Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1984, Az.: BVerwG 8 C 137.81
Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebener; Voraussetzungen für die Durchführung einer Anfechtungsklage der Erben eines Ausweisinhabers; Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises; Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 137.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 04.05.1977 - AZ: M IX 337 VI 75
- VGH Bayern - 24.03.1981 - AZ: 70 IX 77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 70, 156 - 159
Amtlicher Leitsatz
- 1.
BVFG § 18 ermächtigt nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft eines die Behörde zur Anerkennung des Betroffenen als Vertriebener verpflichtenden Leistungsurteils.
- 2.
BVFG § 1 Abs. 3 erstreckt die Feststellungswirkung der Anerkennung des Vertriebenenstatus auf den Ehegatten des Vertriebenen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Erben der am 23. Juni 1976 bzw. am 4. Mai 1977 verstorbenen Eheleute ... die im Spätsommer 1971 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten.
Die Beklagte lehnte die von ... beantragte Ausstellung von Vertriebenenausweisen ab. Auf die Klage von ... verpflichtete das ... Verwaltungsgericht München den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 6. September 1974, ... als Vertriebenen anzuerkennen, im wesentlichen mit folgender Begründung: ... habe als Aussiedler einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Bundesvertriebenenausweises. Er stamme von Deutschen ab und sei in deutschem Sinne erzogen worden. Den entscheidenden erzieherischen Einfluß habe seine dem deutschen Volkstum angehörende deutschsprachige Mutter ausgeübt. ... habe Schulen mit deutschen Lehrkräften und deutscher Unterrichtssprache besucht. In seiner Familie sei überwiegend deutsch gesprochen worden. Zu Verwandten aus dem Gebiet des Deutschen Reiches hätten enge familiäre Bindungen bestanden. Auch nach der Trennung vom Elternhaus habe sich ... keinem anderen Volkstum zugewandt. Vielmehr sei er in den Jahren vor Beginn der gegen die Deutschen in Polen gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Volksdeutscher angesehen worden. Die Gesamtumstände ergäben eine genügend klare Zuordnung zum deutschen Volkstum. Aufgrund dieses Urteils erteilte der Beklagte unter dem 4. Dezember 1974 den Eheleuten ... jeweils den Vertriebenenausweis A. ... erhielt den Ausweis gemäß § 1 Abs. 3 BVFG.
Durch Bescheide vom 24. März 1976 erklärte der Beklagte die den Eheleuten ... erteilten Vertriebenenausweise gemäß § 18 BVFG für ungültig und zog sie ein mit der Begründung, nach dem Ergebnis weiterer Ermittlungen fehle es entgegen der Annahme des Urteils vom 6. September 1974 an hinreichenden Bestätigungsmerkmalen für ein Bekenntnis des ... zum deutschen Volkstum.
Auf die Klage der Eheleute ... mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide vom 24. März 1976 hat das Verwaltungsgericht den an ... gerichteten Bescheid aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Einziehung des ... erteilten Vertriebenenausweises stehe die Rechtskraft des Urteils vom 6. September 1974 entgegen. Die Anfechtungsklage der ... sei unzulässig. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der Erteilung oder Entziehung des Vertriebenenausweises hätten sich mit dem Tode der Klägerin erledigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten mit Urteil vom 24. März 1981 zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger auch den an ... gerichteten Bescheid vom 24. März 1976 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Anfechtungsklage der Eheleute ... habe sich durch deren Tod nicht erledigt. Zu Lebzeiten des anerkannten Vertriebenen begründete Vermögenswerte Rechte blieben durch dessen Tod unberührt. Infolge der Bindung der sog. Betreuungsbehörden an die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG) sei die Ausweiseinziehung gemäß § 18 BVFG auch nach dem Tod des Vertriebenen zulässig. Die Klage sei auch begründet. Der Einziehung des ... ausgestellten Ausweises stehe die Rechtskraft des Urteils vom 6. September 1974 entgegen (§ 121 VwGO). Es stehe rechtskräftig fest, daß alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Vertriebenenausweises gegeben seien. Bereits vor Erlaß des Urteils vom 6. September 1974, spätestens aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist habe der Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, darauf hinzuwirken, daß alle für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Der Beklagte habe diese Möglichkeit jedoch nicht im erforderlichen Umfang genutzt, obwohl im Hinblick auf auffällige Ungereimtheiten im Sachvortrag ... an zu umfassenderen Ermittlungen bestanden habe. Das mit dem Einziehungsverfahren gemäß § 18 BVFG verfolgte gesetzgeberische Ziel, der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang vor den Belangen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit einzuräumen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Korrektur des im Anerkennungsverfahrens ergangenen rechtskräftigen Verpflichtungsurteils sei nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens, namentlich einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 4 ZPO, möglich. Jedoch seien die für die Erhebung einer Restitutionsklage gesetzlich vorgesehener Fristen verstrichen (§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO). Obwohl sich die Rechtskraft des Urteils vom 6. September 1974 nicht auf Helena Arlamowski bzw. deren Erben erstrecke, behalte es gemäß § 1 Abs. 3 BVFG bei der Erteilung des Ausweises sein Bewenden. Dies gebiete auch die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Pflicht der Behörde zu konsequentem Verhalten. Der Beklagte habe die Eheleute ... hinsichtlich des Vertriebenenstatus stets einheitlich behandelt. Eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Gründe seien in der Person der Helena Arlamowski nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtete der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Zu folgen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtungsklage zulässig ist. Als Erben der Eheleute Arlamowski sind die Kläger hinreichend legitimiert. Durch den Tod der Ausweisinhaber haben sich die angefochtenen Einziehungsbescheide nicht erledigt. Zwar geht der im Vertriebenenausweis verkörperte höchstpersönliche Status als Vertriebener nicht auf die Rechtsnachfolger über. Durch die die Statusfeststellung betreffende Bindung der sog. Betreuungsbehörden an die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG (vgl.Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG I C 10.69 - BVerwGE 35, 316 <317 f.>) kommt dem Ausweis aber über den Tod des Ausweisinhabers hinaus hinsichtlich der zu seinen Lebzeiten entstandenen, auf die Erben übergegangenen Vermögenswerten Rechte und hinsichtlich der Erstattung etwaiger zu Unrecht empfangener Leistungen gegenüber den Erben Bedeutung zu. Er unterliegt daher ungeachtet des Todes des Ausweisinhabers der Einziehung gemäß § 18 BVFG, die von den Rechtsnachfolgern im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) angegriffen werden kann.
Die Klage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß § 18 BVFG nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft eines die Behörde zur Anerkennung des Betroffenen als Vertriebener verpflichtenden Leistungsurteils ermächtigt. Mit diesem Verpflichtungsurteil steht rechtskräftig fest, daß der Betroffene Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises hat. Dagegen setzt die vom Beklagten verfügte Einziehung des Ausweises gemäß § 18 BVFG das Fehlen eines solchen Anspruchs voraus. Infolge der Rechtskraft des Leistungsurteils kann die Behörde jedoch nicht mehr geltend machen, daß sie zur Ausstellung des Ausweises nicht verpflichtet sei (§ 121 VwGO).
Zutreffend vertritt auch der Oberbundesanwalt die Auffassung, daß der Einziehung des Witold Arlamowski erteilten Vertriebenenausweises die Rechtskraft des Urteils vom 6. September 1974 entgegensteht. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (vgl.Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG I C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362> undvom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30 S. 6 <7>). Dies wäre hier der Fall. Eine die Bindung der Beteiligten ausschließende wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl.Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6 S. 8 <9> und vom 26. April 1968, a.a.O., sowie BGH, Urteil vom 30. Oktober 1961 - III ZR 196/59 - DVBl. 62, 177) liegt nicht vor. Einer Änderung des Sachverhalts steht allerdings bei Bestehen eines Beweisnotstandes die einem Beteiligten erst nach Abschluß des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel gleich (vgl.Urteile vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - BVerwGE 19, 153 <156> und vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 20 S. 39 <40>). Jedoch hat sich der Beklagte in dem die Ausweiserteilung betreffenden Verfahren nicht in einem Beweisnotstand befunden. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) wäre es ihm vielmehr möglich gewesen, entweder den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen selbst aufzuklären oder im Verwaltungsstreitverfahren durch geeignete Beweisanträge eine Sachaufklärung in dem erforderlichen Umfang zu erwirken. Unabhängig davon vermag der Hinweis der Revision auf eine angeblich unrichtige eidesstattliche Versicherung des ... über die Umstände seiner Wiedereinstellung in den polnischen Forstdienst nach Kriegsende die Feststellung des Urteils vom 6. September 1974 nicht zu entkräften, daß ... "den maßgeblichen Jahren vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Volksdeutscher angesehen wurde" (UA S. 10).
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich der gegen die Einziehung des Helena Arlamowski erteilten Vertriebenenausweises gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben. ... gilt nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene. Die Anerkennung des unmittelbar kraft Gesetzes erworbenen Vertriebenenstatus (vgl.Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <164 f.>) durch die Ausstellung eines Vertriebenenausweises ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG III C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 47 S. 8 <9>). Entsprechend dem gesetzlichen Zweck, die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft zu schützen (vgl.Urteile vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 S. 17 <23>, vom 3. November 1976 - BVerwG VIII C 97.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 16 S. 1 <4 f. > undvom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 58.76 - BVerwGE 52, 167 <173>), erstreckt § 1 Abs. 3 BVFG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Feststellungswirkung einer bestehenden Statusanerkennung auf den Ehegatten des Vertriebenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 1977 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1981 für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht auf je 8.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl