Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1975, Az.: BVerwG II B 68.74
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 68.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 18.05.1972 - AZ: I A 81/71
- OVG Niedersachsen- 17.09.1974 - AZ: II OVG A 81/72
Rechtsgrundlage
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.s. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung; erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Schon diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht:
Die Beschwerdeschrift enthält in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision ausschließlich Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts; diese sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Dem Erfordernis der Darlegung mindestens einer konkreten Rechtsfrage und des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, entspricht auch nicht der allgemeine Hinweis, der vorliegende Rechtsstreit steile "mit den unter II. und III." - (Seite 5 bis 9) der Beschwerdeschrift - "abgehandelten Problemen" - eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
Abgesehen hiervon würde die begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann nicht in Betracht gekommen sein, wenn die Beschwerde in bezug auf die hier umstrittene Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 in der Fassung des Art. I § 2 Nr. 13 Buchst. c des Achten Besoldungsänderungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 203) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dargelegt hätte. Diese Fußnote, deren Auslegung die wesentliche Grundlage des Berufungsurteils bildet, ist, wie die Beschwerde selbst vorträgt, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 durch das Neunte Besoldungsänderungsgesetz vom 10. März 1971 (Nds. GVBl. S. 77), nach dessen Art. II § 2 Nrn. 8 und 9 die Lehrer an einer Volksschule ausnahmslos in die Besoldungsgruppe A 12 eingereiht wurden, ersatzlos in Fortfall gekommen. Etwaige aus der umstrittenen Fußnote sich ergebende grundsätzliche Rechtsfragen gehören seither dem auslaufenden Recht an. Sie könnten schon deswegen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53] und vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 72]).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch