blieben.

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Fragen, die sich auf auslaufendes Recht beziehen, kommt aber in aller Hegel - so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53] und Beschluß vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 99.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 72]).

8

Die von der Beschwerde außerdem als rechtsgrundsätzlich angeführten Fragen, "ob ein Beamter nur im Wege einer förmlichen Ernennung durch Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde statusrechtlich befördert werden kann, oder ob eine mit einer Anerkennung verbundene Anweisung an die Besoldungskasse - die ja etwas ganz anderes ist als der Sollnachweis - als sonstiger Verwaltungsakt Genügt", rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die erstgenannte Frage hat bereits höchstrichterliche Klärung gefunden, ist also nicht mehr klärungsbedürftig. Schon wiederholt, u.a. in BVerwGE 40, 229 (232)[BVerwG 12.07.1972 - BVerwG VI C 11.70], hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß ein höheres Amt (Beförderungsamt) im statusrechtlichen Sinne durch förmliche Ernennung, nämlich durch Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde, oder - wenn die Amtsbezeichnung nicht geändert wird - durch einen sonstigen, nicht an die Form der Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde gebundenen Übertragungsakt erlangt werden kann. Die vorerwähnte zweite Frage, ob eine "mit einer Anerkennung verbundene" Anweisung an die Besoldungskasse einen solchen Übertragungsakt darstellt, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern liegt auf der Hand, daß eine bloße Anerkennung oder Bestätigung einer nur vermeintlich eingetretenen beamtenrechtlichen Statusänderung den statusändernden Vorgang dann nicht ersetzen kann, wenn der Wille zur Vornahme einer statusrechtlichen Maßnahme dem dazu Berufenen fehlt. Daß letzteres hier der Fall war, hat das Berufungsgericht festgestellt (S. 22 der Urteilsausfertigung); und an diese tatsächliche Feststellung würde das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden sein.

9

Die von der Beschwerde schließlich noch als grundsätzlich bezeichneten Fragen, "unter welchen Umständen die normalen, unter keinen besonderen Umständen ergehenden, auf dauernde Leistungen gerichteten Verwaltungsakte bei Rechtswidrigkeit zurücknehmbar sind" und "ob das Vertrauensinteresse schon dann als schutzbedürftig angesehen werden müsse, wenn sich der Begünstigte aufgrund eines längerwährenden Bezuges insgesamt auf die geänderten Lebensumstände eingestellt hat", sind ebenfalls schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, also nicht mehr klärungsbedürftig. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 19, 188 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) richtet sich die Antwort auf die Frage, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt "widerrufen" (richtiger: zurückgenommen) werden durfte, danach, ob das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Verwaltungsaktes zu schützen ist. Der in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, daß nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um die Rücknahme eines auf die dauernde regelmäßige Gewährung von beamtenrechtlichen Dienst-(oder Versorgungs-)bezügen gerichteten Verwaltungsaktes für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, das Interesse des Begünstigten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten. Ausnahmen von dieser Hegel haben die mit dem Beamtenrecht befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des besonderen Gewichts, das dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung einer dem Gesetz entsprechenden Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und dem Gebot der sparsamen Verwaltung öffentlicher Kittel zukommt, nur in wenigen, besonders liegenden Fällen anerkannt; "der gesetzwidrig Begünstigte muß in einem solchen Fall besonders gewichtige Tatsachen dafür anführen, daß er durch den gesetzwidrig begünstigenden Verwaltungsakt eine dessen Aufrechterhaltung rechtfertigende schutzwürdige Rechtslage erlangt hatte" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [Buchholz 234 § 2 G 131 Nr. 1]). Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - "nämlich praktisch unabänderliche" (ebenso Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG II C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]) - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251 [255]); außerdem kann ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition erblickt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 -). Daß ein solcher gewichtiger Ausnahmetatbestand nicht schon allein darin zu finden ist, daß sich der Begünstigte "aufgrund eines längerwährenden Bezuges insgesamt auf die geänderten Lebensumstände eingestellt hat", liegt angesichts des besonderen Gewichts der schon angeführten öffentlichen Interessen auf der Hand; denn in diesen von der Beschwerde gekennzeichneten Fällen geht es in der Regel um eine abänderbare Gewöhnung an einen besseren Lebensstandard, dessen Aufgabe den Begünstigten im Hinblick auf die aufgezeigten öffentlichen Interessen angesonnen werden darf.

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2.

Daß das Berufungsgericht in seinen Darlegungen zu der Frage, ob der Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes an der Rücknahme der dem Kläger durch Bescheid vom 15. April 1971 eröffneten Anerkennung der Erweiterungsprüfung gehindert war, von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei und somit der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2VwGO vorliege, kann nicht anerkannt werden. Daß eine Abweichung nicht vorliegt, ergibt sich bereits aus der vorstehenden Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings hat das Berufungsgericht (auf S. 19 der Urteilsausfertigung) ausgeführt, daß rechtswidrige begünstigende Bescheide, die den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand haben, "grundsätzlich" für die Zukunft widerrufen werden könnten, während das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, sie seien "in der Regel" widerrufbar. Das Berufungsgericht hat jedoch mit dem Ausdruck "grundsätzlich" nichts anderes gemeint als das Bundesverwaltungsgericht mit der Wortfolge "in der Regel". Denn auch das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz - d.h. sinngemäß: von der Regel - vorliegt. Der bei dieser Prüfung vom Berufungsgericht angelegte strenge Maßstab entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb fehlt es auch an einem Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, das Berufungsgericht habe in Abweichung von BVerwGE 9, 251 (254)[BVerwG 28.10.1959 - VI C 88/57] unberücksichtigt gelassen, daß der widerrufene Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde; denn dieser Umstand hätte im vorliegenden Fall das Übergewicht der öffentlichen Interessen nicht zu beseitigen vermocht.

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3.

Schließlich kann auch nicht § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen.

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Die Beschwerde hat als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe es versäumt, gemäß Art. 100 des Grundgesetzes das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der Absätze 2 und 3 des Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des 1. HBesAnpG und inzidenter des § 5 a des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (d.i. die der Verordnung vom 31. August 1970 zugrundeliegende Ermächtigungsnorm) - eingefügt in dieses Gesetz durch Art. 10 Nr. 1 des Hessischen Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 303) - mit Bundesrecht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hält sie im Hinblick darauf für erforderlich, daß das Berufungsgericht - wie eingangs dargelegt - die Unvereinbarkeit der Verordnung über die Erweiterungsprüfung vom 31. August 1970 mit Bundesrecht mit der Begründung angenommen hat, diese Verordnung müsse das Schicksal der - nach Meinung des Berufungsgerichts - mit Bundesrecht nicht vereinbaren Regelung in Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des 1. HBesAnpG teilen, die sich auf die Grundschullehrer alter Ordnung nach Ablegen der. "kleinen" Erweiterungsprüfung bezieht.

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Es kann unterstellt werden, daß das Berufungsgericht die Fragen, ob es bei seiner Entscheidung auf die Vereinbarkeit der genannten landesgesetzlichen Regelungen mit § 53 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern "ankommt" (vgl. Art. 100 des Grundgesetzes) und - bejahendenfalls - ob sich gleichwohl die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Entscheidung BVerfGE 34, 9 ff. [BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71][BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71] erübrigt, zugunsten einer Vorlage an das Bundesverfassungericht hätte beantworten müssen. Denn in der von der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügten Nichtvorlage kann jedenfalls kein die Revision - und infolgedessen auch kein die Zulassung der Revision - rechtfertigender Verfahrensmangel gesehen werden. Schon der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1971 (BVerwGE 37, 116[BVerwG 22.01.1971 - BVerwG VII C 42.70] [117 f.]) ausgeführt:

"Ein für das Revisionsverfahren bedeutsamer Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht formelle Vorschriften verletzt hat, das Urteil darauf beruht und das Revisionsgericht die Sache zurückverweisen muß, weil es selbst diesen Mangel (so z.B. eine, mangelnde Sachaufklärung) nicht beheben kann. Hier scheidet eine Zurückverweisung schon allein deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie alle anderen Gerichte selbst verpflichtet ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungerichts gegeben sind. Ist das Berufungsgericht - gleichgültig aus welchen Gründen auch immer - dieser Pflicht nicht nachgekommen, so liegt, wenn sich die Entscheidung zu dieser Frage als nicht zutreffend erweist, kein die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigender Verfahrensmangel vor. Das Revisionsgericht hat vielmehr dann selbst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen."

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Dem pflichtet der beschließende Senat bei; für Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes kann nichts anderes gelten.

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4.

Das Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung näher bezeichnete, in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (vgl. BT-Drucksache 1/74) vorgesehene Regelungen von Amts wegen beachten müssen, auch wenn sie erst im Stadium des Entwurfs gestanden hätten, läßt Gründe vermissen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnten. Dieser Vortrag stellt sich als Angriff gegen die materiellrechtliche Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht dar. Mit einem solchen Angriff kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden; insoweit hat die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision verkannt.

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Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl