Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1977, Az.: BVerwG VIII C 58.76
Stellung des Ehegatten als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger; Änderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 58.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.04.1976 - AZ: 12 K 2614/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 167 - 178
- IFLA 1979, 1
- MtBl BAA 1977, 205
Amtlicher Leitsatz
Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren hindert nicht die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis. (§ 16 Abs. 1 BVFG)
Auch der deutsche Ehegatte eines Vertriebenen kann nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gelten. (§ 1 Abs. 3 BVFG)
Zur Frage, ob geprüft werden kann, aus welchen Gründen ein Aussiedler sein Vertreibungsgebiet verlassen hat. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. April 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Vertriebenenausweises A.
Sie ist am 10. Oktober 1919 in S., Bezirk Sch./Böhmen (Tschechoslowakei) geboren. Bis zum Juli 1938 lebte sie in der Tschechoslowakei, zuletzt in T.-Sch.. Am 1. August 1938 begab sie sich nach England, wo sie in einem Haushalt tätig war. Nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges blieb sie in England, lernte dort ihren Ehemann kennen und heiratete ihn im Juni 1943. Ihr Ehemann gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Er war aus rassischen Gründen im August 1939 aus Prag nach London emigriert.
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges kehrten die Klägerin und ihr Ehemann im September/Oktober 1945 nach Prag zurück, wo sie bis Ende des Jahres 1968 lebten. Im Jahre 1940 wurde der Klägerin die tschechisch-slowakische Staatsbürgerschaft verliehen. Am 31. Dezember 1968 reiste die Familie der Klägerin mit ihrem im Jahre 1955 geborenen Sohn Petr nach Los Angeles, wohin der Ehemann der Klägerin eine Einladung als Gastprofessor erhalten hatte. Nach Ablauf seiner Vorlesungen in Los Angeles kehrte die Familie nicht mehr in die Tschechoslowakei zurück. Nach Zwischenaufenthalt in London reisten die Klägerin und ihr Ehemann am 25. Juni 1970 in die Bundesrepublik ein und ließen sich in K. nieder. Bald darauf kehrten sie jedoch wieder nach England zurück. Am 3. September 1973 begab sich der Ehemann der Klägerin erneut in das Bundesgebiet, ließ sich in D. nieder und bekam eine Anstellung als Lehrer an der Gesamthochschule in D. Am 1. September 1974 kehrte die Klägerin in die Bundesrepublik zurück und ließ sich gleichfalls in D. nieder. Der Sohn Petr blieb in England.
Auf seinen Antrag vom 31. Juli 1970 stellte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 10. April 1972 nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz den Vertriebenenausweis A aus. Den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 1970, ihr gleichfalls den Vertriebenenausweis A auszustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1972, der Klägerin zugestellt am 27. November 1973, ab mit der Begründung, sie sei nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz, weil sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet erst nach dem 8. Mai 1945 begründet habe. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1974 zurück mit der Erwägung, die Klägerin sei auch nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz.
Gegen die Ablehnung hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11. April 1972 und 12. September 1974 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt, der Beklagte sei nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 12. März 1958 zur Ausstellung des begehrten Ausweises nicht mehr zuständig, seit die Klägerin im September 1974 ihren ständigen Aufenthalt in D. genommen habe. Die Klägerin habe daher zutreffend nur die Aufhebung der die Ausstellung des Ausweises versagenden Bescheide begehrt. Der Antrag sei begründet. Die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz. Ihr Ehegatte sei Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz. Er habe den Vertriebenenausweis A erhalten. Die Klägerin habe das Aussiedlerschicksal ihres Ehemannes geteilt. Sie habe sich mit ihm am 31. Dezember 1968 von Prag nach Los Angeles begeben und sei nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Vorschrift in § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz beziehe sich auf alle in § 1 vorgesehenen Vertreibungsfälle. Allerdings sei die Klägerin entgegen den Erfordernissen dieser Vorschrift selbst deutsche Volkszugehörige. Das ergebe sich aus ihren Angaben und aus dem Umstand, daß die Familie der Klägerin im Jahre 1946 aus der Tschechoslowakei ausgesiedelt worden sei. Die Begünstigung, die die Vorschrift dem nicht deutschen Ehegatten gewähre, müsse jedoch erst recht einem deutschen Ehegatten zugute kommen. Die Vorschrift verlange nicht, daß die begünstigte Person die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Vertriebenenstatus erfülle. Deshalb sei es rechtlich unerheblich, daß die Klägerin ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet erst nach dem 8. Mai 1945 genommen habe, ohne von dort bereits früher vertrieben worden zu sein.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz. Nach seiner Meinung ist diese Vorschrift nur auf fremdvölkische Ehegatten anwendbar. Eine entsprechende Anwendung auf deutsche Ehegatten sei nicht möglich. Der Erwerb des Vertriebenenstatus für Deutsche sei in § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz erschöpfend geregelt. Deshalb scheitere die Klägerin daran, daß sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet erst nach dem 8. Mai 1945 genommen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, sie sei im Zeitpunkt der Flucht aus der Tschechoslowakei deutsche Volkszugehörige gewesen.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, die Revision sei begründet. Er bekämpft die Auslegung, die das Verwaltungsgericht § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz gegeben hat, und ist der Ansicht, diese Vorschrift gelte nur für den nicht deutschen Ehegatten. Sie ersetze nur die für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit. Im übrigen müsse auch der nichtdeutsche Ehegatte alle Voraussetzungen für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft erfüllen.
II.
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin gegen die Versagung des Vertriebenenausweises A zu Unrecht stattgegeben. Nach den bisherigen Feststellungen steht nicht fest, ob die Versagung des begehrten Vertriebenenausweises rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Maßgebend ist das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 - BVFG - (BGBl. I S. 1565).
Die Klägerin hat zwar ausdrücklich nur die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch als Verpflichtungsantrag zu verstehen, ihr den begehrten Vertriebenenausweis A auszustellen. Denn sie will diesen Ausweis erhalten und hat sich nur wegen der die örtliche Zuständigkeit des Beklagten betreffenden Bedenken des Verwaltungsgerichts mit der Formulierung eines Aufhebungsantrags begnügt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nach dem Zuzug der Klägerin aus England nach Duisburg örtlich zuständige Ausstellungsbehörde für den begehrten Ausweis geblieben. Die Klägerin hat vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1974 am 1. September 1974 ihren ständigen Aufenthalt aus dem Ausland nach Duisburg verlegt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Dieser nach Erlaß des ursprünglichen Bescheids eingetretene Aufenthaltswechsel ist unschädlich. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit in Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften für den Senat bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) dahin entschieden, daß während des Verwaltungsverfahrens ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Diese Auffassung verletzt jedoch Bundesrecht. Sie widersprucht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes.
Das Bundesvertriebenengesetz enthält nur wenige verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze. Es überläßt die Regelung des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen den Ländern (Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 78.74 - und vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 90.75 -). Eigene Grundsätze enthält es zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde. Es folgt darin dem Aufenthaltsprinzip, wie sich aus den Sonderregelungen in § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG ergibt. Denn es ist bestrebt, den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ortsnahe Behörden zur Verfügung zu stellen (a.a.O.). Mit diesem Grundsatz steht die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Einklang. Wie der Senat im Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 60.73 - ausgeführt hat, sieht das Bundesvertriebenengesetz ferner vor, daß nur einmal über den Antrag auf Ausstellung des Ausweises entschieden wird. Es verfolgt damit den Zweck, daß ohne Leerlauf möglichst schnell über den Antrag entschieden werden kann (Urteil vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 78.74 -). Auch das ist ein Grundsatz des Bundesvertriebenengesetzes. Diesem Grundsatz widerspricht die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Er gebietet es, die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde nach Möglichkeit zu erhalten. Denn dadurch - wird vermieden, daß im Widerspruchsverfahren der Antrag wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit abgelehnt werden und der Antragsteller bei der nunmehr örtlich zuständigen Ausstellungsbehörde erneut einen Antrag stellen muß. So verfahren in der Regel auch die anderen Bundesländer (Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG VIII ER 400.73 - für Baden-Württemberg). Im Konflikt zwischen Entscheidung durch die ortsnahe Behörde und schnellerer Entscheidung durch eine ortsferne geben sie dem letzteren Fall den Vorzug. Diesen Grundsatz des Bundesvertriebenengesetzes rechtfertigt die Erwägung, daß für die Ausstellung des Ausweises nach Bundesrecht örtlich gebundene Interessen ohne Belang sind. Die Ausstellungsvoraussetzungen sind zwingendes Recht. Sie sind an Umstände geknüpft, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in der Vergangenheit eingetreten sind und regelmäßig lange zurückliegen. Die Feststellung und Beurteilung dieser. Umstände ist für jede Ausstellungsbehörde gleich aufwendig und schwierig. Diese Interessenlage hat auch in § 3 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) Berücksichtigung gefunden, das im vorliegenden Fall allerdings nicht anzuwenden ist, weil das Verwaltungsverfahren abgeschlossen war, ehe das Gesetz in Kraft trat (§ 103 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 96 Abs. 1 VwVfG). Nach dieser Vorschrift kann die bisher Örtlich zuständige Behörde unter den dort beschriebenen, in vertriebenenrechtlichen Verfahren in der Regel gegebenen und herbeizuführenden Voraussetzungen das Verwaltungsverfahren trotz Änderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen fortführen. Im Gegensatz dazu läßt dies das in Nordrhein-Westfalen geltende landesrechtliche Zuständigkeitsrecht nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht zu. Es verstößt damit gegen den Grundsatz des Bundesvertriebenengesetzes nach möglichst schneller Entscheidung. Deshalb ist es für den Senat nicht maßgebend. Vielmehr ist, dem Grundsatz des Bundesvertriebenengesetzes folgend, davon auszugehen, daß der Beklagte auch nach dem Zuzug der Klägerin in Duisburg die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde geblieben ist.
Daraus folgt, daß der Beklagte zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verpflichtet ist, wenn die Klägerin die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt. Nach den bisher vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich diese Frage jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bejahen.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG kann die Klägerin den Vertriebenenausweis A nur beanspruchen, wenn sie Heimatvertriebene ist. Dies ist sie nach § 2 Abs. 1 BVFG wiederum nur, wenn sie Vertriebene ist. Vertriebene kann die Klägerin aber nur sein, wenn sie nach § 1 Abs. 3 BVFG als Ehegatte eines Vertriebenen als Vertriebene gilt. Denn auf Grund eines eigenen Vertreibungsschicksals ist sie nicht Vertriebene. Sie erfüllt nämlich die in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG aufgestellten Voraussetzungen für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft nicht.
Die Klägerin ist nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Sie hat ihren in der Tschechoslowakei begründeten Wohnsitz jedenfalls dadurch aufgegeben, daß sie sich fast 19jährig am 1. August 1938 nach London begab, dort eine Arbeitsstelle in einem Haushalt annahm, trotz Beginn des zweiten Weltkrieges nicht mehr zurückkehrte und im Juni 1943 in England ihren Ehemann heiratete, der in ihrer Heimat rassisch verfolgt wurde. Die Wohnsitzaufgabe beruhte nicht auf mit den Ereignissen, des zweiten Weltkriegs zusammenhängenden Vertreibungsgründen, sondern auf persönlichen Gründen. Die Klägerin ist auch nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Sie gab zwar nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei entweder durch Ausreise am 31. Dezember 1968, was das Verwaltungsgericht nicht eindeutig festgestellt hat, oder danach durch Nichtrückkehr in die Tschechoslowakei ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei auf. Der Erwerb der Vertriebeneneigenschaft scheitert aber daran, daß die Klägerin entgegen den Erfordernissen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in der Tschechoslowakei begründet hat. Sie begründete dort ihren Wohnsitz erst im September oder Oktober 1945. Ihr vor Ende des zweiten Weltkrieges dort bestehender Wohnsitz ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie mußte am 8. Mai 1945 dort ihren Wohnsitz gehabt haben. Das ist nicht der Fall.
Daher ist die Klägerin nur dann Vertriebene, wenn sie nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene gilt. Ob das zutrifft, läßt sich indessen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Denn erforderlich ist, daß die Klägerin am 31. Dezember 1968 oder danach als Ehegatte eines Vertriebenen ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei verloren hat. Es ist bisher ungeklärt, ob dies zutrifft. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts ist es aber aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß dies zutrifft.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts enthält § 1 Abs. 3 BVFG nämlich keine die Statusvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG ergänzende Vorschrift in dem Sinne, daß sie nur das Staatsangehörigkeits- oder Volkstumserfordernis in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG ersetzt, im übrigen jedoch die sonstigen Statuserwerbserfordernisse unberührt läßt. Die Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG ist vielmehr eine selbständige, in sich abgeschlossene Statuserwerbsvorschrift. Sie ergänzt nicht die Statuserwerbsvoraussetzungen, sondern die Statuserwerbsfälle. Darauf deutet bereits der Wortlaut der Vorschrift hin. Er ist als besonderer, in sich abgeschlossener Erwerbsfall gefaßt und von den Fällen in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG dadurch unterschieden, daß unter seinen Voraussetzungen der Begünstigte nicht Vertriebener ist, sondern nur als Vertriebener gilt. Diese Wortinterpretation, entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Die Vorschrift vermittelt dem nicht deutschen Ehegatten den Vertriebenenstatus aus Gründen der Ehe mit einem Vertriebenen. Diese Gründe haben keinen Bezug zu den Statuserwerbsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG. Die dort aufgestellten Statuserwerbsvoraussetzungen knüpfen in der Regel an die Besonderheiten der Lage gerade der Deutschen in den Vertreibungsgebieten an. Nur bei ihnen hat es Sinn, im hier einschlägigen Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mittels eines Wohnsitzstichtags zu verlangen, daß sie von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen und ihnen verspätet zum Opfer gefallen sind (zuletzt Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 91.75 und VIII C 92.75 -). Denn nur sie können Vertriebene sein. Nichtdeutsche können nicht Vertriebene sein. Sie standen nicht unter dem gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsdruck. Ihnen wurde der Vertreibungsdruck allenfalls durch die Bedrückung ihres deutschen Ehegatten vermittelt (Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VIII C 97.75 -). Es wäre deshalb ohne sachlichen Bezug, auch vom nichtdeutschen Ehegatten im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu verlangen, daß er bereits am 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte. Dagegen spricht auch, daß sonst im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gleichermaßen verlangt werden müßte, daß der Ehegatte Verfolgter ist. Endlich widerspricht auch der Zweck der Vorschrift der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der bestehenden Ehe gegen ihre Gefährdung durch Vertreibung des deutschen Ehegatten. Von diesem Zweck aus ist es belanglos, wann der nichtdeutsche Ehegatte seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet hat. Erheblich ist allein, daß die Ehe bestand, ehe der Vertreibungsvorgang ablief (Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VIII C 97.75 -).
Daher enthält die Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG einen selbständigen in sich abgeschlossenen Statuserwerbsfall. Sie ist, wie auch die Beteiligten zutreffend einräumen, in allen in § 1 Abs. 1 und 2 BVFG geregelten Fällen des Statuserwerbs durch den deutschen Ehegatten anwendbar. Sie ist entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts im vorliegenden Fall auch dann entsprechend anwendbar, wenn die Klägerin, wie der Senat für die weitere Betrachtung unterstellt, deutsche Volkszugehörige sein sollte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Für die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art besteht ein Bedürfnis. Denn es wäre in der Tat unverständlich, dem nicht deutschen Ehegatten durch Fiktion den Vertriebenenstatus zuzuerkennen, den deutschen Ehegatten hingegen leer ausgehen zu lassen. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung sind auch gegeben.
Das Bundesvertriebenengesetz enthält eine Lücke in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen beide Ehegatten Deutsche sind, jedoch nur einer davon die Erwerbsvoraussetzungen für den Vertriebenenstatus erfüllt. Diesen Fall hat das Gesetz nicht geregelt. Darin liegt keine Negativentscheidung. Es hat diesen Fall nicht gesehen. Denn es hat angenommen, daß in einem solchen Fall beide Ehegatten den Status nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG erwerben. Daß das Gesetz von dieser sachlich naheliegenden Annahme ausgeht, zeigt nicht nur das unbefriedigende, Abhilfe heischende Ergebnis einer Versagung des Vertriebenenstatus für einen deutschen Ehegatten, wenn ihn ein Nicht deutscher nach § 1 Abs. 3 BVFG erwerben könnte. Dies folgt auch aus der dem Bundesvertriebenengesetz innewohnenden Tendenz, Ehegatten statusrechtlich möglichst gleichzubehandeln. Gerade deshalb hat das Gesetz in § 1 Abs. 3 BVFG den Statuserwerb durch den Nicht deutschen vorgesehen. Aus demselben Grund hat es in § 2 Abs. 2 BVFG den Erwerb des Status des Heimatvertriebenen durch den nicht heimatvertriebenen Ehegatten zugelassen. Das Gesetz enthält daher in dieser Frage eine Lücke.
Der Zweck steht der entsprechenden Anwendung der Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen. Die Vorschrift bezweckt, die Ehe des deutschen Ehegatten gegen Gefahren zu schützen, die ihr durch die Vertreibung des deutschen Ehegatten drohen. Dieser Zweck führt nur auf das Erfordernis, daß die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden hat. Darüber hinausgehende Aufenthaltszeiten des Ehepartners oder Ehejahre im Vertreibungsgebiet, sind nicht erforderlich. Der Schutzzweck des § 1 Abs. 3 BVFG rechtfertigt auch keine Unterscheidung zwischen deutschen und fremdvölkischen Ehegatten. Die Ehe ist in beiden Fällen dasselbe Schutzgut.
Auch die der Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG zugrunde liegende Interessenlage ist der bei einer Ehe zweier Deutscher gegeben Interessenlage, von denen nur einer Vertriebener ist, sehr ähnlich. Die Vorschrift bewertet mehrere einander entgegenstehende Interessen. Auf der einen Seite steht das Interesse des deutschen Ehegatten, der dem Vertreibungsdruck weichen muß. Sein Interesse ist dadurch berücksichtigt, daß er Vertriebener ist. Auf der anderen Seite steht der nichtdeutsche Ehegatte. Er steht mittelbar unter Druck dadurch, daß auf seinem deutschen Ehegatten Vertreibungsdruck lastet. Dieser Druck zielt aber nicht gegen ihn und ist auch nicht darauf gerichtet, den nichtdeutschen Ehegatten aus seiner Heimat zu vertreiben. Der Nichtdeutsche soll nach der Zielsetzung des Vertreibungsstaates regelmäßig in seiner Heimat bleiben. Bei ihm wirkt der Druck als Gewissensdruck. Sein Konflikt besteht darin, entweder seine Heimat aufzugeben, in der er bleiben kann, seinem deutschen Ehegatten zu folgen und dadurch die Ehe zu erhalten, oder an seiner Heimat festzuhalhalten und die Ehe dadurch zu zerstören. Folgt der nichtdeutsche Ehegatte dem deutschen, hält er also an der Ehe fest, so soll er wie jener die Vertriebeneneigenschaft erwerben. Das rechtfertigt sich, abgesehen von der einheitlichen Behandlung der Ehegatten auch dadurch, daß er im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes regelmäßig stärker eingliederungsbedürftig ist als der deutsche Ehegatte. Denn er gelangt in eine ihm fremdere Umwelt als der deutsche.
Einem derartigen Gewissensdruck unterliegt der deutsche Ehegatte eines Deutschen in geringerem Maße. Auf ihn wirkt derselbe gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Vertreibungsdruck wie auf seinen Ehegatten. Er muß mit seinem deutschen Ehegatten ziehen und hält deshalb aus Vertreibungsgründen an der Ehe fest. Kommt er in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, so ist ihm seine neue Heimat nicht fremder als seinem Ehegatten. Für seine Betreuung ist durch Erwerb des Vertriebenenstatus nach den allgemeinen Regeln gesorgt.
Gleichwohl ist die Interessenlage des deutschen Ehegatten eines Vertriebenen nicht so verschieden von der des fremdvölkischen Ehegatten, daß eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Denn es geht hier um die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Jedenfalls in diesen Fällen lastet auch auf dem deutschen Ehegatten, der nicht Vertriebener ist, Gewissensdruck. Denn der Vertreibungsdruck äußert sich regelmäßig in dem Vereinsamungsgefühl der zurückgebliebenen Deutschen, hervorgerufen durch die Vertreibung der deutschen Bevölkerung durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Es läßt Raum für eine Gewissensentscheidung zugunsten der Ehe. Denn das Vereinsamungsgefühl wirkt mit unterschiedlicher Intensität auf die Betroffenen ein. Sie werden von ihm in unterschiedlicher Weise zum Verlassen des Vertreibungsgebiets veranlaßt. Der schwerer Bedrückte oder der Aktivere wird sich eher zum Verlassen des Vertreibungsgebiets bereitfinden, der weniger Bedrückte oder weniger Aktive wird in der Heimat ausharren wollen, sich dann aber doch durch die Entscheidung zugunsten der Eheerhaltung zum Verlassen des Vertreibungsgebiets motivieren lassen. Deshalb schließt der Vertreibungsdruck eine Gewissensentscheidung nicht aus. Zwar ist der nicht vertriebene deutsche Ehegatte in seiner neuen Umwelt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht eingliederungsbedürftiger als der vertriebene Ehegatte. Er ist es aber auch nicht weniger. Deshalb ist die Interessenlage nicht so unterschiedlich, daß sie die Vergleichbarkeit ausschlösse.
Das Gesetzessystem begründet gegen diese Beurteilung zwar. Einwände, weil den in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG vorgesehenen Regelfällen des Statuserwerbs dadurch ein zusätzlicher Regelfall für Ehegatten hinzugefügt wird, daß der Ausnahmefall des § 1 Abs. 3 BVFG zum Regelfall des Statuserwerbs durch den Ehegatten wird. Indessen stehen diesen Überlegungen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Das Bundesvertriebenengesetz setzt nachkonstitutionelles Recht. Es ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Grundgesetzes auszulegen. § 1 Abs. 3 schützt die Ehe. Diesen Schutz verdient die Ehe mit einem Deutschen ebenso wie die mit einem Nicht deutschen. Diesen Schutz braucht sie aber auch in gleicher Weise, weil es im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG denkbar ist, daß der eine deutsche Ehegatte zurückbleibt, während der andere dem Vertreibungsdruck nachgibt. Der von § 1 Abs. 3 BVFG verfolgte Schutz der Ehe läßt es auch nicht zu, daß der deutsche Ehegatte schlechter behandelt wird als der nichtdeutsche. Das Gegensatzpaar deutsch/nichtdeutsch bietet keinen vernünftigen Unterscheidungsgrund für diesen vom Gesetz verfolgten Zweck.
Endlich ist die in § 1 Abs. 3 BVFG getroffene Wertung auch im Falle eines deutschen Ehegatten eines Vertriebenen sachgerecht. Denn der Gedanke der Statuseinheit der Ehegatten verdient in diesem Falle in gleicher Weise Vorrang vor dem Erfordernis der Erfüllung der Statuserwerbsvoraussetzungen wie beim nicht deutschen Ehegatten eines Vertriebenen. Es wäre nicht einleuchtend, im Falle eines Nicht deutschen, der niemals Vertriebener sein kann, von der Erfüllung der Statuserwerbsvoraussetzungen abzusehen, nicht aber bei einem Deutschen, der nur aus besonderen Gründen nicht Vertriebener ist.
Deshalb ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, daß auch der deutsche Ehegatte eines Vertriebenen den Schutz des § 1 Abs. 3 BVFG genießen muß. Daher kann die Klägerin Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG sein, selbst wenn sie deutsche Volkszugehörige wäre. Auf Stichtage für die Wohnsitzbegründung im Vertreibungsgebiet kommt es dabei nicht an. Allein entscheidend ist dafür, ob ihr Ehegatte Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Er hat zwar den Vertriebenenausweis A. Damit ist ihm gegenüber der Vertriebenenstatus festgestellt. Er ist jedoch nicht festgestellt gegenüber der Klägerin in deren Verfahren. Vielmehr muß in ihrem Verfahren unabhängig von dem Ausweis, den ihr Ehemann erhalten hat, geprüft werden, ob ihr Ehemann Vertriebener ist.
Erheblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob ihr Ehemann Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Denn § 1 Abs. 3 BVFG verlangt, daß die Ehe vor der Vertreibung bestand. Der die Vertriebeneneigenschaft des Ehemannes der Klägerin gegebenenfalls begründende Vertreibungsvorgang der Emigration nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG war jedoch bereits abgeschlossen, als die Klägerin ihren Ehemann heiratete. Denn er fand im August 1939 statt. Die Klägerin heiratete aber erst im Juni 1943. Allein entscheidend ist, ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dadurch geworden ist, daß er wie die Klägerin am 31. Dezember 1968 durch Ausreise oder später durch Nichtrückkehr seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgab. Das hängt davon ab, ob er bei seiner Wohnsitzaufgabe deutscher Volkszugehöriger war. Das richtet sich nach § 6 BVFG. Die dort geforderten Bestätigungsmerkmale liegen vor. Es kommt allein auf das Bekenntnis zum deutschen Volktum an. Das richtet sich, weil der Ehemann der Klägerin der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört, nach dem Stichtag des 30. Januar 1933 (zusammenfassend: Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 45]). Hat sich der Ehemann der Klägerin nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt, so ist ihm das nützlich. Hat er sich danach nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt, so schadet das nichts. Die Akten ergeben zwar Anhaltspunkte, daß der Ehemann der Klägerin deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Andererseits bestehen aber gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit Bedenken. Er hat nämlich erklärt, er habe sein Volkstum im amtlichen Verkehr als tschechisch angegeben. Sofern sich dies auf die Zeit vor dem 30. Januar 1933 bezieht, ist der Ehemann der Klägerin, der damals 17 Jahre alt war und selbst ein Bekenntnis hätte ablegen können, nicht deutscher Volkszugehöriger. Das muß geklärt werden.
Zwar könnte der Statuserwerb nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG dem Ehemann der Klägerin die Stichtagswahrung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ermöglicht haben. Indessen besteht gegen seine Vertriebeneneigenschaft ein weiteres Bedenken. Alle Anzeichen deuten darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin die Tschechoslowakei nur aus politischen Gründen verlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß er, obwohl nach seiner Behauptung deutscher Volkszugehöriger, nach seiner Rückkehr kurz nach dem Ende des zweiten Weltkriegs, als die Vertreibung der deutschen Bevölkerung einsetzte, unter Vertreibungsdruck geriet. Nach dem bisherigen Stand der Dinge erlitt er keine Nachteile. Nichts deutet auf eine Vereinsamung hin. Er war Universitätsprofessor. Daher drängt sich die Vermutung auf, daß Grund für seine Wohnsitzaufgabe in der Tschechoslowakei der Einmarsch der sowjetrussischen Truppen in der Nacht vom 20. zum 21. August 1968 gewesen ist. Der Senat hat es bisher in seiner Rechtsprechung als ausreichend angesehen, daß der Ausweisbewerber "als" deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Die Ursächlichkeit von Vertreibungsdruck für die Wohnsitzaufgabe hat er nicht geprüft (Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 125.67 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 9]). Diese Rechtsprechung bedarf nunmehr der Anpassung an die inzwischen geänderten Verhältnisse. Zwar hindert der Zeitablauf zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und der Wohnsitzaufgabe des Ehemannes der Klägerin im Vertreibungsgebiet dessen Anerkennung als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht ohne weiteres (Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 91.75 und VIII C 92.75 -). Jedoch kann nicht mehr außer acht gelassen werden, daß sich auch in den Vertreibungsgebieten die Verhältnisse geändert hatten. Daher hält der Senat nunmehr folgende Überlegungen für maßgebend:
Auch im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wird vorausgesetzt, daß der Aussiedler von Vertreibungsmaßnahmen getroffen wird, da diese Vorschrift die Gruppe der Nachzügler der durch allgemeine Vertreibungsmaßnahmen betroffenen deutschen Bevölkerung umfaßt (zuletzt Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 91.75 und VIII C 92.75 -). Vertreibungsmaßnahme ist der fortdauernde gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Vertreibungsdruck, der sich vor allem in der Vereinsamung der in dem von der deutschen Bevölkerung weitgehend entvölkerten Vertreibungsgebiet Zurückgebliebenen niederschlägt. Gegenüber dieser Gruppe ergeben sich aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zwei Folgerungen: Materiell unterstellt das Gesetz, indem es das Verlassen des Vertreibungsgebiets "als" deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger genügen läßt, eine fortdauernde Bedrückung dieser Gruppe durch fortdauernden Vertreibungsdruck. Darin liegt ihre Nötigungslage (vgl. BGH in RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39). Verfahrensrechtlich folgt daraus, daß grundsätzlich von dieser Bedrückung auszugehen ist. Indessen gibt es Ausnahmen. Das Bundesvertriebenengesetz begünstigt, von den ausdrücklich geregelten Sonderfällen abgesehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), nur das Vertreibungsschicksal. Es umfaßt weder politische noch anderweitige Verfolgung. Wo sie in Rede stehen, fehlt es an der die Vertreibungsmaßnahmen kennzeichnenden, allein gegen die deutsche Bevölkerung sich richtenden Bedrückung. Es fehlt damit die vom Bundesvertriebenengesetz für eine Begünstigung geforderte Grundvoraussetzung. Daher sind Personen, die das Vertreibungsgebiet aus politischen Gründen oder wegen krimineller Delikte verlassen, keine Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Daraus ist jedoch nicht der Schluß zu ziehen, daß in jedem Einzelfall die Motive zu prüfen wären, die zum Verlassen des Vertreibungsgebiets geführt haben. Das verbietet die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Wo jedoch eindeutige Anhaltspunkte für eine Fallage in der Richtung bestehen, der Ausweisbewerber habe sein Vertreibungsgebiet aus politischen Gründen oder wegen krimineller Delikte verlassen, ist ihnen nachzugehen. Deshalb ist hier zu klären, ob der Ehemann der Klägerin seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aus politischen Gründen aufgegeben hat.
Das Verwaltungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus folgerichtig mit diesen Fragen nicht befaßt. Seine Entscheidungsgründe tragen das angefochtene Urteil nicht. Es ist deshalb aufzuheben. Nach § 144 Abs. 5 VwGO verweist der Senat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dies ist zweckmäßig. Die Aufklärung ist arbeitsintensiv. Sollte ihr Ergebnis die Vertriebeneneigenschaft des Ehemannes der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bestätigen, so wird auch zu klären sein, ob die Klägerin die Erfordernisse für die Betreuungsberechtigung in § 9 ff. BVFG erfüllt oder ob ihr Ausweis gegebenenfalls nach § 15 Abs. 4 BVFG mit dem Sperrvermerk gekennzeichnet werden muß. Das wird gegebenenfalls davon abhängen, wann die Klägerin ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei aufgegeben hat und ob sie sich unter Einhaltung der Erfordernisse in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes niedergelassen hat. In diesem Zusammenhang kann ihre Rückkehr nach England bedeutsam sein. Es wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob der Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 4 BVFG einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz