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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1966, Az.: BVerwG VI C 94/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 94/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.1963 - AZ: OVG VI A 503/62

Fundstellen

  • DVBl 1967, 661-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöD 1967, 94
  • VerwRspr 18, 798 - 804
  • ZBR 1968, 147

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 20. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene Kläger war nach dem Abitur zwei Jahre lang Banklehrling und nach freiwilligem Arbeitsdienst und Wehrdienst vom Herbst 1936 bis zum Frühjahr 1939 Bankangestellter. Anfang Mai 1939 trat er als Finanzschüler in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung. Er wurde im August 1939 zum Kriegsdienst einberufen und während des Krieges zum außerplanmäßigen Steuerinspektor (K) ernannt. Nach seinen Angaben hat er die Heeresverwaltungsschule besucht und ist nach mehreren Prüfungen und anschließender Probezeit zum Oberzahlmeister befördert worden. Im September 1945 übersiedelte der Kläger von Thüringen in das Bundesgebiet, wo er bis Ende 1954 als selbständiger Kaufmann tätig war.

2

Im Oktober 1949 hatte der Kläger sich bei der Oberfinanzdirektion Münster um Wiedereinstellung in die gehobene Laufbahn der Finanzverwaltung beworben. Er wurde im November 1954 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum ap. Steuerinspektor in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt und dem Finanzamt Iserlohn zur Ausbildung überwiesen. Er bestand im August 1955 die Finanzanwärterprüfung, im April 1957 die Steuerinspektorenprüfung mit dem Gesamturteil "ausreichend". Im November 1957 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Urkunde vom 10. Dezember 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Steuerinspektor ernannt.

3

Am 6. Dezember 1960 beurteilte die Oberfinanzdirektion Münster den Kläger auf Vorschlag seines Finanzamtvorstehers mit der Note "gut" und stellte seine Eignung zum Steuerinspektor fest. Dagegen wendete sich der Kläger beschwerdeführend an den Finanzminister des beklagten Landes und machte geltend, daß normalerweise einem mit "gut" beurteilten Steuerinspektor auch die Beförderungseignung (zum Oberinspektor) zuerkannt werde. Der Finanzminister lehnte mit Bescheid vom 19. Januar 1962 den "Beschwerdeantrag" des Klägers ab.

4

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger bereits zum 31. Dezember 1960 die Beförderungseignung zum Steueroberinspektor zuzuerkennen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 1962 abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. April 1963 der Klage stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Im Bereich des Beamtenrechts bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten gegenüber Maßnahmen des Dienstherrn, die in seine allgemeine Beamtenrechtssphäre mit verbindlicher Wirkung eingriffen, ihn also nicht nur in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Behörde berührten. Das sei der Fall, wenn - wie hier - die dienstliche Beurteilung eine Gesamtwertung und eine Eignungsäußerung enthalte, weil sie das berufliche Fortkommen des Beamten für seine ganze Dienstzeit unmittelbar beeinflusse.

7

Die gerichtliche Überprüfung könne allerdings - insbesondere bei der hier in Frage stehenden Eignungsauswahl - nicht dazu führen, daß das Urteil der gesetzlich hierzu berufenen Personen durch ein Gerichtsurteil ersetzt werde. Sie müsse sich vielmehr darauf beschränken, ob die dienstliche Beurteilung auf in Wirklichkeit nicht vorhandenen Tatsachen oder auf Erwägungen beruhe, die von der Rechtsordnung mißbilligt würden. Dies treffe hinsichtlich der Eignungsäußerung der Oberfinanzdirektion in der Beurteilung vom 6. Dezember 1960 zu.

8

Nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237) - LBG (F. 1954) - seien Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die auf der Ermächtigung in § 16 LBG (F. 1954) beruhende Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 269) - LVO (1958) - bestimme in ihrem § 38 Abs. 1, daß Eignung und Leistung der Beamten mindestens alle drei Jahre zu beurteilen seien und die obersten Dienstbehörden anordnen könnten, daß die Beurteilungen mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abschließen müßten. Eine solche Anordnung enthielten die Richtlinien des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beurteilung und Beförderung der Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes der Landesfinanzverwaltung und Landesbauverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1952 - FinM NW - P 1440 - 4335/II B 6 - (Richtlinien - RL -). Danach könne ein Beamter nur befördert werden, wenn ihm in der letzten Beurteilung die Eignung für die Beförderungsstelle ohne Einschränkung zuerkannt worden sei (Nr. 16 RL). Diese Zuerkennung sei dem Kläger vorenthalten worden, obwohl "gut" beurteilten Beamten in der Eingangsstelle ihrer Laufbahn die Beförderungseignung zuerkannt werden solle (Nr. 18 b RL). Durch diese Soll-Vorschrift habe der Finanzminister des beklagten Landes das Ermessen der zur dienstlichen Beurteilung und Entscheidung über die Beförderungseignung berufenen Dienstbehörden soweit gebunden, daß es besonderer Umstände bedürfe, um bei der einem Beamten erteilten Gesamtbeurteilungsnote "gut" trotzdem dessen Beförderungseignung verneinen zu können. Solche besonderen Umstände seien vom Beklagten nicht dargetan und in der mündlichen Verhandlung auch nicht festgestellt worden.

9

Die Ansicht des Beklagten, dem Kläger habe die Zuerkennung der Beförderungseignung versagt werden müssen, weil es an einer Bewährung des Klägers innerhalb eines normalerweise drei Jahre dauernden Beurteilungszeitraumes gefehlt habe, finde in den Richtlinien keine Stütze. Aus ihrer Nr. 28 Abs. 3 Buchst. b ergebe sich das Gegenteil. Dort sei bestimmt, daß eine Zwischenbeurteilung stattzufinden habe, wenn Beamte, die auf Grund ihres Allgemeinen Dienstalters und ihrer Leistungen voraussichtlich zur Beförderung heranständen, an der letzten turnusmäßigen Beurteilung nur deshalb nicht teilgenommen hätten, weil sie wegen Planstellenmangels nicht unmittelbar nach Ablauf der Probezeit hätten angestellt werden können. Diese Regelung habe nur einen Sinn, wenn die Möglichkeit der Beförderung eines Beamten nach seiner Anstellung und vor der nächsten allgemeinen Regelbeurteilung anerkannt werde. Die Ansicht des Beklagten sei aber vor allem mit der Regelung in Nr. 15 RL nicht zu vereinbaren. Dort sei vorgeschrieben, welche Bedeutung die bei der dienstlichen Beurteilung zu verwendenden Noten hätten. Unter dem Buchstaben c) der Nr. 15 RL sei die volle Bewährung des Beamten als Voraussetzung für die Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Persönlichkeit mit der Note "gut" bestimmt. Es wäre in sich widersprüchlich, wenn einem Beamten, der sich "bereits voll bewährt" habe, die Eignung zur Beförderung mit der Begründung abgesprochen werden könnte, er müsse sich noch - während einer längeren Zeitdauer - bewähren. Es beständen an sich keine Bedenken gegen die Forderung, daß ein Beamter in der Regel eine gewisse Zeit abwarten müsse, um seinem Dienstherrn Gelegenheit zu geben, seine Bewährung festzustellen. Die Oberfinanzdirektion habe in der für ihren Dienstbereich erlassenen Verfügung vom 8. Juli 1960 bestimmt, daß in der Hegel nur die Beamten mit "gut" zu beurteilen seien, die während einer längeren Zeitdauer gute Leistungen gezeigt hätten. Habe sich der Dienstvorgesetzte schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit zu dem Urteil entschlossen, der Beamte habe sich voll bewährt, und sähen die Richtlinien vor, daß ihm dann die Beförderungseignung zuerkannt werden solle, sei es ermessensfehlerhaft, die Versagung der Beförderungseignung mit dem Fehlen einer längeren Bewährungszeit, also letztlich mit Mangel an Bewährung zu begründen. Die "besonderen Verhältnisse" bei dem Kläger, die nach dem Vortrag des Beklagten bei der Beurteilung des Klägers wohlwollend berücksichtigt worden seien, könnten nur besagen, daß der Kläger sich auf Grund seiner Vorbildung, Erfahrung und Lebensreife bereits in kurzer Zeit nach seiner Anstellung "voll bewährt" habe.

10

Der Senat vermöge auch nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, es sei in das freie Ermessen des Dienstvorgesetzten gestellt, die Zuerkennung der Beförderungseignung von der Zahl der verfügbaren Beförderungs-Planstellen abhängig zu machen. Der Beklagte habe auch gar nicht geltend gemacht, daß dem Kläger die Beförderungseignung versagt worden sei, weil es an Beförderungsstellen fehle. Ein solcher Grund wäre auch nach Ansicht des Senats sachfremd, weil die Beurteilung des Beamten einschließlich des Urteils über seine Eignung für eine Beförderung persönlich und fachlich zutreffend zu sein habe. Ob der Beamte aus im Haushalts- oder Stellenplan liegenden Gründen nicht befördert werden könne, habe nichts mit seiner Eignung zu tun.

11

Fehle es somit an besonderen Umständen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel der Sollvorschrift in Nr. 18 b RL zuließen, so sei diese Sollvorschrift ebenso verbindlich wie eine Mußvorschrift.

12

Der Beklagte hat die nach § 127 BRRG a. F. zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 20. März 1962 zurückzuweisen,

13

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

16

Er ist mit Urkunde vom 26. Juli 1963 zum Steueroberinspektor befördert worden. Er hat darauf beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

17

hilfsweise,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land verpflichtet war, in der Beurteilung vom 6. Dezember 1960 dem Kläger die Eignung zum Steueroberinspektor zuzuerkennen.

18

Zur Begründung des Hilfsantrags führt er aus, er stelle ihn für den Fall, daß ein Interesse an dem Verpflichtungsantrag zu verneinen sein sollte und sämtliche bislang durch die Beförderung nicht erledigten Folgerungen aus der Beurteilung vom 6. Dezember 1960 auch durch den bloßen Feststellungsantrag erfaßt würden.

19

Der Beklagte hält ein Rechtsschutzinteresse an dem Feststellungsantrag ebenso wie an dem Verpflichtungsantrag nach der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor nicht mehr für gegeben, weil das Dienstalter des Klägers für eine Beförderung zum Amtmann durch den Zeitpunkt der Zuerkennung der Beförderungseignung zum Oberinspektor nicht berührt werde.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß die dienstliche Beurteilung Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits sein könne; im übrigen aber sei der Auffassung der Revision zu folgen, daß der Beklagte besondere Umstände für eine Abweichung von der Regel der Nr. 18 b RL dargelegt habe, die Beurteilung also nicht rechtsfehlerhaft sei.

21

Die Revision ist begründet.

22

Die Revision begehrt in erster Linie, die Klage als unzulässig abzuweisen. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht nur an dem Hauptantrag, sondern auch an dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klage bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn auch eine Zuerkennung der Eignung des Klägers zum Oberinspektor zu dem vom Kläger gewünschten Zeitpunkt nach der Beförderung des Klägers nicht mehr in Betracht kommen dürfte, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Zeitpunkt der begehrten Zuerkennung auf die weitere Laufbahn des Klägers auswirkt, so daß zum mindesten ein berechtigtes Interesse des Klägers an der hilfsweise begehrten Feststellung anzuerkennen ist. Auch der Auffassung der Revision, der Antrag des Klägers, ihm im Rahmen einer bestimmten Beurteilung die Beförderungseignung zuzuerkennen, setze voraus, daß die dienstliche Beurteilung ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei, kann nicht zugestimmt werden. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Der II. Senat hat entschieden, daß dienstliche Befähigungsberichte - denen die hier streitige Beurteilung mit Ausspruch über die Eignung zu einem bestimmten Amt zuzuordnen ist - Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein können (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]). Dort ist ausgeführt (S. 129), daß dienstliche Beurteilungen von entscheidender Bedeutung für die dienstliche Verwendung des Beamten, insbesondere für Beförderungen sind. Schon die dienstliche Beurteilung selbst sei geeignet, den Beamten in seinen Rechten zu verletzen, wenn sie rechtswidrig sei, z. B. nicht auf sachlichen Erwägungen beruhe oder auf Grund eines unrichtigen Sachverhalts abgegeben werde. Deshalb sei schon gegenüber einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegeben und die Auffassung abzulehnen, daß erst die auf Grund der dienstlichen Beurteilung dem Beamten gegenüber getroffenen dienstlichen Maßnahmen (z. B. Versetzung oder Versagung der Beförderung) in die Rechtsstellung des Beamten eingriffen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht den vom erkennenden Senat zur Anfechtbarkeit der Erteilung oder Versagung von Befähigungszeugnissen (BVerwGE 8, 192) und der Festsetzung des ADA (BVerwGE 19, 19) ergangenen Entscheidungen, wonach im Verwaltungsrechtsstreit gegen Maßnahmen der Dienstbehörden gegenüber den Beamten geklagt werden kann, welche die Befähigung zu bestimmten Ämtern zuerkennen oder versagen oder eine sonstige unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Beamten haben (BVerwGE 14, 84), insbesondere eine Rangfolge für Beförderungen festlegen.

23

Die somit zulässige Klage ist aber nicht begründet.

24

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß dienstliche Beurteilungen der Eignung der Beamten zu bestimmten Ämtern nicht unbeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüft werden können, daß insbesondere das Urteil der gesetzlich hierzu berufenen Personen nicht durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden darf. Der II. Senat hat hierzu in dem genannten Urteil (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [129 f.]) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine weitere Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweise, sei nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Auch könnten Befähigung und Leistung eines Beamten nicht allein an hergebrachten, allgemeinen und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung des einzelnen Beamten hänge vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im einzelnen zu bestimmen, sei Sache des Dienstherrn. Nur dieser, d. h. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte, solle nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspreche. Dieses Werturteil sei daher - ähnlich wie eine Prüfungsentscheidung oder wie die pädagogisch-wissenschaftliche Würdigung einzelner Prüfungsleistungen in einer abschließenden Gesamtnote - ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Für solche Werturteile habe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken habe, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe.

25

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die streitige Beurteilung des Klägers mit der Note "gut" ohne Zuerkennung der Beförderungseignung beruhe auf solchen von der Rechtsordnung mißbilligten Erwägungen, weil die Richtlinien des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beurteilung und Beförderung der Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes der Landesfinanzverwaltung und Landesbauverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1952 - FinM NW - P 1440 - 4335/II B 6 - (Richtlinien - RL -) das Ermessen der die Eignung eines Beamten mit "gut" beurteilenden Vorgesetzten durch eine Sollbestimmung derart gebunden hätten, daß es besonderer Umstände bedürfe, um die Beförderungseignung zu verneinen; solche Umstände seien nicht festzustellen. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß die Richtlinien keine Rechtsvorschrift seien und die Sollbestimmung daher nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie eine Sollbestimmung in einer Rechtsvorschrift habe. Für den Charakter der Richtlinien als Verwaltungsvorschrift sprechen ihr Aufbau und ihre Bezeichnung ebenso wie die Tatsache, daß sie nicht amtlich veröffentlicht sind. Konkretisiert der Dienstherr auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung zur Beurteilung der Eignung und Leistung der Beamten im Hinblick auf ihre weitere Verwendung (§ 24 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 16 LBG [F. 1954], § 38 Abs. 1 LVO [1958]) das Verfahren und die Maßstäbe für die Beurteilung durch Verwaltungsvorschrift, so bindet ihn der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Weise, daß nach den Richtlinien in gleichliegenden Fällen gleichmäßig verfahren werden muß (ähnlich BVerwGE 19, 48 [55] hinsichtlich einer die Fürsorgepflicht konkretisierenden Verwaltungsvorschrift). Die richterliche Kontrolle der Beurteilung erstreckt sich dann auf die Prüfung, ob die Verwaltungsvorschrift sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und ob die Beurteilung dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, daß sie die Bindung durch die Verwaltungsvorschrift beachtet (vgl. auch dazu BVerwGE 19, 48 [55]). In diesem Rahmen hat auch das Revisionsgericht, sofern die Verwaltungsvorschrift auf einer Ermächtigung in revisiblem Recht beruht, zu prüfen, ob sie der Ermächtigung entspricht - wogegen bei den hier in Betracht kommenden Richtlinien keine Bedenken bestehen - und ob sie die einzelne Beurteilung zu tragen geeignet ist (vgl. BVerwGE 11, 56 [59]).

26

Zutreffend mißt die Revision dem "Soll" in den Richtlinien nicht die gleiche Bedeutung wie in einer Rechtsvorschrift zu. "Soll" nach einer Rechtsvorschrift die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen etwas tun, so hat sie darzutun, welcher besondere Umstand ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, und hat das Verwaltungsgericht nachzuprüfen, ob der besondere Umstand ein atypischer im Sinne des Gesetzes ist; dagegen ist die Behörde bei einer Sollbestimmung in einer Verwaltungsvorschrift, soweit nicht die Vorschrift selbst die Ausnahmen abschließend aufführt oder sich eine solche Begrenzung aus dem Sinn der Regelung ergibt, in der Bestimmung der Ausnahmen frei, sofern sie nur das Gebot der Gleichbehandlung gleicher Fälle beachtet. Wird also das "Soll" der Rechtsvorschrift in typischen Fällen zum "Muß" für die Verwaltung, so behält es in der Verwaltungsvorschrift stets den Charakter der Ermessens- oder Beurteilungsrichtlinie. Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hält nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ein Abweichen von der Regel, daß bei "guter" Beurteilung die Beförderungseignung zuerkannt werden soll, für geboten, wenn zwischen der Beendigung der Probezeit und der Beurteilung ein Zeitraum von erheblich weniger als drei Jahren (d. i. der regelmäßige Beurteilungszeitraum) liegt. Das Berufungsgericht meint, dies stehe mit anderen Bestimmungen der Richtlinien nicht in Einklang. Das Revisionsgericht ist insoweit zum mindesten zur Prüfung berufen, ob die Auslegung der Richtlinien durch das Tatsachengericht gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; dazu kann das Revisionsgericht auch die übrigen vom Berufungsgericht nicht ausgelegten und angewendeten Bestimmungen der Richtlinien heranziehen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verlangen einer längeren Bewährungszeit nach der Anstellung sei bei "gut" beurteilten Beamten mit den Richtlinien (Nr. 15 c) nicht vereinbar, weil die Note "gut" nur gegeben werde, wenn der Beurteilte sich bereits "voll bewährt" habe. Das Berufungsgericht läßt dabei aber außer acht, daß als Voraussetzung für die Note "gut" nur die volle Bewährung "auf Arbeitsplätzen ihrer Besoldungsgruppe" bestimmt ist und daß dies - worauf die Revision mit Recht hinweist - mit einer längeren Dauer der Bewährung nicht notwendig übereinzustimmen braucht. Wenn nach der Auffassung des Dienstvorgesetzten auch bei "gut" beurteilten Beamten nur bei länger dauernder Bewährung beurteilt werden kann, ob der Beamte sich voraussichtlich auch auf Arbeitsplätzen der nächsthöheren Besoldungsgruppe bewähren wird, worauf es für die Beförderungseignung ankommt, so steht dies nicht in Widerspruch zu Nr. 15 c und Nr. 18 b RL. Die Richtlinien schreiben in Nr. 18 b für die "gut" beurteilten Beamten - im Gegensatz zu den "hervorragend" und "sehr gut" beurteilten Beamten (Nr. 18 c i. V. m. Nr. 15 a und b) - gerade nicht bindend vor, daß sie in jedem Fall zur Beförderung geeignet sind. Soweit das Berufungsgericht meint, die Auffassung der Behörde widerspreche Nr. 28 Abs. 3 Buchst. b RL, beachtet es nicht den offensichtlichen Ausnahmecharakter dieser Bestimmung, die für die Fälle gedacht ist, daß die Anstellung sich nach Beendigung der Probezeit verzögert. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht mehr, als daß eine Beförderung der planmäßig angestellten Beamten bereits vor der nächsten allgemeinen Regelbeurteilung zulässig ist. Die dort vorgesehene Zwischenbeurteilung setzt aber voraus, daß die Beamten zur Beförderung heranstehen; ob sie heranstehen, ergibt sich aus Nr. 16 in Verbindung mit Nr. 30 ff. RL.

27

Das Vorgehen der OFD, den "gut" beurteilten Inspektoren, die erheblich weniger als drei Jahre seit Beendigung der Probezeit Dienst geleistet haben, die Beförderungseignung noch nicht zuzuerkennen, widersprach daher den Richtlinien nicht, sondern es war nach ihnen vertretbar. Darüber, daß die OFD nicht nur beim Kläger so verfahren ist, sondern allgemein so verfahren wäre, hätten vergleichbare Fälle vorgelegen, besteht kein Streit. Daß die OFD dem Kläger mit der "guten" Beurteilung im Dezember 1960 nicht zugleich die Beförderungseignung zuerkannt hat, war daher nicht rechtswidrig. Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil war zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.