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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG I C 161.58

Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die Öffentlichkeit infolge einer tatsächlich erfolgten Benutzung seit Menschengedenken; Anforderungen an die Feststellung der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines Weges; Rechtskraftwirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG I C 161.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.04.1958 - AZ: IV A 996/56

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 359 - 363
  • AS 14, 359
  • DVBl 1962, 403
  • DVBl 1963, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1963, 370
  • MDR 1963, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Welche Wirkungen löst ein im Jahre 1930 nach Maßgabe des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung ergangenes kassatorisches Urteil, die Inanspruchnahme eines Weges betreffend, aus, wenn heute gegen den Rechtsnachfolger des damaligen Klägers eine sachlich entsprechende Verfügung ergeht?

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist als Erbin des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen bisherigen Klägers Eigentümerin eines Grundstücks in ... über das ein Fußweg läuft, der u.a. die Parzelle Nr. ... umfaßt. Im Jahre 1930 hatte die Beklagte die Rechtsvorgängerin des bisherigen Klägers aufgefordert, diesen Weg für den öffentlichen Verkehr freizuhalten. Diese Verfügung hat der Bezirksausschuß zu Arnsberg durch Urteil vom 16. Dezember 1930 aufgehoben. Im Jahre 1955 forderte die Beklagte den damaligen Eigentümer erneut auf, den Weg "zur Benutzung für die Öffentlichkeit freizuhalten". Sie gab zur Begründung an, der Weg sei öffentlich, da er seit Menschengedenken von der Allgemeinheit als Fußweg benutzt werde. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit der Bemerkung zurückgewiesen, das Urteil vom 16. Dezember 1930 sei nicht überzeugend und habe auch keine Rechtskraftwirkung. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. In den Gründen des Bescheides des Berufungsgerichts ist ausgeführt: Bei der Entscheidung sei von dem im Jahre 1930 geltenden Recht auszugehen. Das jetzige Verwaltungsprozeßrecht habe keine unmittelbare Bedeutung für die Streitsache. Dem Urteil von 1930 komme Rechtskraftwirkung zu. Allerdings habe das Preußische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die in Streitigkeiten aus § 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes getroffene Feststellung der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges nicht der materiellen Rechtskraft fähig sei. Dieser Auffassung könne heute jedoch nicht mehr gefolgt werden. Die Beteiligten und die Verwaltungsgerichte seien vielmehr an die vom Bezirksausschuß Arnsberg getroffene Feststellung gebunden, die streitbefangene Wegefläche sei nicht öffentlich. Die der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Da der Weg von der Beklagten in voller Breite, also einschließlich der Parzelle Nr. ... für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen werde, habe das Landesverwaltungsgericht zutreffend die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2

Die Beklagte hat zur Begründung der hiergegen gerichteten Revision vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Reichsgerichts erwachse die Feststellung der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines Weges nicht in Rechtskraft, da Gegenstand eines Streitverfahrens nicht die Öffentlichkeit des Weges, sondern nur die Verfügung zur Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr sei. Die vom Preußischen Oberverwaltungsgericht in OVGE 35, 285 ff. gegen eine andere Ansicht vorgetragenen Bedenken bestünden auch heute noch. Ein von der Wegepolizeibehörde mangelhaft geführtes Verwaltungsstreitverfahren könne im Falle der Rechtskraftwirkung wichtige öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen. Dieser Gesichtspunkt sei von ausschlaggebender Bedeutung. In dem vor dem Bezirksausschuß durchgeführten Verfahren seien auch nicht alle Tatsachen vorgetragen und gewürdigt worden die für die Öffentlichkeit der in Streit befindlichen Wegefläche sprächen. Das Berufungsgericht habe es auch unterlassen, die vom Preußischen Oberverwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe zu widerlegen. Die Erwägung, daß gerade die Feststellung der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges das Entscheidende bei derartigen Streitigkeiten sei, erscheine nicht stichhaltig. Eine inzident getroffene Feststellung könne nicht in Rechtskraft erwachsen. Schließlich lasse sich die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht nach der jetzigen Rechtslage halten. Auf keinen Fall hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung in vollem Umfange zurückweisen dürfen. Der Bezirksausschuß habe nämlich in seinem Urteil die Öffentlichkeit des Weges nur hinsichtlich der Parzelle Nr. ... verneint. Da der angefochtene Bescheid sich aber auf den gesamten Weg erstrecke, hätte er nur insoweit aufgehoben werden dürfen, als er die bezeichnete Parzelle betrifft.

3

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

4

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

II.

Die Klage richtet sich gegen die Verfügung der Beklagten, durch die dem ursprünglichen Kläger aufgegeben wurde, den streitigen Weg zur Benutzung für die Öffentlichkeit freizuhalten. Zu entscheiden ist also, ob die jetzige Klägerin hierdurch rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird.

6

Die mit der Revision angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts ist noch nach Maßgabe der MRVO 165 ergangen. Da nach den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Prozeßrechtssätzen neues Verfahrensrecht auf bereits anhängige Verfahren Anwendung findet und die Übergangsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist von der im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung auszugehen (Urteil vom 16. Januar 1962, DVBl. 1962 S. 266). Diese - und nicht das Recht des Jahres 1930 - ist auch für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob die Entscheidung von 1930 in der vorliegenden Streitsache Wirkungen auslöst. Welche Voraussetzungen für den von der Klägerin erhobenen Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache vorliegen müssen, kann nur auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einwand geltenden Prozeßgesetzes - also der Verwaltungsgerichtsordnung - beurteilt werden.

7

Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Für die Beantwortung der zunächst maßgeblichen Frage, ob das Urteil vom 16. Dezember 1930 formell rechtskräftig und auch der materiellen Rechtskraft fähig ist, muß allerdings von dem damals geltenden Recht ausgegangen werden; denn die Bedeutung und Tragweite eines abgeschlossenen prozeßrechtlichen Vorganges ist nach dem Gesetz zu beurteilen, welches bei der Verwirklichung des maßgeblichen Tatbestandes gegolten hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 1960, NJW 1960 S. 2261). Das Urteil des Bezirksausschusses ist unter der Geltung des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, Preuß. Gesetz-Sammlung S. 195, erlassen worden. Obwohl dieses Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift über die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile enthalten hat, war anerkannt, daß ihnen formelle und materielle Rechtskraft zukam. Das Urteil von 1930 war der Rechtskraft fähig und kann in der vorliegenden Streitsache den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen. Daß es formell rechtskräftig ist, ist nicht zweifelhaft.

8

Dieses Urteil bindet somit die Streitteile hinsichtlich der Entscheidung über den Streitgegenstand. Gegenstand des Streites war im Jahre 1930 die Rechtsbehauptung der Beklagten, die (damalige) Klägerin sei zur Offenhaltung des Weges verpflichtet, weil es sich bei der streitigen Fläche um einen öffentlichen Weg handle. Hierüber hat der Bezirksausschuß dadurch entschieden, daß er die auf Grund dieser Rechtsbehauptung erlassene Verfügung der Beklagten vom 27. Februar 1930 und den Einspruchsbescheid vom 18. März 1930 "als nicht gerechtfertigt" aufgehoben hat. Der sachliche Inhalt dieser Entscheidung besteht nach der Urteilsbegründung, die zur Auslegung der kassatorischen Entscheidung heranzuziehen ist, in der Feststellung, daß die Beklagte zur Inanspruchnahme des Weges für den öffentlichen Verkehr nicht berechtigt sei, weil der Weg weder von altersher noch auf Grund rechtsverbindlicher Widmung ein öffentlicher Weg sei. An diese Entscheidung, durch die die Rechtsbehauptung der Beklagten verneint worden ist, sind die jetzige Klägerin und die Beklagte gebunden. Die Wirkung dieser Bindung besteht für die Beklagte darin, daß es ihr untersagt ist, bei gleicher Sach- und Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt mit der gleichen Rechtsfolge zu erlassen. Die Vorschrift des § 121 VwGO will verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird. Geschieht dies gleichwohl und wird der neue Verwaltungsakt mit der Klage angefochten, so ist der Richter im gleichen Umfang wie die Parteien an die rechtskräftige Entscheidung gebunden. Stellt er fest, daß hinsichtlich des für die frühere Entscheidung maßgeblichen Tatbestandes und hinsichtlich der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Urteils gegeben war, keine Änderung eingetreten ist, so muß er die im Vorprozeßurteil aus dem bestimmten Tatbestand bejahte oder verneinte Rechtsfolge seiner Entscheidung zugrunde legen.

9

Der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Verfügung der Beklagten liegt die gleiche Rechtsbehauptung zugrunde, wie sie im Vorprozeß aufgestellt, aber vom Gericht verneint worden ist. Hiernach könnte die Verfügung der Beklagten nur dann rechtens sein, wenn eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich eingetreten wäre. Das ist nach den bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) und den irrevisiblen rechtlichen Ausführungen (§ 137 Abs. 1 VwGO) im Bescheid des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Beklagte ist somit an die Entscheidung im Urteil vom 16. Dezember 1930, daß sie "zur Inanspruchnahme des Weges für den öffentlichen Verkehr nicht berechtigt" sei, auch hinsichtlich der jetzigen Klägerin gebunden. Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil des Vorprozesses überzeugt und ob damals alle Tatsachen vorgetragen und gewürdigt worden sind, die für die Öffentlichkeit der im Streit befindlichen Wegeflächen sprechen. Infolge der Rechtskraft ist die Beklagte mit allen Behauptungen, die im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils stehen und vor dem Erlaß der Entscheidung von 1930 entstanden sind, ausgeschlossen. Sie kann nach dem Inhalt des Urteils auch nicht damit gehört worden, der Bezirksausschuß habe lediglich die Öffentlichkeit des Weges hinsichtlich der Parzelle ... verneint. Es ist vielmehr die Inanspruchnahme des Weges schlechthin "als nicht gerechtfertigt" angesehen worden. Hiernach ist der mit der vorliegenden Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig, weil er entgegen der rechtskräftigen Entscheidung von 1930 ergangen ist: er ist also zu Recht aufgehoben worden.

10

Bei dieser aus § 121 VwGO sich ergebenden Begründung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht angezogenen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, das den Streitgegenstand im wesentlichen mit der jeweils angefochtenen Verfügung gleichgestellt hat und eine Wiederholung der gleichen Entscheidung nicht verbot. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Feststellung der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines Weges allein oder inzident zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann.

11

Da der Gesetzgeber in § 121 VwGO zweifelsfrei die Bindung an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile auch für die Behörden angeordnet hat, können Erwägungen, es würden möglicherweise öffentliche Interessen beeinträchtigt, wenn die Rechtskraft nicht auf die einzelne polizeiliche Anordnung beschränkt werde, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und ist ein Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 2, 380): Was durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streites gemacht werden. Die materielle Rechtskraft soll weiter widerstreitende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Die Möglichkeit, daß infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, ist geringer zu veranschlagen als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde. Schließlich kann der Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur erreicht werden, wenn die Verwaltung den vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Verwaltungsakt nur dann mit der für rechtswidrig erkannten Begründung wiederholen darf, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat.

12

Die Revision war nach allem zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer