Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1973, Az.: BVerwG II C 8.73
Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Vorabentscheidung; Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten; Widerruf eines anfänglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Fall einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufhebung eines mangelhaften Verwaltungsaktes gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten in dessen Bestandskraft ; Ausnahmsweises Überwiegen des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten; Rechtswidrigkeit eines Vorbescheides über die Versorgungsbezüge wegen Fehlens eines Vorbehaltes i.S.d. Richtlinie 5.2 zu § 125 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 8.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1971 - AZ: VI A 1026/69
Rechtsgrundlagen
- § 165 Abs. 2 S. 2 LBG
- Art. 3 GG
- Richtlinie 1.2 zu § 124 LBG ( in den Fassungen der Richtlinien vom 27. August 1962 und vom 17. August 1967)
- Richtlinie 3.2. zu § 123 LBG
- § 124 LBG
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel
und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Januar 1903 geborene Kläger erlangte im März 1920 die Obersekundareife. In der Zeit bis März 1922 arbeitete er 20 1/2 Monate "praktisch". Vom Sommersemester 1926 bis zum Wintersemester 1932/33 studierte er an der Sächsischen Technischen Hochschule in Dresden Bauingenieurwesen. Am 28. November 1932 bestand er die Schlußprüfung in der Bauingenieurabteilung dieser Hochschule. Vom 8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936 stand er in einem Angestelltenverhältnis zur Stadt Königstein (Sächsische Schweiz), anschließend bis zum 30. November 1938 zur Stadt Wuppertal.
Im Oktober 1960 berief das beklagte Land den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Im Mai 1962 bat der Kläger, seine Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Gesamtzeit seiner ruhegehaltfähigen Dienstjahre anzugeben. Durch Verfügung vom 19. November 1962 genehmigte die Oberfinandirektion Düsseldorf gemäß § 165 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 272) - LBG -,
"daß unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der Rechtslage von Ihrer Studienzeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge
die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. März 1930 als Mindeststudienzeit und
die Zeit vom 29. August bis 28. November 1932 als übliche Prüfungszeit und
die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. März 1922 als Zeit einer erforderlichen praktischen Tätigkeit
bei Eintritt des Versorgungsfalles gemäß § 124 LEG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."
Am 22. Dezember 1962 schrieb sie dem Kläger:
"... teile ich Ihnen mit, daß eine Berechnung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Festsetzung Ihrer Pensionsbezüge erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt.
Nach einer überschlägigen Berechnung haben Sie bei Berücksichtigung der jetzigen Rechtslage und Anrechnung Ihrer Studienzeiten zur Zeit einen Ruhegehaltssatz von 70 v.H. erreicht."
Im Oktober 1964 bat der Kläger die damalige Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen um "verbindliche" Angabe seiner ruhegehaltfähigen Dienstjahre. Er wies dabei darauf hin, daß er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhalten werde. Am 17. November 1964 schrieb die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle dem Kläger:
"Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt bis einschließlich 31.12.1964 29 Jahre und 104 Tage; das entspricht einem Ruhegehaltssatz von 69 v.H.
Die Dienstzeit berechnet sich wie folgt:
1.10.21-31.3.22 praktische Tätigkeit (§ 124 LBG) - J 182 T 1.4.26-31.3.30 Studienzeit (§ 124 LBG) 4 J - T 29.8.32-28.11.32 übliche Prüfungszeit (§ 124 LBG) - J 92 T 8.5.33-31.12.36 Angestellter b.d. Stadtverwaltung Königstein 3 J 238 T zur Hälfte (§ 122 Abs. 2 LBG) 1 J 301,5 T 1.1.37-30.11.38 Angestellter b.d. Stadtverwaltung Wuppertal 1 J 334 T zur Hälfte - J 349,5 T 1.12.38-8.5.45 Beamter b.d. Stadtverwaltung Wuppertal
(§ 119 LBG)6 J 159 T 9.5.45-31.3.51 Kriegsgefangenschaft und amtlose Zeit (§ 227 Abs. 3 LBG) 5 J 327 T 1.8.55-31.12.64 im Dienste der FinVerwITW, bis 2.10.60 als Angestellter, ab 3.10.60 als Beamter (§§ 227 Abs. 3 und 119 LBG) 9 J 153 T zusammen 25 J 1564 T oder 29 J 104 T Bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden, erhöht sich der Ruhegehaltssatz auf 72 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Beide Prozentangaben gehen von der Annahme aus, daß die Zeiten vom 8.5.33 bis 31.12.36 und vom 1.1.37 bis 30.11.1938 bei der Rentenberechnung der BfA als Versicherungspflichtige Zeiten angerechnet werden.
Im übrigen weise ich auf das Schreiben der OFD D'dorf vom 22.12.1963 ... hin."
Mit Ablauf des Monats Oktober 1965 versetzte der Finanzminister des Beklagten den Kläger in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 22. September 1965 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei berücksichtigte es u.a. die Zeiten
vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. März 1922 (praktische Tätigkeit),
vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1930 (Mindeststudienzeit) und
vom 29. August 1932 bis zum 28. November 1932 (übliche Prüfungszeit),
vom 8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936 (Stadtverwaltung Königstein) und
vom 1. Januar 1937 bis zum 30. November 1938 (Stadtverwaltung Wuppertal)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Daraus ergaben sich 33 volle Dienstjahre und damit gemäß § 126 LBG ein Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Diesem Bescheid entsprechend wurde in der Folgezeit das Ruhegehalt an den Kläger gezahlt.
Seit Februar 1968 bezieht der Kläger ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung.
Durch einen "berichtigten Bescheid" vom 7. März 1968 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. Februar 1968 neu fest. Dabei berücksichtigte es die vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten nicht mehr. Insgesamt ergaben sich 25 volle Dienstjahre und damit ein Ruhegehaltssatz von 65 v.H. Dazu führte das Landesamt aus: Der Wegfall der vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten ergebe sich aus Richtlinie 7 zu § 124 LBG in der Fassung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 428) in Verbindung mit Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG; die Gesamt Versorgung des Klägers (seine beamtenrechtliche Versorgung und seine bereinigte Rente aus der Angestelltenversicherung) übersteige auch ohne Berücksichtigung der bisher berücksichtigten, vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten die fiktive Höchstgrenze im Sinne der Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG.
Durch Widerspruch rügte der Kläger die Nichtberücksichtigung der bisher berücksichtigten, vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten. Durch Bescheid vom 7. Januar 1969 wies das Landesamt den Widerspruch zurück.
Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege beantragt,
- 1.
den Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 insoweit aufzuheben, als darin seine (des Klägers Vordienstzeiten im Sinne des § 124 LBG nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden),
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. März 1922, vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1930 und vom 29. August 1932 bis zum 28. November 1932 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 2. Juli 1969 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid vom 7. März 1968 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Zeit vor dem 1. April 1968 erstrecken und Versorgungsbezüge für die Monate Februar und März 1968 einbehalten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. Januar 1971 zurückgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß die im Klageantrag angeführten Zeiten noch seit April 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965, die früher den Anspruch begründet haben könnten, rechtfertigten ihn jedenfalls deshalb nicht mehr, weil sie durch den Bescheid vom 7. März 1968 bzw. durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1969 mit Wirkung vom 1. April 1968 aufgehoben worden seien.
Allerdings sei zweifelhaft, ob der Bescheid vom 19. November 1962 durch den streitigen Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid erwähne den Bescheid vom 19. November 1962 nicht. Er stelle die Sach- und Rechtslage so dar, wie es auch geschehen wäre, wenn es den Bescheid vom 19. November 1962 nicht gäbe. Diese Zweifelsfrage könne jedoch dahinstehen, weil jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1969 die Änderung des Bescheides vom 19. November 1962 mit Wirkung vom 1. April 1968 enthalte.
Die Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1965 werde in dem streitigen Bescheid vom 7. März 1968 ausdrücklich auch nicht ausgesprochen. Die entsprechende Änderung des Bescheides vom 22. September 1965 ergebe sich jedoch aus der Überschrift des Bescheides vom 7. März 1968 ("Berichtigter Bescheid"), aus dem in ihm enthaltenen Satz "Der Wegfall der Zeiten gem. § 124 LBG ergibt sich aus RL 7 zu § 124 LBG i.V.m. RL 3.2 zu § 123 LBG" sowie daraus, daß der Bescheid vom 7. März 1968 zu dem Bescheid vom 22. September 1965 in Widerspruch stehe.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung der im Klageantrag aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit stehe dem Kläger für die Zeit seit April 1968 aber auch nicht deshalb zu, weil sich seine Rechtsstellung, die sich im Hinblick auf § 124 LBG ergebe, zu einem Rechtsanspruch verdichtet hätte, der jede andere Entscheidung als die nach dieser Vorschrift mögliche Berücksichtigung der streitigen Zeiten ermessensfehlerhaft gemacht hätte.
Der Zweck der den Dienstherrn durch § 124 LBG erteilten Ermächtigung sei offenbar, die Berücksichtigung der dort bezeichneten Zeiten dann zu ermöglichen, wenn sie angemessen sei, und sie dann zu verhindern, wenn die Berücksichtigung nicht angemessen sei.
Zur Handhabung des § 124 LBG hätten der Finanz- und der Innenminister des Beklagten Richtlinien erlassen (Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes vom 27. August 1962 [MBl. NW. S. 1539]). Diese Richtlinien hätten am 17. August 1967 eine Neufassung erhalten (MBl. NW. S. 1483), von der hier auszugehen sei.
Die Richtlinie 7 zu § 124 LBG bestimme:
"Die RL 3.2 ... zu § 123 LBG gelten entsprechend."
Die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG laute:
"Die Berücksichtigung darf nicht dazu führen, daß die Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung, Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung) des Beamten oder der Hinterbliebenen höher ist als die Versorgung, die sie erhalten würden, wenn der Beamte die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Diesem Grundsatz ist durch teilweise Berücksichtigung oder durch Nichtberücksichtigung der Vordienstzeit Rechnung zu tragen. Renten und Rententeile im Sinne des § 170 a Abs. 3 u. 4 bleiben bei der Gegenüberstellung unberücksichtigt. Die vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit ist zu überprüfen, wenn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder in Altersruhegeld umgewandelt wird oder wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt wird. Die auf Grund der Vergleichsberechnung bei der Versorgung des Ruhestandsbeamten vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit bleibt auch für die spätere Hinterbliebenenversorgung maßgebend."
Daß unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Richtlinien die Nichtberücksichtigung der in § 124 LBG aufgeführten Zeiten angemessen sei, liege auf der Hand.
Der Fall, den die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG verhindern wolle, sei hier gegeben (dies wird näher dargelegt). Die Nichtberücksichtigung der streitigen Zeiten entspreche deshalb der Vorschrift in Satz 2 der Richtlinien 3.2 zu § 123 LBG, sei also nicht ermessensfehlerhaft.
Der streitige Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei auch nicht wegen der Aufhebung der Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965 rechtswidrig.
Als begünstigender Verwaltungsakt habe der Bescheid vom 19. November 1962 nur aufgehoben werden dürfen unter den Voraussetzungen, daß
- a)
er rechtswidrig sei,
- b)
das öffentliche Interesse daran, daß der rechtmäßige Zustand hergestellt wird, stärker sei als das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Bescheides.
Beide Voraussetzungen lägen vor. Zwar sei ein Verstoß gegen irgendeinen Satz des geschriebenen Rechts - abgesehen von dem sogleich zu erörternden Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) - nicht zu erkennen. Dagegen liege ein Verstoß gegen 1.2 der Richtlinien zu § 124 LBG (Fassung der Richtlinien vom 27. August 1962) vor.
Diese Bestimmung laute:
"Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten sind unter einem Vorbehalt im Sinne der Richtlinie 3.2 zu treffen."
Ein solcher Vorbehalt fehle im Bescheid vom 19. November 1962. Somit verstoße dieser Bescheid zunächst gegen die genannte Richtlinie. In dem Verstoß gegen diese Richtlinie liege jedoch zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG; denn es sei anzunehmen, daß der Beklagte in ständiger Übung nach den genannten Richtlinien verfahre. Unter diesem Blickwinkel erscheine der Bescheid vom 19. November 1962 rechtswidrig.
Das öffentliche Interesse daran, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, liege auf der Hand. Das Interesse des Klägers sei demgegenüber weniger schutzwürdig. Dafür, daß er aus irgendwelchen Gründen darauf angewiesen sei, das Ruhegehalt in Höhe von 73 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der Rente zu beziehen, daß er seinen Lebensstandard entsprechend eingerichtet habe, habe er nichts vorgetragen.
Das gelte selbst dann, wenn der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides vom 19. November 1962 davon abgesehen haben sollte, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst zu bleiben. Dann sei zwar sein Vertrauen darauf enttäuscht, er werde vom Beginn des 66. Lebensjahres an sein Ruhegehalt in Höhe von 73 v.H. in Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und eine Rente aus der Sozialversicherung erhalten. Auch dieses Vertrauen sei aber gegenüber dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes weniger schutzwürdig.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1962 für die Zukunft lägen also vor. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wie der gegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und unter Aufhebung des die Klage abweisenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 nach den Klageanträgen zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung über die von dem Kläger eingelegte Revision ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte seine dem Bescheid vom 7. März 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 vorausgehenden Bescheide vom 19. November 1962 und 22. September 1965 habe ändern dürfen und daß der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Schutzbedürftigkeit seines Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit der beiden zuletzt genannten Bescheide berufen könne.
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung beigepflichtet werden, daß der Bescheid des Beklagten vom 19. November 1962 entweder durch den Bescheid vom 7. März 1968 - was allerdings zweifelhaft erscheine - oder durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1969 aufgehoben worden sei. Das Berufungsgericht hat insoweit die Rechtslage jedenfalls nicht hinreichend klargestellt. Richtig ist, daß der Beklagte den Inhalt des - eine Vorabentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten des Klägers im Sinne des § 165 Abs. 2 Satz 2 LBG darstellenden - Bescheides vom 19. November 1962 unverändert in den die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid vom 22. September 1965 übernahm und daß infolgedessen insoweit der Bescheid vom 22. September 1965 seit Eintritt des Versorgungsfalls (Ablauf des Monats Oktober 1965) an die Stelle der Vorabentscheidung getreten ist. Es kann also nur um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1965 (mit Wirkung für die Zeit ab 1. April 1968) gehen, wobei sich allerdings im Hinblick darauf, daß in diesem Bescheid der Inhalt der Vorabentscheidung übernommen wurde, die - später zu erörternde - Frage stellt, ob aus § 165 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebung herzuleiten sind.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der - durch den "berichtigten Bescheid" vom 7. März 1968 aufgehobene - Bescheid vom 22. September 1965 wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes von vornherein rechtswidrig gewesen sei. Die Richtlinie 1.2 zu § 124 LBG (in den Fassungen der Richtlinien vom 27. August 1962 [MBl. NW. S. 1539] und vom 17. August 1967 [MBl. NW. S. 1483]) bestimmt zwar unter Hinweis auf die Richtlinie 7 zu § 124 LBG, daß Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten "unter einem Vorbehalt im Sinne der Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG zu treffen" sind; auch versäumte es der Beklagte, und zwar entgegen seiner "ständigen Übung" - wie das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO) -, diesen Vorbehalt in den Bescheid vom 22. September 1965 aufzunehmen. Darin könnte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch nur dann gefunden werden, wenn der Bescheid vom 22. September 1965 infolge des Fehlens des Vorbehalts einen anderen materiellrechtlichen Gehalt erhalten hat, als er ihn bei Aufnahme des Vorbehaltes gehabt haben würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Aufnahme des Vorbehalts im Sinne der Richtlinie 5.2 zu § 125 LBG - nämlich des Vorbehaltes, daß die Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) den Betrag des beamtenrechtlichen Ruhegehalts nicht übersteigen dürfe, den der Kläger erhalten würde, wenn er die für die Berechnung der Rente maßgebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet wurden, im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte - würde dem Bescheid vom 22. September 1965 keinen anderen materiellrechtlichen Gehalt gegeben haben. Auch ohne Aufnahme dieses Vorbehaltes in den Bescheid vom 22. September 1965 blieb dem Beklagten vorbehalten, im Falle der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Bescheid zu überprüfen und ihn, soweit er infolge der - als Eintritt einer neuen Tatsache anzusehenden (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]) - Rentenzahlung rechtlich mangelhaft wurde, unter Beachtung der Rechtsgrundsätze über die Gewährung von Vertauensschutz aufzuheben. Denn die in der Richtlinie 1.2 zu § 124 LBG vorgesehene Aufnahme eines Vorbehalts im Sinne der Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG hat lediglich deklaratorische Bedeutung; sie bringt nämlich im Rahmen der Konkretisierung des Einzelfalls nur die Geltung der ohnehin kraft allgemeinen Verwaltungsrechts geltenden Grundsätze über die Rücknahme, den Widerruf und die Änderung begünstigender Verwaltungsakte zum Ausdruck. Allerdings hätte die Aufnahme des Vorbehalts in die Bescheide vom 19. November 1962 und 22. September 1965 den von dem Kläger geforderten Schutz seines Vertrauens in die Bestandskraft dieser Bescheide ohne weiteres ausgeschlossen; diese nur mittelbare Folge der Aufnahme des Vorbehaltes in den Bescheid ist aber nicht dessen materiellrechtlichem Gehalt zuzurechnen.
Der Umstand, daß hiernach der Bescheid vom 22. September 1965 nicht von vornherein einen rechtswidrigen Inhalt hatte, steht seiner Aufhebung für die Zeit vom 1. April 1968 an jedoch nicht entgegen. Nach den schon erwähnten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts darf ein anfänglich rechtmässiger begünstigender Verwaltungsakt im Falle einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die ihn nunmehr mangelhaft macht, widerrufen werden, allerdings frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Mangelhaftigkeit eintrat, und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts schwerer wiegt als das (schützwürdige) Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Verwaltungsakts (ebenso u.a. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Auflage, § 53 IV 3, V, VI auf S. 404). Diese Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 22. September 1965 waren nach den Feststellungen des-Berufungsgerichts am 1. April 1968 gegeben.
Der Umstand, daß dem Kläger seit dem 1. Februar 1968 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente gezahlt wurde, ist eine nachträglich eingetretene - "neue" - Tatsache. Diese neue Tatsache bewirkte, daß die im Bescheid vom 22. September 1965 enthaltene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten des Klägers nicht mehr mit den Sätzen 1 und 2 der nach der Richtlinie 7 zu § 124 LBG zu beachtenden Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG im Einklang stand, durch die der Beklagte sein Ermessen gebunden hatte und die er in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in allen Regelfällen beachten und anwenden muß. Somit litt der Bescheid seit dem 1. Februar 1968 (Zahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) an einem rechtlichen Mangel.
Dem Widerruf des infolge nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mangelhaft gewordenen Bescheides vom 22. September 1965 steht nicht der besondere, schon oben erwähnte Umstand entgegen, daß die gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 LBG ergangene Vorabentscheidung des Beklagten vom 19. November 1962 inhaltlich in den Bescheid vom 22. September 1965 eingegangen ist. Dieser Umstand könnte zwar im Hinblick darauf, daß eine solche Vorabentscheidung nach dem zweiten Halbsatz des § 165 Abs. 2 Satz 2 LBG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage steht, den Einwand nahelegen, daß der der Vorabentscheidung entsprechende Teil des Bescheides vom 22. September 1965 nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage hätte widerrufen oder geändert werden dürfen und abgesehen hiervon die Bestandskraft behalte. Dieser Einwand ginge aber fehl. Der Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 13. April 1972 (BVerwGE 40, 65 ff.) ausgeführt: § 165 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG stelle klar, daß die durch eine Vorabentscheidung Betroffenen für den Fall einer Rechtsänderung nach Erlaß der Entscheidung nicht, und zwar ausnahmslos nicht, den Schutz ihres Vertrauens in die Bestandskraft der Vorabentscheidung erwarten dürfen. Außerdem lege diese Vorschrift im Wege des Umkehrschlusses allenfalls die Rechtsansicht nahe, daß die Betroffenen im Falle einer nachträglichen Änderung der (hier in Richtlinien festgelegten) Verwaltungspraxis bei der Ermessensausübung (zu der §§ 122 bis 124 LBG ermächtigen) vor einem Widerruf oder einer Änderung der ihnen erteilten begünstigenden Vorabentscheidung geschützt seien. Damit sei der Aussagewert des § 165 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG jedoch erschöpft. Diese Vorschrift regele nicht, was Rechtens sei, wenn nach Erlaß der Vorabentscheidung eine neue Tatsache eintritt, die schon nach der im Zeitpunkt der Vorabentscheidung bestehenden Verwaltungspraxis entscheidungserheblich war. Deshalb sei die Frage, ob der nachträgliche Eintritt einer neuen und nach der bisherigen - unverändert gebliebenen - Verwaltungspraxis entscheidungserheblichen Tatsache zum Widerruf oder zur Änderung der Vorabentscheidung berechtigt, unter Anwendung der im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten - schon oben angeführten - Rechtsgrundsätze zu beantworten. - Hieran hält der erkennende Senat fest.
Auch auf sein Vertrauen in die Bestandskraft des widerrufenen Verwaltungsaktes kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.
Zwar kann seinem Vertrauen die Schutzwürdigkeit nicht schlechthin abgesprochen werden. Da die Vorabentscheidung vom 19. November 1962 und der Festsetzungsbescheid vom 22. September 1965 nicht den Vorbehalt im Sinne der Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG ("Rentenvorbehalt") enthielten, durfte der Kläger auf die Bestandskraft der Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit seiner Vordienstzeiten vertrauen. Dies durfte er um so mehr, als er schon durch Schreiben vom 16. Oktober 1964 den Beklagten auf den künftigen Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinwies.
Auch in einem solchen Fall ist jedoch der Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes (mit Wirkung für die Zukunft) zulässig, wenn - wie schon erwähnt - das öffentliche Interesse an der Beseitigung des durch Eintritt einer neuen Tatsache mangelhaft gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes schwerer wiegt als das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsaktes.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß dem öffentlichen Interesse das größere Gewicht beizumessen sei, lassen - entgegen dem Revisionsvorbringen - rechtliche Mängel nicht erkennen. Die beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts vertreten in ständiger Rechtsprechung zur Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft die Auffassung, daß dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des mangelhaften Verwaltungsaktes "in der Regel" gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen sei, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (z.B. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [Buchholz 234 § 2 G 131 Nr. 1]; zuletzt Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG II B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] mit weiteren Hinweisen). Von dieser Regel sind allerdings Ausnahmen möglich. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall anerkannt, in dem die von einem mangelhaften begünstigenden Verwaltungsakt Betroffene im Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung ihrer gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251 [253]); außerdem kann ein solcher Ausnahmefall auch im ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition erblickt werden (Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 -). Aus dem soeben dargelegten Verhältnis von Regel und Ausnahme folgt, daß die Revision zu Unrecht geltend macht, es bedürfe einer besonderen Darlegung des öffentlichen Interesses. Das Berufungsgericht hatte nur zu prüfen, ob der Kläger gegen die öffentlichen Interessen, deren Übergewicht in Fällen der vorliegenden Art aus den schon dargelegten Gründen "in der Regel" anzunehmen ist und zu denen auch das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel ("fiskalisches Interesse") gehört, eine im Vertrauen auf die Bestandskraft des widerrufenen Verwaltungsaktes vorgenommene einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse ins Feld zu führen vermag. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen; die darauf bezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen einen materiellrechtlichen Mangel nicht erkennen.
Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Revisionsvorbringen, das Fehlen des "Rentenvorbehalts" nötige zu der Annahme, daß dem Interesse des Klägers der Vorrang einzuräumen sei. Das Fehlen des "Rentenvorbehalts" hat - wie schon erwähnt - nur die für den Kläger günstige Folge, daß er nicht von vornherein mit dem rechtlichen Argument, er habe in die Bestandskraft des ihn begünstigenden Bescheides schutzwürdiges Vertrauen gesetzt, ausgeschlossen ist, daß vielmehr im Hinblick auf die Forderung nach Vertrauensschutz eine Interessenabwägung erforderlich wurde.
Der Revisionsvortrag, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beklagte sich durch unrichtige Auskünfte und Bescheide schadensersatzpflichtig gemacht habe, ist ebenfalls unrichtig. Die Interessenabwägung hat ebenso wie die allgemeinen Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz, auf denen sie beruht, ihre rechtliche Grundlage in dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (ebenso das schon oben näher bezeichnete Urteil BVerwG II C 211.57), nicht also im Schadensersatzrecht. Schon deshalb ist bei der Interessenabwägung nicht auf den Vorwurf einzugehen, der Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht. Überdies wird von der Revision in diesem Zusammenhang anscheinend übersehen, daß die vermeintlich unrichtigen Auskünfte und Bescheide zu der Zeit, als sie erteilt wurden, der - damaligen - Rechtslage entsprachen.
Fehl geht schließlich auch das Revisionsvorbringen, die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG sei vom Berufungsgericht unrichtig ausgelegt worden; sie bezwecke lediglich die Nichteinbeziehung derjenigen Vordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die sich rentenerhöhend auswirkten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Auslegung, welche die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG durch das Berufungsgericht gefunden hat, der Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt. Die von der Revision angegriffene Auslegung ist nämlich unbedenklich. Zwar mag der Zweck dieser Richtlinie, eine als unangemessen angesehene "Doppelversorgung" zu verhindern, auch eine Bestimmung rechtfertigen, die vorsieht, daß (nur) die rentenerhöhenden Vordienstzeiten von der Einbeziehung in die ruhegehaltfähige Dienstzeit auszunehmen sind. Satz 1 der Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG ist aber offensichtlich nicht in diesem Sinne zu verstehen; nach seinem eindeutigen Wortlaut soll bei einem "doppelversorgten" Ruhestandsbeamten die Gesamt Versorgung etwa dem Ruhegehalt entsprechen, das er erhielte, wenn er sein Arbeitsleben nur im Beamtenverhältnis ("Nur-Beamter") zurückgelegt hätte. Daraus folgt ohne weiteres, daß auch die Zeit des Studiums und die der Prüfung etc. nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, wenn anderenfalls die Gesamtversorgung des Beamten das Ruhegehalt überschreiten würde, das er erhielte, wenn er "Nur-Beamter" gewesen wäre. Es kommt somit im Einzelfall nicht darauf an, ob die Verdienstzeiten rentenerhöhend wären oder nicht.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Wetzel