Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1975, Az.: BVerwG VI B 73/74
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Aufstellung von Beurteilungsmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 73/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 13.09.1972 - AZ: VG N 81 I 72
- VGH Bayern - 26.07.1974 - AZ: VGH 195 III 72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1974 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG VI CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d. h. rechtsfehlerhaft entschieden oder eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68-, vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 - und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).
Eine im vorstehend dargelegten Sinn klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor.
Es ist bereits in den Urteilen vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 147) und vom 21. März 1969 - BVerwG VI C 114.65 - (Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 1) entschieden, daß Beurteilungsrichtlinien der hier zur Erörterung stehenden Art Verwaltungsvorschriften sind. Das ergibt sich für diese auch zweifelsfrei aus § 50 Abs. 3 Bayer. LbV (F. 1971). Die Rechtsgrundlagen für diese Verwaltungsvorschriften lassen - wie im letztgenannten Urteil ausgeführt - den Verwaltungen Raum für die Aufstellung von Beurteilungsmerkmalen. Es wird dadurch kein "neues Recht gesetzt", wie die Beschwerde annimmt. Damit entfällt die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde in ihrer Ziffer 1 genannten Fragen und gleichzeitig auch die der folgenden, die von der Voraussetzung ausgehen, daß es sich bei den Beurteilungsrichtlinien um Rechtsvorschriften handele. Außerdem wären die Antworten auf die unter Ziffer 2 bis Ziffer 5 aufgeworfenen Fragen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig und schon deshalb nicht imstande, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]).
Sollte mit den Ausführungen der Beschwerde in ihrer Ziffer 5 etwa der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden, so wäre insoweit ein Verfahrensmangel nicht in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 39], vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81], vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 17. Januar 1975 - BVerwG VI CB 133.74 -).
Der von der Beschwerde weiterhin in ihrer Ziffer 6 geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt auch nicht vor. Das Berufungsgericht weicht in seiner Rechtsauffassung - nur darauf kommt es an (vgl. den letztgenannten Beschluß vom 17. Januar 1975 mit weiteren Nachweisen) - in dem von der Beschwerde angeführten Punkt nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - (Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 6 = DÖD 1963, 53 = RiA 1963, 141) ab. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß und aus welchen Gründen den Besonderheiten einer dienstlichen Beurteilung aus rechtsstaatlichen Gründen die im Verwaltungsstreitverfahren nachgebrachte Begründung genügt. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1962 (a.a.O.) geht eindeutig aus, daß es dem Erfordernis der Nachprüfbarkeit des der Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalts genügt, wenn die Tatsachen, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegen, im Verwaltungsstreitverfahren dargelegt werden. In der Frage, welche Beweisanforderungen zu stellen und wie solche Darlegungen zu würdigen sind, liegt keine Abweichung in der Rechtsauffassung.
Auch im übrigen steht das Berufungsurteil in voller Übereinstimmung mit der von ihm zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.