Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1972, Az.: BVerwG II B 24.72
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Vertrauen auf die Richtigkeit der die Pension auf Lebenszeit bewilligenden Bescheide; Auszahlung der Beiträge zur Angestelltenversicherung; Rücknahme eines gesetzeswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft; Schutz des Vertrauens auf den Bestand eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 24.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.01.1972 - AZ: II A 74/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1972
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
In der Beschwerdeschrift beruft sich der Kläger darauf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und daß das Berufungsurteil von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Damit macht er die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend. Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht, soweit sie einzelfallbezogene Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassungen enthält, z.B. geltend macht, unrichtig sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger, "nachdem er sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der die Pension auf Lebenszeit bewilligenden Bescheide die Beiträge zur Angestelltenversicherung hat auszahlen lassen, er noch das Recht hatte sich nach § 72 G 131 nachversichern zu lassen". Denn damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht konkret bezeichnet. Selbst wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat, gibt dies allein der Sache noch nicht grundsätzliche Bedeutung (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -), obgleich ein solcher Mangel geeignet sein kann, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Hierin zeigt sich der Unterschied zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, dem die Beschwerdebegründung mit ihren sachlich-rechtlichen Angriffen gegen das Berufungsurteil nicht gerecht geworden ist.
Auch die drei von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen lassen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme eines gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft, insbesondere in der Rechtsprechung der beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Revisionssenate, ist schon wiederholt klargestellt worden, daß das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts "in der Regel" hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, und daß Ausnahmen von dieser Regel nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen sind (vgl. z.B. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [Buchholz 234 § 2 G 131 Nr. 1]; BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 104.65 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Verw. Akt Ziff. 3: Aufhebung Nr. 63]). Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall anerkannt, in dem die von dem gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsakt Betroffene nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung ihrer gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251 [255]; außerdem kann ein solcher Ausnahmefall auch im ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition erblickt werden (ebenso Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 -). Die Frage, ob - gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles beachtet hat - die Zurücknahme der Bewilligung eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig oder ausnahmsweise rechtswidrig ist, kann nur nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles entschieden werden und entbehrt schon deswegen der grundsätzlichen Bedeutung.
Aus eben diesem Grunde ist die in der Beschwerdeschrift enthaltene Hervorhebung einzelner besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls - z.B. die Hervorhebung des Verzichts des Klägers auf Rentenansprüche aus der Angestelltenversicherung und zugleich auf das Recht der freiwilligen Weiterversicherung - für sich allein nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Ob die soeben erwähnte Disposition des Klägers die Anerkennung einer Ausnahme von der angeführten "Regel" rechtfertigt, kann nur bei Berücksichtigung und Würdigung der übrigen einschlägigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, u.a. der Höhe des dem Kläger seit dem 1. Januar 1967 zuerkannten Unterhaltsbeitrages, entschieden werden.
Die von der Beschwerde an den Umstand, daß das Gericht des ersten Rechtszuges die Rücknahme der Versorgungsbewilligung für rechtswidrig gehalten und aufgehoben hat, geknüpfte Frage, "ob ein Staatsbürger sich auf die Rechtsansicht der Behörde oder die des Verwaltungsgerichts einzustellen hat", ist nicht klärungsbedürftig. Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte nach der Rücknahme dieses Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme damit rechnen muß, daß das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil im Instanzenzug aufgehoben wird. Auf Maßnahmen, die der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft des erstinstanzlichen, nicht rechtskräftig gewordenen Urteils unterläßt - hier das Betreiben der Nachversicherung gemäß § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) -, kann sich daher der Schutz des Vertrauens nicht erstrecken.
Nicht klärungsbedürftig ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Frage, "ob bei der Prüfung der Gewährung des Vertrauensschutzes auf den Betrag abzustellen ist, den der Kläger 1964 oder 1965 ausbezahlt erhalten hat ... oder ... ob es auf die Rechtsstellung des Klägers als kriegsunfallberechtigter Soldat mit Kriegsunfallversorgung auf Lebenszeit mit den sich aus den Gesetzesänderungen ergebenden Erhöhungen ankommt". In dieser allgemeinen Fassung würde sich die Frage im Revisionsverfahren nicht stellen. Sie ist ersichtlich durch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung veranlaßt, bei der Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz sei nicht zu berücksichtigen, daß das Ruhegehalt durch den auf Gesetzesänderung beruhenden Wegfall des "Beförderungsschnitts" eine Erhöhung erfahren habe, weil diese Gesetzesänderung am 27. Januar 1961, als der Kläger bei der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte, nicht voraussehbar gewesen sei. Die für das Revisionsgericht verbindliche tatsächliche Feststellung, daß der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht im Vertrauen auf den künftigen Wegfall des "Beförderungsschnitts" und die dadurch bewirkte Erhöhung der dem Ruhegehalt zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beantragt haben kann, rechtfertigt ohne weiteres - d.h. ohne daß dies der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf - die Auffassung, daß der Kläger bezüglich dieser "sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Erhöhung" der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehalts nicht den Schutz des Vertrauens beanspruchen kann.
2.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten. In der Beschwerdeschrift hat der Kläger zwar geltend gemacht, das Berurungsurteil weiche "von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab". Die Begründung hierfür entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (u.a. Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII E 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil nach Meinung der Beschwerde abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, zu welcher konkreten Rechtsfrage das Berufungsgericht in seinen rechtlichen Darlegungen von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. An dieser konkreten Kenntlichmachung der Abweichung fehlt es in der Beschwerdeschrift. Sie beschränkt sich bezüglich jeder der von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht dort den Grundsatz des Vertrauensschutzes herausgestellt hat, und sie erläutert dies für einzelne der entschiedenen Fälle. Sie hat jedoch nicht ersichtlich gemacht, welche konkrete rechtliche Darlegung des Berufungsgerichts eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt; es ist auch nicht ersichtlich, daß einer der angeführten und im Ergebnis abweichenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem hier entscheidungerheblichen Sachverhalt übereinstimmt. Überdies hat die Beschwerde übersehen, daß die Revision dann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist, wenn die abweichende Entscheidung eine in mehreren Gesetzen in gleicher Weise auftauchende Rechtsfrage betrifft, die abweichende Entscheidung aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 16, 53 [55]). Deshalb kann das Berufungsurteil, soweit es auf der Anwendung der die Rücknahme gesetzwidriger begünstigender Verwaltungsakte betreffenden allgemeinen Grundsätze im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG beruht, nicht von den Urteilen BVerwGE 3, 199 und 13, 28 abweichen, die auf der Anwendung der bezeichneten Grundsätze im Rahmen des Wirtschaftsverwaltungsrechts bzw. Lastenausgleichsrechts beruhen.
Die Beschwerde muß nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch