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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1962, Az.: BVerwG V B 92.61

Antrag auf Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG V B 92.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen- 18.10.1961 - AZ: IV A 877/59

Fundstellen

  • DÖV 1963, 521 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1268 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15, 119

Amtlicher Leitsatz

Der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist im Falle der Geltendmachung eines Verfahrensmangels nur dann genügt, wenn die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im einzelnen bezeichnet sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 210.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt in ... ein Industriewerk für Halbfertigfabrikate, das im Zweiten Weltkrieg auch die Flugzeugindustrie belieferte. Während des Krieges errichtete sie in ... einen unterirdischen Betrieb für die Kriegsrüstung. In ... und ... unterhielt sie auch Ausweichläger. Nach dem Einmarsch der alliierten Truppen wurden die Werke und Läger beschlagnahmt. Zufolge eines Schreibens der britischen Dienststelle Provincial Reparations & Disarmament Working Party vom 11. Januar 1946 wurde die Klägerin als Rüstungsbetrieb für Reparations- und Demilitarisierungsmaßnahmen verfügbar erklärt. Im Laufe des Oktober und November 1945 wurden aus den Lägern 5 Röntgenanlagen, Röntgenmagazinmaterial und allgemeines Magazinmaterial im Betrage von etwa 300.000 RM entnommen. Im Jahre 1946/1947 mußte die Klägerin ihr Nichteisen-Abfallmaterial abliefern und einer anderen deutschen Firma zur Verfügung stellen; der Wert ist mit ca. 450.000 RM angegeben. Die Entschädigungsanträge blieben erfolglos, auch der nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes gestellte. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Gemäß § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

4

1.

Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

5

a)

In seinerEntscheidung vom 23. November 1960 - BVerwG V C 148.59 - (NJW 1961, 1035 ff.) hat der erkennende Senat ausgeführt: Der entschädigungslose Eingriff sei in Art. 4 Buchst. g des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission - AHK 47 - von dem entschädigungspflichtigen Schadensereignis dadurch abgegrenzt worden, daß auf den Eigentümer und "die genehmigte Maßnahme" abgestellt worden sei, und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - sei für den Geschädigten nicht ungünstiger auszulegen als diese besatzungsrechtliche Vorschrift. Zu diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch, wenn es annimmt, auch die Entnahmen in Antfeld und Nuttlar seien auf die Beseitigung von Kriegspotential gerichtet gewesen. Ob die Honsel-Leichtmetall GmbH oder die Honsel-Werke AG Eigentümer der Materialien waren, ist - wenn die Maßnahmen gegen die Materialien gezielt waren - unerheblich. Die Entscheidung des erkennenden Senats hätte für den vorliegenden Fall nur dann Bedeutung, wenn davon auszugehen wäre, daß die auf Demilitarisierung gerichteten Maßnahmen sich allein hätten auf die Honsel-Leichtmetall GmbH beziehen sollen und daß dabei nur versehentlich auch Eigentum der Honsel-Werke AG beseitigt worden sei. Dahin gehende Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.

6

b)

In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1961 (BVerwGE 12, 247) hat der erkennende Senat entschieden, die Tatsache, daß ein Betrieb für den totalen Krieg eingesetzt gewesen sei, begründe noch keine tatsächliche Vermutung, daß Entnahmen aus einem solchen Betrieb auf Demilitarisierungsmaßnahmen beruhten; es bestehe nämlich nicht der Erfahrungssatz, daß in der Regel die für die Kriegführung eingesetzten Betriebe auch als Kriegspotential beseitigt worden seien. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Es weicht hiervon auch nicht im Ergebnis ab. Dehn es stützt seine Entscheidung nicht auf eine bloße tatsächliche Vermutung, sondern führt Umstände an, aus denen es die Demilitarisierungsmaßnahmen folgert.

7

c)

Ebensowenig setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu dem in derselben Entscheidung ausgesprochenen Grundsatz, daß die Voraussetzungen des § 3 AbgG die Verwaltungsbehörde nachzuweisen habe. Das Berufungsgericht hält den Sachverhalt nämlich gar nicht für ungeklärt, sondern ist im Gegenteil der Meinung, daß aus einer Reihe von Indizien auf Demilitarisierungsmaßnahmen geschlossen werden könne. Ob diese Indizien richtig gewürdigt worden sind, betrifft nicht die Frage der Abweichung.

8

d)

Der Begriff "Beseitigung von Kriegspotential" ist entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht eng auszulegen; er umfaßt nicht nur die Vernichtung und Zerstörung, sondern auch jede andere endgültige Wegnahme, infolgedessen auch - wie in der erwähnten Entscheidung vom 17. Mai 1961 als Beispiel angeführt - die Wegnahme zur Nutzung bis zum endgültigen Verschleiß oder - was sich daraus ohne weiteres ergibt - auch die Wegnahme als "Beute" oder durch Verlagerung des Kriegspotentials. Denn die tatsächliche Vernichtung der Sachen ist die weitestgehende Form der Beseitigung. Wenn sie unter die Ausschließungsvorschrift fällt, muß das erst recht gelten für eine endgültige Wegnahme ohne gleichzeitige oder anschließende Vernichtung. Entscheidend ist dabei immer nur der subjektive Tatbestand, daß nämlich mit der Maßnahme eine Demilitarisierung beabsichtigt war. Wenn das Berufungsgericht auch das "Beutemachen" als eine Form der Beseitigung von Kriegspotential ansieht, weicht es daher nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.

9

2.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß insoweit auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind. Wie eine gegen eine Privatperson gerichtete "Beutemaßnahme" rechtlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Sie kann eine Unrechtshandlung darstellen, kann aber auch Gegenstand einer Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG gewesen sein, also auch einer solchen zur Beseitigung von Kriegspotential; zum Begriff der "Beseitigung" gehört - wie der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung klargestellt hat - jede Form einer endgültigen Wegnahme. Ob die Wegnahme unter der Bezeichnung "Beute" einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG genannten Zwecke diente, hängt allein von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ab, davon nämlich, daß die entsprechende Absicht der Besatzungsmacht vorgelegen hat. Ob sie vorgelegen hat, ist aber eine Frage der tatsächlichen Feststellung.

10

Geklärt ist durch die Entscheidung vom 17. Mai 1961 auch die Frage, inwieweit aus dem bloßen Einsatz eines Betriebes für die Kriegsrüstung auf Entmilitarisierungsmaßnahmen geschlossen werden kann. Danach besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Eine weitergehende Klärung dieser Frage ist nicht zu erwarten, weil das Berufungsgericht gar nicht von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen ist, sondern Umstände bezeichnet hat, aus denen es die Absicht der Besatzungsmacht zur Demilitarisierung folgert. Ob die Schlußfolgerung zutrifft, ist keine Frage der Vermutung, sondern eine Frage der Beweiswürdigung.

11

3.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe Verfahrensregeln verletzt sowie die allgemeinen Beweisregeln nicht beachtet, ist die Rüge nicht formgerecht.

12

Es ist nicht dargetan, welche Beweise das Gericht nach Meinung der Klägerin hätte erheben müssen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits in der Beschwerdeschrift selbst oder auch - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat(Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG VIII B 90.60 - [NJW 1960, 2163]) - in einem innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz den Verfahrensmangel zu bezeichnen. Der vermeintliche Mangel ist so genau und bestimmt anzugeben, daß er für das Beschwerdegericht ohne weiteres erkennbar ist. Das ist nur der Fall, wenn die Tatsachen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers geeignet sind, den geltend gemachten Verfahrensmangel rechtlich zu begründen, in Einzelheiten dargelegt werden (vgl. auchBeschluß vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - Buchholz BVerwG 310 § 132 VwGO Nr. 5). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, auf Grund allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Akten die möglicherweise in Betracht kommenden Beweisanträge zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit das Berufungsgericht ihnen nicht stattgegeben hat oder sonst den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Vorschrift, die der Beschleunigung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts dient. Den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht die Beschwerdeschrift nicht; sie enthält nur allgemeine Ausführungen ohne Bezeichnung konkreter Mängel. Zwar hat die Klägerin in späteren Schriftsätzen ihren Vortrag konkretisiert. Diese Ausführungen sind aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

13

Sonach ist die Beschwerde zurückzuweisen.

14

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 210.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Köhlbrügge
Dr. Gützkow