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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 325.89

Feststellungswirkung; Bekenntnisunfähiges Kind; Einziehung eines Vertriebenenausweis; Materielle Rechtskraft; Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 325.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.01.1985 - AZ: 28 IX 77
VGH Bayern - 31.05.1989 - AZ: 24 B 85 C.985

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 141-144
  • NVwZ 1990, 1069-1071 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil, das dem Vater eines frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindes einen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises zugesprochen hat, im Verfahren über die Einziehung des dem Kinde erteilten Ausweises bindet.

  2. 2.

    Zur Frage, ob sich die Feststellungswirkung eines dem Vater eines frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindes erteilten Vertriebenenausweises auf das Kind erstreckt.

  3. 3.

    Zu den Voraussetzungen des § 18 BVFG und zum Umfang der Sachverhaltsprüfung im Verfahren über die Einziehung des Vertriebenenausweises.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das B. Verwaltungsgericht M. hat den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 6. September 1974 verpflichtet, dem 1897 in G. (...) geborenen Vater der im Jahre 1932 ebenfalls in Polen geborenen Klägerin den Vertriebenenausweis A zu erteilen, weil dieser aufgrund seiner glaubhaften Angaben deutscher Volkszugehöriger sei. Daraufhin stellte der Beklagte auch dessen Ehefrau sowie der Klägerin den Vertriebenenausweis aus. Später zog er sämtliche Ausweise ein. Die gegen die sie betreffenden Einziehungsverfügungen erhobene Klage der Eltern, die nach deren Tode (Juni 1976 bzw. Mai 1977) unter anderem auch von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin fortgeführt wurde, hatte Erfolg, hinsichtlich der Einziehung des Vertriebenenausweises des Vaters deshalb, weil § 18 BVFG nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft eines zur Ausweiserteilung verpflichtenden Urteils ermächtige (vgl. dazu das Revisionsurteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156). Die gegen die Einziehung des ihr selbst erteilten Vertriebenenausweises erhobene Klage der Klägerin blieb hingegen in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Mai 1989 ausgeführt, die Einziehung sei rechtmäßig, weil nachträglich wesentliche Tatsachen bekanntgeworden seien, aufgrund derer der die Familie prägende Vater der Klägerin nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne; die Rechtskraft des gegenüber dem Vater der Klägerin ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 1974 stehe dem ebensowenig entgegen wie der aufgrund dieses Urteils erteilte Vertriebenenausweis.

2

II

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete, auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

3

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, richtet sich die deutsche Volkszugehörigkeit von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar schon geborenen, zu dieser Zeit aber noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sogenannte frühgeborene bekenntnisunfähige Kinder), zu denen die Klägerin gehört, materiellrechtlich danach, ob die Eltern oder wenigstens der die Familie prägende Elternteil (hier der Vater der Klägerin) im maßgebenden Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige waren (vgl. BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87]). Ferner ist durch die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 1974 die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin bejaht worden. Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst die Frage auf, ob eine "Spaltung der Rechtskraftwirkung" zulässig sei, die der Verwaltungsgerichtshof dadurch vorgenommen habe, daß er der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. September 1974 für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung beigemessen habe.

4

Die damit aufgeworfene Frage, ob sich die Rechtskraft des die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin bejahenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. September 1974 in der Weise auswirkt, daß diese auch im vorliegenden Rechtsstreit ohne nochmalige Prüfung anzunehmen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich aufgrund des § 121 VwGO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten läßt und es damit eines Revisionsverfahrens zu ihrer Klärung nicht bedarf.

5

Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt (Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG 6 C 7.74 - BVerwGE 52, 247 <249>[BVerwG 20.04.1977 - VI C 7/74]; vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195; vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]). Demgemäß war Streitgegenstand des durch Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 6. September 1974 entschiedenen Verfahrens der Verpflichtungsantrag, verbunden mit der Rechtsbehauptung des Vaters der Klägerin, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises zu, weil er aufgrund des von ihm vorgetragenen Sachverhalts deutscher Volkszugehöriger sei. Nur diesen Anspruch hat das Verwaltungsgericht München in seinem rechtskräftigen Urteil bejaht, wobei freilich die tragende Begründung, aus dem glaubhaften tatsächlichen Vorbringen des Vaters ergebe sich als Rechtsfolge seine deutsche Volkszugehörigkeit und damit seine Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. dazu Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <361>[BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; vom 17. Dezember 1963 - BVerwG 2 C 20.63 - BVerwGE 17, 293; vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159). Demgegenüber macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Aufhebung der Einziehung des ihr erteilten Vertriebenenausweises geltend. Das ist ersichtlich ein anderer Streitgegenstand (vgl. zur Gleichheit des Streitgegenstands z.B. Urteile vom 29. August 1966 - BVerwG 8 C 353.63 - BVerwGE 25, 7; vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]; vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18), so daß aus einer Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 1974 für das vorliegende Verfahren auch dann nicht hergeleitet werden könnte, wenn die Klägerin - worauf noch zurückzukommen ist - auch hinsichtlich des ihrem Vater in jenem Verfahren zugesprochenen Anspruchs auf Ausstellung des Vertriebenenausweises dessen Rechtsnachfolgerin geworden sein sollte.

6

Allerdings kann auch bei fehlender Identität des Streitgegenstands eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, nämlich dann, wenn eine in einem Vorprozeß entscheidungserhebliche Frage, durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden wurde, sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit als Vortrage stellt, wie es hier hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin der Fall ist. Die Vortrage ist dann in diesem Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich (Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG 8 C 353.63 - a.a.O. S. 10; siehe auch Urteil vom 17. Dezember 1963 - BVerwG 2 C 20.63 - BVerwGE 17, 293). Das setzt indessen voraus, daß es sich bei den Beteiligten des früheren und des jetzigen Rechtsstreits um dieselben Personen oder deren Rechtsnachfolger handelt. Die Klägerin, die an dem durch das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 6. September 1974 beendeten Rechtsstreit ihres Vaters nicht beteiligt war, ist jedoch hinsichtlich des Anspruchs, der diesem in jenem Verfahren zuerkannt worden ist, nicht Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters geworden. Jener Anspruch hatte die Verpflichtung des Beklagten zum Inhalt, dem Vater der Klägerin einen Vertriebenenausweis zu erteilen und damit dessen Vertriebenenstatus durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. zur Rechtsnatur des Vertriebenenausweises: Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <144>[BVerwG 20.10.1987 - 9 C 255/86]). Der im Vertriebenenausweis verkörperte Vertriebenenstatus als solcher und damit auch der Anspruch auf dessen Feststellung durch Erteilung eines Vertriebenenausweises sind jedoch höchstpersönlicher Natur und damit einer Rechtsnachfolge entzogen (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156 <157>[BVerwG 21.09.1984 - 8 C 137/81]). Dem Vater der Klägerin aufgrund seines Ausweises vermittelte Rechte oder Vergünstigungen, in die eine Rechtsnachfolge stattfinden kann (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - a.a.O.; Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG 5 C 443.56 - BVerwGE 5, 254) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin durch die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. September 1974 eine Bindung für das vorliegende Verfahren eingetreten ist, ist demnach zu verneinen.

7

Auf keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung führen auch die Ausführungen der Beschwerde zur Tatbestandswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile auf dem Gebiete des. Vertriebenenrechts. Von Tatbestandswirkung eines Urteils spricht man, wenn allein schon die Existenz eines Urteils bestimmten Inhalts Tatbestandsmerkmal einer Norm ist. Das ist bei der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist, offensichtlich nicht der Fall. Sollte die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG die Frage aufwerfen wollen, ob bereits einem die Behörde zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verpflichtenden rechtskräftigen Urteil die gleiche Bindungswirkung zukommt wie sie gesetzlich für den erteilten Ausweis selbst vorgesehen ist, würde sich diese Frage hier nicht stellen; denn eine solche Bindungswirkung könnte jedenfalls nicht weiterreichen als diejenige eines erteilten Ausweises, den der Beklagte hier dem Vater der Klägerin in Erfüllung des Verpflichtungsurteils vom 6. September 1974 ausgestellt hat und der - wie ebenfalls rechtskräftig feststeht - nicht mehr entzogen werden kann. Die Frage hingegen, ob und inwieweit ein erteilter Vertriebenenausweis Bindungswirkung in anderen Verfahren entfaltet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinlänglich geklärt. Danach besteht die durch die Ausweiserteilung hinsichtlich des Vertriebenenstatus des Ausweisinhabers eintretende Feststellungswirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Ausstellungsbehörde und Ausweisinhaber. Zu einer Bindung im Verhältnis zu Dritten führt sie nur dann, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139, 144) [BVerwG 20.10.1987 - 9 C 255/86]. Das ist zum einen durch § 15 Abs. 5 BVFG geschehen, der auch die sogenannten Betreuungsbehörden an die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises bindet. Zum arideren ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG, daß unter den dort bezeichneten weiteren Voraussetzungen die Feststellungswirkung einer für die Person des einen Ehegatten aufgrund des § 1 Abs. 1, 2 BVFG bestehenden vertriebenenrechtlichen Statusanerkennung kraft Gesetzes auf den anderen Ehegatten erstreckt wird, so daß in dessen Verfahren ohne weitere Prüfung von dieser Vertriebeneneigenschaft auszugehen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 145). Eine entsprechende, im Verhältnis vertriebener Eltern zu ihren im Vertreibungsgebiet geborenen Abkömmlingen geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 - sowie vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 -).

8

Auch die Ausführungen der Beschwerde zu § 18 BVFG führen auf keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragestellungen hervortreten lassen, ist ihnen zu entnehmen, daß die Beschwerde geklärt haben möchte, erstens, was unter "neuen Tatsachen" zu verstehen ist, zweitens, ob auch von der Behörde nicht rechtzeitig ermittelte Tatsachen eine Einziehung des Vertriebenenausweises rechtfertigen können, und drittens, inwieweit auch bereits bekannte Tatsachen verwertet und zum Nachteil des Ausweisinhabers gewürdigt werden dürfen.

9

Auch diese Fragen lassen sich aufgrund des § 18 BVFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.

10

§ 18 BVFG setzt voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben. Die rechtlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen, wenn die Behörde die der Ausweiserteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände fehlerhaft unter das Gesetz subsumiert hat, wenn also die Ausweiserteilung auf einem Rechtsfehler der Behörde beruht. Die tatsächlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen, wenn die der Behörde seinerzeit bekannten und der Ausweiserteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sich nachträglich als unvollständig oder unrichtig herausstellen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG 8 C 163.59 - BVerwGE 9, 273 <276>[BVerwG 29.10.1959 - VIII C 163/59]; vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 173.72 - BVerwGE 44, 180 <184>[BVerwG 14.11.1973 - VIII C 173/72]; vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 141). Der der Ausweiserteilung anhaftende Fehler liegt in Fällen dieser Art somit darin, daß der abgeschlossen in der Vergangenheit liegende entscheidungserhebliche Lebenssachverhalt von der Behörde im Ausweiserteilungsverfahren nicht zutreffend erkannt wurde. Die von der Beschwerde so bezeichneten "neuen Tatsachen" liegen demnach vor, wenn der wirkliche Lebenssachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten ganz oder teilweise erst nachträglich bekannt wird und damit derjenige, von dem die Behörde bei der Ausweiserteilung ausgegangen ist, sich ganz oder teilweise als unzutreffend erweist.

11

Dabei ergibt sich aus der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres, daß es ebensowenig wie bei einem der Behörde unterlaufenen Rechtsfehler darauf ankommt, ob sie ihre bei der Ausweiserteilung gegebene Unkenntnis von tatsächlichen Umständen hätte vermeiden können. § 18 BVFG hebt mit seinem Wortlaut, daß der Vertriebenenausweis einzuziehen ist, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben, allein darauf ab, ob sich die Erteilung des Ausweises aus rechtlichen oder den genannten tatsächlichen Gründen als objektiv rechtswidrig erweist. Sie schließt damit auch in den Fällen eine Einziehung des Vertriebenenausweises nicht grundsätzlich aus, in denen die Behörde bereits im Ausweiserteilungsverfahren bei Vermeidung der genannten Fehler zu einer Ablehnung des Antrags hätte kommen müssen. Nur dann, wenn die Behörde den der Ausweiserteilung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne neu zutage getretene Umstände nachträglich in tatsächlicher Hinsicht lediglich anders als im Erteilungsverfahren würdigt, ist eine Einziehung des Ausweises unzulässig. Im übrigen ist das Verhalten der Behörde im Ausweiserteilungsverfahren lediglich für die im vorliegenden Zusammenhang nicht näher zu erörternde Frage des Vertrauensschutzes von Bedeutung, der nach näheren Maßgaben grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die Fehlerhaftigkeit der Ausweiserteilung in die Sphäre der Behörde fällt, und ausgeschlossen ist, wenn diese nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in der Sphäre des Ausweisinhabers ihre Ursache hat (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 143).

12

Haben sich die von der Behörde der Ausweiserteilung zugrunde gelegten Umstände in dem bezeichneten Sinne in der Tat als unrichtig erwiesen und hat damit die frühere Entscheidungsgrundlage von Anfang nicht bestanden, rechtfertigt dies allerdings für sich allein die Einziehung des Ausweises nicht. Eine Beschränkung der behördlichen und gerichtlichen Prüfung auf den für die Ausweiserteilung maßgebenden Grund findet nicht statt. Vielmehr ist sowohl, im behördlichen als auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob dem Ausweisinhaber der Ausweis aus anderen Gründen zusteht, was sich nach allen dafür maßgebenden Umständen richtet (vgl. Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 173.72 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 5, S. 11, insoweit in BVerwGE 44, 180 nicht abgedruckt; Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259 <261>[BVerwG 22.08.1979 - 8 C 17/79]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 141). Das bedeutet, daß von Grund auf eine neue Sachverhalts- und Rechtsprüfung stattfindet, die sich von der eines Erteilungsverfahrens nicht unterscheidet. Dabei sind bereits früher bekannte Tatsachen ebenso zu berücksichtigen wie neue Umstände, die sich aufgrund des Vorbringens des Ausweisinhabers oder infolge von Ermittlungen ergeben. Das so gewonnene Tatsachenmaterial unterliegt in vollem Umfang, also sowohl hinsichtlich "alter" Tatsachen als auch hinsichtlich "neuer" Tatsachen, der freien Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

13

Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, daß sich der Beklagte bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises der Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts M. in dem den Vater der Klägerin betreffenden Urteil zu eigen gemacht hat, dieser sei als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, weil er aufgrund der insgesamt glaubhaften Schilderung seines Lebenslaufs in seinem Elternhaus durch Erziehung sowie durch Schulbesuch deutsch geprägt worden sei und seine daraus resultierende deutsche Lebensführung auch nach der Trennung vom Elternhaus nicht aufgegeben habe, wie insbesondere der Besitz einer deutschen Kennkarte zeige. Nach den getroffenen weiteren Feststellungen waren die der Ausweiserteilung als glaubhaft zugrunde gelegten Angaben jedoch sowohl hinsichtlich des behaupteten Besuchs deutscher Schulen als auch der Ausstellung einer deutschen Kennkarte unrichtig. Aufgrund des sonstigen Tatsachenmaterials in dem bezeichneten Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof sodann zu der Überzeugung gelangt, daß der Vater der Klägerin kein deutscher Volkszugehöriger gewesen ist.

14

Die weitere, den Vertrauensschutz betreffende Frage der Beschwerde, ob - unrichtige - Angaben der Eltern einem spätgeborenen Kind bei Anwendung des § 18 BVFG zugerechnet werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt. Nach der mehrfach erwähnten Entscheidung vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.56 - (a.a.O. S. 142) kann sich ein Ausweisinhaber gemäß der Regelung des ergänzend neben § 18 BVFG geltenden § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG bzw. gleichlautender landesrechtlicher Vorschriften auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn er die Erteilung des Ausweises durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, sofern sie ursächlich für die Erteilung des Ausweises gewesen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ausweisinhaber ihre Unrichtigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Es reicht aus, daß die seinerzeitige Verwertung von Umständen, die in Wirklichkeit nicht gegeben waren, in die Sphäre des Ausweisinhabers fällt. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das den Vater betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München auf wiederholten Wunsch der Klägerin in deren Ausweiserteilungsverfahren beigezogen wurde und die darin verwerteten unrichtigen Angaben ihres Vaters ursächliche Erkenntnisquelle für die zugunsten der Klägerin getroffene Entscheidung des Beklagten waren. Im Hinblick hierauf stellt sich die weitere als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nicht, ob bereits das ideelle Interesse am Fortbestand des Status als deutscher Volkszugehöriger für die Gewährung von Vertrauensschutz ausreicht. Sie ist im übrigen auch durch das Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) im wesentlichen geklärt. Aus dem gleichen Grunde geht auch die Rüge ins Leere, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 15 [BVerwG 02.09.1983 - 4 N 1/83] und BVerwGE 78, 139) nicht beachtet, nach der die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG zur Voraussetzung hat, daß die unrichtigen Angaben ursächlich für die getroffene Entscheidung gewesen sein müssen.

15

Auch die sonstigen Divergenzrügen greifen nicht durch.

16

Die Beschwerde meint in dieser Hinsicht zunächst, das angegriffene Urteil setze "nach seinem Gesamtzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf den Vertriebenenausweis Widerlegung aller Indizien voraus, die gegen das Volkstum des Antragstellers sprechen" und weiche damit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwGE 12, 110;  26, 344 [BVerwG 26.04.1967 - V C 28/65];  30, 305 [BVerwG 24.10.1968 - III C 68/67];  37, 38) [BVerwG 10.12.1970 - II C 53/68]. Sie legt indessen bereits nicht dar, daß und inwiefern in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten sei, gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Ausweisbewerbers sprechende Tatsachen dürften bei der Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch dann nicht zu dessen Nachteil verwertet werden, wenn sie in ihrer Indizwirkung nicht entkräftet seien. Ein solcher Rechtssatz ist in diesen Entscheidungen auch offensichtlich nicht enthalten.

17

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298) vor, in der unter anderem ausgeführt ist, daß das für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebende Bekenntnis zum deutschen Volkstum in zeitlicher Hinsicht kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß. Davon ist das Berufungsgericht vielmehr ausgegangen (Urteilsausfertigung S. 18) und zu der Überzeugung gelangt, daß weder aufgrund indizieller objektiver Merkmale noch aufgrund des Gesamtverhaltens in der maßgebenden Zeit ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum angenommen werden könne. Lediglich ergänzend hat es geprüft, ob sich aus dem Schicksal des Vaters ab Februar 1945 Rückschlüsse auf ein vorheriges Bekenntnisverhalten gewinnen lassen.

18

Soweit die Beschwerde weiterhin eine Abweichung von dem Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - (BVerwGE 70, 156) - dem Revisionsurteil im Verfahren über die Einziehung des Vertriebenenausweises des Vaters der Klägerin - rügt, läßt sie außer acht, daß die darin enthaltenen und von ihr zitierten Ausführungen die Frage betreffen, ob eine die Durchbrechung der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigende wesentliche Änderung der Sachlage gegeben war. Eine die Beteiligten bindende rechtskräftige Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor, so daß es allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 BVFG ankommt und nicht auf jene, davon zu trennende Frage, die sich nach anderen Kriterien beantwortet.

19

Ebensowenig liegt die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - (BVerwGE 66, 168) vor, in der unter anderem ausgeführt ist, die Behörde trage die materielle Beweislast dafür, daß die für die Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, und der Ausweisinhaber die materielle Beweislast dafür, daß der Ausweis gleichwohl aus anderen Gründen rechtmäßig ausgestellt wurde. Die Beschwerde übersieht hier, daß das Berufungsgericht die Angaben des Vaters der Klägerin über den Besuch deutscher Schulen und den Besitz einer deutschen Kennkarte aus den von ihm angeführten Gründen als widerlegt angesehen und auch im übrigen nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden hat.

20

Schließlich greifen auch die Verfahrensrügen nicht durch, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 96 VwGO verstoßen, nach der das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung erhebt, und weiterhin auch seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Beschwerde legt bereits nicht hinreichend entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, zu welchen der Klägerin günstigen Tatsachen das Berufungsgericht ohne den angeblichen Verstoß gegen § 96 VwGO gelangt wäre und in welcher Hinsicht weitere zusätzliche Ermittlungen hätten angestellt werden müssen. Hiervon abgesehen übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht den Beteiligten in seiner Anfrage vom 13. Dezember 1988 mitgeteilt hatte, daß seiner Ansicht nach der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheine und eine mündliche Verhandlung wohl zu keinen weiterreichenden Erkenntnissen führen werde. Daraufhin haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin ohne Vorbehalte ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt, bei der es sich nach Lage der Dinge nur um ein Urteil handeln konnte. Sie haben damit gleichzeitig ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht, daß das Berufungsgericht aufgrund des Inhalts der ihnen bekannten Akten unter Verwertung der darin enthaltenen Unterlagen einschließlich der schriftlichen Bekundungen verschiedener Auskunftspersonen im Wege des Urkundenbeweises, der kein besonderes förmliches Verfahren erfordert (Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30), entscheiden könne. Die Klägerin kann daher gemäß § 295 ZPO i.V.m. mit § 173 VwGO nicht mehr rügen, das Berufungsgericht habe eine förmliche Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durchführen müssen. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde offenbar geltend machen will, die Auskunftspersonen hätten als Zeugen vernommen werden müssen (vgl. dazu Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1). Aus dem gleichen Grunde liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Nachdem die Klägerin in Kenntnis der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt erscheine hinreichend geklärt, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte, brauchten sich dem Berufungsgericht nicht von Amts wegen Überlegungen aufzudrängen, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Vielmehr konnte es davon ausgehen, daß auch aus der Sicht der Klägerin der gegebene Sach- und Streitstand eine hinreichende tatsächliche Grundlage zur Beurteilung des Falles darstellte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, anstatt ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erteilen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung oder Wiederholung geeigneter Beweisanträge auf die nunmehr für notwendig gehaltene weitere Sachaufklärung hinzuwirken.

21

Mit ihrem übrigen Vorbringen macht die Beschwerde lediglich ihrer Ansicht nach gegebene Subsumtionsfehler im Einzelfall der Klägerin geltend und greift die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, ohne mit dem Hinweis auf einen Beweisnotstand der Klägerin eine Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze hervortreten zu lassen. Richtig ist, daß auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts ein unverschuldeter Beweisnotstand zu berücksichtigen ist, in dem sich ein Beteiligter befinden kann. Er läßt es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Das setzt aber voraus, daß die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Vertrag glaubhaft ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49; Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 8 B 176.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26; Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier aus den im Urteil dargelegten Gründen jedoch nicht gewinnen können.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin