Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1969, Az.: BVerwG VI C 114.65
Verhältnis von Einzelbewertungen zum Gesamturteil beim Befähigungsbericht; Abänderung eines Gesamturteils durch die vorgesetzte Dienstbehörde; Überprüfung von Verwaltungsvorschriften durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 114.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.10.1965 - AZ: VGH 225 III 64
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 2 BayBG 1960
- Art. 19 Abs. 1 BayBG 1960
- Art. 65 BayBG 1946
- § 21 Bayer. LBV 1952
- § 22 Bayer. LBV 1952
- § 23 Bayer. LBV 1952
- § 24 Bayer. LBV 1952
- § 25 Bayer. LBV 1952
- § 171 BBG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1965 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1922 geborene Schwerkriegsbeschädigte Kläger trat am 1. April 1952 als Steueranwärter in den Dienst der Finanzverwaltung. Nach mit "ausreichend" bestandener Prüfung wurde er am 1. Juli 1954 zum außerplanmäßigen Steuerassistenten, am 30. Juni 1956 zum Steuerassistenten ernannt. Am 1. März 1960 wurde er zum Steuersekretär befördert, nachdem das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (= Ministerium) Bedenken wegen einer gegen den Kläger ausgesprochenen Mißbilligung zurückgestellt hatte. Der Vorsteher des Finanzamts Augsburg-Land hatte den Kläger 1956 mit "Durchschnitt", 1959 mit "über Durchschnitt" beurteilt. Der nach der Ernennung des Klägers zum Steuersekretär über ihn abgegebene Befähigungsbericht 1960 lautete in den einzelnen Befähigungsmerkmalen:
"1) Anlagen befriedigend 2) Diensteifer groß 3) Allgemeinbildung gut 4) Berufskenntnisse befriedigend 5) Zuverlässigkeit befriedigend 6) Verantwortungsfreudigkeit groß 7) Organisationsfähigkeit gut 8) mündlicher Vortrag gut 9) schriftliche Darstellung befriedigend 10) Gewandtheit und Verhalten im Verkehr mit der Bevölkerung recht höflich 11) Verhalten zu Vorgesetzten freimütig Gleichgestellten kameradschaftlich."
Unter den besonderen Merkmalen war zur Gesamtpersönlichkeit bemerkt: "... etwas empfindliches Wesen; selbstbewußtes Auftreten; selbständiger Arbeiter; recht fleißig; auf Fortbildung recht bedacht."
Die zusammenfassende Beurteilung lautete:
"Der musisch veranlagte und pflichtbewußte Beamte, der an einem geregelten Ablauf der Dienstgeschäfte recht interessiert ist, entspricht durchaus den zu stellenden Anforderungen. Trotz der schweren Kriegsbeschädigung ernstlich bemüht, 'seinen Mann' zu stellen. Gesamturteil: Über Durchschnitt."
Die Oberfinanzdirektion ... (OFD) unterrichtete den Vorsteher des Finanzamtes ... unter dem 16. Februar 1961 davon, daß die Bewertung der einzelnen Befähigungsmerkmale für die Zuerkennung des Gesamturteils "über Durchschnitt" nach ihrer Meinung nicht ausreiche und daß sie beabsichtige, das Prädikat "über Durchschnitt" in "(guter) Durchschnitt" abzuändern. Hierzu äußerte sich der Vertreter des Amtsvorstandes mit Schreiben vom 22. Februar 1961, daß eine Abänderung des Gesamturteils nicht gerechtfertigt sei; bei den einzelnen Befähigungsmerkmalen könnten die "Berufskenntnisse" mit gut beurteilt werden. Der Amtsvorstand selbst erklärte nach Rückkehr vom Urlaub, daß er sich dem nicht anschließen könne; da der Beamte erst am 1. März 1960 zum Steuersekretär befördert worden sei, könnten die Berufskenntnisse nur mit "befriedigend" bewertet werden; er sei mit der vorgesehenen Abänderung des Gesamturteils einverstanden. Darauf änderte die OFD mit Verfügung vom 16. März 1961 das Gesamturteil in "(guter) Durchschnitt" ab.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1961 an die OFD nahm der Kläger gegen die ihm eröffnete Qualifikation Stellung. Darauf ließ die OFD mit Verfügung vom 21. August 1961 dem Kläger eröffnen, er lasse sich bei der Beurteilung seiner weiteren Beförderungsaussichten von unzutreffenden Vorstellungen leiten; vor allem übersehe er, daß er kurz vor Erstellung des Befähigungsberichts 1960 zum Steuersekretär befördert worden und deshalb bei der Qualifikation mit den Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen sei.
Am 13. November 1961 beantragte der Kläger seine Zulassung zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung 1962/63. Das Ministerium wies den Antrag mit Entschließung vom 29. Dezember 1961 ab, weil der Antragsteller die Voraussetzungen hierfür (Beurteilung 1960 "über Durchschnitt") nicht erfülle. Darauf legte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 1962 an das Ministerium "Beschwerde gemäß § 171 BBG" gegen die Beurteilung 1960 ein und wandte sich an den Bayerischen Landtag. Nachdem sich beide Stellen mit den Eingaben des Klägers beschäftigt hatten, teilte die OFD dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 1962 im wesentlichen mit, das Absinken des Gesamturteils im Befähigungsbericht 1960 erkläre sich daraus, daß er damals nicht mehr als Steuerassistent, sondern als Steuersekretär qualifiziert worden sei und daher mit anderen, dienstälteren Steuersekretären zu vergleichen gewesen sei; nach den Grundsätzen der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. August 1961 hätten die Bewerber für die Aufstiegsprüfung mit "über Durchschnitt" qualifiziert sein müssen, damit eine erfolgversprechende Teilnahme an der Ausbildung gewährleistet sei; da sämtliche bisherigen Befähigungsberichte für die Merkmale "Berufskenntnisse" und "Zuverlässigkeit" nur das Prädikat "befriedigend" aufgewiesen hätten, sei es dem Ministerium nicht möglich gewesen, das Gesamturteil aufzubessern und dem Gesuch zu entsprechen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 23. November 1962 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 23. und 30. November 1962, als "Widerspruch gegen die Beurteilung von 1960 und ihre Folgen" bezeichnet, wandte sich der Kläger wiederum an das Ministerium und trat den Ausführungen des Schreibens der OFD vom 16. November 1962 entgegen. Hierzu berichtete die OFD dem Ministerium unter dem 29. Januar 1963. Nachdem das Ministerium den Bericht mit Entschließung vom 5. April 1963 gebilligt hatte, teilte die OFD dem Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 1963 mit, sein Vorbringen sei erneut überprüft worden, habe aber zu einer Änderung der getroffenen Entscheidungen keinen Anlaß gegeben.
Am 21. November 1962 richtete der Kläger ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Augsburg, das er als "Untätigkeitsklage" bezeichnete und in dem er sich gegen die Herabsetzung seiner Qualifikation und die Versagung der Zulassung zur Vorklausur wandte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die dienstliche Beurteilung 1960 hinsichtlich der Änderung des Gesamturteils und den Bescheid des Ministeriums vom 29. Dezember 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, zur Vorklausur für den gehobenen Dienst zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Änderung des Gesamturteils aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über die Zulassung des Klägers zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beurteilung des Klägers sei nach §§ 24, 25 der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (BayBS III S. 279) - LBV - nebst den hierzu ergangenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Bayerischen Finanzverwaltung im Jahre 1959 vom 23. Juli 1958 (FMBl. S. 977) - Beurteilungsrichtlinien - vorzunehmen gewesen. Die fünf Bewertungsstufen für die Gesamtbeurteilung entsprächen den fünf Bewertungsstufen für die Bewertung der Beurteilungsmerkmale. Wenn das Gesamturteil vom rechnerischen Mittel der Einzelbewertungen abweiche, so müsse der Grund hierfür aus dem Befähigungsbericht hervorgehen. Der Kläger sei im einzelnen fünfmal mit gut und viermal mit befriedigend beurteilt worden. Das rechnerische Mittel betrage 2 4/9. Der Dienstvorgesetzte habe also nur die Möglichkeit gehabt, das Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" oder "über Durchschnitt" zu geben. Da die Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung des Klägers ungesetzlich gewesen sei, sei das Ministerium bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorklausur von rechtsirrigen Voraussetzungen ausgegangen. Es müsse also erneut entscheiden.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage durch Urteil, das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1965 ergangen ist, abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die dem Kläger eröffnete Änderung der dienstlichen Beurteilung 1960 enthalte eine eigene Beschwer für den Betroffenen und sei somit ein belastender Verwaltungsakt, gegen den der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das Schreiben des Klägers vom 26. März 1962 wahre die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO. Es müsse trotz der unrichtigen Bezeichnung "Beschwerde gemäß § 171 BBG" als Widerspruch gelten. Die Klage vom 21. November 1962 wahre die Frist des § 76 VwGO. Gegen die Versagung der Zulassung zur Vorklausur habe der Kläger spätestens mit den Schreiben vom 23. und 30. November 1962 Widerspruch eingelegt.
Auch dienstliche Beurteilungen unterlägen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Diese Nachprüfung sei wegen der besonderen Natur der dienstlichen Beurteilung erheblich eingeschränkt; denn die dienstliche Beurteilung beruhe auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil, das als solches vom Gericht nicht nachgeprüft, abgeändert oder ersetzt werden dürfe. Das Gericht könne also nicht ein eigenes Werturteil an die Stelle der dienstlichen Beurteilung setzen oder die Behörde verpflichten, eine vom Gericht konkret festgelegte Bewertung vorzunehmen. Die Nachprüfung des Gerichts habe sich deshalb darauf zu beschränken, ob bestehende Vorschriften über die Abgabe der dienstlichen Beurteilung eingehalten worden seien und ob der dienstlichen Beurteilung etwa sachfremde oder rechtsirrige Erwägungen zugrunde gelegen hätten.
Die angefochtene Beurteilung vom 21. November 1960 sei entsprechend §§ 21 bis 25 LBV erstellt, die gemäß Art. 221 Abs. 2 Nr. 5 BayBG bis zum 1. November 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Laufbahnverordnung vom 17. Oktober 1962, weitergegolten habe. Die seinerzeitige Regelung habe die Gegenstände der dienstlichen Beurteilung (§ 24) und die Bewertungsstufen für das Gesamturteil (§ 25) bestimmt. Die vorgesetzte Dienstbehörde sei ausdrücklich berechtigt gewesen, die vom Behördenvorstand gegebene Beurteilung abzuändern (§ 23). Ergänzend hierzu hätten die Beurteilungsrichtlinien fünf Prädikate für die einzelnen Befähigungsmerkmale festgelegt. Sie hätten ferner bestimmt, daß mit "Durchschnitt" die Beamten zu beurteilen seien, die den zu stellenden Anforderungen im großen und ganzen genügten. Soweit Beamte die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllten, hätte die Bewertung "(guter) Durchschnitt" lauten können. Mit "über Durchschnitt" seien Beamte zu bewerten gewesen, die nach Persönlichkeit, Befähigung, Kenntnissen und Leistungen während eines längeren Zeitraumes eindeutig über dem Durchschnitt gestanden hätten. "Erheblich über Durchschnitt" sei nur bei besonderer Bewährung für allseitig verwendbare Beamte in Betracht gekommen, die den an die nächsthöhere Besoldungsgruppe zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen hätten. Die Qualifikation "hervorragend" habe einer eingehenden besonderen Begründung bedurft.
Gerade die letztgenannte Bestimmung zeige eindeutig, daß das Ersturteil die fünf nach der Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Prädikate für das Gesamturteil zu Unrecht den nach den Richtlinien für die Einzelmerkmale vorgeschriebenen fünf Prädikaten gleichgestellt habe. Die dort vorgesehenen Prädikate "ausreichend" und "befriedigend" entsprächen der von der Finanzverwaltung zulässigerweise vorgenommenen Unterteilung des Gesamturteils in "Durchschnitt" und "(guter) Durchschnitt". Gemessen an den Einzelbewertungen habe der Kläger bei den Beurteilungen 1956, 1959 und 1960 stets etwa in der Mitte zwischen "(guter) Durchschnitt" und "über Durchschnitt" gelegen. Das genaue rechnerische Mittel sei für das Gesamturteil nicht maßgebend, da die einzelnen Befähigungsmerkmale unterschiedliches Gewicht hätten. Das Gesamturteil "über Durchschnitt" hätten nach den für alle Beamten der Finanzverwaltung maßgebenden Richtlinien nur Beamte erhalten, die nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen während eines längeren Zeitraumes eindeutig über den mit "Durchschnitt" zu beurteilenden Beamten gestanden hätten. Gerade im Hinblick auf diese Bestimmung habe die OFD in der angefochtenen Beurteilung das Gesamturteil des erst unlängst zum Steuersekretär beförderten Klägers in "(guter) Durchschnitt" abgeändert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Abgabe der dienstlichen Beurteilung oder rechtsirrige oder sachfremde Erwägungen könnten darin nicht erblickt werden. Zutreffend sei die Befähigung des Klägers am Durchschnitt der ihm gleichrangigen Beamten gemessen worden. Auf das übertragene Aufgabengebiet komme es nicht an. Die zusammenfassende Beurteilung im Befähigungsbericht 1959 habe gelautet: "Der recht eifrige und pflichtbewußte Beamte ist erkennbar bemüht, allen Anforderungen zu entsprechen, obwohl ihm durch die schwere Kriegsbeschädigung gewisse Grenzen gesetzt sind. Trotz der erwähnten 'mißbilligenden Äußerung' möchte ich dem Beamten das Gesamturteil 'über Durchschnitt' nicht versagen." Es sei dem Amtsvorstand darum gegangen, dem Kläger die Beförderung zum Steuersekretär zu ermöglichen. Darum habe er sich wohlwollend für das Gesamturteil "über Durchschnitt" entschieden. Indem die vorgesetzte Dienstbehörde in der nach der Beförderung erfolgten Beurteilung 1960 das Gesamturteil in "(guter) Durchschnitt" geändert habe, habe sie sich nicht in Widerspruch zu der - gleichgebliebenen - Bewertung der einzelnen Befähigungsmerkmale gesetzt. Im übrigen komme es für die sachliche Nachprüfung einer angefochtenen Abänderung nicht darauf an, wie der Dienstvorgesetzte, sondern wie die übergeordnete Dienstbehörde den Beamten beurteilt habe. Ihre Beurteilung drücke sich lediglich in dem geänderten Gesaraturteil aus.
Der Einwand des Klägers, bei der Abänderung der Beurteilung sei seine Kriegsbeschädigung nicht gebührend berücksichtigt worden, gehe fehl. Die Laufbahnverordnung habe eine Bevorzugung der Schwerbeschädigten lediglich insofern vorgesehen, als von diesen nur das für die einschlägige Laufbahn und den betreffenden Verwaltungszweig erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit habe verlangt werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 2 LBV). Im übrigen solle nach dem Schwerbeschädigtengesetz (vgl. dessen § 35) die Einstellung und Beschäftigung Schwerbeschädigter erleichtert und ein gewisser Anteil Schwerbeschädigter unter den Beamten erreicht werden. Das bedeute jedoch nicht, daß ihre Eignung, Fähigkeiten und Leistungen besser beurteilt, sondern daß sie trotz gewisser, durch ihre Beschädigung bedingter Mängel nicht benachteiligt werden sollten. Dem schwerbeschädigten Beamten selbst würde ein schlechter Dienst erwiesen, wenn er infolge einer allzu günstigen Beurteilung in ein Amt berufen würde, dem er nach seinen Fähigkeiten nicht gewachsen sei.
Nach § 6 Abs. 1 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 603) könnten Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes zur nächsthöheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erschienen und ihre Leistungen erheblich über dem Durchschnitt lägen. Sie erhielten dann die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) vorgesehene Ausbildung und müßten sich den dort vorgeschriebenen Prüfungen unterziehen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe mit Entschließung vom 3. August 1961 angeordnet gehabt, daß sich Beamte des mittleren Dienstes mit bestimmter Dienstzeit um die Zulassung zur Steuerinspektorenprüfung 1962 bewerben könnten, wenn sie im Befähigungsbericht 1960 mit "über Durchschnitt" beurteilt worden seien. Die OFD habe die Bewerbung des Klägers dem Ministerium unter dem 23. November 1961 mit einem eingehenden Bericht vorgelegt. Aus dem Vorlagebericht ergebe sich, daß dem Kläger die Zulassung zur Vorklausur 1962/63 nicht nur versagt worden sei, weil er infolge seiner Beförderung nicht mehr die frühere Beurteilung mit "über Durchschnitt" erreicht habe, daß er aber ohne diese Beförderung hätte zugelassen werden müssen. Die OFD habe vielmehr sämtliche Umstände, die für die Zulassung des Klägers bedeutsam gewesen seien, eingehend gewürdigt und sich ihr Urteil nach dem Gesamtbild der Befähigung des Klägers gebildet. Es sei nicht sachfremd gewesen, dabei auch die Vorgänge zu berücksichtigen, die zur Verwarnung des Klägers geführt hätten. Ein etwaiger Hang zu unsachlichen Streitigkeiten könne die Eignung eines Beamten schwer beeinträchtigen. Das Ministerium habe sich der Würdigung der OFD angeschlossen. Seine die Zulassung versagende Entscheidung sei daher nicht rechtswidrig.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG, Art. 183 BayBG zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt mit der Revision den Klageantrag in der Fassung, in der ihm das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, weiter, rügt die Verletzung materiellen Rechts, "hilfsweise" die Verletzung formellen Rechts und trägt zur Begründung im wesentlichen vor:
Das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zwischen der Bewertung der allgemeinen Befähigungsmerkmale und der Gesamtbeurteilung, insbesondere die gesetzlich gebotene Gleichsetzung der in den Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums vom 23. Juli 1958 für die Bewertung der allgemeinen Befähigungsmerkmale bestimmten Prädikate mit den in der Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Bewertungsstufen für die Gesamtbeurteilung, verkannt. Da der Kläger in den Einzelbewertungen fünfmal mit "gut" und viermal mit "befriedigend" beurteilt worden sei, hätte das Gesamturteil nur zwischen "erheblich über Durchschnitt" und "über Durchschnitt", keinesfalls aber darunter liegen dürfen, zumal der Schwerbeschädigte nach Abschnitt I Abs. 4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien wohlwollend zu beurteilen sei, was das Berufungsgericht verkannt habe. Der Satz in den Urteilsgründen, eine zu günstige Beurteilung erweise dem Schwerbeschädigten einen schlechten Dienst, verkehre die Beurteilungsrichtlinien in ihr Gegenteil. Beim Kläger hätte die vom Berufungsgericht unterstellte Gefahr, daß der Schwerbeschädigte bei zu günstiger Beurteilung in ein Amt gelangen könnte, dem er nicht gewachsen sei, nicht bestanden, weil er vor dem Aufstieg weitere Prüfungen hätte ablegen müssen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gleichsetzung des Einzelprädikats "befriedigend" mit der durch Unterteilung gewonnenen Gesamtnote "(guter) Durchschnitt" widerspreche der gesetzlichen Regelung. Eine von dem rechnerischen Mittel der Einzelprädikate abweichende Gesamtbeurteilung bedürfe besonderer Begründung, die hier fehle. Das angeführte Argument, daß der Kläger im Jahre 1960 als Steuersekretär strenger habe beurteilt werden müssen als im Jahre zuvor als Steuerassistent, greife nicht durch, weil sich der Dienstposten des Klägers nicht geändert habe und sich die strengere Beurteilung, wenn sie zu Recht vorgenommen worden wäre, auch in den Einzelprädikaten hätte ausdrücken müssen. Im übrigen sei nach so kurz zurückliegender Beförderung ein sachgerechter Vergleich mit anderen Steuersekretären nicht möglich gewesen; die Beurteilung hätte, wäre es auf diesen Vergleich überhaupt angekommen, zu dieser Zeit noch nicht vorgenommen werden dürfen. In Wirklichkeit sei ein sachfremder Grund für die schlechtere Gesamtbeurteilung ausschlaggebend gewesen: Der Kläger habe nicht zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung zugelassen werden sollen. Nach alledem hätte der Kläger als "erheblich über Durchschnitt" beurteilt werden müssen.
Das Berufungsgericht habe aber auch - wie hilfsweise gerügt werde - seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger habe in beiden Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß andere gleich ihm erst kürzlich zu Steuersekretären beförderte Beamte bei der Beurteilung 1960 nicht strenger als zuvor als Steuerassistenten beurteilt worden seien; Beweis hierfür sei angeboten worden.
Die Änderung des Gesamturteils "über Durchschnitt" in "(guter) Durchschnitt" sei somit gesetzwidrig gewesen.
Die Ablehnung der Zulassung des Klägers zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung beruhe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur auf der Änderung des Gesamturteils, die - wie dargelegt - rechtswidrig sei, sondern auch auf anderen Umständen. Da dies der Erklärung der Behörde in dem Bescheid des Ministeriums vom 29. Dezember 1961 und des Vertreters der OFD, Regierungsdirektor ..., vor dem Verwaltungsgericht widerspreche, hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufklären müssen, ehe es zu einer solchen Feststellung hätte kommen dürfen. Im übrigen sei die vom Berufungsgericht erwähnte Mißbilligung, die in dem Befähigungsbericht 1959 noch erwähnt sei, nicht mehr in dem Befähigungsbericht 1960 erschienen, für den Dienstherrn also erledigt gewesen. Die Folgerung, die der Verwaltungsgerichtshof aus dem einmaligen Vorgang einer Beschwerde an die Deutsche Bundesbahn gezogen habe, widerspreche somit den Denkgesetzen. Hilfsweise werde auch insoweit unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Verfahrensrügen zum mindesten für unbegründet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit der von einem Beamten gegen seine dienstliche Beurteilung gerichteten Klage stehen im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 28, 191 [BVerwG 09.11.1967 - BVerwG II C 107.64] mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen). Die Frage, ob nach dem hier anzuwendenden bayerischen Beamtenrecht bereits die abändernde Beurteilung der vorgesetzten Dienstbehörde vom 16. März 1961 oder erst deren Bescheid vom 16. November 1962 einen Verwaltungsakt darstellt, ist nach dieser Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung (ebenso Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 46.64 -).
In der Sache ist das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß die vorgesetzte Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer in § 23 LBV geregelten Befugnisse, den Beamten selbständig dienstlich zu beurteilen, ermächtigt ist, und zwar ohne rechtliche Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Diese Auffassung trifft zu und wird auch von der Revision nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Wegen dieser Beurteilungsermächtigung könnte die von der OFD als vorgesetzter Dienstbehörde vorgenommene Beurteilung des Klägers rechtswidrig nur sein, wenn die Behörde die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie ihre wertende Entscheidung zu treffen hat, verkannt hätte, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder wenn sie gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätte (vgl. BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [130]). Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe das Verhältnis der Einzelprädikate zu der Gesamtbewertung verkannt und damit gegen § 25 LBV verstoßen, kann dahin verstanden werden, das Berufungsgericht habe den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Behörde ihr Werturteil fällt, oder Verfahrensvorschriften verkannt. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die fünf in den Beurteilungsrichtlinien für die Bewertung der Einzelmerkmale vorgesehenen Prädikate den fünf in § 25 LBV für das Gesamturteil vorgeschriebenen Bewertungsnoten nicht gleichzustellen seien, daß die in den Beurteilungsrichtlinien (unter Abschnitt II a Abs. 1) aufgeführten Prädikate "ausreichend" und "befriedigend" vielmehr den in Abschnitt II d Abs. 2 Nr. 1 der Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil vorgesehenen Bewertungen "Durchschnitt" und "(guter) Durchschnitt" entsprächen. Soweit das Berufungsgericht die Notenskala der Beurteilungsrichtlinien auslegt, hat es tatsächliche Feststellungen getroffen, weil die Richtlinien Verwaltungsvorschriften sind. Das Revisionsgericht ist insoweit zur Prüfung berufen, ob die Richtlinien in der Auslegung des Tatsachengerichts dem Recht entsprechen und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen und sonstigen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Einklang steht (vgl. Urteil vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3 = DÖD 1967, 94 = ZBR 1967, 147]). Die Laufbahnverordnung, an der die Richtlinien zu messen sind, enthält nur Vorschriften über das Verfahren der Beurteilung (§§ 22, 23), die Gegenstände der Beurteilung (§ 24) und die Bewertungsstufen für das Gesamtergebnis der Beurteilung (§ 25), läßt also den verschiedenen Verwaltungen Raum für die Einführung von Prädikaten bei der Bewertung der einzelnen Befähigungsmerkmale, wie sie in den Beurteilungsrichtlinien enthalten sind. Bei der Feststellung, welche Bedeutung den Prädikaten in Abschnitt II a der Beurteilungsrichtlinien zukommt, hat das Berufungsgericht weder die Denkgesetze noch sonstige allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt. Das gleiche gilt für die Auslegung des Satzes 2 in Abschnitt I Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinien, daß Schwerbeschädigte Beamte, soweit ihr Leistungsvermögen durch die Beschädigung beeinträchtigt wird, wohlwollend zu beurteilen sind. Die von der Revision besonders beanstandete Wendung im Berufungsurteil, daß dem Schwerbeschädigten Beamten selbst ein schlechter Dienst erwiesen würde, wenn er infolge einer allzu günstigen Beurteilung in ein Amt berufen würde, dem er nach seinen Fähigkeiten nicht gewachsen wäre, ist lediglich eine allgemeine Erläuterung zu der vorangegangenen - revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung des Sinns und Zwecks des genannten Satzes der Beurteilungsrichtlinien; sie betrifft nicht die konkrete Beurteilung des Klägers und ihre Folgen.
Die Ausführungen des Berufungsurteils, daß das genaue rechnerische Mittel der Einzelprädikate für das Gesamturteil nicht maßgebend sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [131 f.], Urteile vom 16. Oktober 1967 - BVerwG VI C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 15 BBG Nr. 1 = RiA 1968, 75 = ZBR 1968, 42] und vom 31. Januar 1968 - BVerwG VI C 40.65 -). An ihr ist festzuhalten.
Auch die vom Berufungsgericht bestätigte Auffassung der OFD, der Kläger sei als Steuersekretär insgesamt strenger als im Jahre zuvor als Steuerassistent zu beurteilen gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die für das Gesamturteil entscheidende Frage, wie weit der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt, ist nicht nur an dem konkreten Aufgabengebiet, das er wahrnimmt, d. h. seinem Dienstposten, sondern auch und vor allem an den allgemeinen Anforderungen zu messen, die an die ranggleichen Beamten seiner Besoldungsgruppe gestellt werden; mit diesen ist er bei der Beurteilung, die als Grundlage für Beförderungen dient, zu vergleichen (vgl. Abschnitt II d Abs. 2 Nrn. 3 und 4 sowie Abschnitt III der Beurteilungsrichtlinien; BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [130 ff.]). Wenn andere dem Kläger vergleichbare Beamte, die etwa gleichzeitig mit ihm zu Steuersekretären befördert worden sind, in den Befähigungsberichten 1960 nicht nach den Anforderungen beurteilt worden sein sollten, die an Steuersekretäre zu stellen waren, so wäre dies, wie der Beklagte mit Recht vorträgt, zu Unrecht geschehen, so daß sich der Kläger darauf nicht berufen könnte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist daher - sofern sie überhaupt den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht - jedenfalls unbegründet.
Die Revision trägt ferner vor, ausschlaggebend für die schlechtere Gesamtbeurteilung des Klägers im Befähigungsbericht 1960 sei in Wirklichkeit nicht der von dem Beklagten angegebene Grund gewesen, daß der Kläger inzwischen zum Steuersekretär befördert gewesen sei, sondern vielmehr, daß er nicht zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung habe zugelassen werden sollen. Dieser Vortrag widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, weil insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben sind.
Hinsichtlich der Ablehnung der Zulassung des Klägers zur Vorklausur für die Aufstiegsprüfung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Zulassung nicht nur wegen des Gesamturteils in dem Befähigungsbericht 1960, sondern auch in Würdigung sämtlicher anderer bedeutsamer Umstände versagt worden sei. Die Revision hält die Folgerung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus der Mißbilligung eines einmaligen abgeschlossenen Vorgangs gezogen habe, für denkgesetzwidrig, weil die Mißbilligung in dem Befähigungsbericht 1960 nicht mehr erwähnt, für den Dienstherrn daher erledigt gewesen sei. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht nicht selbständig die Eignung des Klägers gewürdigt, sondern lediglich dargelegt hat, es sei nicht rechts- oder sachwidrig gewesen, wenn das Ministerium sich sein Urteil über die Eignung des Klägers auf Grund des Berichts der OFD, in dem der mißbilligte Vorgang erwähnt war, gebildet habe. Ob für das Ministerium das Gesamturteil in dem Befähigungsbericht 1960 allein oder nur im Zusammenhang mit anderen Umständen entscheidend gewesen ist, war für die - gemäß § 114 VwGO beschränkte - gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Ministeriums unerheblich. Daher ist die Aufklärungsrüge, die sich auf die Grundlagen der Ermessensentscheidung bezieht, ebenfalls unbegründet; auch hier bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge überhaupt den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt.
Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.